Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 0212
Mietrecht
KG, Urteil vom 18.11.2013 - 8 U 71/13
Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung von Mietzinsansprüchen (vorliegend bejaht).*)
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IMRRS 2014, 0206
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - X ARZ 578/13
Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer beklagten Partei hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08).*)
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IMRRS 2014, 0205
Sachverständige
LG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2013 - 313 O 310/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0204
Sachverständige
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2014 - 15 W 1/14
Wenn das Bauwerk, an dem die streitgegenständlichen Mängel vorhanden sein sollen, Eigentum einer dritten, nicht am Verfahren beteiligten Person ist, kann der Antrag der beweisbelasteten Partei gemäß § 144 ZPO, den Eigentümer zur Duldung der Begutachtung zu verpflichten, im Falle von Wohnungen abgelehnt werden.
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IMRRS 2014, 0203
Prozessuales
LG Hamburg, Urteil vom 18.12.2013 - 311 T 72/13
1. Der Mieter, der seinen Vermieter verpflichten will, Instandsetzungs- und ähnliche Arbeiten aufzunehmen, begehrt eine Leistungsverfügung.
2. Voraussetzung für den Erlass einer Leistungsverfügung ist unter dem Aspekt des Verfügungsgrunds ein dringendes Auf-die-Leistung-angewiesen-sein.
3. Dies kann eine bestehende oder drohende Notlage sein, ebenso drohende unzumutbare wirtschaftliche Nachteile.
4. Gewisse Unzuträglichkeiten in einer Ersatzwohnung reichen aber nicht aus.
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IMRRS 2014, 0200
Selbständiges Beweisverfahren
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - VII ZB 11/12
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
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IMRRS 2014, 1733
Zwangsvollstreckung
LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12
Photovoltaikanlagen, die als Aufdachanlagen konstruiert sind, sind als Zubehör des zu versteigernden Grundstücks anzusehen und müssen in die Verkehrswertfestsetzung einbezogen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn der von den Anlagen erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und nicht im Gebäude selbst verbraucht wird.
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IMRRS 2014, 0197
Prozessuales
VG München, Urteil vom 27.10.2008 - M 8 K 08.369
Ein Wohnungseigentümer kann sich im Rahmen der Klagebefugnis auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, welcher der Vermeidung eines schleichenden Umwandlungsprozesses des jeweiligen Gebietes dienen soll.
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IMRRS 2014, 0195
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - IX ZR 67/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0194
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - IX ZR 291/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0187
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 9 W 2/14
1. Ein Streitgenosse, gegen den der Rechtsstreit durch Teilurteil endgültig entschieden ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenentscheidung; insoweit ist die Kostenentscheidung nicht insgesamt dem Schlussurteil vorzubehalten.*)
2. Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer Kostenentscheidung ist der ausgeschiedene Streitgenosse beschwerdebefugt.*)
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IMRRS 2014, 0186
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 - 34 AR 219/13
Zwar ist für Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis das Amtsgericht ausschließlich zuständig. Bei Streitigkeiten in Bezug auf die gemeinsame Nutzung einer Wohnung und das Aufbringen der Miete zwischen zwei Personen, die als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben, ist die Streitwerthöhe entscheidend, denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit zwischen sich im Mietverhältnis gegenüberstehenden Parteien.
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IMRRS 2014, 0179
Insolvenzrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2013 - 4 U 137/13
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massegegenstände zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Erfasst werden solche Vermögenswerte, die aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen Möglichkeit zur Masse gezogen werden können, aber auch solche Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Insolvenzverwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben sind. Erfasst werden ferner Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt, für bereits veräußert ansah oder als wertlos betrachtete. Ob die Verwertung aufgrund einer Nachlässigkeit des Insolvenzverwalters (Treuhänders) unterblieben ist, ist unerheblich.
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IMRRS 2014, 0177
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2013 - 32 SA 63/13
Zur entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wenn Ansprüche auf Mietzinszahlung für zwei Objekte geltend gemacht werden, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen.*)
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IMRRS 2014, 0176
Prozessuales
AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2013 - 55 C 1054/13
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Vertrag über die Überlassung einer Werkdienstwohnung sind auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die streitigen Ansprüche erst nach Beendigung des Arbeitsvertrags fällig und verfolgt werden, aber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstandene Pflichten (hier auf Nachzahlung von Heizkosten) betreffen.
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IMRRS 2014, 0174
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - IV ZR 354/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0172
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2013 - VI ZR 323/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0171
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.06.2013 - IX ZB 32/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0170
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - IX ZR 23/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0169
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - II ZR 224/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0168
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 4/12
1. Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben werden.*)
2. In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden.*)
3. Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig eingestellt hatte.*)
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IMRRS 2014, 0167
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.07.2013 - IX ZR 334/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0165
Selbständiges Beweisverfahren
LG Duisburg, Urteil vom 22.08.2013 - 8 O 22/13
1. Die Verjährung eines Anspruchs kann nur durch eine Rechtshandlung des zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlung materiell Berechtigten gehemmt werden; dies kann auch der gewillkürte Prozessstandschafter sein.*)
2. Allein aus der Rechten- und Pflichtenstellung des Verwalters einer WEG kann dieser das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht herleiten. Daher wird durch ein vom Verwalter im eigenen Namen geführtes selbständiges Beweisverfahren, das mögliche Ansprüche der WEG gegenüber Dritten zum Gegenstand hat, die Verjährung dieser Ansprüche grundsätzlich nicht gehemmt.*)
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IMRRS 2014, 0161
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 122/13
1. Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93).*)
2. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese darzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).*)
3. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen der Partei oder ihres Instanzanwalts entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht verlangt werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 und vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575).*)
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IMRRS 2014, 0159
Prozessuales
LG Frankenthal, Beschluss vom 28.11.2013 - 4 OH 24/12
1. Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind zwingend dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn dieser nicht binnen einer vom Gericht gesetzten Frist Hauptsacheklage erhebt.
2. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ergebnis der Beweissicherung das Gericht eine Kostenteilung für angemessen hält.
3. § 494a Abs. 2 ZPO steht nicht zur Disposition des Gerichts.
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IMRRS 2014, 0157
Prozessuales
AG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2013 - 55 C 1054/13
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Vertrag über die Überlassung einer Werkdienstwohnung sind auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die streitigen Ansprüche erst nach Beendigung des Arbeitsvertrags fällig und verfolgt werden, aber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstandene Pflichten (hier auf Nachzahlung von Heizkosten) betreffen.
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IMRRS 2014, 0156
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - VII ZR 54/12
Befasst sich das Gericht nicht mit dem Vortrag des Auftraggebers, der bauleitende Architekt hätte Mängel bei der Ausführung des winterlichen Wärmeschutzes im Zuge der Bauüberwachung bemerken müssen, so dass der Architekt für Kondensat- und Schimmelbildung in den Erkerbereichen hafte, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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IMRRS 2014, 0155
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.01.2014 - IV ZR 102/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0151
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2014 - 3 U 587/13
1. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19.12.2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29.01.2013 - 2 U 1194/11). Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013 - 3 U 1091/13 - VersR 2013, 1113; Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).*)
2. Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung weder ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren irgendwelchen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilgerichts haben kann bzw. hieraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf einen Provisionsrückforderungsanspruch gewonnen werden können, besteht keine Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens.*)
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IMRRS 2014, 0148
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2013 - 17 U 221/12
1. Ein Ablehnungsgesuch, das den Senat als Spruchkörper pauschal ablehnt, ohne Ablehnungsgründe bezüglich der einzelnen Senatsmitglieder aufzuzeigen, ist unzulässig.
2. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ein darauf gerichtetes Befangenheitsgesuch ist unzulässig.
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IMRRS 2014, 0147
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - 17 W 38/13
Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens spielen Art und Umfang der von einem Sachverständigen für die Beantwortung von Beweisfragen für zwingend gehaltene Maßnahmen keine Rolle, wenn diese Maßnahmen zur Beweissicherung für die Bemessung des Mängelbeseitigungsaufwands erforderlich sind. Dazu kann auch die Erstellung einer baureifen Sanierungsplanung gehören (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1991 - 22 W 60/91, ibr-online).
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IMRRS 2014, 0145
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1991 - 22 W 60/91
1. Auch bei einem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren ist das Verbot des Ausforschungsbeweises zu beachten.
2. Die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Mängelbeseitigung ist vom Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens nicht umfaßt.
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IMRRS 2014, 0143
Prozessuales
EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - Rs. C-45/13
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.
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IMRRS 2014, 0142
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13
1. Zur Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.*)
2. Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung.*)
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IMRRS 2014, 0138
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.12.2013 - 3 U 587/13
1. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 19.12.2012 und Verwerfungsbeschluss vom 29.01.2013 - 2 U 1194/11). Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, erfüllt die Berufung in formeller Hinsicht nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 14. Oktober 2013 - 3 U 1091/13 - VersR 2013, 1113; Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).*)
2. Eine Aussetzung eines Zivilverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung weder ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren irgendwelchen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilgerichts haben kann bzw. hieraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf einen Provisionsrückforderungsanspruch gewonnen werden können, besteht keine Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens.*)
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IMRRS 2014, 0136
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - III ZR 132/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0130
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 1/13
Soweit eine überlange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird, gehört die Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen, dessen Rechtsweg für die Geltendmachung auf europäischer Ebene erschöpft sein muss.
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IMRRS 2014, 0125
Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 23 U 121/13
Wenn ein Richter in eigener Sache Mandant des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.*)
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IMRRS 2014, 0119
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 24.06.2013 - 2 O 107/13
1. Für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen besteht kein Erfüllungsort am Ort der Baustelle.
2. Ein gemeinsamer Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen eines Bauvertrags am Ort der Baustelle wäre eine Fiktion. Einen entsprechenden mutmaßlichen Willen der Parteien gibt es nicht.
3. Wegen § 29 Abs. 2 ZPO kann aus einem gemeinsamen Erfüllungsort der gegenseitigen vertraglichen Pflichten auch nicht stets auf einen gemeinsamen Gerichtsstand geschlossen werden.
4. Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85, ibr-online) ist nicht überzeugend.
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IMRRS 2014, 0118
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - RiZ(B) 7/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0117
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - IV ZR 235/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0116
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 159/12
1. Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.*)
2. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.*)
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IMRRS 2014, 0115
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 65/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0114
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.12.2013 - EnVR 34/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0113
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 682/12
1. Wird der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache bestellt, steht der sich nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG ergebende Vergütungsanspruch entsprechend § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Betreuungsverein zu.*)
2. Der Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hängt nicht davon ab, dass der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten bereits aufgenommen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.*)
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IMRRS 2014, 0111
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.09.2013 - V ZR 296/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0110
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - XI ZR 180/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0109
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 423/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0108
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.11.2013 - V ZB 67/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2014, 0104
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - IV ZR 122/13
Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Im Falle arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers kommt eine Leistungsfreiheit der Gebäudeversicherung selbst dann in Betracht, wenn das Kaufangebot über das betreffende Gebäude nach einer vorsätzlichen Brandstiftung nur vorgetäuscht wurde, um einen unberechtigten Verdacht diesbezüglich gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht aufkommen zu lassen.
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