Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2014, 1168
Prozessuales
LG Münster, Beschluss vom 21.05.2013 - 9 S 119/12
1. Liegt bei Ablauf der Berufungsfrist nur die Berufungsschrift und eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils vor, ist eine Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in diesem Verfahrensstadium - noch - nicht geboten.
2. Vor Eingang der Berufungsbegründung hat die Kammer keinen Anlass, sich in die Sache einzuarbeiten und die Zuständigkeitsfrage zu problematisieren.
3. Legt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers beim unzuständigen Gericht Berufung ein, weil sowohl er als auch das Amtsgericht davon ausgegangen sind, dass es sich um eine WEG-Sache handelt, so führt dies zu einer schuldhaften Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beim zuständigen Gericht mit der Folge, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 233 ZPO in die Berufungsfrist unbegründet ist.
IMRRS 2014, 1162
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014 - 23 U 261/13
1. Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung demnächst erfolgt ist, ist nicht allein auf zeitliche Umstände abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass angesichts der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung den Parteien keine Nachteile wegen Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs entstehen sollen. Andererseits ist die Rückwirkung wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger nur vertretbar, wenn die Zustellung in nicht allzu erheblichem Abstand vom Fristablauf erfolgt.
2. Es existiert keine absolute zeitliche Grenze für die Annahme einer noch demnächst erfolgenden Zustellung. Dies gilt grundsätzlich auch für mehrmonatige Verzögerungen. Bei einer allein vom Kläger verursachten Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf ist eine Rückwirkung allerdings ausgeschlossen.
3. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen.
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IMRRS 2014, 1137
Mietrecht
KG, Beschluss vom 02.06.2014 - 8 U 179/13
1. Die Schriftform des Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Voraussetzungen in der Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ursprünglichen Vertragsurkunde erfüllt werden.*)
2. Zu § 178 Abs. 1 Satz 2 ZPO.*)
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IMRRS 2014, 1145
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2013 - 10 W 1107/13
Bei einer Klage auf Werklohn führt das gleichzeitig geltend gemachte Sicherungsbegehren nicht zu einer Streitwerterhöhung.
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IMRRS 2014, 1144
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2014 - 5 U 1518/13
1. Sind entweder die Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer passiv legitimiert, hat die im erfolglosen Erstprozess gegen die Wohnungseigentümer erfolgte Streitverkündung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft Bindungswirkung für die im Zweitprozess wiederum streitige Frage der Passivlegitimation.*)
2. Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn ihr die Streitverkündung im Erstprozess vor der mündlichen Schlussverhandlung in einer Weise zugestellt wurde, dass sie ihre Einwände dort noch hätte vortragen können.*)
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IMRRS 2014, 1135
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014 - 4 W 83/14
Wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, sind damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst. Eine Aufhebung der Kosten des Prozessvergleichs nach § 98 ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht.*)
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IMRRS 2014, 1103
Prozessuales
BGH, Urteil vom 03.07.2014 - IX ZR 261/12
Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.*)
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IMRRS 2014, 1098
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 07.04.2014 - 3 C 914/13
1. Das Heranrücken eines reinen Wohngebietes an ein anderes reines Wohngebiet löst auch dann keine Antragsbefugnis der Eigentümer angrenzender Grundstücke aus, wenn der Bebauungsplan entgegen den bisherigen Festsetzungen Mehrfamilienwohnhäuser vorsieht.*)
2. Der zu erwartende Verkehrslärm durch hinzukommende 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet ist als geringfügig anzusehen und begründet daher keine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.*)
3. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme besteht für Eigentümer in einem reinen Wohngebiet, die auf ihren Grundstücken villenartige Gebäude errichtet haben, kein Abwehranspruch gegen die planerische Festsetzung eines reinen Wohngebietes mit Mehrfamilienhäusern.*)
4. Die Veränderung des Verkehrswertes eines Grundstücks, die durch planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans für außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke eintritt, stellt grundsätzlich keinen schutzwürdigen Belang dar, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre.*)
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IMRRS 2014, 1108
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.06.2014 - KVZ 28/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1113
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - VII ZR 315/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1115
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 233/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1116
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - VI ZR 538/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1129
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - IX ZR 114/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1131
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - IX ZB 24/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1182
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.06.2014 - KVZ 85/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1183
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 285/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1189
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - AnwZ (Brfg) 60/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1093
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 10 W 12/14
Eine Partei kann Vorbringen für rechtlich erheblich halten, auch wenn der Richter ihre Rechtsansicht nicht teilt. Sie muss es daher nicht hinnehmen, dass der Richter seine Meinung durch einen Hinweis kund tut, der nach Wortlaut und Interpunktion deutlichen Unmut über Teile des bisherigen Sachvortrags erkennen lässt.*)
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IMRRS 2014, 1068
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.03.2014 - 3 W 15/14
Zur Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit infolge "grundloser Beschleunigung" des Verfahrens.*)
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IMRRS 2014, 1062
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2014 - 11 U 74/14
Der Werkunternehmer kann seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend machen, wenn die Beauftragung der Werkleistung, die Höhe des Werklohns und die Fälligkeit des Anspruchs durch Urkunden belegt werden können oder zugestanden, unstreitig oder offenkundig sind. Dabei kann er sich auch auf die geprüfte Schlussrechnung stützen, soweit diese unstreitig bleibt.
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IMRRS 2014, 1190
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - V ZR 314/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1034
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - VIII ZB 30/13
Im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis bestimmt sich der Wert der Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags, wobei der Wert der Verurteilung in erster Instanz maßgeblich ist.
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IMRRS 2014, 1071
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013 - 1 U 27/13
Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter.*)
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IMRRS 2014, 1009
Prozessuales
LG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 T 696/13
Für die Streitwertbemessung der Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung ist darauf abzustellen, welche Kosten konkret beim Beklagten entstehen. Nicht relevant ist dabei, welche Kosten einem Dritten im Falle der Ersatzvornahme entstehen würden.
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IMRRS 2014, 1043
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.05.2014 - II ZR 217/13
An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, wird festgehalten.*)
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IMRRS 2014, 1029
Prozessuales
AG München, Urteil vom 02.06.2014 - 282 C 4912/14
Wenn zwei Ansprüche auf zwei unterschiedliche Interessen gerichtet sind und ihre Zielrichtung nicht zwingend identisch ist, sind die Streitwerte zu addieren.
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IMRRS 2014, 1025
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.01.2014 - 1 OA 225/13
Im Baunachbarstreit ist der Streitwert auf der Grundlage des mit der Antrags/Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalts und insbesondere der geklagten Beeinträchtigungen zu ermitteln. Erweist sich die Schilderung der Beeinträchtigungen später als übertrieben, rechtfertigt das keine Verminderung des Streitwerts.*)
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IMRRS 2014, 1012
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2013 - 5 U 1315/13
1. Hat der Gläubiger des Vollstreckungstitels sich lediglich eine Teilvollstreckungsklausel erteilen lassen, entfällt dadurch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage im Übrigen.*)
2. Beweispflichtig für einen Rückgewähranspruch hinsichtlich einer notariell titulierten Grundschuldbestellung, die ein Darlehen sichert, ist der Vollstreckungsabwehrkläger.*)
3. Zur Frage, ob eine personenbezogene Haftungserklärung zur Rückgewähr eines Darlehens auch ein der Lebensgefährtin des Schuldners gewährtes Darlehen erfasst (hier verneint).*)
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IMRRS 2014, 0993
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 07.05.2014 - 32 W 681/14 WEG
Der Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung des WEG-Verwalters zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.*)
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IMRRS 2014, 1024
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13
Ein Gericht darf streitiges Parteivorbringen auch dann nicht als unstreitig bezeichnen, wenn es der Auffassung ist, das Bestreiten sei unerheblich.
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IMRRS 2014, 0992
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2014 - 5 W 84/13
Eine Anordnung nach § 142 ZPO ist einem Dritten gegenüber auch im selbstständigen Beweisverfahren möglich. In diesem Fall kann die Anordnung durch Zwischenurteil überprüft und gegebenenfalls auch erzwungen werden.*)
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IMRRS 2014, 0989
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2014 - 3 W 25/14
§ 142 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren nicht (analog) anwendbar (Anschluss an KG, Beschluss vom 10.04.2013 - 9 W 94/12, IBRRS 2013, 1972).*)
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IMRRS 2014, 0984
Prozessuales
LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014 - 5 S 107/13
1. Die Klage des Eigentümers des beeinträchtigten Nachbargrundstücks auf Beseitigung einer Störung, die von dem Grundstück von Wohnungseigentümern ausgeht, ist nicht gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des störenden Grundstücks, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Denn nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist sowohl für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht als auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich.*)
2. Wirkt sich die Störung des Grundstückseigentums gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks sowohl ein Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB zu. Dieser auf das Grundstückseigentum gestützte Herausgabeanspruch verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.*)
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IMRRS 2014, 0983
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 W 16/14
Zur Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit, die zusammen mit der Ehefrau des Beklagten Mitglied an der zur Entscheidung in dem Rechtsstreit berufenen Zivilkammer ist.*)
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IMRRS 2014, 0990
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2014 - 11 EK 22/13
1. Die Rechtsprechung des BGH zu den Mindestangaben für einen zulässigen unbezifferten Klageantrag ist gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die Entschädigungsklage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar. Deshalb ist eine auf § 198 GVG gestützte Klage mit dem Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der Entschädigungskläger weder durch Angabe eines Mindestbetrages noch in sonstiger Weise die ungefähre Größenordnung des verlangten Entschädigungsbetrages angibt.*)
2. Für eine auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gerichtete Klage fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn der Leistungsantrag mangels Bezifferung und Angabe eines Mindestbetrages der verlangten Entschädigung unzulässig ist.*)
3. Ein Prozesskostenhilfegesuch entfaltet keine Rückwirkung zur Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wenn es keinen zulässigen Klageantrag enthält. Ein erst nach Fristablauf formulierter zulässiger Klageantrag kann die Klagefrist nicht mehr wahren.*)
4. Gegen die Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich.*)
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IMRRS 2014, 0987
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2014 - 23 U 112/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0979
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - V ZB 102/13
1. Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.*)
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IMRRS 2014, 0966
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - X ZR 25/13
1. Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.*)
2. Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten).*)
3. Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention).*)
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IMRRS 2014, 0933
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 30.05.2014 - 4 W 112/14
Ein Beweissicherungsbeschluss, der über den Antrag des Antragstellers hinausgeht, ist mit der Beschwerde anfechtbar, da die Einhaltung des Grundsatzes, dass das Gericht nicht über mehr zu befinden hat, als der Antragsteller begehrt, im Beweissicherungsverfahren zwingend erforderlich ist und dessen Verletzung als gesetzeswidrig zu beurteilen ist.
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IMRRS 2014, 0945
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2014 - 32 SA 32/14
1. Zur Auswirkung der Verbindung mehrerer Prozesse gem. § 147 ZPO auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.*)
2. Weicht ein Verweisungsbeschluss von einer beinahe einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur ab, so entfällt dessen bindende Wirkung auf Grund von Willkür jedenfalls dann, wenn sich das verweisende Gericht mit dieser Meinung nicht auseinandersetzt und die eigene Auffassung begründet, obwohl eine Partei ausdrücklich auf die abweichende Meinung hingewiesen hat.*)
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IMRRS 2014, 0919
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.2014 - 15 W 33/14
Der in das Hauptsacheverfahren nicht als Partei einbezogene Antragsgegner kann nach erreichter Fristsetzung im selbständigen Beweisverfahren die Belastung des Antragstellers mit den ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann verlangen, wenn er am Hauptsacheverfahren aufgrund Streitverkündung und Beitritt beteiligt ist.
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IMRRS 2014, 0918
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.05.2014 - 11 U 55/14
Im Anwaltsprozess kann ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden. Jeder Rechtsanwalt muss die Bestimmungen des § 519 ZPO kennen, wonach die Berufung beim Berufungsgericht einzureichen ist.
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IMRRS 2014, 0934
Prozessuales
LG Meiningen, Beschluss vom 10.01.2014 - 1 OH 35/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0925
Prozessuales
BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 384/13
Zur Frage der Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über einen in der ersten Instanz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, über den das Eingangsgericht nicht entschieden hat.*)
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IMRRS 2014, 0908
Prozessuales
LG Berlin, Urteil vom 27.05.2014 - 14 O 529/12
Der erfolgreiche Kläger hat nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote Anspruch auf Verzinsung der von ihm verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht.
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IMRRS 2014, 0923
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 20 UF 171/13
Die Frist aus § 222 Abs. 2 ZPO gilt auch für den Widerruf eines Prozessvergleichs.
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IMRRS 2014, 0905
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2014 - 9 W 4/14
1. Der Begriff der "Schriftlichkeit" ist im Zivilprozess eigenständig zu bestimmen; er ist nicht identisch mit dem Begriff der Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB.*)
2. Im Zivilprozess kann ein Schreiben, das nicht von einem Anwalt stammt, im Einzelfall auch ohne Unterschrift die Anforderungen an eine "schriftliche" Erklärung erfüllen. Das ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn auch ohne Unterschrift auf Grund bestimmter Umstände feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass vom Absender eine prozessrechtliche Erklärung gewollt ist.*)
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IMRRS 2014, 1308
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZR 211/13
Besteht aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung eines Kostenausspruchs deshalb kein Zweifel, weil ein Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist.
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IMRRS 2014, 0904
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2014 - 8 W 12/14
Die Kosten eines Nebenintervenienten aus einem selbständigen Beweisverfahren können auch dann von der kostenpflichtigen Partei des anschließenden Klagverfahrens zu erstatten sein, wenn nur einer der Antragsteller des Beweisverfahrens Partei des Klagverfahrens wird, die Parteirollen der Beteiligten - Angreifer oder Verteidiger - im Klagverfahren und Beweisverfahren verschieden sind und der Streitgegenstand beider Verfahren nur teilweise identisch ist (hier: Verwendung der Erkenntnisse aus dem Beweisverfahren für eine Hilfsaufrechnung gegen die Klagforderung).*)
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IMRRS 2014, 0899
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 U 6/14
1. Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO.*)
2. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu (Bestätigung von Senat, NdsRpfl. 1983, 159).*)
3. Die durch die Einlegung der Berufung und der Anschlussberufung verursachten Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Werte zu quoteln, wenn die Anschlussberufung vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses eingelegt und die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird.*)
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