Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2014, 0532
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2014 - 3 U 1045/13
1. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Parteivernehmung kommt nur in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Behauptung besteht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur letzten Klarheit an die Hand gegeben werden soll. Eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung von Amts wegen lässt sich nicht allein aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ableiten.*)
2. Die Notwendigkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO lässt sich nicht mit einer Beweisnot einer Partei rechtfertigen. Diese führt nicht dazu, dass an ihre Behauptungen ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist.*)
3. Befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot, beantragt sie eine Parteivernehmung und spricht für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, muss das Gericht in nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb es von einer Parteivernehmung abgesehen hat, andernfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens auszugehen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.03.1990 - V ZR 244/88 - BGHZ 110, 363 ff. = ZIP 1990, 797 ff. = WM 1990, 1077 ff. = NJW 1990, 1721 ff.; Urteil vom 01.02.1983 - VI ZR 152/81 - VersR 1983, 445 = NJW 1983, 2033 f. = MDR 1983, 478 f.,).*)
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IMRRS 2014, 0531
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2014 - 3 U 1045/13
1. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Parteivernehmung kommt nur in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Behauptung besteht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur letzten Klarheit an die Hand gegeben werden soll. Eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung von Amts wegen lässt sich nicht allein aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ableiten.*)
2. Die Notwendigkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO lässt sich nicht mit einer Beweisnot einer Partei rechtfertigen. Diese führt nicht dazu, dass an ihre Behauptungen ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist.*)
3. Befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot, beantragt sie eine Parteivernehmung und spricht für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, muss das Gericht in nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb es von einer Parteivernehmung abgesehen hat, andernfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens auszugehen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.03.1990 - V ZR 244/88 - BGHZ 110, 363 ff. = ZIP 1990, 797 ff. = WM 1990, 1077 ff. = NJW 1990, 1721 ff.; Urteil vom 01.02.1983 - VI ZR 152/81 - VersR 1983, 445 = NJW 1983, 2033 f. = MDR 1983, 478 f.,).*)
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IMRRS 2014, 0527
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - X ARZ 664/13
Der Bundesgerichtshof ist bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Kartellsenat und einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.*)
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IMRRS 2014, 0526
Bauvertrag
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12
1. Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Auftragnehmers für einen Mangel erstreckt, obliegt es nach der Abnahme grundsätzlich dem Auftraggeber nachzuweisen, dass festgestellte Mängel (hier: überhöhter Trittschallpegel) auf solche Arbeiten zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer ausgeführt hat.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung trägt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
3. Behauptet der Auftragnehmer unter Beweisantritt, dass gerügte Schallschutzmängel nicht auf mangelhafte Leistung, sondern auf einen großflächigen Parkettaustausch durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, ist dieser Vortrag einer Beweisaufnahme zugänglich. Der Auftragnehmer muss deshalb nicht zusätzlich darlegen, wann und wo dies konkret geschehen ist.
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IMRRS 2014, 0525
Selbständiges Beweisverfahren
LG München II, Beschluss vom 20.06.2013 - 5 OH 3257/11
1. Vorbereitende Hilfsarbeiten seitens einer Partei für den gerichtlichen Sachverständigen sind grundsätzlich als notwendige Kosten zu erstatten, wenn dem Sachverständigen dadurch der Einsatz von Hilfskräften erspart bleibt.
2. Soll der Sachverständige die Standfestigkeit einer Natursteinmauer untersuchen, so darf der Antragsteller einen Statiker hinzuziehen, um vorbereitende Arbeiten (Öffnungen im Sockelbereich) planen und überwachen zu lassen.
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IMRRS 2014, 0505
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 13.08.2013 - 65 T 126/13
Der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses leugnet, wird nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO bestimmt.
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IMRRS 2014, 0497
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 AR 19/13
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kommt - wenn überhaupt - nur die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts in Betracht. Dies hat gleichwohl zu unterbleiben, wenn von dem angerufenen Gericht bereits Beweisanordnungen getroffen und ein Sachverständiger beauftragt worden ist. Dann könnte mit der Bestimmung des vereinbarten Gerichts der Zweck des Bestimmungsverfahrens (Prozessökonomie) nicht mehr erreicht werden.*)
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IMRRS 2014, 0612
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - VII ZR 148/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 1721
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - III ZB 99/13
a) Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.*)
b) Dem aus § 2039 Satz 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.*)
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IMRRS 2014, 0486
Prozessuales
LG Wiesbaden, Beschluss vom 02.01.2014 - 9 O 268/13
Örtlich zuständig für eine Klage über Gewährleistungsansprüche aus einem Bauwerkvertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das fragliche Bauwerk befindet.
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IMRRS 2014, 0484
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.02.2014 - 1 W 1/14
1. Wenn das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers im Wege der Abhilfe zunächst (teilweise) abgelehnte Beweiserhebungen anordnet, ergeht keine Kostenentscheidung.*)
2. Der Zulässigkeit einer (isolierten) Kostenbeschwerde des Antragsgegners gegen die zu seinem Nachteil getroffene Kostenentscheidung steht § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.*)
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IMRRS 2014, 0492
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZR 54/13
Wird ein der Partei nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung gewährtes Schriftsatzrecht erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist ausgeübt, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 283 Satz 2 ZPO zu entscheiden, ob das verspätete Vorbringen berücksichtigt werden kann.*)
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IMRRS 2014, 0480
Insolvenzrecht
LG Freiburg, Urteil vom 07.01.2014 - 12 O 133/13
Die Zahlung auf die Miete für ein Grundstück, welches ein Gesellschafter oder eine einem Gesellschafter gleichzustellende Person an die Gesellschaft vermietet hat, stellt nicht per se eine Befriedigung einer gleichgestellten Forderung im Sinne von § 135 Abs. 1 InsO dar.*)
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IMRRS 2014, 0468
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 133/12
Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.*)
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IMRRS 2014, 0466
Prozessuales
LG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2014 - 313 O 83/13
Die Erhebung einer Widerklage führt in einem Rechtsstreit über die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB zur Trennung der Verfahren, wenn der widerklagend erhobene Anspruch auf Feststellung des Erlöschens der Werklohnforderung durch Aufrechnung mit der Vertragsstrafe noch nicht entscheidungsreif ist. Ein Teilurteil ist wegen der Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht möglich.
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IMRRS 2014, 0465
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2014 - 21 OH 19/13
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird.
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IMRRS 2014, 0460
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 371/12
Bei einer auf eigenem und aus abgetretenem Recht gestützten Klage handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung geltend gemacht werden können. Die Ansprüche müssen in ein Eventualverhältnis aus Haupt- und Hilfsantrag gestellt werden.
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IMRRS 2014, 0471
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - IV ZR 228/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0450
Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.01.2014 - 22 W 44/13
1. Die in § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte gesetzliche Vermutung der Gefährdung des Rechts ist hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung widerlegt, wenn lediglich die Unwirksamkeit des zu sichernden Anspruchs geltend gemacht wird, weil insoweit ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung nicht in Betracht kommt.*)
2. Über einen wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur bei Änderung des Sachverhalts in der Sache (erneut) zu entscheiden.*)
3. Ebenso wie das zu lange Zuwarten mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens das Eilbedürfnis widerlegt, steht auch das Unterlassen einer rechtzeitigen Klageerhebung im Hauptsacheverfahren der Annahme des Verfügungsgrundes (erst recht) entgegen (Selbstwiderlegung sowie rechtsmissbräuchlich selbst geschaffenes Eilbedürfnis).*)
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IMRRS 2014, 0443
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 09.10.2013 - 17 W 996/13
Die Kostenordnung ist für die Abrechnung von Gebühren für Grundbucheintragungen weiter anzuwenden, wenn die Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind.
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IMRRS 2014, 1708
Leasing und Erbbaurecht
BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZR 92/13
Hat der Mieter im ersten Rechtszug konkret Mängel dargelegt, darf das Berufungsgericht ergänzendes Vorbringen dazu nicht zurückweisen, wenn die erste Instanz den Mieter nicht darauf hingewiesen hat, dass es seinen Vortrag für unsubstantiiert halte.
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IMRRS 2014, 0459
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014 - 21 W 17/14
Wird ein Beweisverfahren vom Antragsteller nicht fortgeführt, so erfolgt keine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren, vielmehr ist in diesem Fall § 494a ZPO anzuwenden.
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IMRRS 2014, 0449
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2013 - 8 W 112/13
Reicht der Kläger nach vorangegangenem Mahnverfahren trotz Aufforderung gemäß § 697 Abs.1 ZPO mehrere Monate keine Anspruchsbegründung ein und stellt der Beklagte einen Klagabweisungsantrag sowie einen Antrag auf Terminsanberaumung nach § 697 Abs.3 ZPO, woraufhin die Klagrücknahme erfolgt, kann der Beklagte die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG verlangen.*)
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IMRRS 2014, 0441
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.10.2013 - 8 W 84/13
Bei einer beantragten Eintragung in das Grundbuch handelt es sich im kostenrechtlichen Sinn um ein gerichtliches Verfahren. Daher gilt für laufende Grundbuchverfahren, in denen die Eintragung vor Inkrafttreten des neuen Rechts beantragt worden sei, weiterhin die Kostenordnung.
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IMRRS 2014, 0451
Prozessuales
LG München I, Urteil vom 23.01.2014 - 36 S 26080/12 WEG
Die Bestimmung des Art. 1 BaySchlG kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist.
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IMRRS 2014, 0439
Arbeit und Soziales
BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 454/12
Eine Hemmung der Verjährung nach § 213 BGB setzt nicht die Identität des Streitgegenstands voraus. Erforderlich ist aber, dass der Anspruchsgrund im Kern identisch ist. Ein bloßer wirtschaftlicher oder funktioneller Zusammenhang genügt nicht.*)
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IMRRS 2014, 0438
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2014 - 13 WF 43/14
1. Für die unmittelbare Beauftragung eines Mediators durch das Gericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, weil das Mediatorrechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Mediator entsteht, denen auch die Auswahl und Beauftragung des Mediators obliegt.*)
2. Wird ein Mediator dennoch durch das Gericht beauftragt, entsteht ihm gemäß §§ 670, 675 BGB i.V.m. der analogen Anwendung des JVEG ein unmittelbarer Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Der Mediator kann in diesem Fall nicht auf die zivilrechtliche Geltendmachung seines Anspruchs verwiesen werden.*)
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IMRRS 2014, 0437
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 19.02.2014 - 9 U 166/13
Bei einer im ersten Rechtszug erfolgten Abweisung der Klage als im Urkundsverfahren unstatthaft nach § 597 Abs. 2 ZPO kann im vom Kläger betriebenen Berufungsverfahren wie nach einem klagabweisenden erstinstanzlichen Prozessurteil bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Klage insgesamt durch Sachurteil abgewiesen werden. Das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO steht dem nicht im Wege (entgegen RGZ 57, 42, 44).*)
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IMRRS 2014, 0424
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2014 - 21 OH 19/13
Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig, wenn es am Erfordernis der Beweisgefährdung fehlt, was etwa dann der Fall ist, wenn die Antragsteller ganzjährige Beeinträchtigungen durch einen Birkenbaum auf der Grundstücksgrenze rügen, ohne diese Beeinträchtigungen in zeitlicher Hinsicht näher zu konkretisieren.
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IMRRS 2014, 0422
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.02.2014 - 9 W 34/13
Die rechtliche Klärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren, das nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll, nicht zu überprüfen. Etwas anderes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist.*)
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IMRRS 2014, 0420
Schiedswesen
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2014 - 8 A 11021/13
Vereinbaren die Parteien eines städtebaulichen Vertrags, dass "über Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein dem Gerichtsverfahren vorgeschaltetes Schiedsgericht" entscheidet, handelt es sich zwar nicht um eine Schiedsklausel, weil in ihr kein vollständiger Ausschluss des staatlichen Rechtsschutzes, sondern bloß ein vorgeschaltetes Schiedsverfahren vereinbart worden ist. Auch eine solche Schlichtungsvereinbarung führt aber auf Einrede dazu, dass die ohne Schlichtungsversuch erhobene Klage als zurzeit unzulässig abzuweisen ist.
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IMRRS 2014, 0419
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2014 - 1 W 4/14
Die Parteien dürfen in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Dies gilt auch, soweit der Tatsachenvortrag vertrauliche Absprachen der Gegenpartei mit ihrem Rechtsanwalt betrifft.*)
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IMRRS 2014, 0415
Prozessuales
BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12
Nach einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis gewährt § 47 Abs. 1 BImSchG einem anerkannten Umweltverband eigene Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 und vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09, Lesoochranárske zuskupenie VLK <"slowakischer Braunbär"> - Slg. 2011, I-1255).*)
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IMRRS 2014, 0411
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2014 - 2-13 S 142/12
1. Eine Anfechtungsklage ist gegen die übrigen Eigentümer zu richten; diese sind notwendige Streitgenossen.
2. Wird der Termin auch nur von einem Eigentümer wahrgenommen, sind die anderen nicht säumig, sondern als durch den Nichtsäumigen als vertreten anzusehen.
3. Tritt der Eigentümer für sich selbst auf, gilt dies auch für den Fall, dass eigentlich für alle übrigen Eigentümer ein Rechtsanwalt bestellt ist, d. h,. auch in diesem Fall sind die Eigentümer als durch den Nichtsäumigen vertreten anzusehen.
4. Die Vertretungsfunktion des § 62 Abs. 1 ZPO hat zur Folge, dass der nichtsäumige (beklagte) Eigentümer die übrigen (beklagten) Eigentümer vertreten kann, und zwar auch hinsichtlich eines Anerkenntnisses.
5. Im Falle eines Anerkenntnisses des nichtsäumigen Streitgenossen entfällt die Wirkung des Anerkenntnisses für die säumigen Streitgenossen auch dann nicht, wenn diese Berufung einlegen.
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IMRRS 2014, 0407
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2014 - 14 W 28/14
1. Zur Kostenerstattung bei Streitgenossen mit gemeinsamem Prozessbevollmächtigten, wenn einer obsiegt, der andere unterliegt und auch der Gegenstandswert unterschiedlich ist.*)
2. Erstattungsanspruch einer Partei mit Wohnsitz im Ausland (Paris), die für einen in Deutschland (Trier) zu führenden Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte am dritten Ort (Düsseldorf) und für die Vertretung im Gerichtstermin Unterbevollmächtigte am vierten Ort (Wittlich) beauftragt.*)
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IMRRS 2014, 0392
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 05.02.2014 - 13 O 223/11
Eine Veranlassung zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. allgemein zur Anrufung des Gerichts gibt nur, wer sich vor Anrufung des Gerichts ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so verhält, dass der Gegner annehmen musste, er werde ohne Anrufung des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen. Ist dies nicht der Fall und legt die Partei ein Rechtsmittel ein (hier: Widerspruch) entspricht es billigem Ermessen ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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IMRRS 2014, 0542
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZR 84/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0541
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 110/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0539
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 114/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0538
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - IV ZB 26/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0397
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IV ZR 165/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0398
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 109/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0399
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 113/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0376
Mietrecht
LG Karlsruhe, Beschluss vom 29.01.2014 - 9 S 258/13
1. Verhält sich ein Mieter - oder dessen Mitbewohner - nach einer Kündigung wegen nachhaltiger Hausfriedensstörung über einen Zeitraum von anderthalb Jahren wohl, so kann dem Festhalten des Vermieters am auf die Kündigung gestützten Räumungsanspruch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfolgreich entgegengehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn der "Störenfried", dessen Verhalten der Kündigung zu Grunde lag, in der Wohnung verbleibt.
2. Wird der Rechtsstreit nach zulässiger Berufungseinlegung von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, muss das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Kosten treffen. Dabei kommt es auf den ohne Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang an, wobei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügt.
3. Verbleibt es nach der summarischen Prüfung beider Instanzen insgesamt bei offenen Erfolgsaussichten, sind die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben.
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IMRRS 2014, 0391
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZB 41/13
Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.*)
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IMRRS 2014, 0373
Prozessuales
LG Dortmund, Beschluss vom 11.03.2013 - 6 O 231/12
Der Begriff des Kaufmanns i.S.d. § 38 ZPO, § 1 Abs. 2 HGB hängt nicht davon ab, ob mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Entscheidend ist eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt, wobei auf die Verkehrsauffassung, Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die Tätigkeit am Markt im Wettbewerb mit Privatunternehmen abzustellen ist.*)
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IMRRS 2014, 0378
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 278/13
Zur Bemessung des Beschwerdewertgegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die eigenen Einkünfte.*)
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IMRRS 2014, 0348
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2013 - 23 SchH 2/13 EntV
1. Es bedarf keiner Verzögerungsrüge, wenn die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt ist.
2. Beträgt die Gesamtverfahrensdauer eines Güterrechtsverfahrens zwölf Jahre und sechs Monate, handelt es sich um überlange Verfahrensdauer, die einen Entschädigungsanspruch der Beteiligten nach sich ziehen kann.
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IMRRS 2014, 0382
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.01.2014 - III ZR 84/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0386
Prozessuales
BGH, Urteil vom 26.11.2013 - X ZR 3/13
Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.*)
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