Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 2872
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - EnVZ 9/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2871
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - XII ZB 660/11
Die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme i.S.v. § 62 FamFG ist im Beschwerdeverfahren zu klären (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 - FGPrax 2011, 143 Rn. 6). Ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht ist demgegenüber nicht statthaft.*)
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IMRRS 2012, 2870
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - XI ZB 32/11
Ist ein Rechtsstreit entgegen § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt worden, können die Parteien jederzeit dessen Fortsetzung verlangen, auch wenn sie zuvor gegen den Aussetzungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt haben.*)
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IMRRS 2012, 2866
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 203/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2865
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2864
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - IX ZR 76/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2863
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZB 12/12
1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.*)
2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.*)
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IMRRS 2012, 2859
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 109/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2857
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 108/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2856
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IV ZR 182/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2854
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 252/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2853
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 12/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2851
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZR 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2850
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.10.2012 - VII ZR 7/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2849
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.08.2012 - I ZB 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2848
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - V ZB 57/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2847
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 164/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2846
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 133/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2845
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2012 - IV ZA 10/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2844
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - III ZR 5/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2843
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 159/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2842
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZB 116/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2841
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 133/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2840
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2838
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - IV ZR 62/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2837
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - V ZR 70/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2834
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.10.2012 - VI ZR 127/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2833
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - NotZ(Brfg) 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2830
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - II ZR 105/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2829
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 204/11
1. Dem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert.
2. Im Falle der Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein (unselbstständiges) Anschlussrechtsmittel kann nichts anderes gelten.
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IMRRS 2012, 2828
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 658/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2827
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZR 29/10; IX ZR 119/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2826
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 122/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2824
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - VI ZA 20/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2813
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.2012 - 9 O 330/11
Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten entspricht inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben.
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IMRRS 2012, 2810
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2012 - 1 W 43/12
Der Streitwert im Verhältnis zu einem Streithelfer ist nicht geringer festzusetzen als im Verhältnis der Hauptparteien zueinander. Eine Reduzierung ist insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil etwaige Regressansprüche gegen Streithelfer möglicherweise nicht die Höhe der Klagforderung erreichen.
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IMRRS 2012, 2805
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZR 216/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2804
Prozessuales
LG Coburg, Beschluss vom 27.05.2010 - 32 S 28/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2799
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 20.09.2012 - 4 U 381/12
Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine ohne Begründung eingelegte Anschlussberufung ist vielmehr nach Ablauf der Anschließungsfrist zu verwerfen.*)
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IMRRS 2012, 2791
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - V ZB 56/12
a) Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge.*)
b) Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an der Wirksamkeit des Vergleichs oder der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt worden ist.*)
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IMRRS 2012, 2790
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - XII ZB 183/11
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind.*)
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IMRRS 2012, 2786
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - VI ZR 51/12
Von der Möglichkeit, in einem Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tatbestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist ohne den Verzicht der unterliegenden Partei auf Rechtsmittel nicht gegeben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist.*)
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IMRRS 2012, 2784
Prozessuales
BGH, Urteil vom 28.08.2012 - X ZR 99/11
1. Die Vorlage eines Privatgutachtens in zweiter Instanz stellt nicht notwendigerweise neues Vorbringen dar. Der auf das Gutachten gestützte Parteivortrag ist nicht neu, wenn durch die Ausführungen des Gutachters Vorbringen aus der ersten Instanz zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.*)
2. Berufungsvorbringen im Patentnichtigkeitsverfahren, das auf eine bereits in erster Instanz vorgelegte Druckschrift gestützt wird, ist neu, wenn zu der konkreten technischen Information und den Anregungen zu der erfindungsgemäßen Lehre, die der Fachmann nach dem Berufungsvortrag der Schrift entnehmen soll, vor dem Patentgericht nicht vorgetragen worden ist.*)
3. Der Nichtigkeitskläger ist grundsätzlich nicht gehalten, den Angriff gegen die Patentfähigkeit des Streitpatents auf alle denkbaren Gesichtspunkte zu stützen, insbesondere mit einer Vielzahl unterschiedlicher Argumentationslinien zu begründen, warum der Gegenstand der Erfindung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sei.*)
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IMRRS 2012, 2780
Sachverständige
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2012 - L 17 U 645/11
Werden aus dem schriftlich abgefassten Gutachten Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen ersichtlich, endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat.
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IMRRS 2012, 2777
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 20.08.2012 - 34 AR 312/12
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dadurch, dass das aus seiner Sicht unzuständige Amtsgericht, statt nach § 504 ZPO zu belehren, es unterlässt, die Entscheidung des Beklagten abzuwarten, ob er rügelos zur Hauptsache verhandeln will (Abweichung zu BayObLG vom 14.10.2002, 1Z AR 140/02 = NJW 2003, 366).*)
2. Keine Willkür des Verweisungsbeschlusses, wenn das angerufene Amtsgericht eine im kaufmännischen Verkehr verwendete Gerichtsstandsklausel für unwirksam erachtet, nach der ohne sonstige Bezugspunkte als Gerichtsstand eine in der Nähe zum Sitz des Verwenders befindliche Großstadt bestimmt ist.*)
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IMRRS 2012, 2775
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 642/11
Erfährt das Rechtsmittelgericht aus der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsantrags, dass die nachgeholte Rechtsmittelschrift mit einer Blankounterschrift versehen wurde, kann es ohne Hinweis an den Beteiligten regelmäßig nicht davon ausgehen, der Rechtsanwalt habe den Schriftsatz nicht vollständig geprüft und die Rechtsmittelschrift sei daher nicht formwirksam.*)
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IMRRS 2012, 3413
Prozessuales
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 7 U 134/11
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft.
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IMRRS 2012, 2769
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.10.2012 - X ZR 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2012, 2764
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - V ZR 21/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2012, 2763
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - V ZA 17/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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