Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 0543
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - V ZB 202/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0542
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.01.2013 - KVZ 52/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0541
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - XI ZR 215/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0539
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.12.2012 - II ZR 155/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0538
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11
a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 dentalästhetika II).*)
Dem Kläger steht es aber frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert anzugreifen.*)
b) Die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" stellt keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn sich das fragliche Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwartet von einem unter der Bezeichnung "Biomineralwasser" vertriebenen Mineralwasser auch nicht, dass es sich um eine staatlich verliehene und überprüfte Zertifizierung handelt.*)
c) Das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser diese Verkehrsbezeichnung anzugeben, steht der zusätzlichen Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht entgegen.*)
d) Das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG, ein Erzeugnis mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten, zu Fehlvorstellung verleitenden Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.*)
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IMRRS 2013, 0537
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.01.2013 - X ZB 12/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0529
Prozessuales
LG Darmstadt, Beschluss vom 21.01.2013 - 6 T 7/13
1. Der Unterlegene im Wohnungseigentumsverfahren hat die Kosten des Anwalts der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen.
2. Dazu zählen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ZPO die Fahrtkosten des auswärtigen Anwalts der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn dieser seinen Kanzleisitz am Geschäftssitz des auswärtigen Wohnungseigentumsverwalters hat.
3. Zuständig für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung in einem Wohnungseigentumsverfahren ist nicht das Landgericht nach § 72 Abs. 2 GVG.
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IMRRS 2013, 0528
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12
1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt.
2. Beruht die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Rechtsbeschwerde gem. §§ 116 ff. StVollzG) auf einem Fehler der Justiz, wie etwa der fehlerhaften Protokollierung durch den Rechtspfleger, so besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt und der Betroffene nicht anderweitig über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit hinreichend unterrichtet ist, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Wege der Wiedereinsetzung zu erreichen. Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf.
4. Besteht der zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führende Fehler der Justiz in der Verletzung von auch dem Interesse des Rechtsmittelführers dienenden Formvorschriften (hier: § 118 Abs. 3 StVollzG; vgl. auch § 345 Abs. 2 StPO), so ist die aus Gründen der Verfahrensfairness und zur Gewährung der Effektivität des Rechtsschutzes gebotene Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn das Gericht dem Rechtsmittel auch aus anderen Gründen als wegen der Nichtbeachtung der Formvorschriften keine Erfolgsaussichten einräumt.
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IMRRS 2013, 0523
Prozessuales
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 20.09.2012 - Rs. C-325/11
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach die für eine Person mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen werden, mit der Folge, dass sie als zugestellt gelten, wenn diese Person keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Verfahren anhängig ist.
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IMRRS 2013, 0522
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.02.2013 - 2 U 293/12
1. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 -NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35).*)
2. Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, fehlt es zudem an einem Berufungsantrag, liegt eine unzulässige Berufungsbegründungsschrift vor.*)
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IMRRS 2013, 0520
Vergabe
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.12.2006 - 12 K 2383/06
Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte unabhängig davon eröffnet, dass die Vergabeentscheidung nach BVerfG, NJW 2006, 3701 nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt.*)
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IMRRS 2013, 0515
Prozessuales
AG Siegburg, Beschluss vom 23.11.2012 - 118 C 87/12
Weder Ladungsfehler noch die Kumulation einzelner Verfahrensfehler sowie fehlerhafte Rechtsansichten des betroffenen Richters sind zur Begründung eines Befangenheitsbesorgnisses geeignet.
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IMRRS 2013, 0512
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - XII ZB 169/12
1. Folgt der Rechtsmittelführer bei der Bestimmung der Frist zur Begründung der Berufung nach bewilligter Prozesskostenhilfe (für eine beabsichtigte Berufung) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beginn der einmonatigen Frist zur Begründung mit Bekanntgabe des Wiedereinsetzungsbeschlusses), weicht das Berufungsgericht hiervon aber unter Bezugnahme auf die Auffassung eines anderen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (Fristbeginn bereits mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses), fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten.*)
2. Das Rechtsmittelgericht hat dem Rechtsmittelführer in einem solchen Fall bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Berufung zu gewähren.*)
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IMRRS 2013, 0507
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2012 - 2 U 293/12
1. Die Berufungsbegründungsschrift muss neben den Berufungsanträgen die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 – IX ZB 5/90 – MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VII ZB 29/04 –NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn. 35).*)
2. Lässt die Berufungsbegründung nicht erkennen, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und setzt sich die gesamte Berufungsbegründung nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, fehlt es zudem an einem Berufungsantrag, liegt eine unzulässige Berufungsbegründungsschrift vor.*)
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IMRRS 2013, 0503
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.01.2013 - VI ZR 241/12
Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der türkischen Behörde zukommt, nachgewiesen werden.*)
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IMRRS 2013, 0502
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012 - 4 W 48/12
Der Streitwert einer durchgeführten Streitverkündung oder Nebenintervention ist unabhängig von einer Antragstellung des Streithelfers nach dem zu schätzenden Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei zu bestimmen, nach oben begrenzt durch die Höhe des Hauptsachestreitwertes.
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IMRRS 2013, 0497
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 102/12
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.*)
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IMRRS 2013, 0494
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2012 - 1 U 32/09
Zu den Anforderungen an die wirksame Berichtigung eines Verkündungsprotokolls für ein Urteil.*)
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IMRRS 2013, 0492
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - IX ZA 40/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0491
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - V ZB 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0490
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - XI ZR 472/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0489
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.01.2012 - VI ZR 328/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0488
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.01.2013 - IX ZB 6/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0486
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - IX ZB 305/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0484
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - IX ZR 204/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0482
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - XI ZR 471/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0481
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - IV ZR 130/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0480
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.12.2012 - II ZR 27/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0478
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - IX ZR 213/12
Der Erfolg des Rechtsmittels allein wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Sache selbst letztlich keine Erfolgsaussicht besteht.
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IMRRS 2013, 0471
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.12.2012 - III ZB 47/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0468
Prozessuales
BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11
Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18).*)
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IMRRS 2013, 0467
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - I ZA 11/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0464
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.01.2013 - VI ZR 100/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0458
Zwangsvollstreckung
BVerfG, Beschluss vom 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11
Wird in einem Versteigerungstermin der Schuldner kurz nach Eröffnung der Bietzeit von einem Gerichtsvollzieher verhaftet und abgeführt, ist sein aus der Eigentumsgarantie resultierendes Recht auf faire Verfahrensführung verletzt, wenn der Versteigerungstermin nicht unterbrochen oder vertagt wurde, obwohl dies ohne Verletzung schützenswerter Interessen des Gläubigers möglich war.
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IMRRS 2013, 0451
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2012 - 10 W 53/12 (Abl)
Die dienstliche Äußerung, die ein abgelehnter Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO abzugeben hat, dient innerhalb des Ablehnungsverfahrens der Feststellung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhaltes. Wenn dieser aus schriftlich niedergelegten oder sonst schriftlich verfassten und somit aktenkundigen Entscheidungen des abgelehnten Richters besteht, ist demnach dessen dienstliche Äußerung nicht erforderlich.*)
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IMRRS 2013, 0450
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012 - 18 W 42/12
Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich angeordnet werden.*)
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IMRRS 2013, 0446
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.01.2013 - VI ZR 103/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0445
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.12.2012 - IX ZR 205/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0439
Bauvertrag
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 5 U 465/12
1. Geänderte und zusätzliche Leistungen sind auch dann besonders zu vergüten, wenn die Parteien eine Pauschalpreisabrede getroffen haben. Das gilt selbst in den Fällen, in denen die außerhalb der Leistungsbeschreibung liegenden Arbeiten preislich kaum ins Gewicht fallen.
2. Bestimmt sich die Leistung nach einer Bau- und Funktionsbeschreibung, sind spätere Änderungsleistungen aufgrund behördlicher Auflagen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten. Die Parteien können zwar vereinbaren, dass solche Leistungen nicht besonders vergütet werden. Eine derartige Vereinbarung unterliegt jedoch strengen Anforderungen und muss deutlich gefasst sein.
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IMRRS 2013, 0436
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2012 - 13 U 178/11
1. Nimmt ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt wegen in laufenden Zivilprozessen als Partei und/oder Prozessbevollmächtigter getätigter Äußerungen, die der Anspruchsteller für beleidigend und verleumderisch erachtet, auf Unterlassung in Anspruch, so ist eine diesbezügliche Unterlassungsklage grundsätzlich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.*)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen jenseits polemischer und überspitzter Kritik geht.*)
3. Auch in der Sache kann in derartigen Fällen - nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens - die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nur unter strengen Voraussetzungen verlangt werden, namentlich dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind oder eine reine Schmähkritik im vorgenannten Sinne vorliegt.*)
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IMRRS 2013, 0435
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.01.2013 - 16 W 6/13
Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klagschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll.
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IMRRS 2013, 0434
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 26.09.2012 - 9 W 1754/12
Das wiederholte gerichtliche Anfordern eines Auslagenvorschusses von einer Partei begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn noch ein ausreichender Vorschuss vorhanden ist und die Partei bereits mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen hat. Durch das Beharren auf Leistung des Auslagenvorschusses wir der Eindruck erweckt, das Gericht wolle die Partei prozessökonomisch unter Druck setzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht anführt, es habe das Vorhandensein eines nicht verbrauchten Vorschusses trotz der mehrfachen Hinweise der Partei nur "übersehen".*)
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IMRRS 2013, 0431
Prozessuales
BSG, Beschluss vom 09.10.2012 - B 5 R 196/12 B
Sorgt ein Verfahrensbeteiligter nicht dafür, dass ihn Gerichtspost während einer Urlaubsabwesenheit im Bereich von etwa 6 Wochen erreicht, und versäumt er deshalb eine gesetzliche Verfahrensfrist, so entfällt im Wiedereinsetzungsverfahren ein Schuldvorwurf, wenn das vorangegangene Gerichtsverfahren aufgrund staatlichen Fehlverhaltens faktisch zum Stillstand gekommen war. *)
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IMRRS 2013, 0427
Prozessuales
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2012 - Vf. 23-VI-11
Hinweisbeschlüsse gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO haben entsprechend der gesetzlichen Zwecksetzung (Gewährung rechtlichen Gehörs) nur vorbereitenden Charakter und sind deshalb nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.*)
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IMRRS 2013, 0422
Prozessuales
OLG Bamberg, Urteil vom 07.01.2013 - 6 W 51/12
Der im Rahmen einer Klageänderung geltend gemachte Anspruch wird bei der Bestimmung des Gebührenstreitwerts nicht berücksichtigt, wenn die Klageänderung unzulässig ist.*)
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IMRRS 2013, 0421
Prozessuales
EuGH, Urteil vom 07.02.2013 - Rs. C-543/10
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem Vertrag zwischen dem Hersteller eines Gegenstands und dem Erwerber vereinbarte Gerichtsstandsklausel dem späteren Erwerber, der diesen Gegenstand am Ende einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen wurden, erworben hat und eine Haftungsklage gegen den Hersteller erheben möchte, nicht entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte der Klausel unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen tatsächlich zugestimmt hat.
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IMRRS 2013, 0416
Mietrecht
OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2012 - 19 U 88/12
Wird ein vermietetes Objekt von einem Veräußerer gekauft, ist der Vater des Veräußerers aber aufgrund eines Nießbrauchrechts weiterhin Vermieter und dem Käufer dies auch bekannt, z.B. durch die Übergabe der Mietverträge durch den Vater und die Mitteilung, dass sich die Kautionen in seinem Safe befänden, so kann der Käufer die Herausgabe der Kautionen nicht vom Veräußerer fordern.
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IMRRS 2013, 0411
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - IX ZR 53/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0410
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - V ZB 169/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2013, 0409
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - I ZR 107/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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