Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile zum Prozessrecht
Online seit heute
IMRRS 2022, 0849
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.06.2022 - 2 WF 79/22
1. Aus der Verpflichtung zur Übernahme des Gutachtensauftrags gemäß § 407 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die vom Sachverständigen in Erfüllung des Auftrags getätigten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten sind. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen.*)
2. Eine nur teilweise Leistungserbringung kann nicht mit einer mangelhaften Leistung gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG gleichgesetzt werden.*)
3. Bei Nichterstattung des Gutachtens ist der Sachverständige hinsichtlich seiner Auslagen und seines Zeitaufwands zu vergüten, wenn er die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat, insbesondere auch bei unverschuldet krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Fortführung der Begutachtung. Auf die Verwertbarkeit der Teilleistung kommt es hierbei nicht an.*)

IMRRS 2022, 0846

BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 380/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

IMRRS 2022, 0848

LAG Hessen, Urteil vom 23.03.2022 - 6 Sa 1248/20
1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift Anforderungen grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält.*)
2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 = IBRRS 2003, 2563 = IMRRS 2003, 1083) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH, IBR 2021, 272; BFH, IBR 2011, 59; BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 692/08, Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.*)

Online seit 1. Juli
IMRRS 2022, 0841
BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 18/18
Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.*)

IMRRS 2022, 0839

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2022 - 8 U 23/22
Eine Berufung kann seit dem 01.01.2022 grundsätzlich nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme nach § 130d Satz 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.*)

IMRRS 2022, 0838

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2022 - 7 D 84/22
Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden. Eine solche Entscheidung ist gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich.

Online seit 30. Juni
IMRRS 2022, 0833
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20
Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung i. S. des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gem. § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht.*)

IMRRS 2022, 0823

LG Lübeck, Beschluss vom 24.06.2022 - 7 T 214/22
§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: Mietkautionsrückforderung und Vermieteransprüche unter Abzug der Mietkaution) betreffen.*)

Online seit 28. Juni
IMRRS 2022, 0815
BGH, Urteil vom 28.04.2022 - IX ZR 48/21
1. Ob das Zahlungsverhalten des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger den Schluss rechtfertigt, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Dauer des Rückstands für einzelne Beitragsmonate, des Zeitraums, in dem rückständige Beiträge auftreten, und der Entwicklung der rückständigen Beiträge.*)
2. Fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs, die bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestanden und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, sprechen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn sie nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, diese Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigen zu können.*)
3. Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzigen Indiz gefolgert werden, wenn dieses Indiz eine hinreichende Aussagekraft hat. Fehlt es an einem hinreichend aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstellung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die volle richterliche Überzeugung einer Zahlungseinstellung rechtfertigt.*)
4. Zahlt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge stets vollständig, aber im Wesentlichen gleichbleibend durchgängig um einen bis weniger als zwei Monate verspätet, stellt dies für sich genommen kein ausreichendes Indiz dar, um eine Zahlungseinstellung zu begründen.*)

IMRRS 2022, 0818

BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - XI ZB 18/21
1. Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
2. Den Versandvorgang zu überprüfen, ist unerlässlich. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist.
3. Bleibt eine Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.

IMRRS 2022, 0817

BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VI ZR 219/21
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess.*)

IMRRS 2022, 0798

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2022 - 2 ZB 21.73
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder eines baurechtlichen Vorbescheids fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel dann, wenn der Antragsteller kein Sachbescheidungsinteresse hat. Davon ist auszugehen, wenn feststeht, dass der Bauherr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist.

Online seit 27. Juni
IMRRS 2022, 0795
OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2021 - 11 W 37/21
Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten der Hauptsache. Das gilt auch im Beschlussverfahren, wenn der Beschluss erst auf eine erfolgreiche Beschwerde hin erlassen wird.

Online seit 24. Juni
IMRRS 2022, 0807
BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 382/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

IMRRS 2022, 0794

OLG Bremen, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 VA 4/21
1. Die Akteneinsicht eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Dritten voraus, wofür es eines konkreten rechtlichen Bezugs zwischen dem Verfahrensgegenstand und einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis des Dritten zu anderen Personen oder einer Sache bedarf.*)
2. Ein bloßes Interesse des Dritten daran, aus der Akteneinsicht Kenntnis über das vorhandene Haftungsvermögen eines Schuldners zu erlangen, um mögliche Vollstreckungsaussichten einschätzen zu können, genügt jedenfalls dann nicht für die Annahme eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Dritten bestritten und nicht tituliert sind.*)

Online seit 23. Juni
IMRRS 2022, 0784
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2022 - 19 E 376/22
1. Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
2. Ist ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert, ist die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät grundsätzlich zumutbar, soweit das anhängige Verfahren keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
3. Ein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, besteht regelmäßig nicht.

IMRRS 2022, 0790

LG Aachen, Urteil vom 20.08.2021 - 8 O 100/21
Eine Zwischenfeststellungsklage setzt gemäß § 256 Abs. 2 ZPO voraus, dass zusätzlich auch eine Zahlungsklage erhoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2002 - XII ZR 234/99; IBRRS 2002, 0957; IMRRS 2002, 0444).

Online seit 22. Juni
IMRRS 2022, 0764
LG Köln, Beschluss vom 28.06.2021 - 29 S 32/21
Der klagende Eigentümer muss seine Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer auf eine Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umstellen. § 48 Abs. 5 WEG ist hier nicht anwendbar.

IMRRS 2022, 0785

BGH, Urteil vom 28.04.2022 - IX ZR 69/21
1. Hat ein Gläubiger seine Leistung teils vor und teils nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, ist er mit dem der vorinsolvenzlichen Leistung entsprechenden Teil seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger und im Übrigen Massegläubiger, wenn sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen objektiv bewerten und voneinander abgrenzen lassen.*)
2. Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers, der seine Prüfungstätigkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, aber erst danach abgeschlossen hat.*)

IMRRS 2022, 0783

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2022 - 22 W 9/22
1. Das rechtliche Interesse an der Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO erfordert nicht, dass der Antragsteller als Käufer einer Immobilie darlegt und glaubhaft macht, dass die geltend gemachten Mängel in Anbetracht des Alters der Immobilie Sachmängel darstellen und der Verkäufer arglistig i.S.v. § 444 BGB gehandelt hat.*)
2. Der Antragsteller, der Sachmängel i.S.v. § 434 BGB an einer Bestandsimmobilie geltend macht, muss allerdings gem. § 487 Nr. 2, 4 ZPO vortragen und glaubhaft machen, welche Mangelsymptome zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Dabei sind diese unter Einbeziehung der Lage im Bauwerk und dem zeitlichen Auftreten so genau zu beschreiben, dass der Gerichtssachverständige ohne eigene Sachverhaltsermittlung die gestellten Beweisfragen bearbeiten kann.*)

Online seit 21. Juni
IMRRS 2022, 0777
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22
1. § 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert – erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – mit der Beschwerde anzufechten.*)
2. Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.*)

IMRRS 2022, 0780

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 MN 83/21
Die Tatsache, dass ein zu seiner Unwirksamkeit führender Mangel eines Bebauungsplans (hier: fehlerhafte Ausfertigung) durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden kann, steht dessen Außervollzugsetzung im Normenkontrolleilverfahren nicht entgegen. Nach einer solchen Heilung würde die Außervollzugsetzung gegenstandslos, ohne dass es eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 VwGO bedürfte. Anlass, Antragstellern auf die bloße Möglichkeit einer Heilung hin die einstweilige Hinnahme eines sie belastenden rechtswidrigen Bebauungsplans zuzumuten, besteht nicht.*)

Online seit 20. Juni
IMRRS 2022, 0765
BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - I ZB 55/21
1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.*)
2. Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens i.S.v. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zu Gunsten des Dritten anzuwenden.*)

IMRRS 2022, 0758

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2022 - 9 W 24/22
1. Der Verstoß eines abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO kann eine Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
2. Der Hinweis des abgelehnten Richters, er habe sich bei Eingang der Klageerwiderung zunächst nur das Inhaltsverzeichnis angeschaut und dadurch einen Befangenheitsantrag übersehen, entspricht unabhängig von der Länge des Schriftsatzes nicht den berechtigten Erwartungen der Partei.*)
3. Verstößt ein Richter zweimal gegen seine Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO, weil er in zwei Schriftsätzen die Befangenheitsanträge der Beklagten übersehen hat, kann dies aus der Perspektive der Partei den Eindruck evident fehlender Sorgfalt erwecken. Dies kann die Befürchtung begründen, der Richter werde auch bei einer späteren Sachentscheidung das Vorbringen der Partei nicht in angemessener Weise ernst nehmen.*)

Online seit 17. Juni
IMRRS 2022, 0757
OLG München, Beschluss vom 22.02.2022 - 7 W 186/22
1. Ein einmal grundsätzlich gegebener Verfügungsgrund kann wieder entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt.
2. Zwar lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern es hängt von der Art des geltend gemachten Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab, wie lange ein Antragsteller mit dem Antrag zuwarten darf. Jedoch ist mit sechs Monaten die Grenze zulässigen Zuwartens bei Weitem überschritten.

Online seit 15. Juni
IMRRS 2022, 0756
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022 - 5 W 17/22
Die Weigerung, einem auf unspezifische "Grippesymptome" gestützten Terminsverlegungsversuch des Prozessbevollmächtigten zu entsprechen, dessen am Terminstag durchgeführter Corona-Test nach eigener Darlegung negativ ausgefallen war, und der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die im Termin säumige Partei rechtfertigen nicht die Annahme, der Richter stehe dieser nicht unvoreingenommen gegenüber.*)

Online seit 14. Juni
IMRRS 2022, 0745
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2021 - 5 W 17/21
Die persönliche Bekanntschaft mit einem Prozessbevollmächtigten und die gemeinsame Mitwirkung an verschiedenen Kapiteln in einem Fachbuch führen nicht zur Befangenheit des Sachverständigen.

IMRRS 2022, 0744

OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2022 - 11 W 54/21
Eine negative Feststellungsklage der Antragsgegnerseite sperrt nicht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO.*)

Online seit 13. Juni
IMRRS 2022, 0747
OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2020 - 16 U 34/20
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Mengen durch Anordnungen des Auftraggebers ändern oder dieser einen Teil der Leistung kündigt.
2. Verzichtet der Auftraggeber vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handelt es sich nicht um eine "Mengenreduzierung auf Null", sondern um eine freie Teilkündigung.
3. Ein entgangener Vergabegewinn ist keine ersparte Aufwendung.

IMRRS 2022, 0735

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2021 - 12 W 33/21
1. Übersteigen die voraussichtlich entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich, hat der Sachverständige hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
2. Von einer Erheblichkeit der Überschreitung ist regelmäßig bei mehr als 20 % die Rede. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, muss jedenfalls bei einer Überschreitung um fast 90 % über die Frage der Erheblichkeit nicht mehr diskutiert werden.
3. Übersteigt die geltend gemachte Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich, wird sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt.
4. Auf den Umstand, dass sich die Hinweispflichtverletzung des Sachverständigen auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, etwa weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden hätten und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten, kommt es nicht an.

IMRRS 2022, 0733

BGH, Urteil vom 10.03.2022 - I ZR 70/21
Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.*)

IMRRS 2022, 0742

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022 - 5 WF 11/22
Eine sofortige Beschwerde, die durch einen Rechtsanwalt nach dem 01.01.2022 eingelegt wird, muss elektronisch übermittelt werden, um die Beschwerdefrist zu wahren.

Online seit 10. Juni
IMRRS 2022, 0725
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2021 - 25 W 24/21
Wird in einer Klage ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit einem Anspruch auf Zahlung des Werklohns verbunden, bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Wert des Zahlungsanspruchs. Denn es liegt ein Fall wirtschaftlicher Identität vor, da der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek akzessorisch zum Anspruch auf Werklohnzahlung ist. Da keine Werthäufung eintritt, scheidet eine Addition nach § 5 Hs. 1 ZPO folglich aus.*)

Online seit 9. Juni
IMRRS 2022, 0727
LG Wuppertal, Urteil vom 07.05.2022 - 2 O 200/21
1. Der Regelungszweck von § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt nur dann sinnvoll zur Verwirklichung, wenn der "anteilsmäßig absonderungsberechtigte" Gläubiger auch nur entsprechend seines Anteils mit den Kosten der Feststellung und Verwertung belastet wird.*)
2. Die quotale Beteiligung eines absonderungsberechtigten Gläubigers an einer vom Insolvenzverwalter verwerteten Forderung muss im Rahmen der Verteilung der Feststellungs- und Verwertungskosten ihre Entsprechung finden.*)
3. Gemäß § 170 Abs. 1 InsO sind zunächst nach Satz 1 vom Gesamtverwertungserlös die Gesamtkosten der Feststellung und Verwertung abzuziehen. Hiernach ist der absonderungsberechtigte Gläubiger nach Satz 2 der Vorschrift aus dem verbleibenden Betrag quotal, entsprechend seines Anteils zu befriedigen.*)
4. Eine Lesart des § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO, nach der eine entsprechende prozentuale Verteilung der Kosten der Feststellung und Verwertung zwischen den absonderungsberechtigten Gläubigern und der Insolvenzmasse der Erlösaufteilung nachgelagert wäre, scheidet aufgrund der Wortlautgrenze aus.*)

IMRRS 2022, 0723

BGH, Urteil vom 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21
1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Das kann insbesondere bei einer mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung verbundenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Fall sein.
2. Ob der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft hoheitliche Tätigkeiten ausübt, hängt davon ab, welche Aufgaben ihm übertragen wurden.
3. Ein Anteil von 65% anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.

IMRRS 2022, 0720

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2022 - 24 U 199/19
1. a) Ist die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Betriebs einer Windenergieanlage gerichtete Anfechtungsklage durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig (§ 121 VwGO) mit der Begründung abgewiesen worden, dass von der Anlage auf das Grundstück des Klägers einwirkende akustische oder optische Immissionen etwa in Form von Infraschallimmissionen das in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geregelte Maß nicht erreichen, bindet diese Entscheidung die Zivilgerichte bei der Beurteilung eines auf solche Immissionen gestützten Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen den im Verwaltungsprozess gem. § 63 Nr. 3, § 65 VwGO beigeladenen Betreiber (vgl. BGH, IBR 2021, 155).*)
b) Wesentliche Geräuschimmissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1990 - V ZR 58/89, NJW 1990, 2465 = IBRRS 1990, 0236). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil den (öffentlich-rechtlichen) Grenz- und Richtwerten i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nur eine Regelwirkung zukommt. Damit kommt den Zivilgerichten kein weiterer Beurteilungsspielraum als den Verwaltungsgerichten zu.*)
2. Die inhaltliche Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil tritt in einem solchen Fall auch dann ein, wenn die Anfechtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abgewiesen wird, weil die behaupteten Immissionen bereits offensichtlich nicht vorliegen können und deshalb eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1968 - IV C 160/65, NJW 1968, 1795).*)

IMRRS 2022, 0726

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2020 - 5 W 10/20
Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben. Mehrere Streitgegenstände im vorgenannten Sinne liegen daher nicht vor, wenn zwar formal verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die verfolgten Interessen aber wirtschaftlich identisch sind.*)

Online seit 8. Juni
IMRRS 2022, 0719
BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - VII ZR 99/21
Der Bundesgerichtshof ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.07.2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362 = IBRRS 2014, 2338).*)

IMRRS 2022, 0709

LG Offenburg, Urteil vom 16.02.2022 - 5 O 32/21
1. Die Erhebung einer Klage aus einem Gewerberaummietverhältnis im Urkundenprozess ist in dieser Verfahrensart nicht wegen § 44 EGZPO unzulässig.*)
2. Im Urkundenprozess können gegen die Mietforderungen des Vermieters keine aus der Coronapandemie resultierenden Einwendungen vorgebracht werden, wenn diese nicht mit den Mitteln des Urkundenprozesses zu beweisen sind. Dies gilt auch dann, wenn vieles dafür spricht, dass es im Nachverfahren zu einer Mietanpassung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2022 (BGH, IMR 2022, 66) kommen wird.*)

Online seit 7. Juni
IMRRS 2022, 0712
OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22
1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.*)
2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz i.S.d. § 130a Abs. 1 ZPO an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe "Rechtsanwalt" nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.*)
IMRRS 2022, 0713

OLG Rostock, Beschluss vom 09.05.2022 - 2 U 17/22
1. Zu den Voraussetzungen an die "Vergabe" bei Veräußerung eines kommunalen Grundstücks in Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Käufer, insbesondere zur unmittelbaren Grundrechtsbindung der Gemeinde.*)
2. Zu den Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts.*)
3. Zur Abgrenzung von ordentlichem und Verwaltungsrechtsweg.*)
4. Zu der Frage, ob mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) bereits die Klage- bzw. Antragsschrift dem Amt zugestellt werden muss und eine Zustellung an den Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde daher unwirksam ist (offengelassen), sowie zur Fassung des Rubrums bei Beteiligung einer amtsangehörigen Gemeinde.*)

IMRRS 2022, 0686

LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2022 - 11 S 179/20
1. Der Streit einer WEG mit einer Nachbar-WEG oder deren Miteigentümer um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge gehört nicht vor die WEG-Gerichte.*)
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich territorial niemals über das eigene Grundstück hinaus erstrecken.*)
3. Bezeichnet ein Amtsgericht versehentlich eine der allgemeinen Rechtsmittelregelung unterfallende Sache als "Wohnungseigentumssache" und legt der Berufungsführer dann fälschlich Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht nach § 72 Abs. 2 GVG ein, so hilft dem Rechtsmittelführer der amtsgerichtliche Fehler beim erstangegangenen Berufungsgericht nicht weiter. Die Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bleibt unzulässig.*)