Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 1468
Prozessuales
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.05.2013 - Vf. 8-VI-12
Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zu einem Werklohnanspruch gemäß §§ 643, 645 Abs. 1 Satz 2 BGB am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots.*)
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IMRRS 2013, 1467
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 22.04.2013 - 16 VA 1/13
1. Bedient sich ein Gericht eines "Bring-Service" eines Postdienstleisters, bei dem für das Gericht bestimmte Schriftstücke zunächst in ein zentrales Postfach eingelegt und sodann von Mitarbeitern des Dienstleisters ins Gericht gebracht werden, so sind die Schriftstücke bereits zu dem Zeitpunkt beim Gericht eingegangen, zu dem sie in das Postfach eingelegt wurden.
2. Das Anbringen eines Eingangsstempels auf einem Schriftstück stellt einen - nach Maßgabe des § 23 I EGGVG anfechtbaren - Justizverwaltungsakt dar.
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IMRRS 2013, 1465
Prozessuales
BGH, Urteil vom 28.05.2013 - X ZR 88/12
Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Bestätigung des Urteils vom 23. Oktober 2012 X ZR 157/11, NJW 2013, 308 = RRa 2013, 70).*)
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IMRRS 2013, 1464
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 709/12
Zur Tatsachenermittlung durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG.*)
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IMRRS 2013, 1457
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12
1. Die Frage, ob im Falle nachträglicher Unwirksamkeit eines Bebauungsplans das für eine Verwirkung maßgebliche Zeitmoment mit dem Zeitpunkt des Unwirksamwerdens des Bebauungsplans beginnt oder mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller des Rechtsmittels Anlass hatte, sich über die Möglichkeit einer nachträglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans sachkundig zu informieren, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Diese festzustellen und zu würdigen, ist Aufgabe der Tatsachengerichte.
2. Die Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch dann vorliegt, wenn zunächst von den rechtmäßigen Festsetzungen eines Bebauungsplans Gebrauch gemacht und eine Baugenehmigung erlangt wird und dann später - im Verlauf des Baufortschritts - für eine Nutzungsänderung die Baugenehmigung beantragt wird, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne dessen Änderung nicht genehmigungsfähig war, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden.
2. Die Verwirkung eines prozessualen Antragsrechts kann auch in einer Handlung liegen, die dem möglichen Unwirksamwerden der Bebauungsplanfestsetzung zeitlich weit vorausgeht.
3. Ein Antragsteller, der zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft des Antragsgegners, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei, kann dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt werden.
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IMRRS 2013, 1451
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2013 - 4 W 65/13
Ein Vergleich, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festgestellt wird, wahrt die gem. § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Form einer notariellen Beurkundung jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien weder durch ihre Bevollmächtigen noch durch das Gericht im erforderlichen Umfang belehrt worden sind.*)
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IMRRS 2013, 1447
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 427/11
a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863).*)
b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.*)
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IMRRS 2013, 1445
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - II ZB 21/11
Beantragt ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens, steht der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Fristversäumung nicht entgegen, dass er als Rechtsanwalt selbst hätte Berufung einlegen können.*)
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IMRRS 2013, 1443
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 112/12
Wird der Beklagte nicht nur antragsgemäß verurteilt, sondern auch seine Widerklage abgewiesen, ist er deshalb in Höhe der Summe der Werte von Klage und Widerklage beschwert. Die für den Zuständigkeitswert geltende Regelung des § 5 Halbs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen.
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IMRRS 2013, 1437
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - VII ZR 116/11
1. Wird wesentlicher Vortrag einer Partei (hier: Anfechtung der auf den Abschluss des Werkvertrags gerichteten Erklärung und Sittenwidrigkeit des Vertrags) gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen, muss sich das Gericht in seiner Entscheidung damit auseinandersetzen, ob die Zulassung des Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Anderenfalls ist das rechtliche Gehör der betroffenen Partei verletzt.
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch verletzt, wenn das (Berufungs-)Gericht den Vortrag einer Partei als nicht substantiiert bezeichnet, ohne diese Beurteilung hinreichend zu begründen.
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IMRRS 2013, 1436
Handelsrecht
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - I ZR 186/11
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den Weitertransport der Importware zum Empfänger ist.*)
b) Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt auch auf einen vom Unterfrachtführer gegen den Hauptfrachtführer geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung.*)
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IMRRS 2013, 1435
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 47/10
Zur nicht beachteten Einzelweisung eines Rechtsanwalts an seine Angestellte, die Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht zu korrigieren.*)
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IMRRS 2013, 1431
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 282/12
Der Staatskasse steht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird.*)
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IMRRS 2013, 1429
Prozessuales
Schiedsgericht für WEG, Entscheidung vom 26.03.2013 - 12/12/079
1. Das sofortige Anerkenntnis in einem Antragsverfahren bzgl. Einberufung einer Versammlung führt nicht zur Anwendung des § 93 ZPO. Die Kläger in einem solchen Verfahren sind insbesondere nicht verpflichtet, die anderen Eigentümer vorgerichtlich aufzufordern, einer Ermächtigung zuzustimmen.
2. In einem solchen Verfahren erscheint es billig die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben, sondern die Kosten aus der Gemeinschaftskasse zu entnehmen, da ansonsten die durch einen Rechtsanwalt vertretenen gegenüber den anderen einen Mehraufwand haben, obwohl diese auch im Interesse der Gemeinschaft handeln.
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IMRRS 2013, 1428
Prozessuales
KG, Beschluss vom 23.05.2013 - 27 W 14/13
1. Den Insolvenzgläubigern ist grundsätzlich zuzumuten, die Prozesskosten für eine isolierte Klage auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB selbst aufzubringen, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten bei Obsiegen der Sicherungsklage verbessern.
2. Prozesse, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, sind ökonomisch zu führen. Dies kann dazu führen, dass der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit mit dem Zahlungsanspruch auf ausstehende Vergütung zu verbinden ist.
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IMRRS 2013, 1420
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2013 - 3 W 316/13
Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung richtet sich der Gebührenstreitwert auch dann nach § 41 GKG, wenn der Kläger Ansprüche aus Eigentum geltend macht, der Beklagte sich auf eine Miet- oder Nutzungsverhältnis beruft (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2009 - 10 U 160/08 - OLGR 2009. 341 ff., Beschluss vom 24.01.2008 - I-10 W 6/08, 10 W 6/08 - WM 2008, 160 = = NJW-RR 2008, 1115 = ZMR 2008, 364 = NZM 2008, 542 f.; OLG Köln, Beschluss vom 06.12.2002 - 11 W 80/02; in Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 13 W 67/09, zitiert nach Juris).*)
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IMRRS 2013, 1419
Prozessuales
LG Dresden, Beschluss vom 19.12.2012 - 6 OH 368/09
1. Zur Feststellung von Baumängeln muss der Gerichtssachverständige das angeblich mangelhafte Bauwerk persönlich besichtigen und soweit erforderlich untersuchen.
2. Eine hypothetische Begutachtung von Mängeln auf Grundlage streitiger Parteigutachten und Fotografien findet im selbständigen Beweisverfahren nicht statt.
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IMRRS 2013, 1418
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 25.02.2013 - 10 W 109/13
1. Zur Feststellung von Baumängeln muss der Gerichtssachverständige das angeblich mangelhafte Bauwerk persönlich besichtigen und soweit erforderlich untersuchen.
2. Eine hypothetische Begutachtung von Mängeln auf Grundlage streitiger Parteigutachten und Fotografien findet im selbständigen Beweisverfahren nicht statt.
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IMRRS 2013, 1411
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 14.11.2012 - 1 BvR 3238/08
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.*)
2. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der BGH eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den BGH zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten.*)
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IMRRS 2013, 1407
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2011 - 23 U 116/11
1. Vertragsbedingungen sind schon dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache - mindestens dreimalige - Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Vertragsbedingungen vorformuliert hat. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB können deshalb auch dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber die von einem Dritten - z.B. einem Architekten - vorformulierten Vertragsbedingungen stellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber diese Vertragsbedingungen nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
2. Enthält ein Bauvertrag eine Vielzahl von formelhaften Wendungen und ist die Vertragsstrafenregelung und nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten, spricht der Beweis des ersten Anschein für eine zur Mehrfachverwendung entworfene Bedingung.
3. Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu muss er sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.
4. Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht und keine Regelung über eine Höchstgrenze enthält, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
5. Die Anforderungen an die Darlegungslast einer Partei richten sich nach seinem Kenntnisstand. Verfügt eine Partei über kein zuverlässiges Wissen und kann sie das Wissen auch nicht erlangen, kann sie genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. In einem solchen Fall ist der Beweisantrag nicht auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Das gilt allerdings nicht für Tatsachen, über die eine Partei zwar kein zuverlässiges Wissen besitzt, dieses Wissen aber bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht erlangen kann.
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IMRRS 2013, 1406
Insolvenzrecht
LG Berlin, Beschluss vom 29.11.2012 - 90 O 29/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1399
Prozessuales
OLG Naumburg, Urteil vom 08.01.2013 - 1 U 57/12
Zum Umfang der Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast im Bauprozess im Einzelnen anhand der endgültigen Verweigerung der Mängelbeseitigung, des Bestreitens der Massen und der Mangelfreiheit vor Abnahme, wenn Mängel durch Ersatzvornahme beseitigt worden sind.*)
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IMRRS 2013, 1396
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 14.11.2012 - 1 BvR 3239/08
1. Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 543 II 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.*)
2. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der BGH eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den BGH zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten.*)
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IMRRS 2013, 1394
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.06.2013 - III ZR 360/12
a) Die zweiwöchige Frist des § 37 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes zur Erhebung einer Klage gegen einen Vorbescheid, durch den der ersatzfähige Wildschaden festgestellt worden ist, läuft unabhängig davon, ob dem Vorbescheid eine (ordnungsgemäße) Rechtsmittelbelehrung (§ 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG) beigefügt war.*)
b) Die Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGO, wonach eine Rechtsmittelfrist ohne korrekte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen beginnt, ist weder unmittelbar noch analog beziehungsweise ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar; im Falle unverschuldeter Fristversäumnis ist vielmehr Wiedereinsetzung zu gewähren.*)
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IMRRS 2013, 1393
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 624/12
ZPO §§ 114, 574; FamFG § 114 Abs. 2*)
1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369).*)
2. Auch in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe kann eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425).*)
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IMRRS 2013, 1389
Prozessuales
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 30.01.2013 - 1 T 22/13
1. Bei der auf Erfahrungswerte basierende Annahme, dass mit einer Räumung innerhalb von sechs Monaten ab Klageeinreichung sicher zu rechnen sei, handelt es sich nicht um eine "bestimmte" Dauer i.S.d. § 9 Satz 2 ZPO, sondern lediglich um eine prognostizierte.
2. Bei einer Räumung handelt es sich nicht um klassischerweise dauerhaft wiederkehrende Nutzungen, sondern um nur vorübergehend wiederkehrende Nutzungen, wenn die Räumung absehbar bevorsteht. § 9 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar. Vielmehr ist § 3 ZPO anzuwenden, wenn mit der Räumung in kürzerer Zeit sicher zu rechnen ist.
3. Bei der Nutzung eines Mietobjektes entspricht der Wert der Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, in der Regel dem objektiven Mietwert, also der für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Miete. Dabei sind auch die Nebenkosten zu berücksichtigen.
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IMRRS 2013, 1383
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 148/11
1. Ein gerichtlicher Hinweis ist stets geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, insbesondere wenn das erkennende Gericht - und sei es auch durch einen zuvor mit der Sache befassten anderen Einzelrichter oder den bisherigen Verfahrensverlauf - den Eindruck erweckt hat, auf einen später im Urteil für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt komme es nicht bzw. nicht ohne weiteres an.
2. Gerichtliche Hinweise dürfen nicht pauschal, sondern müssen konkret und unmissverständlich formuliert werden.
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IMRRS 2013, 1380
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII ZB 374/11
Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221).*)
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IMRRS 2013, 1379
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013 - 25 W 350/12
Der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Schadensbildes aus technischer Sicht durch den Beklagten beim Verdacht der Unfallmanipulation steht nicht entgegen, dass die Stellungnahme erst während des Prozesses vor der anberaumten ersten mündlichen Verhandlung eingeholt wurde.
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IMRRS 2013, 1373
Prozessuales
BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 148/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1370
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZR 60/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1369
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - IV ZA 1/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1368
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII ZB 124/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1364
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZR 182/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1363
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - IX ZR 312/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1362
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.05.2013 - II ZR 76/12
Eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil den Parteien aufgrund eines Verfahrensmangels des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine Beweisaufnahme erforderlich wird.*)
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IMRRS 2013, 1350
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - X ARZ 167/13
Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs.1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist jedenfalls grundsätzlich kein Raum.*)
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IMRRS 2013, 1345
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2013 - 3 U 632/13
Im Berufungsverfahren kann eine angemessene Räumungsfrist auch dann gewährt werden, wenn sich die Mieter seit längerer Zeit auf die Räumung und Herausgabe einstellen konnten, ihnen aber nicht gelungen ist, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen, dies aber kurzfristig in Aussicht steht und die Zahlung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung gewährleistet ist.*)
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IMRRS 2013, 1342
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.2013 - 11 AR 4/13
1. Ist bei einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig, so entsteht für den Rechtsanwalt eine 0,8-fache Verfahrensgebühr VV 3101 RVG.
2. Zwar wird die geringere Bedeutung der Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Wertfestsetzung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auf Ebene des Streitwerts berücksichtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass für die Rechtsanwaltsgebühr VV 3100 RVG einschlägig wäre.
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IMRRS 2013, 1340
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.05.2013 - V ZB 201/12
1. Das Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs. 4 EGStGB sind verfassungsgemäß.*)
2. Die Therapieunterbringung ist nach § 13 Satz 1 ThUG von Amts wegen auch aufzuheben, wenn sie von Anfang an nicht hätte angeordnet werden dürfen.*)
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IMRRS 2013, 1337
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.05.2013 - VI ZB 6/13
a) Bestehen nach dem Wortlaut der Verfügung, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden ist, Unklarheiten und begründete Zweifel über den Umfang der Verlängerung, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers in eine antragsgemäße Verlängerung nicht geschützt.*)
b) Bei Beantragung einer Fristverlängerung muss das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird.*)
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IMRRS 2013, 1336
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - X ZR 68/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1335
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 1/11
a) Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.*)
b) Die Vertretung der Aktiengesellschaft im Rechtsstreit mit dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Beschluss fasst. Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.*)
c) Erteilt der Aufsichtsratsvorsitzende im Rechtsstreit mit dem Vorstand eine Prozessvollmacht, ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.*)
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IMRRS 2013, 1334
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.05.2013 - II ZR 110/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1331
Rechtsanwälte
OLG Jena, Beschluss vom 19.04.2013 - 9 W 188/13
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde; und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist.*)
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IMRRS 2013, 1330
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - 24 U 113/12
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.*)
3. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (Anschluss an BGH, Urt. vom 01.04.2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Urt. vom 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).*)
4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.*)
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IMRRS 2013, 1326
Bauvertrag
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 63/11
1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.
2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
3. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat in einem solchen Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen.
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IMRRS 2013, 1322
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 22.04.2013 - 34 AR 135/13
1. Zur Bindungswirkung einer gerichtlichen Gerichtsstandsbestimmung. *)
2. Wird im gerichtlichen Bestimmungsverfahren für eine beabsichtigte Klage gegen Streitgenossen der allgemeine Gerichtsstand eines der mehreren Streitgenossen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt und wird die spätere Klage gerade nicht gegen diesen erhoben, so bindet auch die Gerichtsstandsbestimmung im Übrigen nicht. Dies gilt zumal dann, wenn für die verbliebenen Streitgenossen ein gemeinsamer (anderweitiger) Gerichtsstand besteht.*)
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IMRRS 2013, 1319
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - IX ZR 334/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1318
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - I ZB 24/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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