Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 2400
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - AnwZ (B) 23/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2399
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.11.2013 - AnwZ (B) 3/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2398
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 165/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2397
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 127/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2396
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.11.2013 - IX ZB 81/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2395
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 130/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2392
Prozessuales
BGH, Urteil vom 27.09.2013 - V ZR 232/10
Der Begriff "Zivil- und Handelssache" umfasst eine Klage auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung, wenn eine öffentliche Stelle durch eine Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Verfolgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, angewiesen worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gerichtlich zurückfordert.
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IMRRS 2013, 2378
Öffentliches Recht
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - V ZB 186/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2373
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.11.2013 - XII ZB 650/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2372
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 96/13
Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit aus.
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IMRRS 2013, 2368
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - EnVR 31/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2365
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2013 - 11 W 54/13
Das selbstständige Beweisverfahren wird entweder durch den Abschluss eines Vergleichs, die Bekanntgabe des Ergebnisses oder durch die Übersendung eines Abdrucks des schriftlichen Gutachtens an die Beteiligten beendet. Das Nichtzahlen des für den Sachverständigen angeforderten Kostenvorschusses führt grundsätzlich nicht zur Beendigung des Verfahrens.
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IMRRS 2013, 2360
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 07.11.2013 - V ZB 111/12
1. Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre.
2. Eine vom Verwalter erklärte Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet (vgl. BGH IMR 2013, 69).
3. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat.
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IMRRS 2013, 2359
Bauvertrag
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12
1. Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, IBR 1999, 157 = BauR 1999, 645).*)
2. Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Oberlandesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, ohne diese Abweichung zu begründen.*)
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IMRRS 2013, 2351
Prozessuales
BGH, Urteil vom 21.11.2013 - VII ZR 48/12
1. Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur dann fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift und damit dessen prozessbeendigende Wirkung in Frage stellt. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil vom 4. Mai 1983 VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230; Urteil vom 22. Dezember 1982 V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187).*)
2. Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge, die grundsätzlich vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist.*)
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IMRRS 2013, 2347
Immobilien
BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 147/12
1. Ist eine Sicherungsgrundschuld, gegen die dem Eigentümer eine Einrede auf Grund des Sicherungsvertrags mit einem früheren Gläubiger zustand, vor dem für die Anwendbarkeit von § 1192 Abs. 1a BGB maßgeblichen Stichtag von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben worden, führt eine weitere Abtretung an einen Dritten nach dem Stichtag nicht dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann.*)
2. Sieht das Berufungsgericht eine von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffene entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung als verfahrensfehlerhaft an, weil die Vernehmung eines Zeugen unterblieben ist, so entfällt die Bindung an die Feststellung, und das Berufungsgericht hat nicht nur den Zeugen zu vernehmen, sondern alle erhobenen Beweise insgesamt selbst zu würdigen.*)
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IMRRS 2013, 2346
Wohnungseigentum
AG Bensheim, Beschluss vom 28.03.2012 - 6 C 842/11
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2013, 2338
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - VII ZA 9/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2332
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - V ZB 70/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2329
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 612/12
Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 XII ZB 667/12 zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.).*)
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IMRRS 2013, 2327
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.11.2013 - VI ZR 188/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2326
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2325
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - II ZB 7/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2324
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 56/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2321
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.10.2013 - VI ZB 2/13
Der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist, muss die Feststellungen enthalten, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat; andernfalls ist er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und im Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb aufzuheben.*)
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IMRRS 2013, 2317
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2013 - VI ZR 207/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2316
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 414/13
Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.*)
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IMRRS 2013, 2312
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12
1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.*)
2. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.*)
3. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind.*)
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IMRRS 2013, 2311
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - IX ZR 44/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2307
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - III ZR 358/13
Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532).*)
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IMRRS 2013, 2304
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2013 - 6 U 210/13
1. Über die Frage der Berufungsrücknahme ist auch dann durch einen Verlustigkeits- und Kostenbeschluss nach § 516 III ZPO zu entscheiden, wenn zwischen den Parteien Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme besteht.*)
2. Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen sodann die Berufung zurück, bewirkt dies grundsätzlich den Verlust des - einheitlich zu behandelnden - Rechtsmittels. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Erklärung deutlich ergibt, dass diese nur die von dem betreffenden Prozessbevollmächtigten abgegebene Prozesshandlung betreffen soll und dieser Prozessbevollmächtigte sich somit lediglich für seine Person aus dem Verfahren zurückziehen will (im Streitfall verneint).*)
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IMRRS 2013, 2301
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 453/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2300
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 13.11.2013 - IV ZR 224/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2299
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - III ZR 68/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2294
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 166/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2293
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - XI ZB 9/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2292
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - V ZR 152/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2291
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - V ZR 252/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2284
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 391/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2283
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.11.2013 - XII ZB 681/12
Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29).*)
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IMRRS 2013, 2279
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 18.11.2013 - IX ZB 58/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2276
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 31.10.2013 - 2 U 24/13
1. Bei der Klagerücknahme ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte kann eine ihm günstige Kostengrundentscheidung erwirken und hierauf basierend im Kostenfestsetzungsverfahren seine ihm zu erstattenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) titulieren lassen.
2. Verzichtet der Beklagte von vornherein auf die Kostenerstattung, kann er kein Kostenfestsetzungsverfahren betreiben, weil er keinen schutzwürdigen Vorteil dadurch erlangen kann. Damit hat er kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostengrundentscheidung.
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IMRRS 2013, 2273
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 35/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2272
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 32/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2271
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - V ZB 188/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2270
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2269
Prozessuales
BGH, Urteil vom 07.11.2013 - VII ZR 105/13
Eine isolierte Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner auf Freistellung von den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Bauherrn ist unzulässig.*)
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IMRRS 2013, 2265
Prozessuales
VerfGH Berlin, Beschluss vom 31.05.2013 - VerfGH 22/12
Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsurteil und damit als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.
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IMRRS 2013, 2262
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 29.05.2013 - 1 BvR 1522/12
1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch, das Fragerecht gegenüber Sachverständigen (ZPO §§ 397, 402) in jedem Fall mündlich auszuüben. Die Beteiligten können vorrangig darauf verwiesen werden, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige damit zu konfrontieren.
2. Eine anschließende mündliche Befragung des Sachverständigen kann dann geboten sein, wenn sie sich nicht in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern einen Mehrwert hat.
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IMRRS 2013, 2260
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2013 - 1 W 58/13
Im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist eine Kostenentscheidung (nach § 97 Abs. 1 ZPO) erforderlich. Es bedarf aber nicht der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren, weil lediglich Festgebühren (Nr. 1812 KV-GKG) zu erheben sind, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden. Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren notwendige Wert des Gegenstandes (§ 33 Abs. 1 RVG) wird nur auf Antrag festgesetzt.*)
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