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IBRRS 2019, 3073; IMRRS 2019, 1160
Bauträger
Wählt der Insolvenzverwalter Erfüllung, muss er Baumängel beseitigen!
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2017 - 9 U 2/17
1. Mängelbeseitigungsansprüche nach § 635 BGB sind modifizierte Erfüllungsansprüche. Wählt der Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 1 InsO Erfüllung, werden die Ansprüche zu Masseforderungen.
2. Wählt der Insolvenzverwalter gegenüber einem Erwerber Erfüllung, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche dieses Erwerbers geltend machen und die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums verlangen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt und nach der Teilungserklärung die Instandsetzung der einzelnen Häuser nur den Eigentümern der jeweiligen Häuser obliegt.
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