Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16713 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 2672
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - I ZR 41/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2671
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.09.2012 - VI ZB 40/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2666
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 109/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2665
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 246/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2664
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.07.2012 - V ZB 26/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2662
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IX ZB 71/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2661
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IX ZB 80/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2660
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IX ZB 70/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2659
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 247/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2658
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - IX ZB 79/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2657
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - IX ZR 26/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2656
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 248/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2655
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.09.2012 - IX ZR 202/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2654
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - II ZR 48/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2653
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - X ZR 127/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2652
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZR 344/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2651
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZR 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2650
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.09.2012 - VI ZB 12/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2649
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - IX ZR 76/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2648
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VIII ZA 22/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2647
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZR 215/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2646
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - VIII ZR 256/11
Aus der Prozessförderungspflicht folgt keine Verpflichtung der Partei, die Richtigkeit bisher bekannter Umstände in Zweifel zu ziehen und zu deren Verlässlichkeit Erkundigungen einzuziehen. Ein erst in zweiter Instanz benanntes weiteres Beweismittel kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Partei es bei entsprechenden Ermittlungen schon früher hätte benennen können.
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IMRRS 2012, 2637
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - VIII ZR 273/11
§ 282 Abs. 1 ZPO ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007*)
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IMRRS 2012, 2636
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 U 73/11
1. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
2. Der Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Dies gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich.
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IMRRS 2012, 2635
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - XII ZR 80/11
1. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69 FamFG durch Beschluss zu entscheiden.*)
2. Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 XII ZR 77/10 -FamRZ 2012, 1293; vom 29. Februar 2012 XII ZB 198/11 -FamRZ 2012, 783 und vom 6. April 2011 XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966).*)
3. § 1379 BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)
4. Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.*)
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IMRRS 2012, 2634
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 18/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2633
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - II ZR 249/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2632
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - I ZR 12/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2628
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 U 102/11
Im Gegensatz zur wohl noch mehrheitlichen Meinung schließt sich der 1. Zivilsenat der Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat. Ob das anders zu sehen ist, wenn die Anschlussberufung eingelegt wird, nachdem bereits ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangen ist, konnte offen bleiben.*)
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IMRRS 2012, 2626
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12
1. Wird eine unselbstständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derer, die durch die Anschlussberufung ausgelöst wurden.*)
2. Die Belastung des Hauptberufungsklägers auch mit den durch die Anschlussberufung ausgelösten Kosten ist nicht davon abhängig, dass der Berufungsbeklagte seine Anschlussberufung ausdrücklich nur unter der Bedingung eingelegt hatte, dass die Hauptberufung nicht schon durch Beschluss zurückgewiesen wird.*)
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IMRRS 2012, 2622
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2012 - 10 W 40/12
1. Die dienstliche Äußerung, die ein abgelehnter Richter abzugeben hat, dient der Feststellung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuchs erheblichen Sachverhalts. Deshalb ist eine dienstliche Äußerung nicht erforderlich, wenn sich die entscheidungsrelevanten Tatsachen schon aus dem Akteninhalt ergeben. Eine dienstliche Äußerung kann sich demzufolge auch in einer Bezugnahme auf den Akteninhalt erschöpfen.*)
2. Die dienstliche Äußerung dient nicht dazu, dass der abgelehnte Richter getroffene Entscheidungen über ihre enthaltene Begründung hinaus weiter begründet oder rechtfertigt.*)
3. In seiner dienstlichen Äußerung hat der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch oder dessen Begründung nicht zu bewerten oder zu würdigen. Dies ist Sache der über die Ablehnung entscheidenden Richter. Diesen - und nicht dem abgelehnten Richter - obliegt auch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren.*)
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IMRRS 2012, 2621
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 528/11
Ein Rechtsanwalt ist zur gesonderten Überprüfung der weisungsgemäßen Erstellung, Vorlage und Absendung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch qualifizierte Mitarbeiter nur verpflichtet, wenn ihm aufgrund der ihm bekannten Umstände ein von diesen begangener Fehler offenbar wird.*)
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IMRRS 2012, 2620
Gewerberaummiete
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.09.2012 - 8 U 275/11
Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über einen mietvertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenvorschusses.*)
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IMRRS 2012, 2617
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.05.2012 - 10 W 27/12
Ein Richter, der in einer höheren Instanz an einer Aufhebung und Zurückverweisung in der gleichen Sache mitgewirkt hat, ist nach Rückkehr an die untere Instanz in dieser Sache zwar nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (kein Fall der "Nachprüfung" einer "angefochtenen Entscheidung"), aber da es sich um eine prozessrechtlich atypische Vorbefassung handelt, kann ein Grund gegeben sein, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände hinzutreten (hier hatte die Partei sowohl die Bindungswirkung des Urteils des OLG infolge der Veränderung des vorgetragenen Sachverhalts als auch grundsätzlich dessen Richtigkeit in Frage gestellt).*)
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IMRRS 2012, 2614
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.04.2012 - 10 W 25/12
1. Auch bei einem vor Anhängigkeit eingetretenen erledigenden Ereignis sind die Parteien nicht an einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gehindert.*)
2. Im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist in reziproker Anwendung des Grundgedankens der Regelung in § 93 ZPO mit zu berücksichtigen, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat oder eine mutwillige Klageerhebung vorliegt.*)
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IMRRS 2012, 2613
Zwangsvollstreckung
OLG Köln, Beschluss vom 24.07.2012 - 2 W 69/12
Die Verurteilung, den Wert von Grundstücken durch das Gutachten eines Sachverständigen ermitteln zu lassen, ist nicht hinreichend bestimmt und kann nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein, wenn sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt, welche konkreten Grundstücke begutachtet werden sollen, sondern insoweit auf einen im Urteil nur abstrakt bezeichneten Umstand wie die Zugehörigkeit zum Nachlass einer bestimmten Person, oder einen künftigen Sachverhalt wie den Inhalt einer erst künftig zu erteilenden Auskunft abgestellt wird.*)
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IMRRS 2012, 2610
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.02.2011 - 4 W 4/11
Bei der Streitwertbemessung für ein selbständiges Beweisverfahren wegen Vorliegens von Baumängeln und deren Beseitigung ist auf das mit seinem Antrag verfolgte objektive Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen, wobei Mangelfolgeschäden in Gestalt eines Mietzinsausfalls unberücksichtigt bleiben.*)
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IMRRS 2012, 2607
Prozessuales
EGMR, Entscheidung vom 20.09.2011 - 44455/07
1. Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters i. S. von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) können objektiv berechtigt sein, wenn er zuvor an der Verhandlung in der Hauptsache teilgenommen und das angegriffene Urteil erlassen hat und nun über die Richtigkeit der eigenen Rechtsanwendung entscheiden muss.
2. Dabei kommt es darauf an, ob es in dem vorhergehenden Verfahren um denselben Sachverhalt ging, auch wenn es sich formal nicht um dasselbe Verfahren gehandelt hat.
3. In Strafsachen rechtfertigt die Tatsache, dass ein Richter vor der Hauptverhandlung nur summarisch geprüft hat, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, allein noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Das gilt auch in Zivilsachen, wenn ein Richter vor Beginn eines Verfahrens eine Entscheidung getroffen hat, für die er den Sachverhalt und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung summarisch prüfen musste.
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IMRRS 2012, 2601
Selbständiges Beweisverfahren
LG Berlin, Beschluss vom 20.09.2012 - 9 OH 4/06
Im selbständigen Beweisverfahren ist die Frage nach der Höhe der Beseitigungskosten eines hypothetischen Mangels ebenso wie die Frage nach der Notwendigkeit einzelner Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht zulässig.
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IMRRS 2012, 2600
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 W 907/06
Zur Befangenheit eines Sachverständigen.
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IMRRS 2012, 2599
Prozessuales
LG Paderborn, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 O 103/12
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/3 der Bürgschaftssumme, wenn etwaige Gewährleistungsmängel nicht streitgegenständlich sind und eine volle Inanspruchnahme der Bürgschaft konkret nicht droht.
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IMRRS 2012, 2598
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 23.08.2012 - 9 W 419/12
1. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei einer Partei um eine Aktiengesellschaft handelt, lässt nicht den Schluss zu, dass sie eine Rechtsabteilung unterhält.
2. Jeder Partei steht es grundsätzlich frei, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist eine Prozesspartei deshalb nicht gehalten, einen am Gerichtssitz ansässigen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
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IMRRS 2012, 2596
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2012 - 318 S 45/11
Der Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist. Ist dagegen auch durch Auslegung (nach objektiv-normativen Kriterien) der Inhalt des Eigentümerbeschlusses nicht eindeutig festzustellen, bleibt er vielmehr widersprüchlich, ohne erkennbare vollziehbare Regelung oder gar bedeutungslos, liegt Nichtigkeit vor.
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IMRRS 2012, 2592
Prozessuales
LG Paderborn, Beschluss vom 17.09.2012 - 3 O 103/12
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/3 der Bürgschaftssumme, wenn etwaige Gewährleistungsmängel nicht streitgegenständlich sind und eine volle Inanspruchnahme der Bürgschaft konkret nicht droht.
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IMRRS 2012, 2587
Prozessuales
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 17.08.2012 - 1 S 83/12
1. Hat ein Kläger statt der angestrebten vorbehaltlosen Verurteilung des Beklagten nur eine solche gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung erreicht, so bemisst sich für seine Berufung hiergegen die Beschwer nach dem Wert dieser Gegenleistung, respektive nach dem Kostenaufwand für die Erfüllung der Gegenleistung.*)
2. Handelt es sich bei der Gegenleistung um eine Mangelbeseitigungsmaßnahme aus einem Werkvertrag, bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Wert der Mangelbeseitigung ohne Druckzuschlag.*)
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IMRRS 2012, 2586
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.07.2012 - PatAnwZ 3/11
1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
2. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften über die Richterablehnung dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt.
3. Die einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen. Nichts anderes gilt für die Teilnahme an Ausschusssitzungen und die bei Veranstaltungen der Vereinigung gehaltenen Vorträge des abgelehnten Richters.
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IMRRS 2012, 2583
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.08.2012 - II ZR 100/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2581
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.07.2012 - IX ZR 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2580
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.08.2012 - II ZR 99/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2012, 2579
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - IV ZR 134/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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