Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2014, 0898
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014 - 19 U 88/13
1. Berechnet der Auftragnehmer die von einem Nachunternehmer erbrachten Leistungen an den Auftraggeber weiter, erkennt er dadurch die Leistungen des Nachunternehmers als berechtigt an, wenn der Auftragnehmer davon Kenntnis hat, dass sich der Nachunternehmer mit dem Auftraggeber über die Erbringung dieser Leistungen geeinigt hat.
2. Hat der Auftraggeber die vom Auftragnehmer weiterberechneten Leistungen eines Nachunternehmers anerkannt, kann der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer nicht mehr einwenden, ihm liege keine "Bestellung" des Auftraggebers über diese Leistungen vor.
3. Das Gericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei übersehen oder für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten. Erteilt es diesen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
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IMRRS 2014, 0874
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2014 - 19 W 41/13
1. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist dann grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Zu deren Ermittlung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen.
2. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt. Der Kläger hat dann die Kosten der Klagerücknahme zu tragen.
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IMRRS 2014, 0895
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2014 - 17 W 95/14
In vor dem Landgericht geführten selbständigen Beweisverfahren unterfallen die Stellungnahme zum erhaltenen Gutachten und auch der Antrag auf Sachverständigenanhörung dem Anwaltszwang.
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IMRRS 2014, 0884
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - 6 A 10966/13
1. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende Verwaltungsakte in Form einer - vorbeugenden - Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt.
2. Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage nach der Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebs. Auch insoweit ist der Betroffene grundsätzlich auf den nachträglichen Rechtsschutz durch Widerspruch und Anfechtungsklage verwiesen. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist insoweit nur dann zulässig, wenn dem Kläger im Einzelfall ein Abwarten nicht zuzumuten ist.
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IMRRS 2014, 0881
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - VIII ZR 264/13
Die Zulassung der Revision kann auf diejenige Partei beschränkt werden, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift.
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IMRRS 2014, 0862
Prozessuales
LG Duisburg, Beschluss vom 27.01.2014 - 5 S 113/13
Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit in WEG-Sachen vorliegt, erfolgt aus einer rein materiell-rechtlichen Betrachtung, zumal es kein spezielles "WEG-Gericht" gibt. Eine Berufung kann mithin nur bei dem nach GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden.
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IMRRS 2014, 0894
Prozessuales
AG Langenfeld, Beschluss vom 03.06.2013 - 25 C 113/13
Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind.
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IMRRS 2014, 0866
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2013 - 5 U 1191/13
Ist das Räumungsverlangen des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters offenkundig berechtigt, hindert das ein entsprechendes Teilurteil auch dann, wenn unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen ist, dass die Entscheidung über die weiteren Klageansprüche des Vermieters dem Inhalt des Teilurteils widersprechen kann.*)
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IMRRS 2014, 0863
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.05.2013 - 10 W 20/13
1. Eine Zustellungsbevollmächtigung nach § 184 Abs. 1 ZPO gilt nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke, sondern setzt eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraus, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.*)
2. Wird eine Zustellungsbevollmächtigung auf § 184 ZPO beschränkt, ist damit eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Vollmacht für alle Zustellungen nach § 171 ZPO nicht verbunden.*)
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IMRRS 2014, 0893
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - IX ZB 46/12
Soll ein erstinstanzliches Urteil als "Überraschungsurteil" angegriffen werden, muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung vortragen, welches Vorbringen er gegebenenfalls ergänzend vorgetragen hätte.
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IMRRS 2014, 0880
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 266/13
1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).*)
2. Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiellrechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960 - VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1).*)
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IMRRS 2014, 0861
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2014 - 10 W 15/14
1. Lehnt das Gericht des selbständigen Beweisverfahrens es ab, den Sachverständigen dahingehend anzuweisen, im Rahmen der Begutachtung vorgenommene Bauteilöffnungen wieder zu verschließen, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde nicht statthaft, wenn es sich um das Eigentum des Antragstellers handelt und dieser seine Zustimmung zur Bauteilöffnung nicht von vornherein unter die Bedingung des Wiederverschließens gestellt hat.*)
2. Es steht der Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen, wenn bei der Begutachtung erfolgte Bauteilöffnungen noch unverschlossen sind. Die Zustimmung des Antragstellers zur Vornahme der Bauteilöffnung an seinem Eigentum kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie nur unter der Bedingung des Wiederverschließens im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erteilt wird. Gerade in Bauprozessen besteht oftmals ein gegenläufiges Interesse des Antragstellers.*)
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IMRRS 2014, 0882
Prozessuales
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 25.11.1999 - Rs. C-153/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2014, 1682
Prozessuales
EuGH, Urteil vom 13.04.2000 - Rs. C-153/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0879
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VII ZR 254/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0878
Prozessuales
BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 254/13
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.*)
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IMRRS 2014, 0841
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2014 - 23 U 112/13
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung gegen ein Grundurteil ist unabhängig davon, wie später in der Sache selbst entschieden wird. Das ist auch dann der Fall, wenn der Kläger im Verfahren über die Höhe teilweise unterliegt.
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IMRRS 2014, 0854
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - VIII ZR 365/13
Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt.
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IMRRS 2014, 0876
Prozessuales
BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung einer vom Grundsicherungsträger gewählten Mietobergrenze für Leistungen der Unterkunft der Datenstichprobe bedienen, die einem qualifizierten Regressionsmietspiegel für den Vergleichsraum zugrunde liegt, und deren Auswertung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.*)
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IMRRS 2014, 0871
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 19/13
Zur Zulässigkeit einer auf Ersatz künftigen Schadens gerichteten Feststellungsklage, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls als "sehr, sehr gering" anzusehen ist.*)
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IMRRS 2014, 0852
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 110/13
1. Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen.*)
2. Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens.*)
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IMRRS 2014, 0836
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.04.2014 - 14 W 236/14
Ist die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nicht Gegenstand des PKH-Antrages und schließen die Beteiligten im PKH-Bewilligungsverfahren einen Vergleich zur Abgeltung der Hauptforderung, führen die anschließende Zahlung des Vergleichsbetrages an den Gläubigerbevollmächtigten und dessen Einbehalt der Geschäftsgebühr vor Weiterleitung des Restes an den Mandanten nicht zur Anrechnung dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr.
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IMRRS 2014, 0828
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14
Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist im Rahmen von § 253 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für den Fall, dass er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird notwendige Voraussetzung für eine Klageerhebung, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Die Angabe der Wohnanschrift des Verfügungsklägers dokumentiert zugleich die Ernsthaftigkeit seines Begehrens wie auch seiner Bereitschaft, sich etwaiger mit dem Betreiben des Prozesses verbundener nachteiliger Folgen zu stellen, wie insbesondere seiner Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens. Die Angabe einer bloßen "c/o-Anschrift" genügt dem nicht.*)
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IMRRS 2014, 0813
Prozessuales
LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 03.04.2014 - 1 S 85/13
Die Möglichkeit der prozessualen Kostenerstattung hat nur dann Vorrang vor einer Klage auf Ersatz der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn ein Hauptsacheprozess geführt wird oder geführt wurde. Erledigt sich der Hauptsacheprozess vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens, können die Kosten des Beweisverfahrens später isoliert eingeklagt werden.
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IMRRS 2014, 0806
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2014 - 1 W 21/14
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Er besteht in der Höhe der Hauptforderung, wenn es dem Kläger darum geht, die Bürgschaftsforderung zum Erlöschen zu bringen, auch wenn die Bürgschaftsforderung höher ist.*)
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IMRRS 2014, 0805
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2013 - 10 U 122/11
Zur Verjährungsunterbrechung durch eine Klage ist ihre wirksame Erhebung in dem Sinne erforderlich, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist. Dafür genügt es nicht, wenn bei der Rückgabe der Pachtsache, die aus mehreren Gebäudekomplexen besteht, ein Kostenaufwand für behauptete Schäden summarisch genannt und unter Berücksichtigung eines Abzuges "neu für alt" ein nicht näher aufgeschlüsselter Abzugsbetrag angesetzt wird.*)
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IMRRS 2014, 0965
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 3/12
a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.*)
b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.*)
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IMRRS 2014, 0801
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.10.2013 - 10 W 44/13
1. Die Verweigerung einer Terminverlegung kann die Ablehnung eines Richters rechtfertigen, wenn erhebliche Gründe für die Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
2. Im Anwaltsprozess stellt die Verhinderung der Partei, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, keinen erheblichen Grund, es sei denn die Partei kann ein besonderes Interesse an der persönlichen Wahrnehmung des in Rede stehenden Termins geltend machen. Ist der Geschäftsführer einer beklagten Gesellschaft verhindert, einem Termin beizuwohnen, stellt das keinen erheblichen Grund zur Terminverlegung.
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IMRRS 2014, 0812
Prozessuales
AG Bad Kreuznach, Urteil vom 09.10.2013 - 23 C 48/09
Die Möglichkeit der prozessualen Kostenerstattung hat nur dann Vorrang vor einer Klage auf Ersatz der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn ein Hauptsacheprozess geführt wird oder geführt wurde. Erledigt sich der Hauptsacheprozess vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens, können die Kosten des Beweisverfahrens später isoliert eingeklagt werden.
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IMRRS 2014, 0810
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2014 - 19 W 22/14
Der Streitwert für die Anfechtung der Jahresabrechnung kann auf 25% des Abrechnungsvolumens angesetzt werden, auch wenn die Anfechtung nur einzelner Positionen begründet wird. Für die Anfechtung eines Grillverbots ist die Festsetzung des Streitwerts auf 500 Euro nicht zu beanstanden.
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IMRRS 2014, 0802
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2013 - 23 W 57/13
Der Streitwert einer auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde gerichteten Klage ist freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde bzw. einer sie ersetzenden Freigabeerklärung. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es darauf an, in welchem Maße nach den Umständen die Gefahr einer vertragswidrigen Benutzung der Urkunde besteht. Es ist nicht gerechtfertigt, unabhängig von den konkreten Umständen pauschal stets 20 bis 30% der Bürgschaftsforderung anzusetzen. Wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Bürgschaft äußerst gering ist, ist der Streitwert wesentlich geringer und kann auch nur wenige Prozent der Bürgschaftsforderung betragen.
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IMRRS 2014, 0789
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2014 - 3 U 1183/13
1. Auch wenn § 513 Abs. 2 ZPO dem Wortlaut nach keine Einschränkung auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit enthält, kann das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren gerügt werden (OLG Koblenz, Senatsbeschluss vom 17. Februar 2014 - 3 U 1335/13).*)
2. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit unterliegt nur einer begrenzten Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens der Rechtsweg zulässig ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz a.a.O.; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.03.2010 - 2 U 816/09 - NJW-RR 2010, 1004 = IPRspr 2010, Nr 190, 477 f.).*)
3. Der Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in den laufenden Auftragsbestätigungen der Rechnungen erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine wirksame Schriftform. Auch genügt eine Zahlung einer Honorarrechnung unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für die Erteilung der Zustimmung des Beklagten für eine solche Vereinbarung.*)
4. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien eine solche mündlich vereinbart haben und diese schriftlich bestätigt wird (sog. halbe Schriftlichkeit).*)
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IMRRS 2014, 0745
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2013 - 10 A 1484/12
Eine Verpflichtungsklage, mit der die Löschung einer Eintragung aus der Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW verfolgt wird, ist unzulässig, wenn nicht zuvor ein entsprechender Löschungsantrag bei der Unteren Denkmalbehörde gestellt worden ist.*)
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IMRRS 2014, 0798
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2014 - 5 U 849/13
Wem am Telefon erklärt wird, das Gespräch sei oder werde nunmehr laut gestellt, erfährt dadurch, dass eine dritte Person mithört. Diese darf daher als Zeuge über den Gesprächsinhalt vernommen werden. Wer das Telefonat in Kenntnis der Wahrnehmbarkeit für einen Dritten weiterführt, stimmt damit dessen Einbeziehung zu.*)
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IMRRS 2014, 0770
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2013 - 9 AR 15/13
1. Bei einer Ehrverletzung, die durch den Inhalt eines Briefes erfolgt sein soll, sind für den Begehungsort der Ort der Absendung des Schreibens und der Ort der Empfangnahme maßgeblich.
2. Zuständigkeitsverweisungen sind grundsätzlich auch dann bindend, wenn sie fehlerhaft erfolgen. Verweisungen, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sind, sind nicht bindend.
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IMRRS 2014, 0795
Bauträger
BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 199/13
1. Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13 = IBR 2014, 275).*)
2. Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann.*)
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IMRRS 2014, 0784
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.05.2014 - X ZR 11/14
Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen.*)
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IMRRS 2014, 0769
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014 - 3 W 260/13
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch dann der Beklagten aufzuerlegen, wenn diese zwar ein Rücktrittschreiben von einem Kaufvertrag nicht vor Erhebung der Klage, aber nach Erhebung der Klage erhalten hat und unter Fristsetzung zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des LKW aufgefordert worden ist, sie diesem Begehren im Verlaufe des Rechtsstreits nachkommt. Die Beklagte kann eine für sie ungünstige Kostenentscheidung durch sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93a ZPO entgehen.*)
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IMRRS 2014, 0774
Prozessuales
EuGH, Urteil vom 03.04.2014 - Rs. C-438/12
1. Art. 22 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass zur Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben", im Sinne dieser Vorschrift eine Klage gehört, die - wie die hier bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erhobene - auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerichtet ist, das an diesem Grundstück besteht und gegenüber jedermann wirkt.
2. Art. 27 Abs. 1 Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, bevor es das Verfahren gemäß dieser Vorschrift aussetzt, prüfen muss, ob eine etwaige Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung wegen Verletzung der in ihrem Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit in den übrigen Mitgliedstaaten nicht anerkannt würde.
3. Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte ausschließliche Zuständigkeit für unbewegliche Sachen wird nicht dadurch berührt, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuerst befasst wurde.
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IMRRS 2014, 0747
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2013 - 2-13 T 90/12
1. Eine Untereigentümergemeinschaft ist kein Rechtssubjekt, daher auch nicht rechtsfähig und kann nicht im Prozess klagen oder verklagt werden.
2. Eine nichtexistente Partei kann keine Prozesshandlungen vornehmen und das Urteil gegen eine nichtexistente Partei kann auch keine Rechtswirkungen entfalten. Demzufolge kann das Urteil auch nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sein, soweit es nicht lediglich um die Erstattung der Kosten geht, die dadurch entstanden sind, dass die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz geltend macht und ihr dadurch Kosten entstanden sind.
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IMRRS 2014, 0762
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - VI ZR 530/12
Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.*)
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IMRRS 2014, 0753
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0754
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - V ZB 138/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0755
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - XI ZR 126/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0757
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - V ZB 138/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0759
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.04.2014 - V ZR 142/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1732
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 167/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0740
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2013 - 25 U 33/12
1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt.
2. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist.
3. Macht der Antragsteller eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann.
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IMRRS 2014, 0728
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2014 - 12 KN 285/12
Das Rechtsschutzbedürfnis eines Windenergieanlagenbetreibers, der außerhalb der ausgewiesenen Sonderfläche eine Anlage errichten will, für einen gegen die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerichteten Normenkontrollantrag ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Behörde seinen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids aus anderen Gründen abgelehnt und im gerichtlichen Verfahren erklärt hat, sie werde sich auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch zukünftig nicht berufen.*)
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IMRRS 2014, 0741
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2013 - 25 U 33/12
1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt.
2. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist.
3. Macht der Antragsteller eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann.
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