Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16297 Entscheidungen insgesamt
Online seit 26. Juni
IMRRS 2025, 0699
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2025 - 2-13 T 21/25
1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss.*)
2. Zu den Anforderungen an die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten per E-Mail.*)

Online seit 25. Juni
IMRRS 2025, 0786
LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2024 - 318 S 37/22
Gestattet die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Überdachungskonstruktion unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung und wird die Baugenehmigung erst im laufenden Beschlussmängelstreit eingeholt, entspricht es im Rahmen von § 91a ZPO der Billigkeit, der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

IMRRS 2025, 0776

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2025 - 5 W 25/25
Die Einholung einer rechtzeitig beantragten Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren - hier: gegen den Wohngebäudeversicherer - kann auch nach Klageerhebung und Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht nicht mit dem Hinweis auf die "Beendigung" des Beweisverfahrens abgelehnt werden, wenn die zur Hauptsache getroffenen Anordnungen (noch) nicht erkennbar darauf abzielen, die unerledigten Fragen des Antragstellers aus dem selbständigen Beweisverfahren erschöpfend zu beantworten.*)

IMRRS 2025, 0775

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2025 - 6 U 49/24
Es stellt ein unzulässiges Teilurteil dar, wenn das Gericht bei bestrittener Aktivlegitimation nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entscheidet, indem es den im Wege der Stufenklage auf der Leistungsstufe gestellten Antrag bis zur Bezifferung nach Auskunftserteilung zurückstellt. Insoweit besteht im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Klägers die Gefahr widersprechender Entscheidungen.

Online seit 24. Juni
IMRRS 2025, 0800
BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 24/24
1. Eine Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof dargelegt wird.
2. Die Darlegung einer Gehörsverletzung muss konkrete Umstände aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen wurde; bloße Wiederholungen oder Behauptungen genügen nicht.
3. Eine Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurückweist.

IMRRS 2025, 0756

OLG München, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 W 661/25
1. Der Wert der Hauptsache ist maßgebend für die Gebühren der Nebenintervention, wenn die Nebenintervenienten sich uneingeschränkt den Anträgen der unterstützten Partei anschließen.
2. Das wirtschaftliche Interesse der Nebenintervenienten ist für die Wertbestimmung irrelevant, sofern kein selbstständiges Rechtsmittel eingelegt wird. Nur für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob es dann auf das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten ankommt. Für alle anderen Fälle, kommt es jedenfalls ausdrücklich nicht darauf an, ob das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten dem der unterstützten Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist. Solche Aspekte betreffen nämlich das Innenverhältnis des Nebenintervenienten zur unterstützten Partei und sind deshalb für den Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien weder relevant noch in diesem aufzuklären.
3. Der Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist unbegründet, wenn die Gebühren der Nebenintervention sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten.

Online seit 23. Juni
IMRRS 2025, 0794
BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 137/24
Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - I ZR 139/14, Rz. 7 ff., IBRRS 2015, 3589).*)

IMRRS 2025, 0777

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)
2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)

Online seit 20. Juni
IMRRS 2025, 0760
BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 10/25
1. Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
2. Für den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist der volle Beweis des Gegenteils anzutreten. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (hier verneint).
3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich eine dringende Bitte zur Beifügung von Abschriften enthält, ist nicht geeignet, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung zu beeinflussen.

IMRRS 2025, 0755

BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - IX ZB 33/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist.
2. Völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist.
3. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen.
4. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

Online seit 18. Juni
IMRRS 2025, 0759
BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - AnwZ (Brfg) 42/24
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen.

IMRRS 2025, 0753

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2025 - 13a ZB 25.426
1. Der Vertretungszwang erfordert, dass ein Bevollmächtigter den Streitstoff eigenverantwortlich gesichtet, geprüft und durchdrungen hat. Es genügt deshalb nicht, wenn ein Bevollmächtigter sich die Ausführungen eines Dritten lediglich zu eigen macht, auf Ausführungen eines Dritten ohne erkennbare eigenständige Würdigung Bezug nimmt, Vorbringen des Dritten unverändert an das Gericht weiterreicht oder dieses lediglich übernimmt.
2. Das Vorbringen in einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem eine „auf Wunsch des Klägers die durch den Kläger verfasste Stellungnahme“ eingereicht wurde, ist prozessual unbeachtlich.

Online seit 17. Juni
IMRRS 2025, 0729
BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - II ZR 48/24
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.
2. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat.
3. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift.

IMRRS 2025, 0722

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.04.2025 - 4 LA 152/24
1. Im Fall einer Verzichtserklärung gem. § 101 Abs. 2 VwGO gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, einen nachgehenden schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden.*)
2. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Darüber hinaus ist der Beweisantrag durch ein strengförmliches prozessuales Petitum gekennzeichnet. Dadurch unterscheidet er sich von der unverbindlich gemeinten Beweisanregung, mit der nicht eine Beweiserhebung verlangt, sondern nur auf die Möglichkeit zu Ermittlungshandlungen hingewiesen wird.*)

Online seit 16. Juni
IMRRS 2025, 0741
KG, Urteil vom 13.06.2025 - 7 U 71/22
1. Die Zulässigkeit einer auf die Zahlung von Mangelbeseitigungs(vorschuss)kosten und Mangelfolgekosten gerichteten Klage setzt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, dass die einzelnen Streitgegenstände beziffert werden. Dabei ist zu beachten, dass die (Vorschuss-)Kosten für die Beseitigung mehrerer Mängel jeweils einen eigenen Streitgegenstand - je Mangel - bilden.*)
2. Bei Unzulässigkeit der Leistungsklage ist die Umdeutung in eine Feststellungsklage zu prüfen, was ein - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - zu bejahendes Feststellungsinteresse erfordert.*)
3. Ein Feststellungsantrag ist nur "ergänzend" neben einem Vorschussantrag i.S.d. § 637 Abs. 3 BGB zulässig.*)

Online seit 13. Juni
IMRRS 2025, 0730
BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - II ZR 99/24
1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Offensichtlich unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche, über die der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, begründen von vornherein keine Wartepflicht.
3. Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist.

IMRRS 2025, 0718

KG, Beschluss vom 03.06.2025 - 7 U 83/24
Der (ggf. vorläufige) Berufungsstreitwert einer gegen ein Zwischenfeststellungsurteil erhobenen Berufung, mit dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsnatur der Kündigung eines Bauvertrages geklärt wurde, ist anhand des Interesses der Berufungsklägerin zu bewerten. Dieses Interesse richtet sich in Fällen der klageweise begehrten Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen und widerklagend geltend gemachten kündigungsbedingten Mehrkosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht nur nach dem höheren dieser beiden Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage, sondern in einem ersten Schritt nach deren Gesamtbetrag. In einem zweiten Schritt ist von diesem Gesamtbetrag ein Abschlag vorzunehmen, dessen Höhe sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richtet.*)

Online seit 12. Juni
IMRRS 2025, 0726
BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - V ZR 186/24
Macht die klagende Partei in einem Beschlussklageverfahren Angaben zu ihrem Interesse an der Entscheidung, das nach § 49 GKG ein Element der Streitwertfestsetzung ist, und widerspricht sie der entsprechenden Streitwertfestsetzung in den Tatsacheninstanzen nicht, ist es ihr verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf ein höheres, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichendes Interesse zu berufen.*)

IMRRS 2025, 0683

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - X ARZ 79/25
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.

Online seit 11. Juni
IMRRS 2025, 0717
AG Pankow, Urteil vom 10.06.2025 - 101 C 5058/24
Begehrt der Vermieter eine Mieterhöhung auf eine bestimmte Summe und anerkennt der Mieter lediglich einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter, ohne die Gesamt-Quadratmeterzahl zu nennen, so liegt kein Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO vor, weil damit der erforderliche zweite Faktor zur Berechnung des Gesamt-Mietzinses fehlt.

IMRRS 2025, 0694

BayObLG, Beschluss vom 15.05.2025 - 101 AR 44/25
1. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache zuerst verwiesen worden ist.
2. Eine Verweisung bindet das Empfangsgericht nur dann nicht, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
3. Die Bindungswirkung einer Verweisung findet ihre Grenze dann, wenn der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Entscheidung stellt und damit die Klage ändert.
4. Ein Klageänderung liegt dann vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird, oder wenn beide Elemente verändert werden (hier verneint).

Online seit 10. Juni
IMRRS 2025, 0706
KG, Beschluss vom 04.06.2025 - 21 W 26/25
Bei der Streitwertbemessung für ein Sicherungsverlangen gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zuschlag i.H.v. 10% für Nebenforderungen nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen.*)

IMRRS 2025, 0696

BGH, Beschluss vom 20.02.2025 - I ZR 119/24
Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag für den Fall gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.*)

Online seit 6. Juni
IMRRS 2025, 0705
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2025 - 12 VA 10/24
1. Dritte haben nur dann ohne Einwilligung der Prozessparteien ein Akteneinsichtsrecht, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
2. Das rechtliche Interesse muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
3. Der - nicht am Prozess beteiligte - Bauherr, der außergerichtlich sowohl Architekten als auch Bauunternehmen wegen Mängeln gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat ein rechtliches Interesse daran, durch Akteneinsicht festzustellen, welche Innenausgleichsansprüche der klagende Architekt gegen die beklagten Bauunternehmen geltend macht.

IMRRS 2025, 0692

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2025 - 5 U 124/23
1. Die Übermittlung zwischen dem beA und einem Behördenpostfach (hier: des Präsidenten des Oberlandesgerichts) ist kein sicherer Übermittlungsweg, weswegen die Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments selbst im Falle fristgerechter Weiterleitung (hier: der Berufungsschrift) formunwirksam bleibt.
2. Eine über das beA eingereichte Berufungsbegründung ist nicht wirksam eingereicht, wenn sie an eine nicht für den Empfang einer Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung übermittelt wird (hier: Postfach des Präsidenten des Oberlandesgerichts).

Online seit 5. Juni
IMRRS 2025, 0690
OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2025 - 11 W 13/25
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten statthaft.*)

Online seit 4. Juni
IMRRS 2025, 0672
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2025 - 10 W 19/25
1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO analog wegen eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens decken sich mit den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art. 267 AEUV.*)
2. Bei der Prüfung, ob Fragen des Unionsrechts in einem Rechtsstreit i.S.d. Art. 267 AEUV entscheidungserheblich sind, steht dem vorlegenden oder aussetzenden Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Die Einschätzung, ob eine unionsrechtliche Frage durch den Europäischen Gerichtshof bereits entschieden ist ("acte éclairé") oder derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair"), unterfällt dem weiten Beurteilungsspielraum des vorlegenden oder aussetzenden Gerichts.*)
4. Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht, dass das vorlegende Gericht sämtliche Rechts- und Tatsachenfragen vollständig und abschließend geprüft hat und nur die Vorlagefragen den Ausschlag dafür geben, wie der Rechtsstreit zu entscheiden ist.*)
5. Bei einer Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Aussetzung eines Verfahrens findet § 97 ZPO keine Anwendung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten, die die Parteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO im Umfang ihres Unterliegens in der Sache zu tragen haben (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 4 W 19/24, IBRRS 2025, 0750 = IMRRS 2025, 0361).*)

Online seit 3. Juni
IMRRS 2025, 0682
BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - V ZR 152/24
1. Ein Verzicht auf die Vernehmung eines Zeugen gem. § 399 ZPO ist widerruflich und hindert die Partei nicht daran, den Zeugen später erneut zu benennen.
2. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die die Vernehmung eines Zeugen als unergiebig ansieht, ist unzulässig.

IMRRS 2025, 0430

SächsVerfGH, Beschluss vom 13.03.2025 - 56-IV-24
1. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist.
2. Dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

Online seit 30. Mai
IMRRS 2025, 0677
LG Lübeck, Beschluss vom 12.05.2025 - 7 T 179/25
Beantragt ein Prozessbevollmächtigter einer Partei seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung, wird der Antrag vom Prozessgericht abgelehnt und legt der Prozessbevollmächtigte hiergegen eine (unstatthafte) sofortige Beschwerde ein, ist Kostenschuldner der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Prozessbevollmächtigte.*)

Online seit 28. Mai
IMRRS 2025, 0669
BGH, Beschluss vom 06.05.2025 - X ZB 20/22
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn sie weder gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen ist.
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, da diese durch unanfechtbaren Beschluss ergeht.
3. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

IMRRS 2025, 0619

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.04.2025 - 11 W 6/25 (Kart)
Auch wenn das Landgericht den Verfügungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat, unterliegt die Einlegung der sofortigen Beschwerde dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.*)

Online seit 27. Mai
IMRRS 2025, 0665
BSG, Beschluss vom 28.03.2025 - B 12 BA 14/24 B
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge nicht, wenn darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert wird.
3. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

IMRRS 2025, 0664

BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - V ZR 130/24
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
2. Es ist der klagenden Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren Streitwert zu berufen, wenn sie nicht glaubhaft macht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

IMRRS 2025, 0578

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2024 - 11 W 9/24
Fiktive Sachverhalte können nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.*)

Online seit 26. Mai
IMRRS 2025, 0654
BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - I ZB 40/24
a) Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat, das im die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.*)
b) In einem solchen Fall kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.*)

Online seit 23. Mai
IMRRS 2025, 0650
BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - I ZB 68/24
1. Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt.*)
2. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.*)

Online seit 22. Mai
IMRRS 2025, 0647
BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - II ZR 99/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist.
2. Bei eindeutig unzulässigen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert und das Gericht entscheidet ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter.
3. Die Herausgabe der Gerichtsakten an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.

Online seit 21. Mai
IMRRS 2025, 0639
OLG München, Beschluss vom 10.07.2024 - 32 W 1005/24
(Ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2025, 0630

BGH, Beschluss vom 09.04.2025 - XII ZB 163/24
1. Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 411/23, IBRRS 2024, 3416 = IMRRS 2024, 1450).*)
2. Ein Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung einer fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen.
3. Der Rechtsanwalt hat insbesondere die Rechtsmittelschrift vor Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur oder der Übermittlung per beA auch auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts zu kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe zu berichtigen.

Online seit 20. Mai
IMRRS 2025, 0641
BGH, Beschluss vom 08.05.2025 - V ZB 44/24
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn die Partei ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festhält.*)

Online seit 19. Mai
IMRRS 2025, 0629
KG, Beschluss vom 12.05.2025 - 21 U 186/24
1. In der Rechtsmittelinstanz setzt eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten voraus, dass dieser sich zu einem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt, in dem eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich noch in Betracht kommt.*)
2. Beteiligt sich der Streithelfer am Rechtsmittelverfahren erst, wenn der Senat bereits darauf hingewiesen hat, dass er die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt, kann seine vorgebliche Unterstützung der Hauptpartei als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.*)
3. Das Vorgehen des Streithelfers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der eingereichte Schriftsatz objektiv nichtssagend ist, weil er sich in einer formelhaften Bestätigung des gerichtlichen Hinweises erschöpft, und ersichtlich allein dem Zweck dient, einen Kostentitel zu erlangen. Bei dieser Sachlage ist eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Streithelfers nicht veranlasst.*)
4. Die Entscheidung über die Ergänzung eines Beschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO unterliegt keinen höheren Anforderungen als die verfahrensabschließende Entscheidung. Es bedarf deshalb bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 321 ZPO i.V.m. § 128 ZPO keiner Entscheidung durch Urteil und keiner Anberaumung eines Verkündungstermins, wenn auch in der Hauptsache durch einen nicht zu verkündenden Beschluss gem. § 522 Abs. 2, § 329 ZPO entschieden worden ist.*)

Online seit 18. Mai
IMRRS 2025, 0596
LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2025 - 10 T 412/24
ohne amtliche Leitsätze

Online seit 16. Mai
IMRRS 2025, 0575
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2025 - 30 W 38/25
1. Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich unerheblich.*)
2. Prozessual sind materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen.*)
3. Ausnahmen sind nur anzuerkennen, wenn sie aus verfahrensökonomischen Gründen gerechtfertigt sind, weil sich die Einwendungen mit den (einfachen) Mitteln des Kostenfestsetzungsverfahrens klären lassen. Dazu muss einerseits der Sachverhalt unstreitig oder aktenkundig sein und andererseits die rechtliche Beurteilung offenkundig sein, jedenfalls keine Auslegungsfragen aufwerfen.*)

Online seit 15. Mai
IMRRS 2025, 0589
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2025 - 30 W 27/25
1. Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich eine Kostenregelung, in der die Baumbach'sche Kostenformel keine Berücksichtigung findet, so sind die außergerichtlichen Kosten eines Beklagten nur anhand der getroffenen Regelung im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig.*)
2. Nur wenn sich aus dem Vergleich selbst ergibt, dass die Parteien diese außergerichtlichen Kosten eigentlich unter Anwendung der Baumbach'schen Kostenformel verteilen wollten, besteht eine Lücke in der Kostengrundentscheidung, die durch Auslegung geschlossen werden kann.*)

Online seit 14. Mai
IMRRS 2025, 0620
BGH, Beschluss vom 02.04.2025 - VII ZR 248/23
1. Ein Dritter ist an eine zwischen anderen Vertragsparteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur gebunden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist oder ihr zugestimmt hat.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden.
3. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots stellt einen Gehörsverstoß dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

IMRRS 2025, 0622

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.2024 - 12 U 224/21
1. Die Begründetheit der Klage auf Vorschuss für die Kosten einer Mängelbeseitigung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des funktionalen Mangels grundsätzlich verschuldensunabhängig.
2. Wird zusätzlich Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Auftragnehmers für weitere Schäden und Kosten erhoben, ist diese trotz Vorliegens eines Mangels unbegründet, wenn sich der Auftragnehmer betreffend sein (vermutetes) Verschulden entlasten kann.

Online seit 13. Mai
IMRRS 2025, 0603
LG Ravensburg, Beschluss vom 26.02.2025 - 5 T 3/25
ohne amtliche Leitsätze

IMRRS 2025, 0564

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.04.2025 - L 1 JVEG 620/24
1. "Besondere Umstände" i.S.v. § 5 Abs. 3 JVEG können zum Beispiel Eilfälle, ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse, erhebliche körperliche Beeinträchtigungen (Mobilitätseinschränkungen) sein, wobei jedoch immer eine entsprechende Notwendigkeit gegeben sein muss.*)
2. § 5 Abs. 3 JVEG normiert bei einer Verteuerung der Anreise keine Mitteilungspflicht/Anzeigepflicht des Berechtigten. Teilt der Berechtigte die besonderen Umstände, die die Anreise verteuern, nicht mit, trägt er das Risiko, dass das Gericht später bei der Entschädigung solche Umstände nicht anerkennt und er die Kosten endgültig selbst zu tragen hat.*)

Online seit 12. Mai
IMRRS 2025, 0606
BGH, Beschluss vom 15.04.2025 - XI ZB 14/24
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nicht begründet, wenn dieser keine laufenden Ansprüche gegen eine Partei geltend macht und der Sachverhalt für ihn abgeschlossen ist.
2. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch einen Richter begründet keine Besorgnis der Befangenheit, da sie auf eine gütliche Einigung abzielt und nicht bindend ist.
3. Die Anmeldung von Ansprüchen zur Eintragung in das Klageregister ist nicht vergleichbar mit der Anrufung einer Schlichtungsstelle, da sie auf eine verbindliche Klärung gerichtet ist.
