Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 2257
Zwangsvollstreckung
AG Schöneberg, Urteil vom 30.04.2013 - 4 C 265/12
Die Abrechnung des Zwangsverwalters hat dem Vollstreckungsgericht gegenüber zu erfolgen. Der Zwangsverwaltungsschuldner hat gegen den Zwangsverwalter weder einen Anspruch auf Herausgabe von Originalbelegen, noch von Kopien dieser Belege.
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IMRRS 2013, 2250
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2013 - 4 U 33/13
Konnte ein Zeuge unter der angegebenen Anschrift aus unbekannten Gründen nicht geladen werden, so darf auch dann, wenn dieser Umstand der beweisführenden Partei rechtzeitig mitgeteilt worden war, die mündliche Verhandlung im Beweisaufnahmetermin nicht geschlossen werden. Das Gericht hat dem Beweisführer zuvor nach § 356 ZPO eine Frist zur Behebung des Hindernisses zu setzen.*)
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IMRRS 2013, 2249
Prozessuales
OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2013 - 10 W 18/13
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit, da die richterliche Verfahrensleitung zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit gehört.
2. Verweigert der Richter die Verlegung eines anberaumten Termins, obwohl der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung dessen gehindert ist und das Interesse des Klägers, im anstehenden Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung durch den das Mandat bearbeitenden Bevollmächtigten persönlich vertreten zu werden besonders ausgeprägt ist, ist die Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise begründet.
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IMRRS 2013, 2247
Bauvertrag
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2013 - 2-16 S 54/13
1. Der Auftragnehmer kann seinen Vergütungsanspruch auch ohne eine vorausgegangene Abnahme geltend machen, wenn der Auftraggeber grundlos die Abnahme ablehnt. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer auf Abnahme und Zahlung des Werklohns klagen. Dabei reicht ein Zahlungsantrag aus, da mit ihm konkludent die Abnahme der Werkleistung begehrt wird.
2. Klagt der Auftragnehmer mit der Behauptung, er habe die geschuldete Werkleistung vertragsgemäß erbracht, bedarf es keines ergänzenden Vortrags zur Abnahmefähigkeit, solange der Auftraggeber keine Tatsachen vorträgt, die dem entgegenstehen. Das gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Zahlung des Werklohns verweigert, ohne überhaupt Mängel des Werks bzw. nur ihrer Art und Umfang nach unbedeutende Mängel geltend zu machen.
3. Dem Eintritt der Fälligkeit steht das Fehlen einer den Anforderungen des UStG entsprechenden Rechnung nicht entgegen.
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IMRRS 2013, 2246
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - IV ZR 307/12
1. Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6-8).*)
2. Zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer alternativen Behandlungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers (hier: Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen).*)
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IMRRS 2013, 2242
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2013 - 12 MN 300/12
Eine Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbands zur Stellung eines Normenkontrolleilantrags gegen die Ausweisung eines kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm ergibt sich weder aus dem nationalen Recht noch dem Europarecht oder dem Aarhus-Übereinkommen.*)
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IMRRS 2013, 2240
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 60/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2235
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2013 - 8 B 10483/13
Für die Klage eines Pflegeheimbetreibers auf Feststellung der Unwirksamkeit eines städtebaulichen (Sanierungs-)Vertrages zwischen der Stadt und einem konkurrierenden Pflegeheimbetreiber ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn der Kläger einen Eingriff in seine Wettbewerbsfreiheit geltend macht.*)
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IMRRS 2013, 2234
Prozessuales
BGH, Urteil vom 22.10.2013 - XI ZR 42/12
Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen.*)
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IMRRS 2013, 2231
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - V ZA 4/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2230
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - V ZB 162/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2228
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - V ZB 6/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2227
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.10.2013 - VI ZR 115/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2226
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - V ZB 5/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2225
Prozessuales
BGH, Urteil vom 05.11.2013 - VI ZR 319/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2224
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - V ZB 67/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2467
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - VII ZR 339/12
Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 Abs. 2 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör (GG Art. 103 Abs. 1) der Partei verletzt.
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IMRRS 2013, 2220
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 15 WF 129/13
Zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung gehören auch die Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserversorgung.*)
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IMRRS 2013, 2218
Zwangsvollstreckung
LG Berlin, Beschluss vom 02.09.2013 - 82 T 382/13
Überträgt der Institutsverwalter ihm selbst obliegende Aufgaben auf eine Hilfsperson, so sind die Kosten, die ihm dadurch entstehen, nicht erstattungsfähig.
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IMRRS 2013, 2215
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.11.2013 - 14 W 634/13
Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden.
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IMRRS 2013, 2206
Verkehrssicherungspflicht
OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2013 - 3 W 20/13
1. Der originäre Einzelrichter entscheidet auch dann gemäß § 568 S. 1 ZPO über die sofortige Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter des Landgerichts erlassen, die Nichtabhilfe aber durch die Kammer in vollständiger Besetzung beschlossen wurde.*)
2. Ist zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist.*)
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IMRRS 2013, 2203
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 403/12
Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)
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IMRRS 2013, 2201
Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 26a U 98/13
1. Bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind auch die Kosten einer hierdurch ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung des Berufungsbeklagten im Regelfall vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen.*)
2. Abweichend davon sind, soweit der Berufungsbeklagte in zweiter Instanz im Rahmen einer Anschlussberufung eine Klageerweiterung vornimmt, bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO die durch die Klageerweiterung ausgelösten Kosten (im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung) regelmäßig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.*)
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IMRRS 2013, 2193
Zwangsvollstreckung
LG Schwerin, Beschluss vom 11.03.2013 - 5 T 227/12
1. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Verwalter den Zutritt ohne jede Vorbedingung zu gewähren.
2. Das Gericht kann dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben, wenn dieser oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung gefährdet. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner dem Zwangsverwalter Schwierigkeiten bereitet und dadurch der Ertrag des Grundstücks gefährdet wird.
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IMRRS 2013, 2190
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.11.2013 - 14 W 626/13
Einem obsiegenden Streitgenossen, der vom selben Anwalt wie der unterlegene Streitgenosse vertreten war, muss der Prozessgegner grundsätzlich nur den Bruchteil der Anwaltskosten erstatten, den der Obsiegende im Innenverhältnis der Auftraggeber des Anwalts zu tragen hat. Die bloße Befürchtung, der andere Streitgenosse werde den von ihm geschuldeten Gebührenanteil dem gemeinsamen Anwalt schuldig bleiben, reicht nicht aus, um die Alleinhaftung des obsiegenden Streitgenossen darzutun.
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IMRRS 2013, 2175
Prozessuales
KG, Beschluss vom 11.10.2013 - 27 W 104/13
Stützt ein Unternehmer seine Zahlungsklage vorrangig auf vertragliche Ansprüche, aber vorsorglich auch auf für ein Privatgutachten aufgewandte Kosten, sind Letztere als Kosten der Rechtsverfolgung bei der Kostenfestsetzung durch das Gericht zu berücksichtigen.
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IMRRS 2013, 2171
Mietrecht
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2013 - 2-11 S 183/13
1. Die Geltendmachung von Mietforderungen im Urkundenprozess ist statthaft.
2. Für die Geltendmachung von Mietforderungen reicht es aus, wenn der Vermieter den Mietvertrag vorlegt. Die Voraussetzungen für eine Mietminderung müssen dagegen die Mieter beweisen.
3. Die Rechnung einer Fachfirma für Schädlingsbekämpfung allein kann die Voraussetzungen für eine Mietminderung wegen Schädlingsbefalls nicht beweisen.
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IMRRS 2013, 2168
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2013 - 10 W 18/13
1. Gegen die in einem Berufungsurteil des Landgerichts enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.*)
2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschluss vom 11. Juni 2012, 8 W 44/12, MDR 2012, 1085).*)
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IMRRS 2013, 2167
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 12.07.2013 - 23a O 9/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2163
Prozessuales
KG, Urteil vom 29.10.2013 - 26a U 88/13
Wenn das zuständige Landgericht dergestalt durch eine nach dem gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan unzuständige Kammer entscheidet, dass unter Verkennung der Zuständigkeit eines - durch das Kollegium entscheidenden - Spruchkörpers des Katalogs des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO eine andere Kammer, für die die Restriktion dieser Norm nicht gilt, durch den für sie originären Einzelrichter nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet, kann hierauf die Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden.*)
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IMRRS 2013, 2156
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2013 - 17 W 22/13
1. Bei der Kostenerstattung geht es um die Erstattung von Kosten, die der Partei entstanden sind. Es können keine höheren Kosten festgesetzt werden, als dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind.
2. Zahlt eine Partei aufgrund einer Honorarvereinbarung weniger Honorar an ihren Prozessbevollmächtigten, als diesem nach den Vorschriften der BRAGO zusteht, sind der Partei nur die sich nach der Honorarvereinbarung ergebenden Kosten entstanden und deshalb nur in diesem Umfang erstattungsfähig. Das gilt unabhängig davon, dass die Honorarvereinbarung nichtig ist.
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IMRRS 2013, 2154
Bauträger
LG Freiburg, Urteil vom 11.10.2013 - 5 O 331/12
1. Ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Erklärung oder Verhalten klar und unzweideutig zu erkennen gibt, dass er sich des Bestehens des Anspruchs bewusst ist. Schlüssiges Verhalten genügt nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalls keinen Zweifel an seiner Bedeutung zulassen.
2. Nach- oder Nachstellarbeiten eines Monteurs des Nachunternehmers des vom Bauträger eingesetzten Generalunternehmens sind dem Bauträger in der Regel nicht nach § 278 BGB im Rahmen von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zuzurechnen.
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IMRRS 2013, 2153
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.11.2012 - 9 W 20/12
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung grundsätzlich zulässig.
2. Anträge des Streithelfers sind unzulässig, wenn sie nicht das Verhältnis von Antragsteller zu Antragsgegner betreffen.
3. Ansprüche des Streithelfers gegen einen anderen Verfahrensbeteiligten oder Dritten aus § 426 BGB betreffen in der Regel nicht das Verhältnis Antragsteller zu Antragsgegner.
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IMRRS 2013, 2148
Prozessuales
LG Kiel, Beschluss vom 25.10.2013 - 9 O 243/09
Besondere Schwierigkeiten einer Bausache lassen sich weder mit dem Umfang des Prozessstoffes und der Anzahl der zu klärenden Beweisfragen noch mit dem Streitwert begründen.
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IMRRS 2013, 2146
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2013 - 1 W 12/13
Bei den Reisekosten eines im Verhandlungstermin für einen Versicherer auftretenden Rechtsanwalts handelt es sich nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn zwar nicht der Versicherer, jedoch dessen mit der Vertragsabwicklung betrautes Tochterunternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und diese die gesamten Regulierungsverhandlungen und auch den sonstigen vorgerichtlichen Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer geführt hatte.*)
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IMRRS 2013, 2140
Prozessuales
AG Reutlingen, Beschluss vom 27.03.2013 - 9 C 404/13 WEG
Eine etwaige unterschiedliche Rechtsauffassung der Instanzgerichte begründet keinen Grund für eine einstweilige Verfügung. Das gilt auch dann, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts nicht der herrschenden Meinung entspricht.
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IMRRS 2013, 2482
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 05.02.2013 - 5 W 7/13
Prozessleitende Maßnahmen gem. § 404a ZPO sind unanfechtbar.
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IMRRS 2013, 2131
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2013 - 21 U 64/13
1. Beim Erlass eines Feststellungsurteils über den Grund eines Schadensersatzanspruchs darf nicht offen gelassen werden, ob die die Feststellung begehrende Partei ein Mitverschulden trifft. Bei Vorliegen eines anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Mitverschuldens ist im Tenor des Feststellungsurteils eine Mitverschuldensquote festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitverschulden im Feststellungsklageverfahren noch nicht abschließend bewertet werden kann, weil der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Das Feststellungsurteil hat bezüglich solcher Mitverschuldenseinwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Präklusionswirkung. Von der Präklusion werden auch diejenigen Einwendungen und die diesen zugrundeliegenden Tatsachen umfasst, die während des Laufs des Feststellungsklageverfahrens bereits bestanden haben, aber dort nicht vorgetragen worden sind. Zukünftige Mitverschuldensbeiträge werden von der Rechtskraft des Feststellungsurteils hingegen nicht umfasst und können deshalb zum Gegenstand eines späteren Leistungsklageverfahrens gemacht werden.
Das Gericht muss im Rahmen der Feststellungsklage über die Quote des Mitverschuldens jedoch nur entscheiden, soweit dies möglich ist. Sollte es nach der gebotenen umfassenden Prüfung zu der Einschätzung gelangen, dass keine gesicherte Grundlage für die Bestimmung einer Mitverschuldensquote gegeben ist, kann es ausnahmsweise davon absehen, eine solche Quote festzusetzen. Wenn dieser Umstand in den Urteilsgründen ausdrücklich dargelegt und mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen wird, kann auch eine Präklusionswirkung bezüglich etwaiger Mitverschuldenseinwendungen nicht eintreten.*)
2. Im Rahmen einer Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und mit (weiteren) Schäden zu rechnen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht. An dieser gewissen Schadenswahrscheinlichkeit fehlt es dann, wenn der Rechtsstreit lediglich gedachte Fragen zum Gegenstand hat, von denen ungewiss ist, ob sie mangels möglicher Schadensrealisierung jemals praktische Bedeutung erlangen. Materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die Auswirkungen darauf haben können, ob ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist bzw. noch entstehen wird, sind nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Feststellungsklage zu berücksichtigen.*)
3. Vom Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist stets auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass der im Rahmen der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch (alsbald) verjährt. Das Erfordernis der "alsbaldigen" Verjährung ist nicht so zu verstehen, dass die Verjährung unmittelbar bevorstehen muss. Insofern ist jedenfalls dann ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen, wenn absehbar ist, dass es der klagenden Partei nicht möglich sein wird, vor Eintritt der Verjährung einzelner der von ihr geltend gemachten Ansprüche eine umfassende Leistungsklage zu erheben.*)
4. Ein Feststellungsantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dann, wenn er das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnet, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsausspruchs keinerlei Ungewissheit bestehen kann. Bei Schadensersatzansprüchen ist zur hinreichend genauen Angabe des festzustellenden Rechtsverhältnisses die bestimmte Bezeichnung des zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses ausreichend. Im Rahmen eines Verzugsschadensersatzanspruchs ist eine konkrete Festlegung und Bezeichnung des Verzugszeitraums im Feststellungsantrag nicht erforderlich.*)
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IMRRS 2013, 2126
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2013 - 15 W 27/13
Die klagende - die öffentliche Zustellung beantragende - Partei muss alle im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthaltes nutzen und deshalb alles das tun, was eine verständige, an der wirtschaftlich sinnvollen Durchsetzung berechtigter Ansprüche interessierte Partei tun würde, gäbe es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2006 - 24 W 11/06).*)
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IMRRS 2013, 2125
Zwangsvollstreckung
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2013 - 8 W 72/13
1. Eine Betriebspflicht des Mieters - hier: Apotheke - ist nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken.*)
2. Hängt die Betriebsaufnahme von einer behördlichen Erlaubnis ab, muss der Mieter darlegen, dass die Erlaubnis unzweifelhaft nicht zu erlangen ist.*)
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IMRRS 2013, 2123
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - AnwZ (Brfg) 52/12
1. Für die Frage, ob ein eigenständiger Fall im Sinne des § 5 FAO vorliegt, bildet die Identität der Beteiligten und der zu beurteilenden Tatsachen nur die Abgrenzungskriterien für den maßgeblichen Gesichtspunkt, ob den bearbeiteten Mandaten ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde liegt oder nicht. Entscheidend ist, ob von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in sich geschlossene, von anderen Sachverhalten deutlich unterscheidbare Lebenssachverhalte juristisch aufzuarbeiten waren.
2. Es besteht kein Anspruch einer Prozesspartei auf vorrangige Vertretung durch ihren sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten. Einem Terminsverlegungsantrag, der auf Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten gestützt wird, ist daher nicht in jedem Fall stattzugeben.
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IMRRS 2013, 2121
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013 - 17 W 15/13
Der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde steht es nicht entgegen, dass sich die anwaltlich vertretene Partei in außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen mit diesem Streitwert einverstanden erklärt hat und dieser Streitwert der Kostenquote des gerichtlich festgestellten Vergleichs zugrunde gelegt wurde. Dies lässt weder die Beschwer entfallen noch ist diesem Verhalten ein Rechtsmittelverzicht zu entnehmen.*)
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IMRRS 2013, 2120
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 04.07.2013 - 9 U 5159/12 Bau
1. Das Berufungsgericht darf die vom Erstgericht abgelehnte örtliche Zuständigkeit prüfen.
2. Sofern die Unzuständigkeit des Landgerichts noch geltend gemacht werden kann, ist unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht erster Instanz möglich.
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IMRRS 2013, 2115
Bauvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 U 689/13
1. Im Rahmen einer Vorschussklage kann sich der Auftraggeber einer Werkleistung zur Spezifizierung seines Vorbingens auf Kostenvoranschläge oder Privat- oder Beweissicherungsgutachten berufen. Die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten muss von dem Auftraggeber nicht etwa durch ein vorprozessuales Sachverständigengutachten ermittelt werden. Es reicht aus, wenn er die Kosten schätzt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten anbietet (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.02.2001 - VII ZR 115/99 - NJW-RR 2001, 739 = BauR 2001, 789 = IBR 2001, 254; Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 19/98 - BauR 1999, 631 f. = NJW-RR 1999, 813 = IBR 1999, 206 = MDR 1999, 609 f.).*)
2. Kann der Auftraggeber ohne eine sachverständige Beratung die ungefähre Höhe des angemessenen Vorschusses nicht angeben oder seriös schätzen, ist er sowohl zur Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage als auch zur Einreichung einer Feststellungsklage befugt, wobei das angerufene Gericht in aller Regel den angemessenen Kostenvorschuss gemäß § 287 ZPO festsetzen kann (in Anknüpfung an OLG Hamm, Urteil vom 01.04.1998 - 12 U 146/94 - BauR 1998, 1019 ff).*)
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IMRRS 2013, 2114
Bauvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 U 689/13
1. Im Rahmen einer Vorschussklage kann sich der Auftraggeber einer Werkleistung zur Spezifizierung seines Vorbingens auf Kostenvoranschläge oder Privat- oder Beweissicherungsgutachten berufen. Die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten muss von dem Auftraggeber nicht etwa durch ein vorprozessuales Sachverständigengutachten ermittelt werden. Es reicht aus, wenn er die Kosten schätzt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten anbietet (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.02.2001 - VII ZR 115/99 - NJW-RR 2001, 739 = BauR 2001, 789 = IBR 2001, 254; Urteil vom 14.01.1999 - VII ZR 19/98 - BauR 1999, 631 f. = NJW-RR 1999, 813 = IBR 1999, 206 = MDR 1999, 609 f.).*)
2. Kann der Auftraggeber ohne eine sachverständige Beratung die ungefähre Höhe des angemessenen Vorschusses nicht angeben oder seriös schätzen, ist er sowohl zur Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage als auch zur Einreichung einer Feststellungsklage befugt, wobei das angerufene Gericht in aller Regel den angemessenen Kostenvorschuss gemäß § 287 ZPO festsetzen kann (in Anknüpfung an OLG Hamm, Urteil vom 01.04.1998 - 12 U 146/94 - BauR 1998, 1019 ff. Juris Rn. 58).*)
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IMRRS 2013, 2113
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.2013 - 3 U 829/13
Es steht im freien Ermessen des Gerichts den Beweis, über die Echtheit einer Urkunde durch Schriftvergleich durchzuführen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein graphologisches Gutachten einzuholen.*)
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IMRRS 2013, 2110
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 61/12
Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.*)
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IMRRS 2013, 2109
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 23.10.2013 - 34 AR 253/11
Wird dem Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprochen, ergeht eine (nachträgliche) Kostenentscheidung auch dann nicht, wenn es im Anschluss zu keinem Hauptsacheverfahren kommt.*)
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IMRRS 2013, 2106
Immobilien
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - VII ZR 269/12
1. Enthält ein Grundstückskaufvertrag eine gegenseitige Bauverpflichtung, wonach "die Bezugsfertigkeit [...] jeweils bis spätestens 31.12.2010 gegeben sein [muss]" und streiten die Parteien später über die Auslegung des Begriffs "Bezugsfertigkeit", erscheint es fernliegend, von der Bezugsfertigkeit einer gesamten Wohnanlage nebst Außenanlagen bereits mit Bezugsfertigkeit einer einzigen Wohnung auszugehen.
2. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut hören, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.
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IMRRS 2013, 2104
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2013 - 14 U 69/13
Wird eine unselbständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger jedenfalls dann die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens allein, wenn das Anschlussrechtsmittel wegen der Regelung des § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt und damit keine höheren Kosten verursacht hat, als sie auch allein durch die Hauptberufung entstanden wären.*)
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