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Die restriktive Linie des Anwaltssenats bei Syndikuszulassungen setzt sich fort. Mit Urteil vom 22.06.2020 stellte er am Bundesgerichtshof klar, dass jede Art hoheitlicher Tätigkeit ein Zulassungshindernis bildet. Der Umfang, in dem solche Aufgaben ausgeübt würden, sei dabei nicht entscheidend.
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