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Immobilien- und Mietrecht.
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BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17
Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (Anschluss an BGH, IBR 2018, 482; Beschluss vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, NJW-RR 2017, 75 = IBRRS 2016, 2977 = IMRRS 2016, 1751; Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 = IBRRS 2016, 2089 = IMRRS 2016, 1268).*)
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