Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 0832
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - III ZB 57/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0824
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 19.11.2012 - 4 BN 15.12
1. Erheben fachkundige Stellen, die als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt worden sind, keine Bedenken und hat ein Antragsteller seinerseits darauf verzichtet, substantiiert Einwände im Aufstellungsverfahren vorzutragen, musste sich dem Plangeber eine Befassung mit einer erstmals im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Frage auch nicht aufdrängen.
2. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, ist regelmäßig gegeben, da selbst Festsetzungen, die ihn im Vergleich zur bisherigen Rechtslage begünstigen, zugleich in der baulichen Nutzung beschränken und für ihn nachteilig sein können.
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IMRRS 2013, 0822
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2013 - 17 W 3/13
Die Entscheidung über die Kosten des im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers hängt nicht von seinem Beitritt auch im Hauptsacheverfahren ab.
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IMRRS 2013, 0821
Prozessuales
BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 45/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0820
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2013 - 10 W 14/13
1. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, sind diese Ansprüche bei der Streitwertfestsetzung zusammenzurechnen, es sei denn zwischen ihnen besteht wirtschaftliche Identität.
2. Klagt der Unternehmer auf Zahlung restlichen Werklohns und auf Stellung einer Sicherheit, besteht zwischen beiden Ansprüchen wirtschaftliche Identität, wenn im Sicherungsbetrag die restliche Werklohnforderung enthalten ist.
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IMRRS 2013, 0814
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.06.2012 - 1 U 105/11
1. Der Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.
2. Die geordnete Darstellung der Tatsachen kann nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden. Deshalb genügt die bloße Bezugnahme auf Ausführungen von den zu den Akten genommenen Unterlagen nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag.
3. Bei einer Zahlungsklage reicht es nicht, wenn einzelne Mängel und Beträge sich hierfür nicht aus der Klage, sondern aus einem Gutachten ergeben, auf das pauschal Bezug genommen wird. Sachliche Stellungnahmen Dritter dürfen die eigene Darstellung nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.
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IMRRS 2013, 0811
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2012 - 2 E 1013/12
Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht. Ein Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist (nur) dann genügend entschuldigt, wenn er Gründe geltend macht, die nach ihrem Gewicht sein Ausbleiben rechtfertigen, d. h. das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen.
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IMRRS 2013, 0803
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2013 - 10 WF 372/12-1
Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-) Richter wegen Besorgnis der Befangenheit kann - wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen - nicht erfolgreich auf vermeintlich "fehlende Fortbildung" oder behauptete "fachliche Unkenntnis" gestützt werden.*)
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IMRRS 2013, 0801
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2013 - 10 WF 372/12
Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-) Richter wegen Besorgnis der Befangenheit kann - wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen - nicht erfolgreich auf vermeintlich "fehlende Fortbildung" oder behauptete "fachliche Unkenntnis" gestützt werden.*)
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IMRRS 2013, 0800
Prozessuales
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 223/11
Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Oktober 1967 V ZR 83/66, WM 1967, 1245, 1246).*)
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IMRRS 2013, 0796
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2013 - 11 AR 232/12
1. Die Rückforderung geleisteter Mietzinszahlungen wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit betrifft keine (miet-)vertraglichen Ansprüche, sondern Ansprüche aus einem gesetzlichen Rechtsverhältnis, auf das § 29a ZPO keine Anwendung findet.*)
2. Ein Verweisungsbeschluss hat ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht weder mit der von den Parteien vorgetragenen Rechtsauffassung noch mit den von ihnen hierzu zitierten Belegen aus Rechtsprechung und Schrifttum auseinandersetzt.*)
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IMRRS 2013, 0791
Prozessuales
AG Heinsberg, Urteil vom 11.07.2012 - 18 C 84/12
Verweigert die Haftpflichtversicherung den Ausgleich der durch Privatgutachten festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein "Gegengutachten" oder eine Stellungnahme, ist es dem Geschädigten zuzumuten, diese dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorzulegen. Die entstandenen Kosten sind erstattungsfähig, auch wenn Sie die Kosten für das ursprüngliche Gutachten übersteigen.
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IMRRS 2013, 0784
Prozessuales
AG Hannover, Urteil vom 17.04.2012 - 484 C 10745/11
Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer WEG kann nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der nunmehr bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der WEG (vgl. BGH, IBR 2005, 517) ist diese nunmehr ohne Weiteres selbst in der Lage, Ansprüche durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist.
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IMRRS 2013, 0782
Prozessuales
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - 4 Sa 93/12
1. Eine nur mittels Paraphe unterzeichnete Kündigungsschutzklage ist unzulässig. Dieser Mangel kann jedoch gem. § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden. Eine solche Heilung wirkt ex tunc und heilt somit zugleich eine verstrichene Klageerhebungsfrist gem. § 4 KSchG.*)
2. Aus einer fehlerhaften Beglaubigung der zugestellten Abschrift der Klageschrift muss der Beklagte nicht ableiten, dass auch die Klageschrift selbst an einem Mangel der Unterschrift leidet. Einen Kennenmüssen des Formmangels iSv. § 295 Abs. 1 ZPO kann hieraus nicht abgeleitet werden.*)
3. Der Beglaubigungsvermerk unter einer zuzustellenden beglaubigten Abschrift der Klageschrift muss ebenfalls mittels vollständigem Namenszug unterschrieben werden. Eine bloße Paraphe ist unzureichend. Wird eine solche mangelbehaftete Abschrift zugestellt, liegt ein Zustellungsmangel vor, der weder über § 189 ZPO, noch über § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden kann. Eine Rechtshängigkeit der Klage kann durch eine solche Zustellung nicht begründet werden.*)
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IMRRS 2013, 0781
Bauvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2013 - 3 U 775/12
1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)
2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)
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IMRRS 2013, 0780
Bauvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 U 775/12
1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)
2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)
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IMRRS 2013, 0772
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.10.2012 - 3 W 139/12
Unterlässt eine Partei die Ablehnung eines Richters im selbständigen Beweisverfahren, so verliert sie hierdurch nicht ihr Ablehnungsrecht im nachfolgenden Klageverfahren.*)
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IMRRS 2013, 0770
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - X ZB 3/10
Von einer in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung darf das Gericht in der Endentscheidung nur abweichen, wenn für die Verfahrensbeteiligten - sei es durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung, sei es durch einen ausdrücklichen weiteren Hinweis des Gerichts - erkennbar wird, dass sich entweder die Grundlage verändert hat, auf der das Gericht den ursprünglichen Hinweis erteilt hat, oder dass das Gericht bei unveränderter Entscheidungsgrundlage nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung in Erwägung zieht als den Beteiligten angekündigt.*)
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IMRRS 2013, 0765
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2013 - 12 W 37/12
Der Streitwert der Auflassungsklage bemisst sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am Wert der offenen, streitigen Restforderung.
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IMRRS 2013, 0763
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - IV ZR 265/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0761
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - IX ZB 293/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0758
Prozessuales
BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 318/10
1. Trägt die beklagte Bank vor, der klagende Anleger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben, stellt dies ausreichenden Vortrag zur Widerlegung der Kausalität der Verletzung der entsprechenden Aufklärungspflicht der Beklagten dar. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht erforderlich. Das gilt nicht nur für den Zeugenbeweis, sondern auch für die Parteivernehmung nach § 445 ZPO.
2. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Das ist zu verneinen, wenn die beklagte Bank Anhaltspunkte (etwa die Anlageziele des Klägers und die frühere Zeichnung von Beteiligungen, bei denen er von Rückvergütungen an die beratende Bank Kenntnis hatte) vorträgt, die zumindest in der Gesamtschau dafür sprechen, dass der Kläger auch in Kenntnis der Rückvergütungen die streitgegenständliche Anlage gezeichnet hätte. Auch dem Sachvortrag zu diesen Hilfstatsachen (Indizien) ist daher nachzugehen.
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IMRRS 2013, 0757
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - IV ZR 207/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0756
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - IX ZR 220/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0755
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - XI ZB 15/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0754
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - XI ZR 404/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0753
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 333/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0749
Prozessuales
BGH, Urteil vom 20.02.2013 - XII ZR 8/11
a) Der Begründung einer Notzuständigkeit, weil das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Gerichte international zuständig sind, keine Ehescheidung kennt (sogenanntes Malta-Problem), bedarf es nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta nicht mehr.*)
b) Das gilt auch, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland zu einem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist, zu dem eine Ehescheidung im maltesischen Recht noch nicht vorgesehen war.*)
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IMRRS 2013, 0748
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - VII ZB 9/11
Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 25/10, [...]).*)
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IMRRS 2013, 0747
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - III ZR 242/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0745
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - VIII ZR 239/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0740
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12
Der Streitwert bemisst sich nach dem Streitgegenstand, wie er sich im Zeitpunkt des das Verfahren einleitenden Antrags darstellt.
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IMRRS 2013, 0723
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - VIII ZB 23/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0719
Insolvenzrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 U 1494/12
1. Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist anfechtbar, es sei denn sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn der Vermögenswert des Verfügenden aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden oder einem Dritten ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 25.06.1992 - ZIP 1992, 1089 ff, 1091 = NJW 1992, 2421 f. = WM 1992, 1502 ff. = MDR 1992, 1050).*)
2. Entgeltlich ist eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistungen war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.05.1978 - VIII ZR 32/77 - WM 1978, 671, 674; Urteil vom 29.11.1990 - IX ZR 29/90 -; BGHZ 113, 98 ff.; BGHZ 113, 393 ff. = BGH, Urteil vom 28.02.1991 - IX ZR 74/90 - NJW 1991, 1610, 1611 = WM 1991, 1053 ff. = ZIP 1991, 454 ff.). Dabei obliegt dem Insolvenzverwalter der Beweis, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1999 - IX ZR 429/97 - ZIP 1999, 316 ff.; Urteil vom 25.06.1992 - IX ZR 94/91 -NJW 1992, 2091 ff. = ZIP 1992, 1089, 1091 = WM 1992, 619 ff. = MDR 1992, 475 f.).*)
3. Leistet die Insolvenzschuldnerin an ihr früheres Vorstandsmitglied für erbrachte Dienstleistungen und Auslagen einen pauschalen Ausgleichsbetrag, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung, die gemä0 § 134 InsO anfechtbar ist.*)
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IMRRS 2013, 0716
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - X ARZ 507/12
Die Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht ist auch dann bindend, wenn der Beklagte erklärt hat, in der mündlichen Verhandlung die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht rügen zu wollen, jedoch auf die Zuständigkeitsrüge nicht verzichtet hat.*)
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IMRRS 2013, 0715
Bausicherheiten
OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2012 - 19 U 49/12
1. Die Auslegung einer Bürgschaftsurkunde gegen den ausdrücklich Wortlaut dahingehend, dass sich der Bürge für einen anderen als in der Bürgschaft genannten Hauptschuldner verbürgen wollte, kommt nur in Betracht, wenn die Falschbezeichnung offensichtlich ist.
2. Sichert eine Vertragserfüllungsbürgschaft nur den Anspruch auf Erfüllung eines Erschließungsvertrags, sind Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht von der Bürgschaft erfasst.
3. Für Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag besichern soll, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Das gilt auch dann, wenn Einwendungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhoben werden.
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IMRRS 2013, 0714
Architekten und Ingenieure
BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - VII ZR 3/12
1. Der Architekt muss den Auftraggeber zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten beraten. Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Baukostenermittlung kann ausscheiden, wenn der Auftraggeber nach der Kostenschätzung des Architekten umfangreiche Umgestaltungen vornehmen lässt.
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IMRRS 2013, 0712
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - VIII ZR 178/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0711
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.02.2013 - IX ZR 13/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0706
Prozessuales
BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12
Kommt einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gilt gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage.*)
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IMRRS 2013, 0705
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - III ZB 40/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0704
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - X ZR 66/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0703
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - IV ZB 29/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0702
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - VI ZA 2/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0700
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - AnwZ (Brfg) 59/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0699
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - X ZR 61/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0698
Prozessuales
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - VII ZR 263/11
1. Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03, BauR 2005, 868, 869 m.w.N.).*)
2. Stellt der Kläger einer Stufenklage einen Terminsantrag (in der dritten Stufe), mit dem er einen nicht bezifferten Zahlungsantrag und einen Schadensersatzfeststellungsantrag ankündigt, so ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht des Klägers, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen.*)
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IMRRS 2013, 0691
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2013 - 3 W 132/13
1. Hat das Landgericht über die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nichterreichens der Berufungssumme im Rahmen einer Beschwerdenetscheidung befunden, ist eine (weitere) Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft.*)
2. Entscheidet das Landgericht als Beschwerdegericht ist ebenso wie bei der Entscheidung als Berufungsgericht eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht statthaft (in Anknüpfung an OLG Koblenz - Beschluss vom 30.11.2012 - 2 W 636/12 -.Beschluss vom 30.11.2012 - 2 W 636/12 -; Beschluss vom 18.04.2012 - 2 W 183/12 - , Beschluss vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - MDR 2008, 405; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 04.09.2006, MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 - ZMR 2012, 457 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - 32 W 1336/09 - OLGR München 2009, 533; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06 - OLGR Celle 2007, 198, OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270, Juris Rn. 12; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR 2006, 191).*)
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IMRRS 2013, 0690
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2013 - 3 W 98/13
1. Das Versäumnis der Aufnahme der Widerrufsfrist in einem Vergleich im Sitzungsprotokoll ist der Berichtigung gemäß § 164 ZPO zugänglich (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1986 - 12 U 96/86 - NJW-RR 1987, 255 ff.; BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - X B 93/07 - zitiert nach Juris).*)
2. Ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss ist unstatthaft (in Anknüpfung an an BGH MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214; BGH, Beschluss vom 14.07.2004 - XII ZR 268/03 - NJW-RR 2005, 214 ff.; BAG, NJW 2009, 1161).*)
3. Steht zwischen den Parteien im Streit ob es in der mündlichen Verhandlung zu einem Zwischenvergleich gekommen ist, kommt es maßgebend auf die Beurteilung des die Verhandlung führenden Richters an (in Anknüpfung an BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - X B 93/07, Juris Rn. 12).*)
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IMRRS 2013, 0683
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - AnwZ (Brfg) 22/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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