Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 0073
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - VII ZR 65/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0072
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - VI ZR 320/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0071
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.11.2012 - V ZB 286/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0070
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - IX ZR 189/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0069
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.11.2012 - X ZR 14/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0068
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - IX ZR 105/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0067
Prozessuales
BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 311/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0065
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 18/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0060
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.12.2012 - I ZR 234/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0056
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - IV ZB 22/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0055
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.12.2012 - KVR 49/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0052
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - IX ZR 6/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0050
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - V ZA 25/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0049
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - VII ZR 30/12
Einer inländischen juristischen Person kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Darlegungslast dafür liegt beim Prozesskostenhilfeantragsteller.
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IMRRS 2013, 0047
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2012 - 18 U 90/12
1. Die Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar; sie ist äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein, der auch die Verantwortung hierfür übernimmt.
2. Die Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Berufungsschrift genügt grundsätzlich als Nachweis dafür, dass der Rechtsanwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Das gilt allerdings nicht, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert oder wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung unterschrieben hat.
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IMRRS 2013, 0046
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 26/12
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium eines Beschwerdesenats kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassung in dem vorangegangenen Beschluss des originären Einzelrichters auf einem willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte beruht.*)
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IMRRS 2013, 0043
Selbständiges Beweisverfahren
OLG München, Beschluss vom 20.09.2012 - 11 W 1667/12
1. Auch im selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Antragsgegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, sodass dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung vom Antragsteller zu erstatten sind.*)
2. Endet der Auftrag des für den Antragsgegner tätigen Rechtsanwalts, ohne dass dieser einen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Gegenantrag oder Sachvortrag enthält, so entsteht für ihn, wenn er das Geschäft in irgendeiner Weise - etwa durch die Beschaffung von Informationen - bereits betrieben hat, nur eine reduzierte 0,8 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 Ziff. 1 VV-RVG.*)
3. Zusätzlich fällt für den Rechtsanwalt des Antragsgegners eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert an, wenn er im Falle einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens einen Kostenantrag gestellt hat.*)
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IMRRS 2013, 0041
Selbständiges Beweisverfahren
LG München II, Beschluss vom 02.05.2012 - 5 O 5855/11 Bau
1. Ein Antrag auf selbstständige Beweiserhebung kann nur für die in der Antragsschrift erwähnten Mängel zur Verjährungshemmung führen.
2. Das selbstständige Beweisverfahren endet mit dem Abschluss der eigentlichen Beweisaufnahme. Andere Verfahrenshandlungen, wie zum Beispiel die Streitwertfestsetzung oder mit einem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens verbundene Kritik an einem eingeholten Sachverständigengutachten, bleiben insoweit außer Betracht.
3. Die Frage der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ist für jeden Mangel gesondert zu prüfen.
4. Ein Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht, wenn der Schuldner zu Recht die Verjährungseinrede erhoben hat.
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IMRRS 2013, 0035
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - VII ZR 74/12
Im Erkenntnisverfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um eine öffentliche Zustellung zu vermeiden, und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376).*)
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IMRRS 2013, 0031
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 W 655/12
1. Art. 40 ScheckG verlangt eine schriftliche Erklärung des bezogenen Kreditinstituts auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.*)
2. Hat der Schuldner auf eine nach Klagerhebung fällig gewordene Werklohnforderung des Gläubigers gemäß Schlussrechnung Zahlungen erbracht, sind diese nicht auf die im Scheckprozess geltend gemachte Scheckforderung anzurechnen.*)
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IMRRS 2013, 0026
Prozessuales
AG Schöneberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 104 C 109/12
Geht ein Mieter fälschlicherweise davon aus, dass die Miete von seinem Konto abgebucht wird, ohne dass er es überprüft und fragt er trotz Nichtabbuchung nicht nach den Gründen nach, so gibt er somit dem Vermieter Anlass zur Klage, was auch die Kostentragungspflicht nach sich zieht.
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IMRRS 2013, 0017
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012 - 5 U 108/11
Sind Streithelfer an einem geschlossenen Vergleich nicht beteiligt, so kann dieser nur die Ansprüche der Hauptparteien regeln. Heben die Hauptparteien die außergerichtlichen Kosten gegeneinander auf, so haben die Nebenintervenienten keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Das Schicksal der unterstützten Partei wird geteilt.
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IMRRS 2013, 0016
Sachverständige
OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2012 - 17 W 141/12
1. Der Sachverständige hat die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten und muss sich an das Gebot der Sachlichkeit halten.
2. Äußerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen einer anwaltlich vertretenden Partei, die teilweise ehrverletzend sind und die Verfahrensbevollmächtigten des Gegners persönlich angreifen, was ihre lautere Verfahrensführung, bautechnische Fachkunde, Erfahrung in Bauprozessen und intellektuelle Fähigkeit zur Erfassung baulicher Gegebenheiten und Erklärungen des Sachverständigen angeht, sind unangemessen und begründen die Besorgnis der Befangenheit
3. Gewährt ein Gericht nachträglich eine Frist zur Stellungnahme zu einem Gutachten, gilt diese Frist auch für das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des Gutachters.
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IMRRS 2013, 0003
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - VII ZB 42/11
Ein Beschwerdegericht, das eine Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat, ist, wenn es erneut damit befasst wird, nicht mehr an seine entscheidungserhebliche Rechtsansicht gebunden, wenn zwischenzeitlich erstmalig eine davon abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.*)
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Online seit 2012
IMRRS 2012, 3407
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - VII ZA 16/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3405
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.11.2012 - BLw 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3402
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - V ZR 64/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3401
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - XII ZB 270/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3399
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2012 - IV ZR 64/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3398
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 64/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3397
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - V ZR 36/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3396
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 189/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3395
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - IV ZR 176/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3394
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IV ZR 176/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3393
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2012 - IV ZR 189/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3390
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - IX ZR 284/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3386
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - IX ZB 89/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3385
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - IX ZB 84/12
Für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.*)
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IMRRS 2012, 3383
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - IX ZA 36/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3382
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - IX ZB 106/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3378
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.10.2012 - BLw 1/12
Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch in den in § 9 LwVG bezeichneten Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar; das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht mehr gegeben.*)
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IMRRS 2012, 3376
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - IX ZA 32/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3375
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - XII ZB 664/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3374
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.11.2012 - IV ZB 20/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3373
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZR 36/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3372
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - IX ZA 31/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3371
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - I ZR 45/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3369
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - III ZR 164/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3365
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.11.2012 - IX ZR 180/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3364
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.11.2012 - IX ZB 100/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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