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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Prozessuales 51 aktuelle Urteile eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Prozessrecht

Zeige Urteile 1 bis 50 von insgesamt 51 - (114 in Alle Sachgebiete)

Online seit gestern

IMRRS 2024, 0973
ProzessualesProzessuales
Formwirksam trotz "enveloping-Signatur"?

BGH, Urteil vom 15.05.2024 - VIII ZR 52/23

1. Zur Frage der Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur ("enveloping signature") versehenen Rechtsmittelschrift.*)

2. Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 279/21, Rz. 47, IBRRS 2022, 1734 = IMRRS 2022, 0716 = WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 10.10.2023 - VIII ZR 45/22, Rz. 35, IBRRS 2023, 3602 = IMRRS 2023, 1663).*)

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IMRRS 2024, 0959
ProzessualesProzessuales
„Berufung“ im einstweiligen Rechtschutzverfahren = Beschwerde?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 S 1709/23

1. Ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss kann gegebenenfalls als Beschwerde ausgelegt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Umdeutung bedarf (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 19.04.2010 - 9 B 4.10 -, BeckRS 2010, 49207; VGH Hessen, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 A 2421/18 -, BeckRS 2019, 4406).*)

2. In einer Situation, in der vieles dafür spricht, dass ein qualifiziert elektronisch signiertes Widerspruchsschreiben zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) einer Behörde eingegangen ist, kann diese sich nicht darauf beschränken, den Zugang eines entsprechen Schreibens pauschal oder unter Verweis auf ihre regelmäßig korrekt ablaufenden Verwaltungsvorgänge zu bestreiten. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, sämtliche den Posteingang betreffenden digitalen Verwaltungsvorgänge bereits nach wenigen Monaten - d. h. in einem Zeitraum, in dem nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung über einen Widerspruch gerechnet werden kann und auch ein etwaiges "Untergehen" eines Schriftstückes nicht notwendigerweise bemerkt wird - automatisiert gelöscht zu haben.*)

3. § 55a VwGO regelt nur die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht. Auch nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG besteht jedoch die Möglichkeit, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG genügt hierfür ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.*)

4. Eine genehmigungspflichtige Nutzung einer baulichen Anlage, die nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist, steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. schon Senatsurteil vom 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, BeckRS 2020, 32656). Eine solche Nutzungsuntersagung kann regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden, um der gesetzlich vorgesehenen Präventivkontrolle Geltung zu verschaffen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, IBRRS 2007, 0536).*)

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Online seit 25. Juli

IMRRS 2024, 0969
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an die Revisionsbegründung?

BGH, Urteil vom 14.05.2024 - VI ZR 370/22

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.*)

2. Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.*)

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Online seit 24. Juli

IMRRS 2024, 0957
ProzessualesProzessuales
Streit über Betriebskosten: Beweisverfahren zur Wohnfläche zulässig!

LG Neubrandenburg, Beschluss vom 10.03.2023 - 1 T 176/22

1. Eine Partei kann, sofern ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand oder Wert einer Sache festgestellt wird.

2. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist grundsätzlich weit zu verstehen. Ein Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist nur dann unzulässig, wenn evident ist, dass ein Anspruch des Antragstellers unter gar keinen Umständen bestehen kann, sein Rechtsschutzbegehren also offensichtlich aussichtslos und die Beweiserhebung deshalb ohne jeden Zweifel nutzlos ist.

3. Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Wohnfläche wegen der Abrechnung von auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten ist auch dann zulässig, wenn die Abweichung der Wohnraumfläche nur gering ist.

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Online seit 23. Juli

IMRRS 2024, 0955
ProzessualesProzessuales
Kein Rechtsschutz ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2024 - 16 W 5/24

Die zulässige Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

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IMRRS 2024, 0956
ProzessualesProzessuales
Kann ein Bestreiten vor der mündlichen Verhandlung verspätet sein?

LG Darmstadt, Urteil vom 08.07.2024 - 18 O 54/23

Erstmaliges Bestreiten entscheidungserheblichen Vortrags rund eine Woche vor einem Termin kann verspätet i.S.v. § 296 Abs. 1 ZPO sein.*)

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Online seit 22. Juli

IMRRS 2024, 0946
ProzessualesProzessuales
Teilurteil (un-)zulässig? Wann besteht Entscheidungsreife?

BAG, Urteil vom 21.03.2024 - 2 AZR 113/23

1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, hat das Gericht diese durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife besteht nur, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch in Folge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist.

2. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies ist u. a. der Fall, wenn bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht.

3. Nach einem unzulässigen Teilurteil darf das Berufungsgericht die Sache nur zurückverweisen, wenn die weitere Verhandlung vor dem Gericht des ersten Rechtszugs erforderlich ist. Ist das nicht der Fall, muss das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Dieses muss die im erstinstanzlichen Teilurteil zu Unrecht „ausgesparten“ Klageanträge an sich ziehen und ebenfalls über diese entscheiden.

4. Übergeht das Berufungsgericht einen Berufungsantrag i.S.v. § 321 ZPO, entfällt grundsätzlich (auch) die Rechtshängigkeit des damit weiterverfolgten Sachantrags, wenn keine Partei innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Berufungsurteils verlangt. Hat eine Partei einen in erster Instanz noch unbeschieden anhängigen Klageantrag entgegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren ein weiteres Mal rechtshängig gemacht, erlischt ausschließlich die Rechtshängigkeit des zweiten Klageantrags.

5. Bei einem Prozessurteil erwächst nicht der angenommene Unzulässigkeitsgrund als solcher - d. h. vom Streitgegenstand losgelöst - in Rechtskraft, so dass die Rechtskraft nicht für weitere prozessuale oder gar materielle Rechtsfolgen wirken kann, die sich aus dem Unzulässigkeitsgrund ableiten ließen.

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IMRRS 2024, 0945
ProzessualesProzessuales
Wann ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung „verbraucht“?

BFH, Beschluss vom 15.05.2024 - IX S 16/24

Die Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, verbraucht sich jedenfalls dann nicht durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, wenn hierdurch lediglich der äußere Fortgang des Verfahrens betroffen und nicht die tatsächliche oder rechtliche Grundlage der Endentscheidung berührt wird.*)

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Online seit 19. Juli

IMRRS 2024, 0938
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Kein Hinweis auf Vorschussüberschreitung: Vergütung wird gekürzt!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2024 - 6 W 19/24

1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.

2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Entscheidend ist dabei der Brutto-Endbetrag.

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IMRRS 2024, 0941
RechtsanwälteRechtsanwälte
Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist nicht verlängerbar!

BGH, Beschluss vom 10.06.2024 - AnwZ (Brfg) 7/24

1. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO ist einer Verlängerung nicht zugänglich.

2. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle.

3. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag deshalb eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint.

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IMRRS 2024, 0940
ProzessualesProzessuales
Querulatorischer Ablehnungsantrag ist unzulässig!

BGH, Beschluss vom 28.05.2024 - VIII ZA 14/23

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig.

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IMRRS 2024, 0939
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Beschädigung eines Mittelspannungskabels ist Energiewirtschaftssache!

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2024 - 7 U 109/23

1. Wegen der im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotenen weiten Auslegung des § 102 Abs. 1 EnWG und der Notwendigkeit, Rechts(mittel)klarheit und -sicherheit zu schaffen, ist davon auszugehen, dass i. S. des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk immer schon dann zu beantworten sind, wenn – wie hier – nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind oder noch werden können (in Fortschreibung zu BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – EnZB 53/17, Rn. 15, IBRRS 2018, 2760).*)

2. Da die Anwendbarkeit von § 102 Abs. 1 EnWG in diesen Fällen noch nicht abschließend geklärt ist, ist die Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern das Berufungsverfahren analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht zu verweisen, auch wenn erstinstanzlich ein Landgericht in seiner Spezialzuständigkeit für energiewirtschaftliche Fragen entschieden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.07.2018 – EnZB 53/17, Rn. 24 ff., IBRRS 2018, 2760; in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZB 75/22, Rn. 21 f., IBRRS 2023, 2380).*)

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Online seit 18. Juli

IMRRS 2024, 0935
ProzessualesProzessuales
Keine Tatbestandsberichtigung in Bezug auf das Prozessgeschehen!

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2024 - 28 U 47/22

Eine Tatbestandsberichtigung ist nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gem. § 314 ZPO besitzt. Dies trifft für das bloße Prozessgeschehen nicht zu.

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Online seit 17. Juli

IMRRS 2024, 0916
SachverständigeSachverständige
Selbst grobe Fehler sind kein Ablehnungsgrund!

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2024 - 16 W 16/24

1. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

2. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung oder ein Gutachten zutreffend ist oder nicht. Etwas anderes kann nur bei schwer wiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (hier verneint).

3. Soweit die fachliche Eignung des Sachverständigen angezweifelt wird, vermag dies den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ist ein Umstand, der beide Parteien in gleichem Maße betrifft. Selbst wenn die Feststellungen des Sachverständigen sich an einem Punkt als nicht haltbar herausstellen sollten, oder gar als grob fehlerhaft, würde dies keinen hinreichenden Anlass für die Besorgnis, dass die fehlerhafte Feststellung bewusst zu Lasten einer Partei getroffen worden ist, darstellen.

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IMRRS 2024, 0933
ProzessualesProzessuales
Selbständiges Beweisverfahren statt Auskunfts- und Wertermittlungsklage!

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2023 - 10 W 71/22

Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswerts einer im Nachlass vorhandenen Immobilie verlangen. Er ist nicht auf die Erhebung einer Auskunfts- und Wertermittlungsklage gem. § 2314 BGB zu verweisen.*)

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IMRRS 2024, 0924
ProzessualesProzessuales
Erkrankung ist mit ärztlichem Attest nachzuweisen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2024 - 2 L 125/23

Wird eine Terminverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, ist der Verhinderungsgrund so darzulegen und zu untersetzen, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann. Dazu ist die Erkrankung, auch eines Prozessbevollmächtigten, regelmäßig mit einem ärztlichen Attest zu belegen.*)

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Online seit 16. Juli

IMRRS 2024, 0923
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wie ist die zeitweise (technische) Unmöglichkeit glaubhaft zu machen?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2024 - 14 S 761/24

Die Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO) der vorübergehenden (technischen) Unmöglichkeit i.S.v. § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2023 - 12 S 1719/23, IBRRS 2024, 2176 = IMRRS 2024, 0922, m w. N.).*)

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IMRRS 2024, 0931
ProzessualesProzessuales
Warum gerade ich?

BGH, Beschluss vom 16.04.2024 - X ARZ 101/24

1. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24.10.2017 - X ARZ 326/17, Rz. 19, IBRRS 2017, 4191 = IMRRS 2017, 1735; Beschluss vom 16.04.2019 - X ARZ 143/19, Rz. 13, IBRRS 2019, 1514).*)

2. Ein derart extremer Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein Amtsgericht, das den Rechtsstreit bereits auf der Grundlage von § 281 ZPO an ein Arbeitsgericht verwiesen hat, den Rechtsstreit nach Rücksendung der Akten auf der Grundlage von § 17a GVG erneut an dasselbe Arbeitsgericht verweist (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 21.12.2015 - 10 AS 9/15, NZA 2016, 446).*)

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IMRRS 2024, 0932
ProzessualesProzessuales
Stillstand, bis BVerfG und BGH entscheiden? Nein!

BGH, Beschluss vom 04.06.2024 - VIII ZB 40/23

1. Der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht (im Anschluss an Senatsurteile vom 21.12.2022 - VIII ZR 78/22, Rz. 40, IBRRS 2023, 0373; vom 08.02.2023 - VIII ZR 65/22, Rz. 40, IBRRS 2023, 0743; jeweils m.w.N.).*)

2. Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO kommt - auch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - nicht bereits deshalb in Betracht, weil bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht oder bei anderen Spruchkörpern dieses Gerichts eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren anhängig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, IBR 2014, 1141 - nur online).*)

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Online seit 15. Juli

IMRRS 2024, 0917
SachverständigeSachverständige
ö.b.u.v. Sachverständige müssen elektronisches Postfach eröffnen!

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024 - 22 U 15/24

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.*)

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IMRRS 2024, 0922
RechtsanwälteRechtsanwälte
beA-Störung ist glaubhaft zu machen!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2023 - 12 S 1719/23

Auch bei gerichtsbekannten Störungen oder solchen, von denen sich das Gericht ohne Weiteres Kenntnis verschaffen kann, ist eine Glaubhaftmachung - gegebenenfalls durch anwaltliche Versicherung - erforderlich, da dem Gericht der Zeitpunkt des Sendeversuchs nicht bekannt sein wird.*)

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IMRRS 2024, 0915
ProzessualesProzessuales
Gebührenstreitwert des selbständigen Beweisverfahrens?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2024 - 19 W 20/24

1. Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts des selbständigen Beweisverfahren ist auch die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer bei dem Antragsteller schon angefallen ist.*)

2. Mögliche Sowiesokosten sind vom Gebührenstreitwert des selbständigen Beweisverfahrens nur abzusetzen, wenn der Antragsteller von vornherein zu erkennen gibt, dass er sich diese entgegenhalten lassen möchte, etwa wenn er diese von sich aus mit ermitteln lässt.*)

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Online seit 12. Juli

IMRRS 2024, 0919
RechtsanwälteRechtsanwälte
Terminsgebühr für Entgegennahme einer Erledigungserklärung!

BGH, Urteil vom 20.06.2024 - IX ZR 80/23

Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06, IBRRS 2007, 0264 = IMRRS 2007, 0158).*)

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IMRRS 2024, 0910
ProzessualesProzessuales
Nach fünf Monaten ist Schluss!

BSG, Beschluss vom 27.06.2024 - B 2 U 10/24 B

Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt dann als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.

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IMRRS 2024, 0911
ProzessualesProzessuales
Kläger prozessunfähig: Klage unzulässig und Berufung unbegründet!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2024 - 8 LB 104/23

Wurde eine Klage durch einen prozessunfähigen Beteiligten erhoben und erfolgt keine Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen Vertreter, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen; eine Sachentscheidung darf nicht ergehen. Hat das Verwaltungsgericht gleichwohl zur Sache entschieden, so ist die dagegen gerichtete Berufung nicht wegen der Prozessunfähigkeit unzulässig. Sie ist vielmehr unbegründet, weil die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage aufgrund der fehlenden Prozessfähigkeit nicht erfüllt sind, die Klage also unzulässig ist.*)

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Online seit 11. Juli

IMRRS 2024, 0904
SachverständigeSachverständige
Erforderlicher Zeitaufwand für das Aktenstudium?

LSG Bayern, Beschluss vom 18.03.2024 - L 12 SF 24/22

1. Im Rahmen der Kontrollberechnung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für das Aktenstudium ist von 100 Blatt pro Stunde bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt auszugehen.*)

2. Die pauschalierte Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Akten nur teilweise medizinische oder andere für die Begutachtung notwendige Daten enthalten. Einzelne doppelt vorliegende medizinische Dokumente sind genauso umfasst wie einzelne doppelseitig bedruckte Aktenblätter.*)

3. Bei mehrfach vorliegenden medizinischen Dokumenten ist grundsätzlich nur eine Durchsicht zur Prüfung der Identität der enthaltenen Dokumente plausibel. Wenn diese einen sehr großen Anteil ausmachen, wenn ganze Bände von Verwaltungsakten mehrfach vorliegen oder der Anteil des medizinisch gutachtens-relevanten Anteils 25% deutlich untersteigt, erscheinen 150 bis 200 Blatt pro Stunde angemessen.*)

4. Bei großem Aktenumfang ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.*)

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IMRRS 2024, 0906
ProzessualesProzessuales
Antrag auf eV bei Besitzstörung eilt nicht!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2024 - 9 W 12/24

Es stellt noch keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, wenn ein Antragsteller erst dann reagiert, wenn sich die Besitzstörung durch ein Schreiben der Gegenseite, in dem Nutzungsverbote ausgesprochen werden, konkretisiert und er hierauf nicht sogleich einen Eilantrag stellt, sondern zunächst mit einer schriftlichen Unterlassungsforderung mit Fristsetzung an die Gegenseite herantritt.*)

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IMRRS 2024, 0905
ProzessualesProzessuales
Kein Ermessen eingeräumt, kein Anspruch auf Widerspruchsbescheid!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2024 - 2 L 146/23

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt, wenn lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage gestellt werden, das schlichte Gegenteil behauptet wird oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt wird.*)

2. Eröffnet eine gesetzliche Regelung der Behörde keinen Ermessensspielraum, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Behörde von einer Ermessensermächtigung ausgeht und in dieser Annahme eine Entscheidung trifft; es bleibt - auch für die Widerspruchsbehörde - eine gebundene Entscheidung.*)

3. In den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids zu verneinen. Dies gilt auch für den Nachbarn, der gegen eine Baugenehmigung Widerspruch erhoben hat, über den die Widerspruchsbehörde nicht in angemessener Frist entschieden hat.*)

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Online seit 10. Juli

IMRRS 2024, 0908
NotareNotare
Kann Notar Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses verweigern?

BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23

1. Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grunds i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen.*)

2. Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.*)

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IMRRS 2024, 0895
RechtsanwälteRechtsanwälte
Abgabedatum eines eEB muss in Papierakte dokumentiert werden!

BGH, Beschluss vom 29.05.2024 - I ZB 84/23

Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnis eingetragen ist, auch in seiner - noch in Papierform geführten - Handakte dokumentiert wird. An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis berechnet werden.*)

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IMRRS 2024, 0907
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Antrag auf Sachverständigenanhörung ist stattzugeben!

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2024 - 5 U 151/22

1. Im Zivilprozess darf das erkennende Gericht den Sachverständigen, der im selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten erstattet hat, ergänzend anhören. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts.

2. Wird die Anhörung von einer Partei beantragt, ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen anzuhören. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halten, zur mündlichen Beantwortung vorlegen können.

3. Die Anhörung des Sachverständigen kann im selbständigen Beweisverfahren, aber auch im späteren Hauptsacheverfahren beantragt werden.

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IMRRS 2024, 0900
ProzessualesProzessuales
Nachlässig handelt wer verkennt, was für jede Partei ist evident!

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2024 - 20 U 80/22

Nachlässig i.S.v. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO handelt eine Partei, wenn sie die tatsächlichen Umstände nicht vorbringt, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt sind oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie im ersten Rechtszug imstande ist, wobei einfache Fahrlässigkeit ausreicht.

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Online seit 9. Juli

IMRRS 2024, 0901
RechtsanwälteRechtsanwälte
Kontrollpflichten bei Fristsachen: Änderung der Rechtsprechung?

BAG, Beschluss vom 23.05.2024 - 6 AZR 155/23

Der Sechste Senat beabsichtigt, die Auffassung zu vertreten, dass ein Rechtsanwalt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht verletzt, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen, weswegen es einer zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, nicht bedarf. Die hierin liegende entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts (10.01.2003 - 1 AZR 70/02 -; 17.10.2012 - 3 AZR 633/12 -; 31.01.2008 - 8 AZR 27/07 -, und 18.06.2015 - 8 AZR 556/14 -; 18.01.2006 - 9 AZR 454/04 -) erfordert die Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, ob diese an ihrer Rechtsauffassung festhalten.*)

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IMRRS 2024, 0890
ProzessualesProzessuales
Gerichtsstandsvereinbarung schließt Gerichtsstandsbestimmung aus!

BayObLG, Beschluss vom 03.07.2024 - 101 AR 86/24

1. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden. Dass das selbständige Beweisverfahren bereits anhängig ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen.

2. Eine Gerichtsstandsbestimmung setzt grundsätzlich voraus, dass die Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen verklagt werden sollen. Besondere Sachgründe, gegebenenfalls auch eine durch Prorogation begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit, können eine Ausnahme von diesem Grundsatz zulassen.

3. Die Prorogation eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann.

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Online seit 8. Juli

IMRRS 2024, 0886
SachverständigeSachverständige
Mittagspause wird nicht vergütet!

VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2024 - 9 M 24.252

1. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar des gerichtlichen Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.

2. Eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit (Mittagspause) stellt, soweit sie eine Stunde nicht überschreitet, keine vergütbare Wartezeit dar.

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IMRRS 2024, 0881
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vertragsprüfung umfasst Hinweis auf Kostenrisiken!

LG Berlin II, Urteil vom 25.06.2024 - 67 O 30/24

Ein Rechtsanwalt, der vom Grundstückeigentümer mit der Prüfung des von einem Notar im Auftrag eines Kaufinteressenten erstellten und übersandten Grundstückkaufvertragsentwurfs beauftragt ist, handelt pflichtwidrig, wenn er Entwurfsänderungen unmittelbar an den Notar übermittelt, ohne seinen Mandanten zuvor für den Fall des späteren Scheiterns der Vertragsverhandlungen über die sich aus § 29 Nr. 1 GNotKG ergebenden Kostenrisiken und Möglichkeiten zur Kostenvermeidung aufgeklärt zu haben.*)

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IMRRS 2024, 0885
ProzessualesProzessuales
Fristbeginn für Streitwertbeschwerde im Beweisverfahren?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2024 - 3 W 76/23

1. Das selbständige Beweisverfahren ist mit Blick auf den Beginn der Abänderungssperrfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG und die Rechtsmittelfrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG isoliert von einer etwaigen späteren Hauptsache zu betrachten.*)

2. Da ein selbständiges Beweisverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen werden kann, kommt es i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG auf seine anderweitige Erledigung an.*)

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IMRRS 2024, 0848
ProzessualesProzessuales
Vermieter muss beweisen, dass der Mieter lärmt!

LG Berlin II, Urteil vom 18.06.2024 - 56 S 100/23 WEG

1. Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

2. Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass Lärm aus der Wohnung des Mieters stammt.

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Online seit 5. Juli

IMRRS 2024, 0878
ProzessualesProzessuales
Hinweis auf fehlende Substanziierung muss frühzeitig erfolgen!

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2024 - 7 U 7/24

Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substanziierung müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und hinreichend konkret sein; erfolgen sie erst in der mündlichen Verhandlung, ist im Einzelfall - wie hier - von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren (im Anschluss an BGH, IBR 2022, 277; Senat, Urteil vom 11.04.2022 - 7 U 9/22, NJW-RR 2022, 1336).*)

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Online seit 4. Juli

IMRRS 2024, 0874
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss Fristablauf eigenverantwortlich prüfen!

BGH, Beschluss vom 17.04.2024 - XII ZB 454/23

Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.05.2023 - XII ZB 533/22, IBRRS 2023, 1834 = IMRRS 2023, 0843).*)

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IMRRS 2024, 0870
ProzessualesProzessuales
Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Rubrumsberichtigung!

OLG Dresden, Beschluss vom 21.05.2024 - 4 W 330/24

Gegen die Ablehnung einer Rubrumsberichtigung ist kein Rechtsmittel gegeben.*)

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IMRRS 2024, 0876
ProzessualesProzessuales
Klageanspruch erfüllt: Trotzdem Kostenteilung!?

AG Trier, Beschluss vom 20.04.2024 - 7 C 329/23

1. Begibt sich die Beklagtenseite durch Erfüllung des Anspruchs freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, führt dies nur dann nicht zur grundsätzlichen alleinigen Kostentragungspflicht, wenn sie plausible Gründe für den Anschluss an die Erledigungserklärung hat.*)

2. Ein plausibler Grund, der die Beklagtenseite dazu bewegt, sich einer Erledigungserklärung anzuschließen, obwohl sie die Klage für unzulässig oder unbegründet hielt, kann auch sein, dass die mit einem Verfahren verbundenen mentalen Belastungen vermieden werden sollen.*)

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Online seit 3. Juli

IMRRS 2024, 0858
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

LG Heilbronn, Beschluss vom 22.01.2024 - 3 T 10/23

1. In einem Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO wird der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn zwar ein Sachverständigengutachten zu behaupteten Gefahren für Leib und Leben des Schuldners bei Durchführung einer Zwangsräumung eingeholt wird, nach Eingang des Gutachtens aber sogleich eine gerichtliche Entscheidung ergeht, ohne den Parteien zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gutachten einzuräumen.*)

2. Dieser mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß des Vollstreckungsgerichts führt nicht ohne weiteres zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr ist die Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nachzuholen.*)

3. Voraussetzung für die Anwendung des § 765a ZPO ist, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers nach Abwägung der Belange von Gläubiger und Schuldner zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15; BGH, Urteil vom 13.07.1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138; Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 267/03, IMRRS 2004, 1635; Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 228/03, IMRRS 2005, 1287 = BGHZ 161, 371; Beschluss vom 04.05.2005 - I ZB 10/05, IMRRS 2005, 0840 = BGHZ 163, 66; Beschluss vom 22.03.2007 - V ZB 152/06, IMRRS 2007, 1006; Beschluss vom 14.02.2010 - I ZB 34/09, IMRRS 2010, 0277; Beschluss vom 20.01.2011 - I ZB 27/10, IMRRS 2011, 0396).*)

4. § 765a ZPO ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird und die Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt, noch keine Härte im Sinne des § 765a ZPO.*)

5. Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Dazu gehört auch der Anspruch auf Durchsetzung titulierter Entscheidungen im Wege der Zwangsvollstreckung.*)

6. Zugunsten des Schuldners zu berücksichtigende Umstände können sich aus dessen Person ergeben, beispielsweise eine konkrete Suizidgefahr, hohes Alter, Krankheit, körperliche oder psychische Gebrechen. Die Frage, ob Umstände auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind, kann bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Umstände, die der Schuldner bewusst herbeigeführt hat, um die Vollstreckung zu vereiteln, haben kaum noch Gewicht (so Ulrici in BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2023, § 765a Rz. 12) oder sind bei Abwägung nicht zu berücksichtigen (so Heßler in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 765a Rz. 26; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 765a Rz. 6).*)

7. Die Frage, ob eine Zwangsräumung zum Suizid des Schuldners führen kann, muss unabhängig davon beantwortet werden, ob die Suizidalität auf einer - psychischen oder sonstigen - Erkrankung oder auf anderen - persönlichkeitsbedingten - Ursachen beruht. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, verdient auch dann Beachtung, wenn ihr kein Krankheitswert zukommt. (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvR 1002/01; s. a. Kammerbeschluss vom 02.05.1994 - 1 BvR 549/94).*)

8. Ein Vollstreckungsschuldner hat selbst dazu beizutragen, dass die Gefahren für Leben und Gesundheit, deren grundrechtlicher Schutz im Rahmen der Abwägung nach § 765a ZPO zu beachten ist, gemindert oder beseitigt werden (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91; Kammerbeschluss vom 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92; Kammerbeschluss vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 11/23, Rz. 20, IMRRS 2024, 0055; LG München I, Beschluss vom 13.02.2019 - 14 T 16334/18, IMRRS 2019, 0765). Vom Schuldner kann und muss verlangt werden, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht.*)

9. Deshalb ist es durchaus bei der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner zumutbare Maßnahmen nicht ergreift, sondern bewusst die Gefahren für sein Leben perpetuiert, um Vollstreckungsschutz zu erreichen (hier: Der u.a. unter einer rezidivierenden depressiven Störung leidende Schuldner lehnt eine Behandlung gegen die Depression über einen langen Zeitraum ab, besorgt sich wiederholt das Mittel Pentobarbital-Natrium auch während des Beschwerdeverfahrens, und belegt den Besitz des Mittels fotografisch, um dem Verlangen nach Vollstreckungsschutz Nachdruck zu verleihen).*)

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IMRRS 2024, 0854
ProzessualesProzessuales
Sachverständiger des sBV ist im Hauptverfahren anzuhören!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2023 - 1 E 10048/23

Das Gericht muss auf Antrag eines Beteiligten auch in einem selbstständigen Beweisverfahren den Sachverständigen, der das schriftliche Gutachten verfasst hat, grundsätzlich zur mündlichen Anhörung laden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.*)

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Online seit 2. Juli

IMRRS 2024, 0855
SachverständigeSachverständige
Wann besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen Vergütung und Streitwert?

LG Würzburg, Beschluss vom 28.05.2024 - 73 O 819/22

1. Eine Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses i.H.v. 20 % stellt keine überhebliche Überschreitung i.S.v. § 8a Abs. 4 JVEG dar.*)

2. Die Sachverständigenvergütung steht frühestens und erst dann in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert i.S.v. § 8a Abs. 3 JVEG, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird. Der Rechtsgedanke des BGH zur Auslegung eines "auffälligen Missverhältnisses" i. S. des § 138 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten.*)

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IMRRS 2024, 0853
ProzessualesProzessuales
Keine gestufte Ausgangskontrolle: Keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - IV ZB 30/23

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Partei ist ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

2. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet gewesen ist.

3. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.

4. Im Rahmen der gestuften Ausgangskontrolle hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Ausgangskontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht.

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IMRRS 2024, 0852
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Auch ein „nutzloses“ Beweisverfahren ist zulässig!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2023 - 5 W 29/22

1. Es ist im selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich des erforderlichen rechtlichen Interesses grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob sich die beantragte Beweiserhebung in einem späteren Hauptsacheverfahren als ganz oder teilweise nutzlos herausstellen könnte; das gilt jedenfalls, solange sich das Beweisverfahren nicht von vornherein offensichtlich und ohne jeden Zweifel als völlig nutzlos darstellt (Anschluss BGH, IBR 2004, 733). Insoweit darf die Frage der Zweckmäßigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens, die im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein mag, aber vom Antragsteller in eigener Verantwortung beurteilt werden muss, nicht mit der Frage seiner Zulässigkeit, über die das Gericht zu entscheiden hat, vermengt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19, IBRRS 2020, 1792 = IMRRS 2020, 1557).*)

2. Das rechtliche Interesse i. S. des § 485 Abs. 2 ZPO ist vielmehr weit zu verstehen und bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (Anschluss BGH, IBR 2014, 57). So reicht insbesondere die Möglichkeit aus, dass der Antragsteller nach einem negativen Ausgang der Begutachtung von einer Klageerhebung absieht (Anschluss KG, Beschluss vom 11.09.2006 - 20 W 35/06, BeckRS 2007, 1948).*)

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Online seit 1. Juli

IMRRS 2024, 0489
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verzicht auf besicherte Forderung: Keine Vollstreckung aus Grundschuld!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2024 - 4 U 68/23

Schuldrechtlich kann dem Sicherungsgeber aufgrund der Sicherungsabrede nach Erlöschen der gesicherten Forderung zunächst ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Rückgewähranspruch gegen den aus der Grundschuld Berechtigten zustehen. Dieser Anspruch kann nach Wahl des Gläubigers auf Übertragung, Verzicht oder Aufhebung gerichtet sein.

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IMRRS 2024, 0841
ProzessualesProzessuales
Richterliche Inaugenscheinnahme statt sachverständiger Begutachtung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2023 - 12 W 3/23

1. Während eines Streitverfahrens ist ein Antrag einer Partei auf Inaugenscheinnahme ohne Zustimmung des Gegners nur möglich, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

2. Augenschein ist jede eigene und gegenständliche Wahrnehmung des Gerichts zu beweiserheblichen und streitigen Tatsachen über die Beschaffenheit von Sachen und im Einzelfall auch von Personen.

3. Das Gericht kann sich bei der Inaugenscheinnahme auch eines sog. Augenscheinsgehilfen, wie beispielsweise eines Sachverständigen, bedienen. Dieser berichtet dann grundsätzlich aber nur von Tatsachen, die das Gericht nicht anders hätte wahrnehmen können, wenn es selbst das Augenscheinsobjekt einer näheren Betrachtung unterzogen hätte.

4. Kommt es auf die besondere Sachkunde an, um die entsprechenden Feststellungen treffen zu können, kommt die Inaugenscheinnahme in der Regel nicht in Betracht.

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Online seit 28. Juni

IMRRS 2024, 0620
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Die Gesundheit geht vor!

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2024 - 2 BvR 26/24

1. Trotz der Formulierung in einem Attest, dass bei einer Räumung eine Suizidgefahr "nicht ausgeschlossen werden könne", muss das Vollstreckungsgericht vor dem Hintergrund des Lebensschutzgebots in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine weitere Sachaufklärung betreiben.

2. Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf den Krankheitsverlauf des Räumungsschuldners keine Änderung der Sachlage eintritt.

3. Der Staat ist verpflichtet, negative Auswirkungen auf das Lebensschutzgebot durch eine Räumung bestmöglich auszuschließen; dieses Gebot darf nicht durch das Anlegen von im Verfassungsauftrag "kleinlich" erscheinenden Maßstäben konterkariert werden.

4. Der Räumungsgläubiger hat es vor dem Hintergrund des Lebensschutzes hinzunehmen, dass sich ggf. der Räumungstermin zeitlich nach hinten verschiebt.

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