Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6303 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 0853
VGH Bayern, Urteil vom 08.03.2013 - 15 CE 13.236
1. Zum Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte.*)
2. Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer eines Grundstücks und innerhalb einer WEG sind öffentlich-rechtliche Abwehransprüche ausgeschlossen.
3. Zwischen Miteigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommen Ansprüche nach § 15 Abs. 3 WEG in Betracht, gegenüber dritten Nutzern des Sondereigentums ist auf die dinglichen Abwehransprüche gem. § 1004 BGB zu verweisen.

IMRRS 2013, 0839

AG München, Urteil vom 15.10.2012 - 485 C 14426/12 WEG
1. Wird ein Beschluss über eine Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums gefasst, die aufgrund der Knappheit des Angebots nur einem oder einzelnen Wohnungseigentümern eingeräumt wird, darf die Regelung nicht dazu führen, dass andere Wohnungseigentümer dauerhaft von dieser Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen werden. Es muss von vornherein geregelt sein, auf welche Weise den zunächst von der Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossenen Wohnungseigentümern zu einem späteren Zeitpunkt die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ermöglicht wird.
2. Will ein Eigentümer einen Kaminofen einbauen, wobei nur einer beschränkten Anzahl von Wohnungseigentümern der Anschluss eines Kaminofens an die vorhandenen Kaminzüge technisch möglich ist, stellt diese besondere Nutzung einen Vorteil gegenüber den anderen Wohnungseigentümern dar. Diese Nutzungsmöglichkeit muss so geregelt werden, dass ein Ausgleich für diejenigen Eigentümer geschaffen wird, denen diese Nutzungsmöglichkeit nicht eingeräumt wird. Ein WEG-Beschluss, der diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist unwirksam.

IMRRS 2013, 0829

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.01.2013 - 73 C 98/12
1. Die Bezeichnung der Punkte in der Tagesordnung einer WEG-Versammlung kann schlagwortartig sein.
2. Unter dem Tagesordnungspunkt "Abberufung der Verwaltung" kann auch die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages beschlossen werden, da es keinen Eigentümer überraschen kann, wenn bei der Abberufung der Verwaltung auch über die Kündigung des Verwaltervertrages Beschluss gefasst wird.
3. In der Gemeinschaftsordnung kann dinglich vereinbart werden, dass sich die Stimmrechte für die Verwalterwahl nach den Miteigentumsanteilen richten.

IMRRS 2013, 0828

OLG München, Beschluss vom 20.02.2013 - 34 Wx 439/12
Hat das Grundbuchamt - etwa aus ihm bekannten offensichtlichen und eindeutig gefassten internen Bindungsklauseln - sichere Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht, dann kann und muss es die Eintragung ablehnen.*)

IMRRS 2013, 0790

AG Hamburg, Urteil vom 17.02.2012 - 102d C 69/11
Eine fehlerhafte Beschlussvorlage, die zur erfolgreichen Anfechtung des gefassten Beschlusses führt, kann als Haftungsgrund i. S. des § 49 II WEG angesehen werden, wenn elementare Fehler zur Ungültigkeit des Beschlusses führen.

IMRRS 2013, 0786

AG Spandau, Urteil vom 31.05.2011 - 70 C 14/11
Erlaubt die Teilungserklärung die Abgrenzung von Sondernutzungsfläche sowohl durch Zaun als auch durch Hecke sind beide Maßnahmen erlaubt.

IMRRS 2013, 0784

AG Hannover, Urteil vom 17.04.2012 - 484 C 10745/11
Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer WEG kann nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der nunmehr bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der WEG (vgl. BGH, IBR 2005, 517) ist diese nunmehr ohne Weiteres selbst in der Lage, Ansprüche durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist.

IMRRS 2013, 0783

AG Hannover, Urteil vom 05.04.2012 - 480 C 297/12
1. Der WEG-Verwalter kann seine Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten übertragen und mit diesem einen Hausmeistervertrag entweder im Namen der Eigentümergemeinschaft oder im eigenen Namen abschließen.
2. Schließt der WEG-Verwalter einen Hausmeistervertrag mit dem Hausmeister im Namen der Eigentümergemeinschaft ab, so ist der Hausmeister nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters, sondern der Eigentümergemeinschaft mit der Folge, dass der Verwalter für ein Verschulden des Hausmeisters nicht nach § 278 BGB haftet.

IMRRS 2013, 0775

LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2012 - 318 S 225/10
1. Der WEG-Verwalter ist in erster Linie weisungsgebundenes Vollzugsorgan der WEG. Er hat jedoch im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ein Ausführungsermessen.
2. Werden im Rahmen einer Aufzugssanierung die Fahrkorbschienen nicht ersetzt, obwohl von der WEG so beschlossen wurde, handelt der Verwalter pflichtwidrig, wenn er trotz Kenntnis der Umstände das bauausführende Unternehmen nicht dazu anhält, die Schienen auszutauschen.

IMRRS 2013, 0768

Schiedsgericht für WEG, Entscheidung vom 27.02.2013 - SG S/H/XLI
1. Grundlage einer Kostenverteilung sind die zum Jahresanfang bestehenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Wohnungseigentümer, später im Jahr vorgenommene Änderungen (z. B. gem. § 16 Abs. 3 WEG) können rückwirkend nicht vorgenommen werden (Abgrenzung zu BGH, NJW 2011, 2202).*)
2. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes (§ 16 Abs. 3 WEG) sind nur solche Kostenarten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfassbar sind oder nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden können, abänderbar (LG Berlin, 15. April 2011, Az. 85 S 355/10 WEG; Abramenko, Das neue WEG, S. 115ff; Sauren, WEG, 5. Aufl., § 16 Rz. 17; aA die h. M. z. B. BGH, NJW 2012, 2578; LG München, ZMR 2010, 66; Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rz. 30; Bärmann, 11. Aufl., § 16 Rz. 91; Palandt, 71. Aufl. WEG, § 16 Rz. 7, jeweils m.w.N.).*)
3. Bei der Frage der Sachgerechtheit eines Beschlusse gem. § 16 Abs. 3 WEG ist auch die Mehrbelastung einzelner Eigentümer zu berücksichtigen. Liegen diese ohne sachlichen Grund bei einer Hauptposition (Verwalter, Hausmeister oder Instandhaltung) mehr als 100 % über der bisherigen Belastung ist der Beschluss auf Anfechtung hin aufzuheben (wie LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2009, 884 f.; LG Lüneburg, ZMR 2012, 393 Tz. 7 mzustAnm Brinkmann).*)

IMRRS 2013, 0739

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2012 - 6 O 229/11
Ist das Recht, die Aufhebung einer Gemeinschaft zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, kann die Aufhebung nur verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist der Fall, wenn eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unter Abwägung aller den Einzelfall prägenden Umstände unmöglich ist und wenn der Beteiligte, der die Aufhebung verlangt, den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend herbeigeführt hat.

IMRRS 2013, 0733

OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 Wx 212/12
1. Alle Ersterwerber, bei denen ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und die den Besitz an der Wohnung innehaben, bilden eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Entstehung der endgültigen Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Bei einer Kettenauflassung handelt es sich nicht um einen zustimmungsfreien Ersterwerb.

IMRRS 2013, 0732

OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 Wx 195/12
1. Alle Ersterwerber, bei denen ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und die den Besitz an der Wohnung innehaben, bilden eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Entstehung der endgültigen Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Bei einer Kettenauflassung handelt es sich nicht um einen zustimmungsfreien Ersterwerb.

IMRRS 2013, 0697

LG Köln, Urteil vom 13.12.2012 - 29 S 47/12
1. Das Recht auf Beseitigung von Mängeln kann auf den Verband Eigentümergemeinschaft übertragen werden. Dabei ist ausreichend, wenn der Anspruch nur einem einzigen Eigentümer zusteht.
2. Untergemeinschaften sind nicht partei- und rechtsfähig.
3. Die gemeinschaftliche Verantwortung der Wohnungseigentümer, das Gemeinschaftseigentum in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten, besteht unabhängig davon, wie vielen Wohnungseigentümern Ansprüche auf Herstellung eines vertragsgerechten Zustandes zustehen. Mängelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum dürfen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden.
4. Die Gemeinschaftsordnung kann zulassen, dass nur die Eigentümer eines einzelnen Hauses einer Mehrhausanlage über Instandsetzungsmaßnahmen zu befinden haben. Wird jedoch ein Auftrag an einen Handwerker, einen Dritten, im Außenverhältnis namens der Eigentümergemeinschaft abgegeben, begründet dies eine teilschuldnerische Haftung aller Eigentümer.

IMRRS 2013, 0694

BGH, Urteil vom 26.10.2012 - V ZR 57/12
1. Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).*)
2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, IMR 2011, 366 f = NJW 2011, 2958).*)
IMRRS 2013, 0689

LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2012 - 318 S 188/11
Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil, wobei entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Vorliegend zur Versetzung einer Hecke im Einzelfall.

IMRRS 2013, 0682

AG Bremen, Urteil vom 29.08.2012 - 28 C 35/12
Der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe über die beiderseitige Anbringung von Handläufen ist der Vorrang gegenüber der nur aus der DIN-Norm folgenden Bestimmung über die Treppenbreite zu geben.

IMRRS 2013, 0673

AG Wedding, Urteil vom 27.08.2012 - 21b C 75/12
1. Die Gemeinschaft haftet für Ausfälle von Wohngeld, so dass ihr eine absehbare erschwerte Geltendmachung von Ansprüchen gegen säumige Wohneigentumserwerber nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere bei Erwerbern mit Wohnsitz in einem Land, in der die Durchsetzung von Ansprüchen und Urteilen deutscher Gerichte nicht möglich ist.
2. Bei russischen Staatsbürgern ohne Wohnsitz in der EU, die jeweils nur ein Besuchsvisum für 90 Tage ohne Gestattung einer Erwerbstätigkeit vorweisen können, besteht daher ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zum Wohneigentumserwerb.

IMRRS 2013, 0664

LG München I, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 T 9832/11
1. Ein WEG-Beschluss, der vor 01.07.2007 gefasst wurde, wonach im Falle des Rückstandes eines Wohnungseigentümers mit der geschuldeten monatlichen Wohngeldvorauszahlung das gesamte in dem Jahr anfallende Wohngeld zur Zahlung fällig werden sollte, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Ein solcher Beschluss wird auch nicht nachträglich durch die neue gesetzliche Regelung (§ 21 Abs. 7 WEG) wirksam.
2. Ein Faxbericht, der unter "Gegenstelle" die Faxnummer des Gerichts wiedergibt und unter "Ergebnis" den Vermerk "OK" enthält, kann zur Glaubhaftmachung i. S. der §§ 236 II, 294 ZPO als ausreichend angenommen werden. Aufgrund des OK-Vermerks im Sendebericht darf der Prozessvertreter auf einen ordnungsgemäßen Zugang der Faxschreibens vertrauen und ist zu einer nochmaligen Nachfrage bei Gericht nicht verpflichtet.

IMRRS 2013, 0654

BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - VIII ZR 104/12
1. Bei einem Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Besitz(wieder)einräumung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nach § 6 ZPO, sondern nach der Sondervorschrift des § 8 ZPO zu bestimmen.
2. Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar. Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Miete.

IMRRS 2013, 0645

LG München I, Urteil vom 20.09.2012 - 36 S 1982/12 WEG
Die Veränderung des Erscheinungsbildes einer einheitlichen Fassade durch die Anbringung von orangefarbenen Streifen, die sich in jedem Stockwerk über 6 Balkone (3 pro Haushälfte) erstrecken, stellt eine wesentliche Änderung dar, die als störend bezeichnet werden kann und erhebliche Nachteile für die nicht zustimmenden Eigentümer mit sich bringt.

IMRRS 2013, 0626

LG Hamburg, Urteil vom 17.08.2012 - 318 S 207/10
Ein Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 15 Abs. 3 WEG ist gegeben, wenn der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dem Gesetz, Beschlüssen oder Vereinbarungen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen widerspricht. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Anlage eines Beetes nebst Anpflanzung durch den Miteigentümer um eine bauliche Veränderung handelt, die der Zustimmung nach der Wohnungseigentümer bedurft hätte. Es handelt sich um einen vermeidbaren Nachteil, wenn die anderen Wohnungseigentümer durch die Maßnahme von der Mitbenutzung dieser Fläche ausgeschlossen sind.

IMRRS 2013, 0568

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 838/11
1. Wird zwischen einem Hausmeister und einer WEG - vertreten durch deren Verwalterin - ein Vertrag geschlossen, worin die WEG ausdrücklich als "Dienstberechtigte" bezeichnet wird und der Verwalter mit "für die Dienstberechtigte" unterzeichnet, so wird ein Arbeitsvertrag zwischen der WEG und dem Hausmeister geschlossen.
2. Selbst wenn dem Verwalter ein Weisungsrecht im Vertrag zuerkannt wird und er weiter berechtigt wird, das Aufgabengebiet des Hausmeisters zu ändern, so stehen ihm diese Rechte nur als Vertreter der WEG und nicht als Arbeitgeber zu.
3. Ein Arbeitsverhältnis zwischen WEG und Hausmeister stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes dar, wenn die Zwischenschaltung eines Verwalters erkennbar dem Zweck dient, die Handlungsfähigkeit der WEG als Arbeitgeberin sicherzustellen und zu erleichtern.

IMRRS 2013, 0557

OLG München, Beschluss vom 07.11.2012 - 34 Wx 208/12
Zur Wirksamkeit einer im Außenverhältnis unbeschränkt erteilten Vollmacht für den Vollzug eines Antrags auf Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch.*)

IMRRS 2013, 0533

AG Viersen, Urteil vom 25.10.2012 - 30 C 31/10
Soll die Neuwahl der Verwaltung nur dazu dienen, die Verhandlungsposition der Mehrheitseigentümerin gegenüber einem potentiellen Investor zu verbessern, so ist die Ausübung des Stimmrechts rechtsmissbräuchlich, weil es gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interesen der Gemeinschaft verstößt.

IMRRS 2013, 0529

LG Darmstadt, Beschluss vom 21.01.2013 - 6 T 7/13
1. Der Unterlegene im Wohnungseigentumsverfahren hat die Kosten des Anwalts der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen.
2. Dazu zählen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ZPO die Fahrtkosten des auswärtigen Anwalts der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn dieser seinen Kanzleisitz am Geschäftssitz des auswärtigen Wohnungseigentumsverwalters hat.
3. Zuständig für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung in einem Wohnungseigentumsverfahren ist nicht das Landgericht nach § 72 Abs. 2 GVG.

IMRRS 2013, 0524

LG Köln, Urteil vom 04.10.2012 - 29 S 91/12
1. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der Verwalter oder ein anderer Vorsitzender der Eigentümerversammlung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Abgabe der Stimme durch einen Mitberechtigten dessen Ermächtigung durch die übrigen zu prüfen.
2. Besitzt ein Eigentümer die alleinige Gebrauchsmöglichkeit von Gebäudeteilen, können ihm die Wohnungseigentümer durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss auch die Instandsetzungskosten voll überbürden. Die notwendige qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer kann dabei nicht in der Gemeinschaftsordnung geregelt werden. Vielmehr gilt, dass jeder Eigentümer diesbezüglich - unabhängig von der Größe und dem Wert seines Miteigentumsanteils und der Anzahl seiner Wohnungen - eine Stimme hat.

IMRRS 2013, 0500

LG Bautzen, Beschluss vom 31.01.2012 - 1 T 72/07
Die WEG ist nicht befugt, durch Beschluss einzelne Eigentümer zu verpflichten, ihre ordnungsgemäss demontierten Heizkörper wieder zu installieren.

IMRRS 2013, 0497

BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 102/12
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.*)

IMRRS 2013, 0485

BGH, Urteil vom 18.01.2013 - V ZR 88/12
1. Bei der Auslegung einer Teilungserklärung ist maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

IMRRS 2013, 0457

LG Bautzen, Beschluss vom 31.01.2012 - 1 T 70/07
Die WEG ist nicht befugt, durch Beschluss einzelne Eigentümer zu verpflichten, ihre ordnungsgemäß demontierten Heizkörper wieder zu installieren.

IMRRS 2013, 0456

LG Bautzen, Beschluss vom 31.01.2012 - 1 T 71/07
Die WEG ist nicht befugt, durch Beschluss einzelne Eigentümer zu verpflichten, ihre ordnungsgemäss demontierten Heizkörper wieder zu installieren.

IMRRS 2013, 0454

OLG Koblenz, Urteil vom 08.08.2012 - 5 U 116/12
1. Eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch künftig bindende Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale kann sich aus der jahrelangen unwidersprochenen Handhabung durch die Parteien des Nutzungsvertrages ergeben.*)
2. Ist ein derartiger Vertrag Voraussetzung für zwei nebeneinander geltend gemachte Ansprüche des Vermieters, darf nicht über einen durch Teilurteil entschieden werden. Die Aufhebung eines derartigen Teilurteils mit Zurückverweisung in die erste Instanz kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn über den dort anhängig gebliebenen zweiten Klageanspruch mittlerweile durch Schlussurteil entschieden ist, das Rechtskraft erlangt hat.*)

IMRRS 2013, 0429

LG Berlin, Urteil vom 19.10.2012 - 55 S 346/11 WEG
Eine Jahresabrechnung, bei der der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontenstände vom Jahresanfang und Jahresende nicht übereinstimmt, ist nicht schlüssig und nachvollziehbar und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

IMRRS 2013, 0418

LG München I, Urteil vom 05.11.2012 - 1 S 1504/12
1. An Bauteilen einer Doppelstockgarage (Duplex-Parker) kann auch dann Sondereigentum bestehen, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt.*)
2. Sind in einer Teilungserklärung Mehrfachparker als Sondereigentum aufgeführt, sind einzelne Bauteile des Mehrfachparkers nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie ausschließlich einer Sondereigentumseinheit und nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.*)
3. Das zur Hebebühne einer Doppelstockgarage gehörende Fahrblech ist - soweit es entfernt werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit der Hebeanlage im Übrigen zu beeinträchtigen - sondereigentumsfähig.*)

IMRRS 2013, 0387

AG Dresden, Urteil vom 08.05.2012 - 152 C 7753/11
Ein WEG - Verwalter, der vorsätzlich Minderheitenquoten ignoriert, gerichtliche Vergleiche nicht erfüllt, über Regressmöglichkeiten täuscht, Baumaßnahmen über die Köpfe der Wohnungseigentümer hinweg vornimmt und darüber zumindest zu täuschen versucht ist für dieses Amt nicht geeignet.

IMRRS 2013, 0351

LG Hamburg, Urteil vom 27.06.2012 - 318 S 196/11
1. Jeder Wohnungseigentümer kann vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Ordnungsgemäßem Verwaltungshandeln entspricht jede Maßnahme, die dem geordneten Zusammenleben innerhalb der Gemeinschaft dient und die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht.
2. Sinn und Zweck einer Eigentümerversammlung ist nicht die sachliche Auf- und Abarbeitung schadensgeneigter Geschehensabläufe aus der Sicht einzelner Eigentümer, sondern die Willensbildung über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es besteht kein sachlicher Grund, Themen auf die Tagesordnung aufzunehmen, über die schon mehrheitlich entschieden worden ist und teilweise auch gerichtliche Entscheidungen vorliegen.

IMRRS 2013, 0341

LG Hamburg, Urteil vom 01.06.2012 - 318 S 115/11
1. Die Eigentümerversammlung kann die gesetzlichen Vorgaben für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nicht durch Mehrheitsbeschluss abändern.
2. Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nur beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über ein gewisses Maß hinaus beeinträchtigt werden.
3. Eine bauliche Veränderung (hier: Errichtung von drei Gartenhäuschen) kann die Zustimmungspflicht des beeinträchtigten Wohnungseigentümers dann auslösen, wenn diese zur nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks führt. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn bereits eine Vielzahl früherer Veränderungen zu einem uneinheitlichen Gesamtbild geführt hat, der durch die bauliche Veränderung nicht mehr verstärkt wird

IMRRS 2013, 0340

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 30.03.2012 - 303a C 13/11 WEG
1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem der Verwalter entlastet wird, obwohl Ansprüche gegen ihn erkennbar in Betracht kommen und es keine besonderen Gründe gibt, auf diese zu verzichten, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
2. Eine modernisierende Instandsetzung entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich die Maßnahme über einen Zeitraum von zehn Jahren amortisiert.
3. Ein WEG-Beschluss ist mit Feststellung des Beschlussergebnisses und Verkündung als existent anzunehmen, auch wenn er die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht hat. Ein Hinweis im Protokoll, dass der Beschluss nicht umgesetzt werden soll, ändert nichts daran - ein solcher Beschluss bleibt wirksam, bis er nicht durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird.

IMRRS 2013, 0288

BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 224/11
1. Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden.*)
2. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen.*)
3. Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.*)
IMRRS 2013, 0268

LG Lüneburg, Urteil vom 03.07.2012 - 9 S 85/11
1. Über eine Angelegenheit, die weder durch Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen ist, können die Wohnungseigentümer nicht entscheiden.
2. Über Angelegenheiten, die die Regelung des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, können die Eigentümer per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Den Wohnungseigentümern können aber keine Leistungspflichten auferlegt werden, die außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten liegen.

IMRRS 2013, 0265

LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2012 - 318 S 138/11
Allein der Umstand, dass die Mitwohnungseigentümer nach dem Abriss von Teileigentum zu keinem Zeitpunkt die Neuerrichtung eines Wohngebäudes verhindert haben, lässt nicht die Vermutung zu, dass sie der Verbindung des Miteigentumsanteils mit dem neugebildeten Sondereigentum ohne die Vereinbarung einer Ausgleichsleistung zustimmen werden.

IMRRS 2013, 0263

BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11
Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen (§ 142 ZPO analog).*)

IMRRS 2013, 0257

LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2012 - 318 S 8/12
1. Ein WEG-Beschluss, dessen Inhalt auch durch Auslegung widersprüchlich und ohne erkennbare vollziehbare Regelung bleibt, ist nichtig.
2. Für eine modernisierende Instandhaltung reicht eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Eigentümer aus.

IMRRS 2013, 0255

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.09.2012 - 716b C 53/12
Die WEG als Eigentümerin eines Grundstücks trifft die Pflicht, Geh- und Fahrradwege in der erforderlichen Breite vom Schnee und Eis zu reinigen. Diese Pflicht kann die WEG wirksam auf Dritte übertragen. Dabei trifft die WEG die Pflicht, eine geeignete Person auszuwählen und diese im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu überwachen.

IMRRS 2013, 0254

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2011 - 3 U 44/11
1. Die fehlende Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Umwandlung eines Teils von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum begründet keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Sondereigentumsrechts.
2. Ein solcher Anspruch auf Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum kann nur dann aus dem gemeinschaftlichen Verhältnis abgeleitet werden, wenn sich die bisherige Regelung als untragbar erweist und eine Änderung dringend geboten ist.

IMRRS 2013, 0240

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.10.2012 - 5 B 329/12
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Inhaltsadressatin eines Straßenreinigungsgebührenbescheides sein, weil sie die Gebührenpflichten der Wohnungseigentümer als deren gemeinschaftsbezogene Pflichten wahrzunehmen hat.

IMRRS 2013, 0128

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.09.2012 - 16 S 9/12
1. Die Unterschreitung der Einberufungsfrist führt nur dann zur Unwirksamkeit des WEG - Beschlusses, wenn dieser bei ordnungsgemäßer Einberufung der WEG-Versammlung anders gefasst worden wäre.
2. Ein zum Verwalter bestellter Wohnungseigentümer darf grundsätzlich selbst bei der Beschlussfassung über seine Abberufung und auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages wirksam abstimmen. Dies gilt dann nicht, wenn es sich um einen Fall der Abberufung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund handelt.
IMRRS 2013, 0117

LG Berlin, Beschluss vom 02.11.2012 - 55 S 346/11 WEG
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0042

LG Mainz, Urteil vom 20.07.2012 - 9 O 330/11
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft muss, um wirksam zu sein, mit dem Ergebnis festgestellt und ordnungsgemäß verkündet sein. Ohne diese Grundvoraussetzung ist ein solcher Beschluss nicht existent.
2. Es bedarf des Hinweises der Verwaltung, wenn sie von einer Beauftragung von HOAI-Leistungen ausgeht oder solche für nötig hält.
