Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Steuerrecht
Online seit heute
IMRRS 2025, 1386
Steuerrecht
FG München, Urteil vom 25.06.2025 - 4 K 1196/22
1. Wird im Gründungs- und Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG unter anderem verpflichtend geregelt, dass
- die KG von einem Gesellschafter ein unbebautes Grundstück kaufen soll, das anschließend in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt und von der Komplementär-GmbH gegen einen festgelegten Preis mit Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen bebaut werden soll,
- jeder Kommanditist sofort einen Anspruch auf Übertragung einer schon festgelegten Sondereigentumseinheit (Wohnung mit Keller samt Tiefgaragenstellplatz) erhalten soll,
- die Kommanditisten eine erste "Pflichteinlage" zu leisten haben, die dem Erwerbspreis des ihnen im Rahmen der späteren Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens der KG zugewiesenen Sondereigentums entspricht,
- die Kommanditisten einen zweiten Teil der Pflichteinlage, der auf die Errichtung des Sondereigentums entfällt, in Raten nach Baufortschritt zu zahlen haben,
so hat jeder Kommanditist ein grunderwerbsteuerbares "anderes Rechtsgeschäft" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG abgeschlossen, in dessen Bemessungsgrundlage nach den Grundsätzen zum einheitlichen Vertragswerk in der Grunderwerbsteuer auch die Baukosten für die Errichtung der jeweiligen Sondereinheit samt Tiefgarage einzubeziehen sind.
2. Der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt der Abschlusses des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG
- das Grundstück noch nicht im Eigentum der KG stand bzw. dass es unsicher war, ob die KG überhaupt Eigentum erlangen wird,
- die Teilungserklärung noch nicht vollzogen war, das Wohnungsgrundbuch noch nicht angelegt und das Wohnungs- bzw. Teileigentum mangels Gebäudeerrichtung noch nicht entstanden war.
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Online seit 30. Oktober
IMRRS 2025, 1385
Steuerrecht
FG München, Urteil vom 13.08.2025 - 4 K 164/25
1. Die Vorschriften des BayGrStG zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens sind formell und materiell verfassungsgemäß. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
2. Die Ausgestaltung der Grundsteuer B als wertunabhängiges Flächenmodell ist vom Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt und mit dem Grundsatz der Lastenfreiheit vereinbar.
3. Auch für ausschließlich in eigener Sache tätige Steuerberater besteht eine Nutzungspflicht des seit dem 1.1.2023 für Steuerberater eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs.
4. Die Versäumung der Klagefrist ist nicht verschuldet, wenn ein Steuerberater eine Klage in eigener Sache zu einem Zeitpunkt, in dem höchstrichterlich noch nicht sicher entschieden war, ob ein in eigener Sache klagender Steuerberater die Klage zwingend in der Form des § 52d FGO erheben muss, nur in Papierform eingereicht hat.
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