Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 1314
Prozessuales
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24.01.2013 - 16 T 130/12
1. Das Gericht kann dem Verwalter die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
2. Der Verwalter gibt keine Veranlassung zur Klage, wenn die Eigentümerversammlung entgegen des mit der Tagesordnung mitgeteilten Beschlussvorschlags nicht die Verlängerung des Verwaltervertrags für drei Jahre beschließt, sondern nur für zwei Jahre. Die Verlängerung um zwei Jahre ist von dem Vorschlag zur Verlängerung um drei Jahre "mit umfasst".
3. Weigert sich der Verwalter als Vertreter mit Stimmrechtsbindung für einen abwesenden Eigentümer abzustimmen, kommt eine Anfechtung des sodann von der Miteigentümergemeinschaft gefassten Beschlusses wegen der Nichtausübung des Stimmrechts nicht in Betracht. Eine Kostentragungspflicht des Verwalters entsteht dadurch nicht.
Volltext
IMRRS 2013, 1310
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZB 61/12
1. Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.*)
2. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1303
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 396/12
Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621).*)
Volltext
IMRRS 2013, 1302
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 253/12
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 Euro festgesetzt, ist der Kläger gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1301
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZR 81/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 1299
Prozessuales
BGH, Urteil vom 30.04.2013 - VI ZR 151/12
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SchlG BW kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie generell auch die Fälle erfasst, in denen die Klage aufgrund einer unzutreffenden Ermittlung des Streitwerts zunächst vor dem Landgericht erhoben wird und dieses den Rechtsstreit wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht verweist.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1297
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - IX ZB 7/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 1295
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.05.2013 - X ZR 49/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 1292
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - II ZR 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 1291
Prozessuales
LG Rostock, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 T 133/12
Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen. Eine Berechnung des Streitwertes anhand der entwickelten Hamburger Formel kommt nicht mehr in Betracht.
Volltext
IMRRS 2013, 1289
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2013 - 19 T 250/12
Treten die gem. § 48 Abs. 1 WEG beigeladenen übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit nicht bei, sind ihnen keine weiteren Schriftsätze der am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder anderweitige Verfahrensunterlagen zu übersenden. Sie werden vom weiteren Prozessverlauf, so sie ihren Beitritt nicht noch in einem späteren Verfahrensstadium erklären, statt dessen nicht mehr informiert. Insb. macht die in § 48 Abs. 3 WEG normierte, über § 325 ZPO hinausreichende Wirkung der Beiladung keine fortlaufende Unterrichtung der nicht beigetretenen Beigeladenen über den Verfahrensverlauf erforderlich. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille ist ebenso wenig erkennbar wie eine planwidrige Regelungslücke, deretwegen ein unterbliebener Beitritt abweichend von § 74 Abs. 2 ZPO zu behandeln wäre.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1286
Prozessuales
BGH, Urteil vom 25.10.1962 - VII ZR 57/61
Zur Frage, ob im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Leistung, die in der im Urteil ausgesprochenen Art und Weise wegen Versagung einer behördlichen Genehmigung nicht erbracht werden kann, der Gläubiger in einem neuen Rechtsstreit eine Leistung des Schuldners in anderer Art und Weise verlangen kann.
Volltext
IMRRS 2013, 1284
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.05.2013 - IX ZA 5/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 1283
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2012 - 9 U 141/11
1. Die Schlussrechnungsforderung ist in einem VOB-Vertrag nicht vor Ablauf der zweimonatigen Prüffrist des § 16 Nr. 3 VOB/B fällig.
2. Der Unternehmer kann, sofern Schlussrechnungsreife während des Prozesses eintritt, die Schlussrechnung in den Rechtsstreit einführen und sein ursprünglich aus der Abschlagsrechnung abgeleitetes Zahlungsbegehren auf die Schlussrechnung stützen. Da derselbe Streitgegenstand betroffen ist, stellt dies keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, sondern eine Klageumstellung gemäß § 264 ZPO dar.
3. Das Gericht ist nicht gehalten, mit seiner Entscheidung den Ablauf der Prüfungsfrist abzuwarten, um dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, seine Forderung im anhängigen Gerichtsverfahren weiter zu verfolgen.
Volltext
IMRRS 2013, 1268
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - VI ZB 7/13
Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1266
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV
Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des ÜGRG.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1265
Zwangsvollstreckung
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2013 - 3 W 295/13
1. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat. Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll.*)
2. Die berechtigten überwiegenden Interessen des Schuldners dürfen allerdings nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen (in Anknüpfung an OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2008 - 4 W 149/08 - MDR 2009, 827 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.1987 - 3 W 145/87 - JurBüro 1989, 869 f.). Von einem überwiegenden Schuldnerinteresse ist dann auszugehen ist, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt.*)
3. Im Verfahren nach § 733 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1262
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - 11 LA 3/13
Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich zumutbar, an einem Tag um 9.00 Uhr einen bis zu einstündigen ersten und um 15.00 Uhr einen zweiten Gerichtstermin in einem ca. 170 Kilometer entfernten Gerichtsort wahrzunehmen.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1255
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2013 - 19 U 133/12
1. Ein Mahnbescheid ist dann hinreichend individualisiert, wenn sich aus den Angaben im Mahnbescheid für den Auftraggeber erkennen lässt, wegen welcher Werklohnarbeiten die Ansprüche geltend gemacht werden. Insbesondere ist dem Auftraggeber zuzumuten, dass er anhand von Rechnungsnummern die Rechnungen einem Bauvorhaben zuordnet.
2. Schon aus dem Grundsatz redlichen Verhaltens folgt, dass es dem Auftraggeber auch bei einer Vielzahl der Bauvorhaben mit dem Auftragnehmer zumutbar ist, die Rechnungen einem Bauvorhaben zuzuordnen.
3. Für einen Schadenersatzanspruch wegen Bauzeitverlängerungen genügt nicht allein der Umstand, dass sich die Bauzeit verlängert hat. Vielmehr ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Verzögerungen und der darauf bezogenen Mehrkosten nötig.
Volltext
IMRRS 2013, 1249
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZB 54/11
Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389).*)
Volltext
IMRRS 2013, 1248
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.03.2013 - XII ZR 8/13
1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 XII ZR 110/02 NJW-RR 2005, 224).*)
2. Erhöht das Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag oberhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (derzeit 20.000 Euro), rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1245
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - XII ZB 242/09
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1244
Prozessuales
BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe verlangt wird.*)
2.) Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird das Unterhaltsbegehren erst nachträglich im Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO auch dann keinen Einfluss, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in Deutschland wohnt.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1240
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2013 - 11 W 77/12
1. Auch wenn eine Partei in ihrem Antrag auf Fristverlängerung angibt, zur fristgerechten Stellungnahme nicht in der Lage zu sein, ist eine ausdrückliche Ablehnung des Antrags notwendig. Es reicht nicht aus, vor Fristablauf dem Antrag der Gegenseite auf Beweiserhebung stattzugeben und somit den Antrag auf Fristverlängerung konkludent abzulehnen.
2. Ein solches Vorgehen ist unsachgemäß und erweckt insbesondere gegenüber dem Antragssteller auf Fristverlängerung den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung. Mithin ist die Besorgnis der Befangenheit des Richters gerechtfertigt.
Volltext
IMRRS 2013, 1239
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2013 - 1 W 17/13
Weist ein Richter darauf hin, dass der Klageanspruch verjährt sein könnte, begründet ein solcher Hinweis die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte den Anspruch für verwirkt gehalten hatte.
Volltext
IMRRS 2013, 1238
Immobilien
LG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 4 O 286/07
Der Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.
Volltext
IMRRS 2013, 1235
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1234
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
Die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts ist nicht nach § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO stets unzulässig. Der Einzelrichter darf vielmehr, wenn nicht die besonderen Gegebenheiten des Arzthaftungsprozesses dem entgegenstehen, alle notwendigen Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (Abgrenzung zu*)
Volltext
IMRRS 2013, 1231
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZB 61/12
1. Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.*)
2. Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1229
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 W 42/12
1. Eine Feststellungsklage gegenüber Behörden statt einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten zu erwarten steht, dass die beklagte Behörde auch ohne Leistungsurteil ihre Leistung erbringen werde, oder dass bereits die Durchführung einer Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht.*)
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger braucht sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsanteil aufzuspalten.*)
3. Für fehlerhafte richterliche Entscheidungen in einem Prozesskostenhilfeverfahren gilt das sog. Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) nicht.*)
4. Bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs kommt im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine Amtshaftung nur bei besonders groben Verstößen, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Unvertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht, in Betracht.*)
5. Dies gilt auch für richterliche Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dafür ist ohne Bedeutung, dass es sich insoweit um die Gewährung einer besonders ausgestalteten Sozialleistung handelt.*)
6. Es ist jedenfalls nicht als grob fehlerhaft und unvertretbar anzusehen, wenn Prozesskostenhilfe in Fällen nicht gewährt wird, in denen eine Klage - wäre sie ohne den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben worden - ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden müsste.*)
7. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch nach dem Eindruck eines Antragstellers zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, stellt sich die Frage, ob nicht ein möglicher Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller das Prozesskostenhilfegesuch nicht mit ergänzter Begründung wiederholt hat. Unterbleibt dies, stellt sich weiter die Frage der Eröffnung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Wege des Regresses gegen den Verfahrensbevollmächtigten.*)
8. Zum Fehlen jedenfalls grob schuldhafter Amtspflichtverletzungen in Prozesskostenhilfeverfahren betreffend ein selbständiges Beweisverfahren und einen Wohnraummietprozess.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1220
Vergabe
LG Köln, Beschluss vom 28.02.2013 - 17 O 74/13
1. Für die Überprüfung einer Vergabesperre außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens sind nicht die Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern die Zivilgerichte zuständig.
2. Eine Regelungsverfügung darf nur erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Die Tatsache, dass ein ordentliches Klageverfahren über zwei Instanzen solange dauern würde, wie die ausgesprochene Auftragssperre, reicht zur Begründung wesentlicher Nachteile nicht aus. Das Drohen wesentlicher Nachteile setzt zumindest voraus, dass ein Vergabeverfahren bevor steht, an dem der Antragsteller teilnehmen will.
Volltext
IMRRS 2013, 1219
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.*)
2. Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646).*)
Volltext
IMRRS 2013, 1214
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZR 44/12
Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Allerdings darf der Kläger auf vorgenannten Anlagen, die er der Klageschrift beigefügt hat, Bezug nehmen, wenn diese aus sich heraus verständlich sind und dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit abverlangen.
Volltext
IMRRS 2013, 1213
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.05.2013 - VII ZR 44/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 1210
Prozessuales
BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12
1. Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hindert eine Kostenerstattungsklage nicht.*)
2. Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1208
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12
Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1204
Vergabe
LG Köln, Beschluss vom 22.03.2013 - 17 O 74/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 1192
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2013 - 9 W 34/13
Ein Sachverständiger muss seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG vollständig beziffern. Eine Nachforderung, etwa Umsatzsteuer, kann er nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG beanspruchen.*)
Volltext
IMRRS 2013, 2463
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - V ZB 81/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 1181
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VI ZB 30/12
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Berufungsgericht aufgrund der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag Prozesskostenhilfe bewilligt hat und sich dann ergibt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1180
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 43/12
1. Der Schriftzug eines Rechtsanwalts am Ende einer Berufungsschrift erfüllt die Anforderungen an die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift nur, wenn er erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (st. Rspr.; beispielsweise BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60).*)
2. Ist der diesen Anforderungen nicht entsprechende Schriftzug so oder geringfügig abweichend von den Gerichten längere Zeit ohne Beanstandung als formgültige Unterschrift hingenommen worden, kann der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass er den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entspricht. Wird der Schriftzug vom Berufungsgericht in einem solchen Fall nicht als Unterschrift anerkannt, ist dem Berufungskläger in der Regel wegen Versäumung der Berufungsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1173
Prozessuales
LG Bonn, Beschluss vom 16.04.2013 - 6 T 85/13
Ähnlich wie im Versicherungsrecht haben der Hilfsberechtigte und sein Beratungshilfeanwalt ein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen vollen Gebühren zugleich mit der Hauptsache überprüft wird, weil er ja hiervon abhängig ist. Dementsprechend ist eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig.
Volltext
IMRRS 2013, 1169
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 26.03.2013 - 9 U 4943/11 Bau
1. Wird vom Beklagten eine mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen eine dritte Person erhoben, so ist eine solche streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen einer als Klageänderung zu behandelnden Parteierweiterung, mit Zustimmung der Drittwiderbeklagten oder bei Sachdienlichkeit, zulässig.
2. Eine Drittwiderklage gegen bisher nicht beteiligte Dritte ist nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, wenn sie der Vermeidung einer Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen dient oder wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden. Eine Drittwiderklage kann auch zulässig sein, wenn durch sie kein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt wird.
3. Liegen getrennte Vertragsverhältnisse im Sinne einer Leistungskette (hier: Generalplaner- und verschiedene Subplanerverträge) vor, bei denen es letztlich darum geht, von den unterschiedlichen tatsächlichen Ausgangspunkten und Grundlagen für die Planung aus eine rechtliche Beurteilung auf Grund von verschiedenen Vertragsverhältnissen und Vertragspflichten vorzunehmen, führt die Drittwiderklage des Generalplaners gegen einen Subplaner dazu, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang, anders als bei der zusammengefassten Verantwortlichkeit des Generalplaners, mit der Abgrenzung der teilweise von Subplanern übernommenen Leistungspflichten und der Feststellung der Verantwortlichkeiten mehrerer Beteiligter je nach ihren Vertragspflichten im Einzelnen befassen muss. Eine solche Drittwiderklage ist daher unzulässig.
Volltext
IMRRS 2013, 1166
Zwangsvollstreckung
LG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012 - 92 O 1640/10
1. Bei der Annahme von Mietvorauszahlungen als abwohnbare Baukostenzuschüsse ist alles zu berücksichtigen, was bei wirtschaftlicher Betrachtung als vorausbezahlte Miete oder als sonstige, etwa in Eigenleistungen bestehenden Beiträgen und sei es auch nur mittelbar, bis zum Eintritt der Beschlagnahmewirkung tatsächlich an Werterhöhendem zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietgrundstückes erbracht worden ist.
2. Die Erben eines Aufbaumieters können die von dem Erblasser an den Eigentümer periodisch geleisteten Mietvorauszahlungen nicht als abwohnbare Baukostenzuschüsse geltend machen.
3. Die Anmeldung von Mietvorauszahlungen im Zwangsversteigerungsverfahren kann den Mietern untersagt werden.
Volltext
IMRRS 2013, 1161
Rechtsanwälte
BAG, Urteil vom 07.11.2012 - 7 AZR 314/12
1. Bei der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob ein Rechtsanwalt die üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat. Die Beachtung dieser Sorgfalt muss ihm im Einzelfall auch zumutbar sein. Nicht entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt auch bei Anwendung der äußersten nach der Sachlage erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Frist versäumt hätte. Wegen des Verfassungsrechts auf rechtliches Gehör dürfen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden.*)
2. Krankheit begründet Wiedereinsetzungsgründe, wenn die Erkrankung ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt hat. Auch eine krankheitsbedingte starke Belastungssituation kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen.*)
3. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind zweifelsfrei vorzutragen. Außerdem sind sie glaubhaft zu machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.*)
4. Es besteht keine Pflicht beruflich miteinander verbundener Anwälte zur gegenseitigen Fehlerüberwachung.*)
5. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, im Fristenkalender zu notieren, dass die Frist zur Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur einmal verlängerbar ist.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1159
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013 - 12 U 1437/12
1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale bei Ablauf des letzten Tages der Frist am Telefax-Gerät des Gerichts vollständig empfangen, das heißt komplett gespeichert worden sind. Der Eingang muss dabei bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen. Der Schriftsatz muss somit vor Beginn des Folgetages (00.00 Uhr und 0 Sekunden) eingegangen sein und damit vor Ablauf von 23.59 Uhr. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt wahrt die Frist nicht.
2. Übermittelt der Rechtsanwalt eine Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Gericht, hat er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung unternommen, wenn er mit dem Übermittlungsvorgang so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen, normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können. Daraus folgt, dass eine laufende Frist nur in dem Umfang ausgeschöpft werden darf, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreicht, um die Übersendung des Schriftsatzes herzustellen.
Volltext
IMRRS 2013, 1150
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2013 - 3 U 479/13
1. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften. Es genügt aber auch, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchschiebt, wenn damit sichergestellt ist, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann.*)
2. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht - etwa durch Klebeband oder Reißzwecke - an der Wohnungstüre befestigt worden ist (so Hessischer VGH, Urteil vom 16.02.1989 - 4 WE 1460/86 - NJW 1990, 150 f.; BFH, Urteil vom 22.07.1980 - VIII R 160/78 - BB 1981, 230). Denn bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt besteht die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1143
Immobilienmakler
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2013 - 3 U 412/13
1. Ein Maklervertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 956; OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).*)
2. Von einem konkludenten Zustandekommen eines Maklervertrages kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vortrag des Maklers hinsichtlich der Art und Weise des vermeintlichen Zustandekommens wechselnd und widersprüchlich ist. Eine solche Situation liegt vor, wenn der Makler zunächst behauptet, der Interessent habe als vollmachtloser Vertreter im Namen eines Unternehmens gehandelt, dann vorträgt, seine eigene Maklercourtage sei davon abhängig, dass der Interessent selbst von dem anderen Unternehmen seine Maklercourtage bekomme, schließlich behauptet, das Versprechen der Maklercourtage sei ohne eine solche Bedingung erfolgt.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1142
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 21.03.2013 - 14 U 2912/12
Eine im Berufungsverfahren nur hilfsweise für den Fall des Erfolgs der gegnerischen Berufung gegen das Vorbehaltsurteil erklärte Abstandnahme der Klagepartei vom Urkundenprozess ist nicht zulässig.*)
Volltext
IMRRS 2013, 1134
Prozessuales
BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 3/12
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917).*)
Volltext




