Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6424 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 0505
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.1998 - 3 W 224/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0504
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.1997 - 3 W 91/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0503
Wohnungseigentum
OLG Jena, Urteil vom 18.04.1995 - 5 U 921/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0502
Wohnungseigentum
OLG Jena, Beschluss vom 14.10.1998 - 6 W 637/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0501
Wohnungseigentum
OLG Jena, Urteil vom 12.04.1995 - 4 U 801/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0500
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.1989 - 8 W 37/89
1. Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, daß in der Jahresabrechnung eine an § 27 der II, Berechnungsverordnung ausgerichtete Aufgliederung der Ausgaben erfolgt.*)
2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Mitwirkung eines neuen Miteigentümers beschlossen, das auf die Besitzzeit seines Rechtsvorgängers entfallende Wohngeld von diesem zu erheben, so kann der Beschluß ungeachtet seiner Verbindlichzeit durch einen neuen Beschluß abgeändert und der jetzige Eigentümer zur Zahlung verpflichtet werden.*)
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Wirtschaftsplans fällt weg, wenn über die streitige Frage im Rahmen der Jahresabrechnung beschlossen wird. Daß diese angefochten wird, ändert nichts.*)
4. Der Verwalter kann durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.*)
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IMRRS 2007, 0499
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.1986 - 8 W 531/85
1. Für Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter ist die Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben, wenn die nach dem Vortrag des antragstellenden Wohnungseigentümers vom Verwalter verletzte Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht.*)
2. Eine von der Eigentümerversammlung beschlossene Redezeitbegrenzung verletzt nicht die Rechte der Wohnungseigentümer, wenn sie aus sachlichen Gründen (hier: zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung) erfolgt.*)
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IMRRS 2007, 0497
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.1990 - 8 W 505/89
Pkw-Abstellplätze für eine Wohnungseigentümeranlage können auch dadurch geschaffen werden, daß die Benutzung eines im Eigentum eines Dritten befindlichen Nachbargrundstücks hierfür durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten aller jeweiligen Wohnungseigentümer sichergestellt wird.*)
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IMRRS 2007, 0494
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.1985 - 8 W 424/84
1. An den Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG muß sich auch der obsiegende Beklagte beteiligen.*)
2. Ein Wohnungseigentümer, der Verwaltungskosten über seinen Anteil hinaus bezahlt hat, muß seine Ausgleichsforderung nicht über die Gemeinschaft abwickeln, er kann die anderen Eigentümer unmittelbar in Anspruch nehmen.*)
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IMRRS 2007, 0493
Insolvenzrecht
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.1979 - 8 W 424/79
Ist über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Konkursverfahren eröffnet worden und schuldete er in diesem Zeitpunkt noch rückständige Wohngelder usw. (§ 16 Abs. 2 WEG), so kann ein Beschluß der Eigentümergemeinschaft über eine von allen Wohnungseigentümer zur Deckung des Ausfalls zu erhebende Umlage nicht den Konkursverwalter bezüglich der von ihm verwalteten Wohnungen betreffen; insoweit ist der Beschluß der Eigentümergemeinschaft unwirksam. Eine Konkursforderung kann vom Gläubiger nicht in eine Masseverbindlichkeit umgewandelt werden.*)
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IMRRS 2007, 0492
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.01.1989 - 8 W 248/88
§ 322 Abs. 2 ZPO gilt für eine im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Aufrechnung gestellte Forderung entsprechend. Über das Bestehen einer solchen Forderung darf nur aufgrund einer zulässigen Aufrechnung entschieden werden. Gegen Hausgeldbeiträge kann nur mit unstreitigen Gegenforderungen oder Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden.*)
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IMRRS 2007, 0491
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.1969 - 8 W 147/69
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0490
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.07.1998 - 9 U 55/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0489
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.1985 - 8 W 68/85
Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses.*)
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IMRRS 2007, 0488
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.1986 - 8 W 581/85
1. Ein Sondernutzungsrecht an einer ohne wirksame Zustimmung angelegten Dachterrasse kann nicht durch Mehrheitsbeschluß eingeräumt werden.*)
2. Wenn der Verwalter nach der Teilungserklärung zwar befugt ist, baulichen Veränderungen zuzustimmen, diese aber an anderer Stelle besagt, daß solche Veränderungen nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses zu dulden sind, ist die vom Verwalter erteilte Zustimmung nicht wirksam.*)
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IMRRS 2007, 0487
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.1988 - 8 W 476/87
1. Ein nicht mehr anfechtbarer Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung verliert seine Bestandskraft nicht dadurch, daß nach erneuter Beratung eine Abänderung abgelehnt wird (Abweichung von BayObLGZ 1975, 284, 286).*)
2. Der bestätigende Beschluß kann nur aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Abänderung des fortwirkenden Erstbeschlusses bestand.*)
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IMRRS 2007, 0485
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2001 - 8 W 555/00
Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer kann sich aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, dass ein Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verpflichtet ist, dem benachbarten Miteigentümer, der keinen äußeren Zugang zu seiner ebenfalls im Sondernutzungsrecht stehenden Gartenfläche hat, zu deren ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu bestimmten Zeiten Durchgang zu gewähren*)
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IMRRS 2007, 0484
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.1997 - 8 AR 62/96
Ein Verweisungsbeschluß des Prozeßgerichts an das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht bindend, wenn die Parteien nur auf den die Abgabe rechtfertigenden Vorlagebeschluß des KG, nicht aber auf die gegenteilige Entscheidung des BGH hingewiesen werden.*)
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IMRRS 2007, 0482
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.1987 - 8 W 89/87
Bei einer aus 40 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage kann es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, daß die gemeinschaftliche Schneeräum- und Streupflicht durch die einzelnen Wohnungseigentümer im Wechsel nach einem aufgestellten Plan erfüllt wird,*)
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IMRRS 2007, 0481
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.1981 - 8 W 233/80
Ein zu der Teilungserklärung in Widerspruch stehender Beschluß der Wohnungseigentümer über die Erhebung einer Umzugspauschale kann nicht mit Stimmenmehrheit, sondern nur einstimmig getroffen werden.*)
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IMRRS 2007, 0480
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.1988 - 8 W 182/88
Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung vor Übergang des Wohnungseigentums eines Veräußerers die Erhebung einer vorschußweisen Sonderumlage für Reparaturkosten und werden die tatsächlich entstandenen Kosten in eine spätere Jahresabrechnung aufgenommen, bei deren Beschlußfassung der Erwerber bereits Wohnungseigentümer ist, so schuldet der Erwerber auf Grund dieser Jahresabrechnung den auf seine Wohnung entfallenden Kostenanteil auch insoweit, als der Veräußerer seiner (fortbestehenden) Vorschußpflicht nicht nachgekommen ist.*)
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IMRRS 2007, 0478
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2001 - 8 W 630/00
Der Zuschlagsbeschluss bezüglich einer Eigentumswohnung erstreckt sich von Rechts wegen auf den dieser Wohnung zugewiesenen Stellplatz.*)
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IMRRS 2007, 0476
Wohnungseigentum
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.1989 - 8 W 369/88
1. Nutzungsangaben im Aufteilungsplan haben keinen, Vorrang gegenüber solchen im Teilungsvertrag. Die umfassende Nutzungsmöglichkeit entfällt nur, soweit eine widerspruchsfreie Einschränkung vorliegt.*)
2. Unterlassungsansprüche aus Erwerbsverträgen können im Verfahren nach § 43 WEG nicht geltend gemacht werden.*)
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IMRRS 2007, 0469
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.1999 - 3 W 193/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0468
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.03.1998 - 3 W 44/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0467
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.02.1996 - 3 W 212/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0454
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.1997 - 20 W 357/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0452
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.1996 - 20 W 149/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0451
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2001 - 3 U 93/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0445
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2006 - 16 Wx 98/06
1. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn zwei Wohnungseigentümer einzelne Räume ihres Sondereigentums von dem Einen auf den Anderen übertragen. Dazu bedarf es weder einer gleichzeitigen Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile noch einer Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer.
2. Die Übertragung bedarf der Form des § 4 WEG in Verbindung mit §§ 873, 925, 311b BGB.
3. Die Forderung nach Rückgabe des getauschten Raumes unter Berufung auf die Formunwirksamkeit der Übertragung kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Wohnungseigentümer sich in einem Tauschvertrag geeignet haben und eine Seite bereits im Einverständnis der Gegenseite bauliche Maßnahmen an dem getauschten Raum vorgenommen hat.
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IMRRS 2007, 0444
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2006 - 16 Wx 113/06
Müssen Beschlüsse laut Teilungserklärung in ein „Protokollbuch“ eingetragen werden, damit sie gültig sind, so kann die fehlende Eintragung nicht durch die nachträgliche Anlegung eines Protokollbuches verbunden mit einem Nachtrag vorangegangener Beschlüsse geheilt werden.
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IMRRS 2007, 0428
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.1994 - 20 W 313/93
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0426
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 22.12.1993 - 24 W 914/93
Die Sanierung eines im Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums vorhandenen Flachdachs durch Wiederherstellung der ursprünglichen Walmdachkonstruktion kann sich im Rahmen ordnungsmäßiger Instandsetzung halten, wenn diese Maßnahme zur dauerhaften Schadensbeseitigung technisch geboten ist und nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse wirtschaftlich sinnvoll erscheint und nicht lediglich aus ästhetischen oder städtebaulichen Gründen der Wiederherstellung des Vorkriegszustandes des Daches oder der Angleichung des Hauses an die Nachbargebäude dient (im Anschluß an BayObLGZ 1990, 28).*)
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IMRRS 2007, 0424
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.1992 - 3 W 30/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0422
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.1989 - 6 U 192/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0415
Wohnungseigentum
BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 - 1 BvR 2266/06
Zu der Frage, ob wegen einer Suizidandrohung im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO geboten ist.
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IMRRS 2007, 2538
Wohnungseigentum und Teileigentum
KG, Beschluss vom 28.05.1999 - 24 W 9020/97
1. Lage und Größe eines im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts sind durch Auslegung des Grundbuchs, insbesondere der in der Bewilligungserklärung in zulässiger Weise in Bezug genommenen Urkunden zu ermitteln.*)
2. Die Wohnungsseigentümer können in entsprechender Anwendung der Regeln über den entschuldigten Überbau verpflichtet sein, einen vom Sondernutzungsberechtigten verursachten Überbau der Begrenzung der Sondernutzungsfläche zu dulden. (Im konkreten Fall verneint)*)
3. Grundsätze von Treu und Glauben schließen den Beseitigungsanspruch im Regelfall nicht aus, können jedoch einen Aufschub seines Vollzuges gegen Sicherheitsleistung rechtfertigen.*)
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IMRRS 2007, 2552
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 16.02.2000 - 24 W 3925/98
1. Ermächtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen einen vermietenden Teileigentümer, klagt der beauftragte Rechtsanwalt jedoch auf Beendigung des Mietverhältnisses, ist Verfahrensgegenstand auch der Unterlassungsanspruch. Die Wohnungseigentumsgerichte haben in diesem Falle auf eine sachdienliche Antragsänderung hinzuwirken.*)
2. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb (Sex-Shop).*)
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IMRRS 2007, 2574
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 12.08.1994 - 24 W 2762/94
Ein Wohnungseigentümerbeschluß, der innerhalb des Wirtschaftsplanes oder neben diesem zusätzlich zu den monatlichen Wohngeldzahlungen eine einmalige Zahlung zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen vorsieht, verstößt nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
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IMRRS 2007, 2560
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 24.11.1978 - V ZB 2/78
Die Veräußerung von Wohnungseigentum, das durch Unterteilung bereits bestehenden Wohnungseigentums entstanden ist (BGHZ 49, 250), bedarf nach dem Gesetz nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten.*)
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IMRRS 2007, 2569
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 15.06.1962 - V ZB 2/62
Als Inhalt des Wohnungseigentums kann auch vereinbart oder durch den Eigentümer bei Begründung des Wohnungseigentums durch Teilung bestimmt werden, daß ein Wohnungseigentümer zur Überlassung der Wohnung an einen Dritten zur Benutzung der Zustimmung des Verwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.*)
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IMRRS 2007, 0406
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 12.02.1987 - III ZR 255/85
Dem Rechtsanwalt, der für eine Mehrheit von Wohnungseigentümern tätig wird, steht die Erhöhung der Prozeßgebühr auch dann zu, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82 = LM BRAGebO § 6 Nr. 4).*)
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IMRRS 2007, 0402
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 08.11.1974 - V ZR 120/73
Eine in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen angebrachte Heizungsanlage (desgl. Antennenanlage), die wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit nicht gemäß §§ 93, 94 BGB sonderrechtsfähig ist, dient jedenfalls dann nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und kann daher im Sondereigentum stehen, wenn die Anlage bestimmungsgemäß nicht durch die Gesamtheit der Wohnungseigentümer, sondern von vornherein durch einen Miteigentümer, der die Anlage eingerichtet hat, betrieben werden soll und die Anlage überdies dafür bestimmt und ausgelegt ist, außer den Wohnungen der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft eine Anzahl von weiteren Gebäuden mit Wärme zu versorgen.*)
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IMRRS 2007, 2579
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 02.02.1979 - V ZR 14/77
Eine Heizungsanlage, die in einem von mehreren zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Gebäude untergebracht ist und wesentlicher Bestandteil dieses Gebäude ist, dient jedenfalls dann, wenn sie nur die zu der Gemeinschaft gehörenden Wohnungen und sonstigen Raumeinheiten mit Wärme versorgt, im Sinn des § 5 Abs. 2 WEG dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und kann daher nicht im Sondereigentum stehen. Auf die Größe der Wohnanlage sowie darauf, von wem die Heizungsanlage bestimmungsgemäß betrieben werden soll oder von wem sie betrieben wird, kommt es dabei nicht an.*)
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IMRRS 2007, 2536
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 19.07.1990 - 2 Z 61/90
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2007, 0395
Wohnungseigentum
KG, Urteil vom 23.09.2005 - 7 U 70/05
Bei Verträgen mit Versorgungsunternehmen mit Anschluss- und Benutzungszwang steht der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061) entgegen, nach dem Gläubiger einer teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nur auf das Verwaltungsvermögen zugreifen können und daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommt, wenn diese sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben. Die persönliche Haftung ergibt sich hier aus den gesetzlichen Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang und die an die Eigentümerstellung anknüpfende Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Sieht eine gesetzliche Regelung ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer vor, so sind Schuldner nach wie vor die Grundstückseigentümer, also die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der gemeinschaftsrechtliche Wohnungseigentümerverbund.*)
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IMRRS 2007, 0388
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 03.08.2005 - 1 T 10251/05
Zu der Frage, ob das Anlegen eines japanischen Steingartens eine bauliche Veränderung darstellt und beseitigt werden muss.
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IMRRS 2007, 0369
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2006 - 15 W 88/06
1. Eine Instandsetzungsmaßnahme kann auch dann vorliegen, wenn die Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes erneuert wird.*)
2. Die Wohnungseigentümer handeln im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens, wenn sie bei der Beschlussfassung über die Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der Außenfassade die Anbringung einer bislang fehlenden Dämmung der Kellerdecken einschließen.*)
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IMRRS 2007, 0365
Wohnungseigentum
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.11.2006 - 5 W 104/06-39
Die faktische Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung einer Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden.*)
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IMRRS 2007, 0357
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 19.01.2007 - V ZR 26/06
1. Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt.*)
2. Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der säumige Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung abgemahnt werden. Von einer Abmahnung kann nur abgesehen werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht.*)
3. Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt sich rechtlich als Abmahnung dar. Er erlaubt nach entsprechender Beschlussfassung eine Entziehungsklage, wenn der betroffene Wohnungseigentümer, und sei es auch nur einmal, die abgemahnten Pflichten versäumt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer seines Wohlverhaltens, annehmen darf, die zur Abmahnung führenden Vorgänge hätten sich für die Gemeinschaft erledigt.*)
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