Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2279 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2009, 2221
Insolvenzrecht
OLG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2009 - 6 U 2259/08
Die Klage eines Insolvenzverwalters, der mit Ermächtigung einer Bank und in Prozessstandschaft die ihr vom Schuldner abgetrenen Forderungen trotz Masseunzulänglichkeit geltend macht, ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Kläger bzw. Insolvenzverwalter gegenüber dem Beklagten "für einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch persönlich stark macht".
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IMRRS 2009, 2219
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - VII ZR 65/09
Zur Zulässigkeit der Klage eines Insolvenzverwalters, der in gewillkürter Prozessstandschaft die im Rahmen einer Globalabtretung an eine Bank abgetretenen Forderungen des Schuldners geltend macht.
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IMRRS 2009, 2178
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 43/07
Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat.*)
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IMRRS 2009, 2172
Insolvenzrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2009 - 13 U 47/08
Der Umstand, dass ein Auftragnehmer sich in Liquidation befindet, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass der Auftraggeber einem Werklohnanspruch des Auftragnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln uneingeschränkt entgegenhalten kann.
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IMRRS 2009, 2123
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 22.10.2009 - IX ZR 182/08
1. Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war.*)
2. Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.*)
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IMRRS 2009, 2122
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 15.10.2009 - IX ZR 201/08
Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halbjährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat.*)
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IMRRS 2009, 2120
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 195/08
Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbreitet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmäßig müssen sie nicht sein.*)
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IMRRS 2009, 2076
Insolvenzrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2008 - 1 U 17/07
§ 60 KO bestimmt, dass Massekosten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche auf Geld gerichtet sind, nach der in § 60 KO vorgeschriebenen Rangfolge jeweils im Verhältnis ihrer Beträge berichtigt werden, sobald sich herausstellt, dass die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Für andere Masseansprüche als Geldforderungen (hier: Anspruch auf Mängelbeseitigung) gilt das in § 60 KO geregelte Verteilungsverfahren aber nicht. Dies folgt daraus, dass § 60 KO nicht auf § 69 KO verweist, wonach Forderungen, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, zu schätzen sind.*)
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IMRRS 2009, 2043
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 160/09
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.*)
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IMRRS 2009, 2041
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 249/08
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.*)
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IMRRS 2009, 2014
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2009 - 12 U 93/09
1. Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird mit der Hauptforderung fällig.
2. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der Mehrkosten der Fertigstellung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B entsteht und wird fällig, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung verweigert.
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IMRRS 2009, 1999
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - IX ZB 257/08
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446).*)
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IMRRS 2009, 1996
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 39/06
1. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.*)
2. Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig.*)
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IMRRS 2009, 1989
Insolvenzrecht
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2008 - 2-27 O 183/04
Die lediglich teilweise Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter ist zulässig.
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IMRRS 2009, 1986
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 06.10.2009 - IX ZR 191/05
Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276).*)
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IMRRS 2009, 1984
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 65/08
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt.*)
2. Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.*)
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IMRRS 2009, 1983
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZB 38/08
Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durchsuchen.*)
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IMRRS 2009, 1979
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 07.05.2009 - IX ZR 140/08
Hat der Schuldner einen ungekündigten Kontokorrentkredit nicht ausgeschöpft, führen in kritischer Zeit eingehende, dem Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zugunsten des Kreditinstituts.*)
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IMRRS 2009, 1971
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - IX ZB 11/08
In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht dem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergütung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die sich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert.*)
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IMRRS 2009, 1970
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 284/08
Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.*)
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IMRRS 2009, 1969
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 63/08
1. Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen - gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt.*)
2. Reicht der Schuldner bei seiner Bank zwecks Darlehensrückführung ihm von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassene Kundenschecks ein, erlangt die Bank eine inkongruente Deckung, wenn ihr die den Schecks zugrunde liegenden Kausalforderungen nicht abgetreten waren.*)
3. Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig, erlangt der Gläubiger durch die anschließende Tilgung der sonach fälligen Verbindlichkeiten eine inkongruente Deckung.*)
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IMRRS 2009, 1963
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 08.10.2009 - IX ZR 173/07
Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.*)
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IMRRS 2009, 1962
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 13.08.2009 - IX ZR 159/06
1. Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.*)
2. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar.*)
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IMRRS 2009, 1946
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 63/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1929
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZA 49/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1921
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZB 288/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1919
Insolvenzrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.10.2009 - 16 W 115/09
Bei Wiederaufnahme eines Aktivprozesses nach Unterbrechung wegen einer Insolvenz in der 3. Instanz durch den Insolvenzverwalter des Klägers, hat der obsiegende Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch aus den bereits festgesetzten Kosten der ersten Instanz als Masseschuld. Diese Kosten sind normale Insolvenzforderungen.
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IMRRS 2009, 1894
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2008 - 9 U 155/07
1. Soweit dem Gläubiger durch AGB Ansprüche des Schuldners gegen einen Dritten aus einem Bauvorhaben abgetreten worden sind, steht dem Entstehen des Sicherungsrechts an der Forderung, das an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren des Gläubigers treten soll, das Spezialitätsprinzip nicht entgegen. Für diesen Fall ist wenigstens von einer Mitberechtigung des Sicherungsgläubigers neben anderen Gläubigern auszugehen, die ebenfalls Leistungen für das Bauvorhaben des Schuldners erbracht haben, wobei auf den Rechtsgedanken des § 948 BGB zurückgegriffen werden kann.*)
2. Leistet der Drittschuldner an den vorläufigen Insolvenzverwalter des Schuldners, der nicht zur Einziehung ermächtigt ist, so erwirbt der Gläubiger, der als Zessionar Sicherungsnehmer ist, einen Anspruch gegen den Schuldner aus § 816 Abs. 2 BGB, der im eröffneten Verfahren für den Fall der unberechtigten Forderungseinziehung vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründet und daher gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO als Masseschuld privilegiert wird.*)
3. Bei der Ermittlung der Höhe des sich aus § 816 Abs. 2 BGB ergebenden Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter sind aber - obwohl § 171 InsO auf Verwertungshandlungen des vorläufigen Verwalters nicht anwendbar ist - Verwertungskosten zu berücksichtigen; diese Kosten wären nämlich auch angefallen, wenn der vorläufige Verwalter die eingezogenen Beträge zunächst separiert hätte, um dann im eröffneten Verfahren kraft Verfügungsmacht über das Sonderkonto die Befriedigung der Absonderungsberechtigten vorzunehmen.*)
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IMRRS 2009, 1873
Immobilien
OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.02.2009 - 14 U 68/08
1. Ein Vereinbarung, die mit einem Grundstücksgeschäft rechtlich zusammenhängt, bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
2. Dieser rechtliche Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn die Vereinbarungen derart voneinander abhängig sein sollen, dass sie miteinander stehen und fallen; dabei genügt es, dass nur eine Partei ihren dahingehenden Willen zum Ausdruck gebracht und die andere Seite dies erkannt und gebilligt oder wenigstens hingenommen hat
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IMRRS 2009, 1859
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 62/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1858
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZR 93/08
Nach Beendigung des Konkursverfahrens ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, einen Gemeinschaftsschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen, sofern der Schadensbetrag für die Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt wird.*)
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IMRRS 2009, 1856
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 214/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1855
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - IX ZR 168/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1853
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 222/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1814
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 14.09.2009 - IX ZA 33/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1791
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 133/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1773
Insolvenzrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.09.2009 - 4 U 60/09
1. Zur Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch den Insolvenzverwalter, wenn der Pfandgegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in verbotener Eigenmacht vom Sicherungseigentümer abgeholt wurde.
2. In der Entziehung des Besitzes an Gegenständen des Betriebes des späteren Insolvenzschuldners kann eine Gläubigerbenachteiligung liegen, wenn damit die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Insolvenzmasse aufgrund einer Fortführung des Betriebes oder einer Veräußerung als Ganzes geschmälert werden und so der technisch-organisatorische Verbund des Schuldnervermögens beeinträchtigt wird. Dies setzt den Vortrag und den Nachweis solcher Erwerbsmöglichkeiten voraus.
3. Die Verteilung des Verwertungsrechts gemäß § 166 I InsO durch Besitzentzug stellt keine Gläubigerbenachteiligung aus dem Gesichtspunkt dar, dass der Insolvenzmasse damit eine Feststellungspauschale gemäße §§ 170, 171 InsO entgeht.
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IMRRS 2009, 1712
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 219/08
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.*)*)
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IMRRS 2009, 1702
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 13.08.2009 - IX ZR 58/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1692
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 25.08.2009 - IX ZA 31/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1604
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 19/08
Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.*)
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IMRRS 2009, 1576
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 16.07.2009 - IX ZR 118/08
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.*)
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IMRRS 2009, 1574
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 72/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1542
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZA 10/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1529
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 166/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2009, 1511
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 16.06.2009 - 13 U 5717/08
Lässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor dessen Insolvenz eine Mängelbürgschaft zukommen, um die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts zu erreichen, zahlt der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt jedoch nicht aus, kann der Auftragnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des Auftraggebers verlangen, dass dieser ihm die Originalbürgschaftsurkunde herausgibt.
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IMRRS 2009, 1479
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 29/09
Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.*)
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IMRRS 2009, 1477
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 09.07.2009 - IX ZR 86/08
Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zugunsten des Schuldnervermögens erzielt wurde.*)
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IMRRS 2009, 1474
Insolvenzrecht
AG Göttingen, Urteil vom 18.06.2009 - 21 C 33/09
1. Ansprüche auf Auskehr von Nebenkostenguthaben stehen der Masse zu, auch wenn die Vorauszahlungen aus unpfändbaren Vermögen des Schuldners stammen.*)
2. Nach Erklärung des Insolvenzverwalters gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO und Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO sind fällig werdende Nebenkostenguthaben nicht mehr massezugehörig, auch wenn die aus Zahlungen vor Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO stammen.*)
3. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit der Rechtslage bei Mietkautionen, die ebenfalls dem Schuldner zustehen.*)
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IMRRS 2009, 1431
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 171/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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