Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 1951
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 160/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1945
Mietrecht
LG München I, Beschluss vom 17.09.2013 - 14 O 15811/13
Unter § 29a ZPO unterfallen ausdrücklich auch Mobilfunksendeanlagen, die auf dem Dach eines mit dem Erdboden fest verbundenen Gebäudes angebracht sind.
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IMRRS 2013, 1941
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 84/12
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass der Auftragnehmer seine Leistungen binnen einer bestimmten Frist nach Auftragserteilung bzw. nach Baubeginn zu erbringen hat, gerät der Auftragnehmer bei Überschreitung der Frist automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Wird der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert und führt die Behinderung zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen, kommt der Auftragnehmer nur durch eine gesonderte Mahnung in Verzug.
3. Eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers im Sinne des § 642 BGB kann auch darin bestehen, dem Auftragnehmer das Grundstück mit bestimmten Bauleistungen anderer Unternehmer - also Leistungen von Vorunternehmern - zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss nach einem Bedenkenhinweis wegen unzureichender Vorleistungen anderer Unternehmer auch dafür sorgen, dass die Vorunternehmerleistung so erbracht wird, dass der Auftragnehmer darauf aufbauen kann.
4. Macht der Auftragnehmer aufgrund einer Behinderung Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend, muss er darlegen, ob und inwieweit die Behinderung tatsächlich auch eine Störung bei der Ausführung der Arbeiten verursacht hat. Art und Umfang der Behinderung sind möglichst konkret zu beschreiben. Der Auftragnehmer muss ferner vortragen, wie lange die Behinderung angedauert hat. Zum schlüssigen Sachvortrag gehören dabei auch Tatsachen, die gegen eine relevante Behinderung, etwa aufgrund der Möglichkeit der Arbeitsumstellung, sprechen.
5. Eine Behinderungsanzeige muss unverzüglich und in schriftlicher Form erfolgen. Durch die Mitteilung der hindernden Umstände soll der Auftraggeber gewarnt werden. Es soll ihm ermöglicht werden, die Ursachen für die Störung zu klären, Beweise zu sichern und die Behinderung gegebenenfalls zu beseitigen.
6. Aus der Behinderungsanzeige müssen sich die Gründe für die Behinderung ergeben. Die Anzeige muss Aufschluss darüber geben, ob und wann die Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
7. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst prinzipiell auch verzögerungsbedingt angefallene höhere Deponiekosten.
8. Die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens ist als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch als Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zu werten und kann deshalb einen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung darstellen.*)
9. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann auch in einer mangelhaften Beweiswürdigung liegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im erstinstanzlichen Urteil eine Beweiswürdigung gänzlich fehlt.*)
10. Nach schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage durch einen Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 ZPO kann gemäß § 286 ZPO die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehende persönliche Ladung des Zeugen geboten sein, wenn die schriftliche Auskunft des Zeugen als unzulänglich zu erachten ist. Von einer solchen Unzulänglichkeit der schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage ist regelmäßig dann auszugehen, wenn mehrere Zeugen ihre schriftliche Auskunft nahezu wortgleich formuliert haben und sie lediglich pauschale Angaben gemacht haben.*)
11. Im Rahmen der Ermessensentscheidung zwischen einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht insbesondere auch zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann.*)
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IMRRS 2013, 1939
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2013 - 20 W 30/13
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; hierfür kommen nur solche - objektiven - Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist.
2. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich auch aus dem Umgang des Richters mit einem Ablehnungsgesuch ergeben.
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IMRRS 2013, 1933
Prozessuales
KG, Beschluss vom 06.06.2013 - 8 W 23/13
Wird der Hauptschuldner nach Rechtskraft der gegen den Bürgen durchgeführten Klage gelöscht und wäre noch nach Rechtskraft der Entscheidung gegen den Bürgen eine die Hauptforderung hemmende Klage gegen den Hauptschuldner möglich gewesen, hat die gegen den Bürgen erhobene Klage keine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Wirkung.*)
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IMRRS 2013, 1928
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 - 9 W 32/07
Es stellt einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könnte die Vertretung übernehmen. Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat.*)
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IMRRS 2013, 1927
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - V ZB 197/12
Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.*)
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IMRRS 2013, 1923
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2013 - 17 W 16/13
Führen die Mitglieder einer Zivilkammer beim Landgericht untereinander Gespräche wegen einer Vielzahl von anhängigen Parallelverfahren mit zum Teil identischem Parteivortrag und versuchen sie, unter Austausch ihrer Argumente zu verschiedenen sich stellenden Rechtsfragen eine einheitliche Linie zu finden, so ist der schließlich den Einzelfall entscheidende originäre Einzelrichter nicht schon deshalb voreingenommen und befangen, weil er auf die Rechtsauffassung der Zivilkammer hinweist und sich für seine Entscheidung an dieser orientiert.*)
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IMRRS 2013, 1919
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2013 - 6 W 77/13
Der Gläubiger kann gegen einen ihn begünstigenden Beschluss ebenfalls Beschwerde einlegen mit dem Ziel, dass ein höheres Ordnungsgeld verhängt wird.
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IMRRS 2013, 1918
Prozessuales
LG Stralsund, Urteil vom 22.08.2013 - 3 HK O 32/13
1. Ein Werklohnanspruch kann auch durch einseitiges Aufmaß im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Werklohnanspruchs glaubhaft gemacht werden.
2. Etwas anderes gilt, wenn das Aufmaß nicht auf der Baustelle, sondern im Büro nach Plänen genommen wurde.
3. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung.
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IMRRS 2013, 1917
Mietrecht
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 W 205/13
1. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines besonderen Nachteils für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a Abs. 1 ZPO auf Antrag des Vermieters von Gewerberäumen im Prozess auf Räumung und Mietzahlung*)
2. Die Sicherungsanordnung dient vor allem dem Schutz von Privatvermietern, die den ungerechtfertigten Ausfall von Mieteinnahmen wirtschaftlich nur schwer kompensieren können.
3. Zur Annahme eines besonderen Nachteils reicht das allgemeine Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht realisieren zu können, als Sicherungsinteresse nicht aus, vielmehr muss der Vermieter in besonderer Weise auf den laufenden Eingang der Zahlungen angewiesen sein, etwa weil er sie zum Bestreiten seines Lebensunterhalts oder zur Tilgung eines Darlehens benötigt, oder ob ein Ausfallrisiko im Hinblick auf seine Altersvorsorge ihn in besonderer Weise belastet.
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IMRRS 2013, 1910
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - VIII ZR 373/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1908
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2013 - 3 W 503/13
1. Eine nicht existente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 12.05.2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505 f. = MDR 2004, 1134 f.; Urteil vom 31.05.2010 - II ZB 9/09 - NJW 2010, 3100 f. = MDR 2010, 1279 f. = WM 2010, 1719 ff. = ZIP 2010, 1514 ff.). Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.05.2004; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2001 - 6 W 328/01-80 - OLGR Saarbrücken 2002, 259 f.). Die Existenz der Partei ist im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Zugunsten der nicht existenten Partei kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden, in dem die Aufwendungen desjenigen berücksichtigt werden, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.05.2004; OLG Saarbrücken, aaO; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.1976 - 5 U 181/75 - MDR 1976, 845 f.; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.1999 - 14 W 816/99 - NJW-RR 2001, 285 f. = OLGR Koblenz 2000, 344 f.).*)
2. Hat der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine nicht existente Partei den Prozess geführt, sondern für sich in eigener Person einen Rechtsanwalt bestellt, ohne dass gegen ihn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden wäre, kann er auch bei Klagerücknahme gegen die partei- und rechtsfähige Eigentümergemeinschaft keinen Kostenerstattungsanspruch haben.*)
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IMRRS 2013, 1903
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - IX ZB 2/12
Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).*)
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IMRRS 2013, 1900
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.09.2013 - VII ZR 242/12
Das Rechtsmittelgericht darf eine fehlerhafte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts für eine Zurückweisung von Angriffsmitteln nicht durch eine andere Begründung ersetzen.
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IMRRS 2013, 1897
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.08.2013 - IV ZR 167/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1896
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - IX ZB 49/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1888
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.09.2013 - IV ZR 209/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1887
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZR 150/12
Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.*)
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IMRRS 2013, 1885
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.08.2013 - IV ZR 224/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1884
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - VIII ZB 18/13
An die Unterschrift des Urkundsbeamten auf der Ausfertigung eines Urteils sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte.
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IMRRS 2013, 1879
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.07.2013 - II ZR 28/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1878
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - IV ZR 253/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1877
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - III ZA 281/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1876
Prozessuales
VGH Berlin, Beschluss vom 23.01.2013 - VerfGH 9/12
1. Nimm das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung, stellt das eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war.
2. Befasst sich das Amtsgericht trotz sachlichen Vortrags der Partei weder in dem angegriffenen Urteil noch im Anhörungsrügeverfahren mit der Frage, ob eine wirksame Abrechnung nur vorliegt, wenn der Mieter anhand der Abrechnung selbst in der Lage ist, den auf ihn entfallenden Anteil an den geltend gemachten Kosten auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Umlage- oder Verteilerschlüssel rechnerisch nachzuvollziehen und nachzuprüfen, kann ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör vorliegen.
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IMRRS 2013, 1870
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - I ZB 68/12
Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).*)
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IMRRS 2013, 1866
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 26.08.2013 - 2 W 75/13
1. Soweit die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt, um eine Sachaufklärung vornehmen zu können, kann ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.*)
2. Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist weder eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden noch einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Es ist deshalb ermessensfehlerhaft, wenn der Widerruf eines Vergleichs, der in einem Termin geschlossen wurde, in dem die widerrufende Partei trotz Anordnens des persönlichen Erscheinens nicht anwesend war, mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes sanktioniert wird.*)
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IMRRS 2013, 1863
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - 5 AR (VS) 41/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1862
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - X ARZ 425/13
Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Amtsgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 19. März 2013 X ARZ 622/12, [...]).*)
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IMRRS 2013, 1861
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - 5 AR (Vs) 43/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1860
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.08.2013 - 5 AR (VS) 60/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1856
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 17.05.2013 - 10 U 286/12
Es ist daran festzuhalten, dass die Verjährung im Zusammenhang mit wegen verschiedener Mängel eingeleiteter und betriebener selbständiger Beweisverfahren für jeden Mangel jeweils gesondert zu prüfen ist, auch wenn zu ihnen teilweise ein einheitliches/zeitgleiches Gutachten ergangen ist.*)
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IMRRS 2013, 1851
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2013 - 11 AR 51/13
Für eine Klage auf Schadensersatz wegen in der Vergangenheit vom Nachbargrundstück aus erfolgter Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers ist der dingliche Gerichtsstand des § 26 ZPO auch dann gegeben, wenn der beklagte frühere Eigentümer des Nachbargrundstückes zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Eigentümer ist.*)
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IMRRS 2013, 1850
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 30.08.2013 - 22 OH 1/10
Wenn der Antragsteller ein selbständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner betreibt und nach Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsachlage gemäß § 494a Abs. 1 ZPO nur gegen einen der Antragsgegner Klage erhebt, können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, gegen den keine Klage erhoben worden ist, Gegenstand einer Kostenentscheidung gemäß § 494a. Abs. 2 ZPO sein.*)
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IMRRS 2013, 1847
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.08.2013 - VI ZR 340/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1843
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - IX ZA 8/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 2490
Versicherungsrecht
OLG Naumburg, Urteil vom 25.07.2013 - 2 U 23/13
1. Das Pflichtversicherungsrecht geht davon aus, dass regelmäßig zuerst das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs nach Grund und Höhe im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten festgestellt wird und erst danach der Pflichtversicherer des Schädigers auf Deckung in Anspruch genommen wird.*)
2. Für einen vorweggenommenen Deckungsprozess des Geschädigten gegen den Pflichtversicherer des Schädigers fehlt es regelmäßig an einem rechtlichen Interesse; etwas Anderes kann allenfalls bei der Gefahr des Verlustes des Deckungsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99) bzw. bei einer dem Verlust gleichstehenden Ungewissheit (in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06) gelten.*)
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IMRRS 2013, 1830
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2013 - 23 W 41/13
Behält sich der Ingenieur im Honorarprozess vor, statt des eingeklagten niedrigen Pauschalhonorars sein Honorar in bezifferter Höhe nach den HOAI-Mindestsätzen geltend zu machen und werden sodann in einem Vergleich alle Ansprüche aus dem Bauvorhaben abgegolten, so bemisst sich der Streitwert nach der höheren vorbehaltenen Mindestsatzvergütung der HOAI.
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IMRRS 2013, 1821
Prozessuales
LG Koblenz, Beschluss vom 05.04.2012 - 2 T 141/12
Die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann per einstweiliger Verfügung nur dann ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen, etwa weil ihnen ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder weil bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
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IMRRS 2013, 1817
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - VII ZR 192/11
1. Das erkennende Gericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten.
2. Erteilt das Gericht einen solchen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
3. Das Berufungsgericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist offensichtlich, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Berufungsgericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Es kann nicht angenommen werden, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder ihr Prozessbevollmächtigter mehrere Jahre nach Ausführung der im Streit stehenden Bauarbeiten zu jedem Aspekt der Durchführung umfangreicher Arbeiten detailliert und der prozessualen Wahrheitspflicht entsprechend aus dem Stand Stellung nehmen können.
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IMRRS 2013, 1809
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - XII ZB 443/12
Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.*)
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IMRRS 2013, 1802
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2013 - 15 CS 12.2425
Das nachbarliche Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen Rechtsschutz entfällt, soweit sich der antragstellende Nachbar gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, die er darin sieht, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter abstandsflächenrechtlich bedeutsamer Tatsachen zu verhindern, ist nach weitgehender Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen.
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IMRRS 2013, 1799
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2013 - 7 W 43/13
1. Ein in den Termin entsandter Vertreter ist dann ausreichend zur Aufklärung des "Tatbestands" instruiert, wenn er umfassend sachverhaltskundig ist, um bei klärungsbedürftigen Vorgängen, so wie die nicht erschienene Partei selbst, Auskunft geben zu können. Kann der Vertreter auf Fragen des Gerichts zu unmittelbaren Wahrnehmungen der Partei keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben, wird er diesen Anforderungen nicht gerecht.
2. Ein Vertreter, der nur erläutern kann, was ihm die Partei berichtet hat, ist in Fällen, in denen es auf den detaillierten Gegenstand und Inhalt bei Besprechungen und Verhandlungen ankommt, von vornherein ungeeignet.
3. Das Gericht ist nicht gehalten, mit der Ladung einer Partei in einer Terminsverfügung die konkret an eine Partei zu stellenden Fragen schriftlich anzukündigen und die "klärungsbedürftigen Punkte" mitzuteilen.
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IMRRS 2013, 1790
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 299/12
1. Geht der Kläger in den Tatsacheninstanzen davon aus, dass sein Interesse an einem geltend gemachten Freistellungsanspruch 20.000 Euro nicht übersteigt und setzt das Berufungsgericht den Streitwert in dieser Höhe fest, beschränkt sich die Überprüfung des Werts einer aus dieser Festsetzung abzuleitenden Beschwer auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
2. Haben die vom Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstmals behaupteten Kosten in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden, kann die anderweitige Darlegung des Interesses des Klägers bei der Bewertung der Beschwer nicht berücksichtigt werden.
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IMRRS 2013, 1788
Prozessuales
BGH, Urteil vom 12.07.2013 - V ZR 85/12
1. Das Gericht darf die in einem anderen Verfahren protokollierten Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Es muss die Zeugen aber selbst vernehmen, wenn eine Partei das beantragt.*)
2. Die Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs kann eine Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe sein, wenn die zuständigen staatlichen Stellen vor dem 3. Oktober 1990 die Sachherrschaft über den begrünten Teil eines solchen Hinterhofs ausgeübt und diesen für einen Außenstehenden erkennbar dem öffentlichen Verkehr geöffnet haben, dieser tatsächlich als solcher wahrgenommen worden ist und dieser Zustand heute noch besteht.*)
3. Ein Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers besteht bei einer öffentlichen Nutzung in einem privaten Hinterhof in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG nur, wenn die öffentliche Nutzung die private am 3. Oktober 1990 überwog und nach wie vor überwiegt.*)
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IMRRS 2013, 1783
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.07.2013 - VIII ZB 62/12
Eine Unterschrift muss die Identität des Unterschreibenden erkennen lassen, individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen, die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen.
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IMRRS 2013, 1781
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - XII ZA 50/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1780
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - I ZB 76/10
Dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 185 Abs. 1 ZPO zugestellt worden sind.*)
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IMRRS 2013, 1778
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.07.2013 - IV ZR 41/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1773
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2011 - 13 W 40/11
1. Das rechtliche Interesse für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens kann nicht wegen der von der Antragsgegnerin erhobenen Verjährungseinrede, der der Antragsteller entgegengetreten ist, verneint werden.
2. Die fehlende Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Hauptverfahrens (hier: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln) macht ein vorangeschaltetes selbständiges Beweisverfahren nicht unzulässig.
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