Immobilien- und Mietrecht.
IMR 07/2021 - Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der außergewöhnlich gut besuchte Karlsruher Immobilienrechtstag 2021 vom 07.05.2021 ging als reines Online-Seminar weitgehend mit den für das Jahr 2020 vorgesehenen und gleichwohl nicht minder aktuellen Themen mit entsprechend hoch qualifizierten Referenten über die Bühne.
Online-Veranstaltungen erfahren derzeit ersichtlich größeren Zuspruch als Präsenztagungen und das nicht selten zu gleichen Bedingungen.
Mit Spannung wartete die Gemeinde auf die Entscheidung des BGH (V ZR 299/19) vom 07.05.2021 zur Frage der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis eines Eigentümers:
Behält ein Wohnungseigentümer, der bereits vor dem 01.12.2020 in einem Verfahren sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebende Rechte geltend machte, über diesen Zeitpunkt hinaus seine Prozessführungsbefugnis?
Nein, wenn z. B. der Verwalter dem Gericht einen entgegengesetzten Willen der Gemeinschaft durch schriftliche Äußerung zur Kenntnis bringt. Bis dahin kommt der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 5 WEG zum Tragen, also Fortbestand der Prozessführungsbefugnis.
Diese Entscheidung wird vorhersehbar zu Diskussionen führen. Immerhin hat der Senat eine Regelungslücke erkannt und so die Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG ermöglich (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Elzer auf S. 284).
Man könnte sagen: Eine Blamage des Gesetzgebers! Die Diskussionen um das neue WEG haben begonnen. Schon heute zeichnet sich ab, dass das neue Gesetz an nicht wenigen Stellen Kontroversen auslösen wird.
Auch für mich ist es das letzte Editorial. In der Mitgliederversammlung 2021 vom 11.06.2021 habe ich mich zur weiteren Mitgliedschaft im Geschäftsführenden Ausschuss nicht erneut beworben. Die auch nicht mehr ganz junge Generation tritt die Nachfolge an. Ich wünsche der ARGE auch weiterhin erfolgreiches Schaffen. Die personelle Zusammensetzung des Geschäftsführenden Ausschusses verspricht Erfolg. Gerne werde ich auch in Zukunft an der einen oder anderen Veranstaltung teilnehmen.
Einstweilen herzliche kollegiale Grüße
Horst Müller
Rechtsanwalt