Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6492 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2020, 0692
Wohnungseigentum
AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2019 - 22a C 397/18
1. Eine Sondervergütung des Verwalters kann nicht nur beschlossen werden, Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Sondervergütung kann auch ein entsprechender Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter sein.
2. Eine Klausel im Verwaltervertrag, die die Verwaltung berechtigt, ohne eine Entscheidung der Eigentümer mit sich selbst einen Vertrag über eine Sondervergütung für sich zu schließen, ist offenkundig unwirksam.
3. Grundsätzlich gehört die Wahrnehmung der Rolle des Bauherrn im Rahmen der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwalters, die grundsätzlich mit der Verwaltervergütung abgegolten sind, auch wenn der Verwalter nicht die Aufgaben eines Bauleiters hat.
4. Voraussetzung einer berechtigten GoA, die zu einem Aufwendungsersatzanspruch führt, ist es, dass bereits die Übernahme der Geschäftsführung entweder subjektiv dem Willen der Gemeinschaft entspricht oder aber objektiv ihrem Interesse.
5. Auch Entnahmen, die zu Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung führen, sind von der Entlastungswirkung eines Entlastungsbeschlusses erfasst.
6. Ein Entlastungsbeschluss hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses, seine Rechtsfolge ist ein Verzicht der Wohnungseigentümer auf etwaige - nicht aus einer Straftat herrührende - Ersatzansprüche gegen den Verwalter, soweit es sich um Ansprüche handelt, die den Wohnungseigentümern bekannt oder die für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind.
7. Ein Entlastungsbeschluss aus dem Vorjahr steht einer Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung jedoch nicht entgegen, wenn erst im Folgejahr der der Leistung zu Grunde liegende Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wird.
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IMRRS 2020, 0779
Wohnungseigentum
LG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 4 S 267/19
Die Nutzung einer Wohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung mit kurzfristig wechselnder Vermietung kann sich im Rahmen der durch die Teilungserklärung bestimmten Nutzung zu Wohnzwecken halten.*)
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IMRRS 2020, 0774
Prozessuales
LG Limburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 4 O 267/19
Für eine Klage des Bauträgers auf Abnahme (auch) des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den einzelnen Erwerber ist das Gericht am Ort der Belegenheit des Grundstücks örtlich ausschließlich zuständig.
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IMRRS 2020, 0782
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - V ZB 56/19
1. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. *)
2. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. *)
3. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben. *)
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IMRRS 2020, 0674
Wohnungseigentum
LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2019 - 55 S 46/18 WEG
1. Wird eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Gewerbeeinheit (Laden)" bezeichnet, kann darin keine gastronomische Einrichtung betrieben werden.
2. Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Teil- oder Wohnungseigentümer auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung seines Teil- oder Wohnungseigentums in Anspruch, bestimmt sich der Streitwert danach, welche Beeinträchtigungen dem Kläger durch die zweckwidrige Nutzung erwachsen, wobei diese Nachteile und auch das gegenläufige Interesse des Beklagten frei zu schätzen sind.
3. Bei der Störung von Grundeigentum bemisst sich das Interesse des gestörten Eigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust des Grundstücks.
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IMRRS 2020, 0665
Wohnungseigentum
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 31.05.2019 - 980b C 4/19 WEG
1. Die Entlastung des Beirats ist rechtswidrig, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss.
2. Ein Beschluss, mit dem eine bauliche Veränderung nachträglich genehmigt wird, muss bestimmt genug gefasst werden. Aus dem Beschluss selbst muss sich bei der gebotenen objektiven Auslegung ergeben, welche Maßnahme gewollt ist; die genehmigte Maßnahme muss genau nach Art, Maß und Umfang beschrieben werden.
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IMRRS 2020, 0745
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 15.06.2020 - 34 Wx 144/20
Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht im Wege eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG zerlegt und mit Sondereigentum verbunden werden, wenn die dadurch neu gebildeten Einheiten sämtlich in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen; hierfür bedarf es zusätzlich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG.*)
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IMRRS 2020, 0713
Rechtsanwälte und Notare
OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2019 - 17 W 71/17
1. Kann die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erhoben werden, scheidet die Erstattung des "Mehrvertretungszuschlags" (RVG VV Nr. 1008) im Kostenfestsetzungsverfahren aus.
2. Dabei ist es irrelevant, ob die Klage jeweils individuell durch sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagenhäufung oder ob die Klage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband erhoben wird.
3. In ersterem Fall kann der Rechtsanwalt aber zumindest gegenüber seinen Auftraggebern die nach RVG VV Nr. 1008 erhöhte Verfahrensgebühr abrechnen.
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IMRRS 2020, 0749
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 15.05.2020 - V ZR 64/19
1. § 16 Abs. 4 WEG steht einem Beschluss nicht entgegen, der einzelnen Wohnungseigentümern die Durchführung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit der Maßgabe gestattet, dass die bauwilligen Wohnungseigentümer sämtliche Errichtungskosten und Folgekosten der Maßnahme tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche - hinreichend bestimmt beschriebene - Maßnahme im Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht geplant ist.*)
2. Hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen, haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, dies mit der Maßgabe zu genehmigen, dass der die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer die Folgekosten der Maßnahme trägt.*)
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IMRRS 2020, 0720
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 26.03.2019 - 484 C 17510/18 WEG
1. Der nachträgliche Einbau einer Außen-Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.
2. Dies stellt auch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer da, wenn hierbei Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, für Leitungen durchbohrt werden.
3. Für bauliche Veränderungen besteht ein Beschlusszwang.
4. Die Außen-Klimaanlage ist bereits deshalb zu entfernen, wenn sie eigenmächtig aufgestellt wurde, ohne zuvor einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt zu haben.
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IMRRS 2020, 0733
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 09.04.2019 - 53 S 44/18 WEG
1. Wird ein Nichteigentümer zum Mitglied des Verwaltungsbeirats gewählt, so ist dieser Beschluss lediglich anfechtbar.
2. Einem Nichteigentümer als Verwaltungsbeiratsmitglied steht ein Anwesenheitsrecht in der Versammlung nur in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats betroffen ist.
3. Das Rechtsinstitut des werdenden Eigentümers ist auf Erwerber, die den Erwerbsvertrag erst nach Invollzugsetzung des Verbands abgeschlossen haben, nicht mehr anzuwenden (obsolet durch BGH, IMR 2020, 242).
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IMRRS 2020, 0718
Wohnungseigentum
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.01.2020 - 980b C 17/19 WEG
1. Die Eigentümerversammlung hat die Kompetenz zu beschließen, dass einzelne Eigentumseinheiten vermessen werden.
2. Der Wortlaut eines Beschlusses darf zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen, sofern das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.
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IMRRS 2020, 0717
Wohnungseigentum
AG Potsdam, Urteil vom 04.06.2020 - 31 C 38/19
Bevor die Eigentümer beschließen können, einen Baum zu fällen, muss geklärt werden, ob es weniger einschneidende Maßnahmen gibt, um den Baum zu erhalten, und ob dies dann gewünscht ist.
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IMRRS 2020, 0577
Wohnungseigentum
LG Berlin, Urteil vom 03.12.2019 - 55 S 18/19 WEG
1. Ein Beschluss zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums bewegt sich nicht außerhalb der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft.
2. Werden die insoweit vorzunehmenden Arbeiten als "Rückbau der gartenseitigen Treppe" eines Eigentümers in dem Beschluss beschrieben und wird auf ein konkretes Kostenangebot Bezug genommen, ist der Beschluss auch hinreichend bestimmt.
3. Der Anbau einer Treppe an einen Balkon stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar, und zwar unabhängig davon, ob die Treppe leicht ausgehängt werden kann oder fest verankert ist.
4. Die Treppe ist auch mit einem für die übrigen Eigentümer wesentlichen Nachteil gem. § 14 Nr. 1 WEG verbunden, da sie die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums deutlich sichtbar verändert und zudem die Gefahr einer intensiveren Nutzung des über die Treppe leicht zugänglichen Gartens mit sich bringt.
5. Ein vom störenden Wohnungseigentümer geschaffener Zustand ist auch nach Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig und kann von den übrigen Wohnungseigentümern auf Kosten aller Eigentümer beseitigt werden.
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IMRRS 2020, 0544
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 24.10.2019 - 483 C 9844/19 WEG
1. Trägt nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsordnung die Eigentümergemeinschaft "Die Kosten für die etwaige Instandsetzung der Hebeanlagen (einschließlich Aggregat) bei den Tiefgaragen-Vierfach- bzw. Doppelparkern (...) im Verhältnis der Miteigentumsanteile", so tragen diese Kosten alle Eigentümer und nicht nur die Eigentümer der Duplex-Garagen.
2. Enthält die Gemeinschaftsordnung bei Regelungen mit Vereinbarungsinhalt Unklarheiten, Widersprüche oder Unvollständigkeiten, die auch im Wege der (ergänzenden) Auslegung nicht zu beseitigen sind, gelten die gesetzlichen Regelungen.
3. Die Gemeinschaftsordnung kann insoweit auch nicht durch Mehrheitsbeschluss klargestellt oder ergänzt werden.
4. Der Gebrauch einer Öffnungsklausel setzt das Bewusstsein voraus, eine Änderung des geltenden Verteilungsschlüssels herbeiführen zu wollen.
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IMRRS 2020, 0688
Grundbuchrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - 3 Wx 72/19
Eine Grundbucheintragung, wonach den jeweiligen Eigentümern von zwei Wohnungseigentumseinheiten (Doppelhaushälften Nr. 1 und 2) auf dem in ihrem Miteigentum stehendenden Flurstück ein vereinbartes und zur Eintragung bewilligtes Wege- und Leitungsrecht als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht, das weitere Grundstücke eines der Wohnungseigentümer belastet, ist zulässig.*)
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IMRRS 2020, 0681
Wohnungseigentum
VG Ansbach, Urteil vom 20.04.2020 - 9 K 19.00476
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0617
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 15.01.2020 - 318 S 59/19
1. Die Eigentümer einer Wohnung können sich durch ihren Mieter in wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten vertreten lassen.
2. Dies zumindest dann, wenn zwischen dem Wohnort der Eigentümer und der Wohnungseigentumsanlage eine große Distanz liegt.
3. Die Verwaltung darf mit dem bevollmächtigten Mieter auch über dessen beruflichen E-Mail-Account kommunizieren.
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IMRRS 2020, 0636
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 - 34 Wx 263/18 Kost
1. Gemeinschaftseinrichtungen können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befinden sollten.
2. Die Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten.
3. Der Hinzuerwerb eines Raums zum Sondereigentum aus bisherigem Gemeinschaftseigentum unterfällt kostenrechtlich der Nr. 14112 KV GNotKG. Eine Anwendung von Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG scheidet aus, da insofern der Gegenstand und nicht der Inhalt des Sondereigentums geändert wird.*)
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IMRRS 2020, 0591
Wohnungseigentum
AG Wuppertal, Urteil vom 18.11.2019 - 95b C 78/19
1. Der Vermögensstatus ist nicht Teil der Abrechnung nach WEG.
2. Hat die Gemeinschaft die Korrektur der Beschlusssammlung durch die Verwaltung genehmigt, fehlt es der Gemeinschaft hierfür an der Beschlusskompetenz. Der Führer der Beschlusssammlung hat ohne Bindung an Fristen das Recht, Fehler der Beschlusssammlung selbständig zu korrigieren.
3. Ist eine Eintragung falsch, besitzt jeder Wohnungseigentümer einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch auf Berichtigung.
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IMRRS 2020, 0623
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 295/16
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind.*)
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen und ist dann allein zuständig für die gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Dritten.
3. Die Vergemeinschaftung der Ansprüche der Wohnungseigentümer, die das Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums zum Gegenstand haben, ist zulässig.
4. Die Vergemeinschaftung der Unterlassungsansprüche begründet die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für deren gerichtliche Geltendmachung und führt folglich dazu, dass ein bereits klagender Eigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt ist. Er ist allerdings nicht gezwungen, seine Klage zurückzunehmen oder deren Abweisung als unzulässig hinzunehmen, sondern kann dem nachträglichen Fortfall der Prozessführungsbefugnis durch eine Erledigungserklärung Rechnung tragen.
5. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann hingegen Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
6. Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers vorzugehen.
IMRRS 2020, 0560
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Beschluss vom 19.02.2020 - 1 T 7/20
1. Die Eigentümerliste muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz vorliegen.
2. Die Frage über eine Schriftsatzfrist zur Vorlage der Eigentümerliste erübrigt sich, wenn das Gericht einen weiteren Verhandlungstermin anberaumt.
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IMRRS 2020, 0615
Wohnungseigentum
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 12.05.2020 - 2 A 287/20
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0613
Wohnungseigentum
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16.04.2020 - 10 A 593/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0589
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 S 8293/19 WEG
1. Ein Ersatzanspruch gem. § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG besteht grundsätzlich nur, wenn der betroffene Eigentümer gem. § 14 Nr. 4 Halbs. 1 WEG zur Duldung des Betretens und der Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verpflichtet ist.
2. Ein eigenmächtiges Handeln des Verwalters, das weder durch wirksamen Beschluss der Wohnungseigentümer noch durch wirksam getroffene Vereinbarung mit den Wohnungseigentümer oder durch das Gesetz legitimiert ist, kann dem Verband nicht als dessen Handeln zugerechnet werden.
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IMRRS 2020, 0606
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 20.03.2020 - V ZR 317/18
1. Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.*)
2. Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.*)
3. Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.*)
4. Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden.*)
5. Für eine Aufhebung oder Übertragung des Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß §§ 876, 877 BGB erforderlich; können die übrigen Wohnungseigentümer jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Änderung oder Aufhebung des Sondernutzungsrechts verlangen, ist auch der Dienstbarkeitsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet.*)
6. Überschreitet der Dienstbarkeitsberechtigte die Grenzen einer zulässigen Nutzung, wie sie sich aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander ergeben, stehen den Wohnungseigentümern - nicht anders als gegen den Mieter - Ansprüche aus § 1004 BGB zu.*)
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IMRRS 2020, 0602
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 110/19
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.*)
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IMRRS 2020, 0592
Wohnungseigentum
VG Aachen, Urteil vom 08.10.2019 - 3 K 1888/14
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0559
Wohnungseigentum
AG Herne-Wanne, Beschluss vom 26.11.2019 - 41 C 121/19
(kein amtlicher Leitsatz)
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IMRRS 2020, 0550
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Beschluss vom 13.12.2019 - 17 S 96/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0549
Wohnungseigentum
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 14.01.2020 - 10 A 290/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0548
Wohnungseigentum
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 U 119/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0466
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2019 - 318 S 90/18
1. Wenn nur die sofortige Vornahme einer bestimmten Maßnahme ordnungsgemäß ist und dies von einem Wohnungseigentümer verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet, müssen die Wohnungseigentümer ausnahmsweise an der Versammlung teilnehmen und entsprechend abstimmen.
2. Die Annahme, ein bestimmtes Abstimmungsverhalten sei pflichtwidrig, setzt allerdings voraus, dass eine Maßnahme zur Abstimmung gestellt wird. Bloße "Kenntnisse" der Wohnungseigentümer oder "Hinweise" an diese genügen hier nicht, denn es besteht keine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer, ihrerseits Beschlussanträge zu stellen oder auf die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte durch die Verwaltung hinzuwirken.
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IMRRS 2020, 0465
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 30.10.2019 - 318 S 45/18
1. Von einer erheblichen bzw. nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks kann nur ausgegangen werden, wenn sie von außen, beispielsweise von der Straße, vom Hof oder Garten aus sichtbar ist.
2. Bringt ein Eigentümer auf seiner Terrasse einen Sichtschutz an, der aufgrund der davor wachsenden Büsche und Sträucher von außen nicht zu sehen ist, liegt demnach keine optische Beeinträchtigung vor.
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IMRRS 2020, 0464
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2019 - 19 T 390/18
1. Die Beschwerde der obsiegenden Partei gegen eine Streitwertfestsetzung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie von einem Rechtsanwalt vertreten wurde.
2. Auch im Gebührenrecht gilt, dass Streitwerte dann nicht zusammenzuaddieren sind, wenn sie wirtschaftlich identisch sind.
3. Der Beschluss über die Sanierungsmaßnahmen und die Finanzierung derselben - mittels dreier Sonderumlagen - sind wirtschaftlich identisch.
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IMRRS 2020, 0543
Wohnungseigentum
AG München, Beschluss vom 15.10.2019 - 482 C 13751/18 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0542
Wohnungseigentum
AG Offenbach, Urteil vom 08.11.2019 - 320 C 9/19
1. Ficht ein Eigentümer pauschal sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an, weil ihm zum Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist kein Protokoll der Eigentümerversammlung vorliegt, und erklärt er nach dessen Vorliegen die Erledigung hinsichtlich einiger der Beschlüsse, hat er die Kosten der (Teil-)Erledigung zu tragen.
2. Diese Kosten sind auch nicht dem Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, weil dieser nicht zur Versendung des Protokolls der Eigentümerversammlung nach der Versammlung verpflichtet ist.
3. Der Verwalter hat die Kosten einer Beschlussanfechtung zu tragen, wenn er in die Jahresabrechnung Kosten eingestellt hat, deren Ausgleich aus der Instandhaltungsrücklage zuvor beschlossen worden war.
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IMRRS 2020, 0537
Wohnungseigentum
LG München, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 T 12017/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0535
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 159/19
1. Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.*)
2. Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11.05.2012 - V ZR 196/11, IMR 2012, 325 = BGHZ 193, 219 Rz. 12).*)
IMRRS 2020, 0513
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2019 - 321 O 24/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0320
Prozessuales
LG Bamberg, Urteil vom 13.03.2020 - 41 S 32/19 WEG
§ 45 Abs. 1 WEG erfasst nicht solche Konstellationen, in denen an einen einzelnen Wohnungseigentümer als Beklagten zuzustellen ist.
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IMRRS 2020, 0509
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 318 S 27/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0505
Wohnungseigentum
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.11.2019 - 72a C 1/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0499
Wohnungseigentum
LG Essen, Urteil vom 13.03.2020 - 19 O 10/18
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0498
Wohnungseigentum
VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0485
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2020 - 2-13 S 140/19
1. Fassen Miteigentümer einer Wohnung, die zu einer Wohnungseigentumsanlage gehört, Beschlüsse über die Verwaltung der im gemeinsamen Bruchteilseigentum liegenden Wohnung, können diese nicht im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG angefochten werden.*)
2. Derartige Verfahren sind keine Wohnungseigentumssachen nach § 43 WEG.*)
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IMRRS 2020, 0474
Wohnungseigentum
LG Bremen, Beschluss vom 04.03.2020 - 4 S 198/19
1. Die Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes zur Wiederherstellung des Brandschutzes stellt eine Instandhaltung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG dar.*)
2. Die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes dient dem Schutz des gesamten Gemeinschaftseigentums, so dass eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen ist.*)
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IMRRS 2020, 0487
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2020 - 2-13 T 19/20
Soll die Jahresabrechnung nur teilweise bezüglich einzelner Positionen angefochten werden, muss dies aus der Klageschrift deutlich werden. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes in der Anfechtungsbegründung ist nur noch im Wege der Teilklagerücknahme möglich.*)
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IMRRS 2020, 0484
Wohnungseigentum
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 15.04.2020 - 539 C 16/18
1. Wenn die Beschlussvarianten zum TOP "Dachsanierung" so festgezurrt wurden, dass andere Anbieter keine Chance mehr hatten, auf genau dieser Eigentümerversammlung zum Zuge zu kommen, ist dies wegen der Möglichkeit eines Negativbeschlusses unschädlich, wenn eine Vorauswahl durch den Beirat und den Verwalter erfolgt und ein Preisspiegel von den Architekten erstellt worden war.*)
2. Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer - auch nach Einholung der Vergleichsangebote - nicht verpflichtet sind, das billigste oder günstige Angebot - wie man es bei einer Ausschreibung kennt - anzunehmen und zu realisieren.*)
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IMRRS 2020, 0479
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2020 - 2-13 S 84/19
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist der Kenntnisstand der Eigentümer zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung. Spätere Erkenntnisse im Anfechtungsverfahren können nicht dazu führen, dass der Beschluss für ungültig zu erklären ist.*)
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