Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2007, 0589
BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - VII ZB 89/06
Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.*)

IMRRS 2007, 0577

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2007 - 3 Wx 254/06
1. Macht die Gemeinschaft auf der Basis angefochtener Eigentümerbeschlüsse (hier: Jahresabrechnung 2004 und Wirtschaftsplan 2005) in den Tatsacheninstanzen erfolgreich ihren Wohngeldanspruch geltend und wird sodann in einem Parallelverfahren bestandskräftig die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse beschlossen, so ist der in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiterverfolgte Antrag in Ermangelung einer Erledigungserklärung abzulehnen.*)
2. Auf nicht bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse einer korrigierten Jahresabrechnung 2004 oder der inzwischen vorgelegten Jahresabrechnung 2005 kann der Wohngeldanspruch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht gestützt werden.*)
3. Da dem anwaltlich beratenen Wohnungseigentümer klar sein muss, dass er regelmäßig auch aufgrund angefochtener Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan bis zu deren rechtskräftiger Ungültigerklärung einstweilen zur Zahlung verpflichtet ist, entspricht es der Billigkeit, ihm trotz seines auf der unterbliebenen Erledigungserklärung der Antragstellerin basierenden Erfolges im dritten Rechtszug die Kosten der Vorinstanzen aufzuerlegen.*)

IMRRS 2007, 0573

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 2 Wx 35/05
1. Der bloße Ausbau des Dachgeschosses und die Aufstockung des Dachgeschosses betreffen zwei grundlegend verschiedenartige Baumaßnahmen zur Herstellung von Wohnungen.
2. Grundsätzlich stellt eine erforderliche Erneuerung des Daches eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG dar, zu der alle Eigentümer gemeinschaftlich verpflichtet sind. Als Gegenstand der Verwaltung bedarf eine derartige Maßnahme gemäß den §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
3. Die Neueindeckung des Daches stellt keine Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG des einzelnen Wohnungseigentümers dar.
4. Nimmt ein einzelner Wohnungseigentümer die Neueindeckung des Dachs vor, ist eine Erstattungspflicht der Gemeinschaft nur dann als gegeben anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung es erfordert hätte, die vom einzelnen Miteigentümer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes durchzuführen.

IMRRS 2007, 0570

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1978 - VIII 121/77
1. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist ein vor den Verwaltungsgerichten anfechtbarer Verwaltungsakt.*)
2. Die Genehmigungspflicht nach § 12 LBO umfaßt auch die Fälle der Begründung von selbständigem Teileigentum an Garagen.*)
3. Die Genehmigung nach § 12 LBO ist zu versagen, wenn Wohnungseigentum in der Weise begründet werden soll, daß an notwendigen Garagen im Sinne des § 69 Abs. 2 und 4 LBO selbständiges, mit einem gesonderten Miteigentumsanteil verbundenes Teileigentum unabhängig von dem Wohnungseigentum an den dazugehörigen Wohnungen mit der Folge gebildet werden soll, daß die Garagen ohne die Wohnungen, denen sie zugeordnet sind, veräußert werden können. Durch eine derartige Begründung von Wohnungseigentum werden im Sinne des § 12 S. 2 LBO Verhältnisse geschaffen, die den Regelungen der Landesbauordnung insofern zuwiderlaufen, als durch sie die in § 69 Abs. 2, 4, 6, 7 und 11 LBO in Verb. mit § 4 Abs. 1 S. 2 LBO geregelte rechtliche Zuordnung notwendiger Garagen zu derjenigen Anlage, der die Garagen zu dienen bestimmt sind, beseitigt wird.*)
4. Nach der Regelung des § 69 Abs. 2, 4, 6, 7 und 11 LBO in Verb. mit § 69 Abs. 1 S. 2 LBO ist eine rechtliche Zuordnung notwendiger Stellplätze und Garagen zu derjenigen Anlage, der die Stellplätze und Garagen zu dienen bestimmt sind, in der Weise gewährleistet, daß der Eigentümer der einen Zu- und Abfahrtsverkehr verursachenden Anlage zugleich entweder der Eigentümer oder doch zumindest der Inhaber eines öffentlich-rechtlich gesicherten Nutzungsrechts der der Anlage dienenden notwendigen Stellplätze und Garagen sein soll, ohne daß er seine in bezug auf die notwendigen Stellplätze und Garagen bestehende Rechtsposition entgegen dem Willen der Baurechtsbehörde aufzugeben und damit den notwendigen Stellplätzen und Garagen die ihnen in § 69 Abs. 2, 4 u. 11 LBO zugewiesene Zweckbestimmung zu entziehen berechtigt wäre.*)
5. Baugrundstücke im Sinne des § 69 Abs. 6 LBO sind Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne, Teile solcher, soweit sie bebaubar sind, sowie nebeneinander liegende Grundstücke, deren Zusammengehörigkeit durch Baulast i. S. des § 4 Abs. 1 S. 2 LBO gesichert ist.*)

IMRRS 2007, 0566

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.01.1999 - 2 W 90/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0564

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.1996 - 2 W 2/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0563

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.10.1998 - 2 W 165/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0562

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.06.1988 - 5 W 143/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0561

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.1989 - 5 W 31/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0559

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.1999 - 1 U 157/99-31
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0558

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.10.1987 - 5 W 157/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0557

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.1996 - 5 W 82/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0554

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.01.1993 - 3 W 222/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0553

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2000 - 3 W 270/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0552

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2002 - 3 W 184/01
1. Die Beschlussfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 Abs. 3 WEG ist für jede einzelne Beschlussfassung gesondert zu prüfen.*)
2. Ein Mitglied des Wohnungseigentümerbeirats ist bei der Abstimmung über dessen Entlastung gem. § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dieses Stimmrechtsverbot erfasst auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten anderer Wohnungseigentümer.*)
3. Ist der Beschluss über die Entlastung noch mit weiteren Abstimmungsgegenständen (hier: Jahresabschluss) verbunden, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss auch darauf.*)

IMRRS 2007, 0548

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.10.1989 - 3 W 199/88
Einer Genehmigung der aus der Jahresabrechnung hergeleiteten Einzelabrechnungen durch die Wohnungseigentümerversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche notwendigen Abrechnungsgrundlagen bereits in der Jahresabrechnung enthalten sind, die Einzelabrechnungen mithin nur den rechnerischen Vollzug der Jahresabrechnung für den einzelnen Wohnungseigentümer darstellen (Abgrenzung zu BayObLGZ 1987, 96 und BayObLG NJW RR 1987, 1356).*)

IMRRS 2007, 0547

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.04.1999 - 3 W 83/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0546

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.03.2000 - 4 U 143/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0544

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.1997 - 7 U 41/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0543

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.1985 - 3 W 121/85
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0541

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.12.1981 - 2 U 33/81
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0538

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.1998 - 3 W 232/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0537

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.1997 - 3 W 221/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0536

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.09.1983 - 3 W 76/83
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0535

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.1999 - 3 W 24/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0533

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.1985 - 3 W 192/85
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0532

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.1993 - 3 W 141/93
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0531

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.02.1998 - 5 U 67/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0530

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.12.1986 - 3 W 174/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0529

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.1986 - 3 W 134/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0528

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.06.1999 - 3 W 69/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0527

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.04.1999 - 3 W 60/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0525

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.1998 - 3 W 40/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0524

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.06.1986 - 3 W 98/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0523

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.01.1998 - 7 U 92/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0521

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.06.1987 - 3 W 53/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0520

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.03.1987 - 3 W 23/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0519

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.02.1997 - 3 W 200/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0518

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.07.1998 - 4 U 16/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0517

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.1987 - 3 W 198/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0516

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.1998 - 3 W 217/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0515

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.1990 - 3 W 109/90
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0514

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.1985 - 3 W 210/85
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0513

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.10.1976 - 3 W 101/76
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0512

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.09.1986 - 3 W 130/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0511

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.11.1986 - 3 W 152/86
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0510

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.1987 - 3 W 58/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0509

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.1987 - 3 W 99/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0508

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.1987 - 3 W 66/87
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0507

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.04.1993 - 3 W 50/93
(Ohne amtlichen Leitsatz)
