Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 12. November
IMRRS 2025, 1269
Prozessuales
LG Dortmund, Urteil vom 26.11.2024 - 1 S 178/24
1. Nach § 189 ZPO ist ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt anzusehen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist, wozu der tatsächliche Erhalt des Dokumentes erforderlich ist. Zwar reicht hierzu der Zugang eines inhaltsgleichen anderen Schriftstücks per Telefax als Kopie oder Scan aus; nicht hinreichend ist indes die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis, weil es insoweit an dem Zustellungswillen des Gerichtes bei der Kenntnisvermittlung fehlt.
2. Die Kündigung des Mandats wird in Anwaltsprozessen erst wirksam, wenn sich ein neuer Anwalt bestellt.
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Online seit 11. November
IMRRS 2025, 1472
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.06.2024 - 2 U 48/24
1. Die Berufungsbegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Fehlt jedoch ein Sachantrag, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der auf einen Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts gestützte Antrag als Rechtsmittelziel die Weiterverfolgung des in der Vorinstanz gestellten Antrags enthält.
2. Die Ersatzzustellung (hier: eines Versäumnisurteils) durch Einlegen in den Briefkasten setzt voraus, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, also dort seinen Lebensmittelpunkt hat bzw. bei Einlegen in den Briefkasten zu einem Geschäftsraum diesen tatsächlich als solchen nutzt. Der bloße dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der betreffenden Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht.
3. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Zustellung scheidet nur dann aus, wenn der Zustellungsadressat bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt als Voraussetzung für eine Zustellung an dem betreffenden Ort hervorruft (hier verneint).
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IMRRS 2025, 1445
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.09.2025 - XII ZB 627/24
1. Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen.
2. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann.
3. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt
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IMRRS 2025, 1442
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2025 - I ZR 149/25
1. Das Gericht ist verpflichtet, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden.
2. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (hier entscheidungserheblichen Vortrag übergangen).
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Online seit 10. November
IMRRS 2025, 1443
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.10.2025 - VI ZR 137/25
Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.*)
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IMRRS 2025, 1413
Prozessuales
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2025 - 5 K 342/19
1. Die vom abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung getroffene Aussage, "die Kläger sind vor ihrem Anwalt zu schützen", ist geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Von der Wartepflicht des abgelehnten Richters ausgenommen sind unaufschiebbare Handlungen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Anfertigung, Fertigstellung oder Berichtigung des Protokolls über den durchgeführten Termin.
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Online seit 7. November
IMRRS 2025, 1421
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII B 90/24
1. Entspricht ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 487 ZPO, hat das Gericht den Antragsteller vor einer ablehnenden Entscheidung grundsätzlich darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, einen ergänzten Antrag zu stellen.*)
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Hinweis gegenüber einem fachkundig vertretenen Beteiligten unterbleibt.*)
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Online seit 6. November
IMRRS 2025, 1404
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 01.07.2025 - 3 U 72/24
Nimmt die Hauptpartei eine allein von ihrem Streithelfer eingelegte Berufung zurück, fallen dieser die Kosten der Rechtsmittelinstanz zur Last.*)
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Online seit 5. November
IMRRS 2025, 1416
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 14/25
1. Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.*)
2. Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns i.S.d. § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.*)
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IMRRS 2025, 1405
Prozessuales
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2025 - 5 W 5/25
1. Nach Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO ist das selbstständige Beweisverfahren beendet.*)
2. Der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren kann nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht mehr gestellt werden.*)
3. Das Gericht hat den Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren auch nicht von Amts wegen zur Erörterung seines Gutachtens zu laden.*)
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IMRRS 2025, 1394
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2021 - 64 T 70/21
1. Behauptet eine Mieterin, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung bleibe um mehr als fünf Quadratmeter hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurück, so kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die behauptete Wohnflächendifferenz sei nur unerheblich. Denn die Klärung des Streits um die tatsächliche Wohnfläche mag dazu beitragen, zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden.*)
2. Gelingt der Mieterin der Beweis, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass der Vermieter sich an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen müsste. Vielmehr hätte die Mieterin dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren aufzuzeigen, das sie mit Aussicht auf Erfolg hätte anstrengen können und das durch das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Dazu ist die Mieterin vorliegend nicht in der Lage, namentlich trifft einen Vermieter keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zu Grunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von der Mieterin geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass er zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zu Grunde legen werde. Ein Vermieter ist seiner Mieterin auch nicht ohne Weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet; eine aus dem Mietverhältnis nach § 242 BGB abzuleitende Nebenpflicht auf Auskunftserteilung kann sich allenfalls auf unschwer zu erteilende Auskünfte, also dem Vermieter ohnehin bekannte Umstände beziehen und umfasst jedenfalls keinen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen.*)
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Online seit 4. November
IMRRS 2025, 1388
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.09.2025 - XI ZR 160/24
1. Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.
2. Die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist zwar grundsätzlich zulässig. Unzulässig wird die Verwertung der früheren Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises anstelle von deren Vernehmung im anhängigen Verfahren aber dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt.
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IMRRS 2025, 0432
Prozessuales
LG Hagen, Beschluss vom 04.02.2025 - 1 T 6/25
1. Das wirtschaftliche Interesse daran, eine Störung oder Einwirkung auf sein Eigentum abzuwehren oder zu beseitigen, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Eigentum durch die Störung oder Einwirkung erleidet.
2. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Wertbemessung können sonstige durch die behauptete Störung unmittelbar entstehende Nachteile sein.
3. Dadurch, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug derart gegenüber der Garage des Klägers parkt, dass die Einfahrt in diese Garage erschwert wird, tritt zwar keine unmittelbare Wertminderung der Garage ein. Allerdings hängt der Wert einer Garage zumindest mittelbar auch davon ab, inwiefern die Garage als solche nutzbar ist.
4. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass für Unterlassungsansprüche bei Besitzstörungen wegen unberechtigten Parkens auf Kundenparkplätzen Streitwerte zwischen 1.500 Euro und 2.000 Euro angesetzt worden sind, kommt eine Abwägung des Interesses des Klägers hier zu dem Ergebnis, dass die Bemessung des Streitwerts mit einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro angemessen, aber auch ausreichend ist.
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Online seit 3. November
IMRRS 2025, 1408
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 5/25
1. Eine Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt wird.
2. Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung oder die Wiederholung bisherigen Vorbringens genügt nicht für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge.
3. Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft und kein Zulassungsgrund festgestellt wurde.
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IMRRS 2025, 1392
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 30.04.2025 - 64 T 70/21
1. Behauptet eine Mieterin, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung bleibe um mehr als fünf Quadratmeter hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurück, so kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die behauptete Wohnflächendifferenz sei nur unerheblich. Denn die Klärung des Streits um die tatsächliche Wohnfläche mag dazu beitragen, zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden.*)
2. Gelingt der Mieterin der Beweis, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Vermieter sich an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen müsste. Vielmehr hätte die Mieterin dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren aufzuzeigen, das sie mit Aussicht auf Erfolg hätte anstrengen können und das durch das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Dazu ist die Klägerin vorliegend nicht in der Lage, namentlich trifft eine Vermieterin keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zu Grunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von der Mieterin geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass sie zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zu Grunde legen werde. Ein Vermieter ist seiner Mieterin auch nicht ohne weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet; eine aus dem Mietverhältnis nach § 242 BGB abzuleitende Nebenpflicht auf Auskunftserteilung kann sich allenfalls auf unschwer zu erteilende Auskünfte, also dem Vermieter ohnehin bekannte Umstände beziehen und umfasst jedenfalls keinen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen.)
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IMRRS 2025, 1387
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2025 - 6 W 29/25
1. Die Kosten für ein prozessbegleitend privat eingeholtes Sachverständigengutachten können im Rahmen der Kostenfestsetzung zu erstatten sein, wenn diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (hier verneint für einen mit der Schadensabwicklung erfahrenen Versicherer).
2. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine typisierende Betrachtung anzustellen, indem zuvörderst die berufliche Tätigkeit der Partei und die darin zum Ausdruck kommende, eventuell bestehende fachliche Überlegenheit berücksichtigt wird. Die Partei, die sich auf die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten beruft, hat dazu ihre fehlende Sachkenntnis glaubhaft zu machen.
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Online seit 31. Oktober
IMRRS 2025, 1398
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.10.2025 - VI ZR 24/25
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch offenkundig überspannte Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten hinsichtlich des Eintritts eines Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschadens.*)
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IMRRS 2025, 1395
Kaufrecht
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025 - 6 U 33/25
1. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt (hier: Batteriespeicher) ausgehende Gefahren für die Rechtsgüter des Käufers so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen.
2. Gegenstand einer Feststellungsklage können grundsätzlich nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse sein. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann.
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IMRRS 2025, 1380
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 - VII ZB 24/25
1. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge ist nicht statthaft.
2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO ist nur gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht statthaft, nicht gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts.
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Online seit 30. Oktober
IMRRS 2025, 1351
Prozessuales
LG Berlin II, Urteil vom 27.08.2025 - 64 S 127/23
Das Gericht darf die ortsübliche Vergleichsmiete nach §§ 286, 287 ZPO auch dann an Hand einer Schätzung unter Heranziehung der "Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung" auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2019 ermitteln, wenn ein Sachverständigengutachten vorliegt, das zu einem abweichenden Ergebnis gelangt.*)
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IMRRS 2025, 1381
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.09.2025 - I ZB 70/25
1. Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Entscheidung berufen, wenn das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist und nicht den recht verstandenen Interessen entspricht.
2. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie weder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen wurde noch durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
3. Die Umdeutung einer Eingabe in ein anderes Rechtsmittel setzt die Zulässigkeit des anderen Rechtsmittels voraus.
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Online seit 29. Oktober
IMRRS 2025, 1346
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2025 - 10 U 116/24
1. Der abgelehnte Richter ist in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.
2. Hat sich eine Partei in vollumfänglicher Kenntnis der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführten Umständen in die Sacherörterung eingelassen und ihre Sachanträge wiederholt, führt das zum Verlust des Ablehnungsrechts.
3. Eine falsche oder ungünstige Rechtsauffassung und -anwendung ist kein Ablehnungsgrund.
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IMRRS 2025, 1015
Rechtsanwälte
LG München I, Beschluss vom 12.12.2024 - 1 S 7231/24 WEG
1. Ein sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn die verantwortende Person den Schriftsatz selbst versendet.
2. Ein Defekt am Endgerät des Rechtsanwalts stellt keine technische Störung i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO dar.
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Online seit 28. Oktober
IMRRS 2025, 1373
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.09.2025 - II ZR 70/24
1. Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die Schuld, der beigetreten worden ist.*)
2. Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, wenn es der Klägerin mehr zuspricht, als diese beantragt hat.
3. Die Bestimmung des Streitgegenstands obliegt dem Kläger, der bei der Einführung eines neuen Streitgegenstands klar zum Ausdruck bringen muss, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.
4. Eine Klagestattgabe unter dem Gesichtspunkt gleichwertigen Parteivorbringens erfordert, dass der Kläger sich den entsprechenden Vortrag des Beklagten hilfsweise zu eigen macht und seine Klageforderung darauf stützt.
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IMRRS 2025, 1367
Arbeit und Soziales
VG Würzburg, Beschluss vom 13.06.2024 - 3 E 24.897
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IMRRS 2025, 1356
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2023 - 16 U 39/22
1. Der Besteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er einen Mangel in seinem äußeren Erscheinungsbild behauptet und belegt (sog. Symptomtheorie). Erforderlich ist nur eine hinreichend genaue Bezeichnung von Mangelerscheinungen, die einer fehlerhaften Leistung eines Baubeteiligten zugeordnet werden können. Der Besteller ist nicht gehalten, auch die Mängelursachen im Einzelnen anzugeben.
2. Eine schlüssige Klage setzt die Darstellung des Sachverhalts voraus, und zwar in dem Sinne, dass der Schriftsatz aus sich heraus verständlich und die Bezugnahme auf Anlagen nachvollziehbar bleibt. Der Vortrag darf insgesamt nicht so angelegt sein, dass die Bezugnahme auf Anlagen substanziierten Vortrag ersetzt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Tatsachengrundlagen für die Subsumtion aus den Anlagen herauszusuchen.
3. Ein gerichtlicher Hinweis ist nicht erforderlich, wenn der Mangel des Vortrags auf der Hand liegt und von einer gewissenhaften und sachkundigen Prozesspartei hätte erkannt werden müssen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Prozessgegner auf den Mangel des Vortrags hinweist und dieser Hinweis auch zutreffend ist.
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Online seit 27. Oktober
IMRRS 2025, 1365
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 - VII ZR 110/25
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil ist nur statthaft, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt wird.
2. Wird Prozesskostenhilfe nicht innerhalb dieser Frist beantragt, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
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IMRRS 2025, 1366
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 29.09.2025 - AnwZ (Brfg) 26/25
1. Eine Entscheidung über einen Antrag auf Videoübertragung noch vor der mündlichen Verhandlung kann von einem Beteiligten nur dann erwartet werden, wenn er auch seinen prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten genügt.
2. Dafür hat jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter den Antrag möglichst zeitnah zur Terminsmitteilung zu stellen oder einen - gegebenenfalls erst später entstandenen - Grund anzugeben, der aus seiner Sicht seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entgegensteht und eine Videoübertragung erfordert.
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IMRRS 2025, 1363
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 26.09.2025 - III B 112/24
1. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes die mündliche Verhandlung durchführt und in der Sache entscheidet. Gleiches gilt, sofern sich ‑ ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte ‑ aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrages oder der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat.*)
2. Eine Gehörsverletzung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gericht einen nicht "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung erst im Schlussurteil unter Verweis auf die unzureichende Substantiierung oder Glaubhaftmachung ablehnt, ohne zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, in der vom Gericht gewünschten Weise den Antrag zu substantiieren beziehungsweise den Verlegungsgrund glaubhaft zu machen.*)
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Online seit 24. Oktober
IMRRS 2025, 1347
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2025 - 3 W 26/24
Die Beschwer des Rechtsanwalts, der gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist gegeben, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne. Dabei ist jeder Rechtsanwalt beschwert, der in der Instanz einen Gebührenanspruch erworben hat oder dem der bereits entstandene Vergütungsanspruch abgetreten wurde.*)
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Online seit 23. Oktober
IMRRS 2025, 1344
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.10.2025 - VIII ZR 51/24
Ein Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31; NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49).*)
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IMRRS 2025, 1055
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2025 - 1 AR 20/25
Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet über den Wortlaut hinaus auch dann Anwendung, wenn ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand der in Anspruch genommenen Streitgenossen (hier Mieter und Bürge) gegeben ist, einer der Beklagten jedoch infolge eines ausschließlichen anderweitigen Gerichtsstandes (hier der Mieter gem. § 29a ZPO) dort nicht verklagt werden kann.
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Online seit 22. Oktober
IMRRS 2025, 1335
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 - VII ZR 113/25
Gegen einen Beschluss, durch den die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
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IMRRS 2025, 1334
Rechtsanwälte
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2025 - 2-06 O 286/25
1. Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gem. § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor.*)
2. Gibt der Antragsgegnervertreter bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt ein Empfangsbekenntnis ab und fehlte lediglich die Signaturdatei des Gerichts, so ist dieser Zustellungsmangel als nach § 189 ZPO geheilt anzusehen.*)
3. Zur Heilung eines Zustellungsmangel nach § 189 ZPO, wenn die Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Anhörung einbezogen wurde.*)
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IMRRS 2025, 1246
Prozessuales
LG München I, Urteil vom 05.02.2025 - 1 S 1215/24 WEG
1. Die durch eine einfache Nebenintervention verursachten Kosten gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Urteil bedarf, wenn die durch die Nebenintervention verursachten Kostendem Gegner auferlegt werden sollen.
2. Das Prozessgericht ist dazu befugt, die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Nebenintervention gem. § 44 Abs. 4 WEG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO auch bereits im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu treffen.
3. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 WEG erfasst auch den Beitritt des Verwalters auf Seiten der Gemeinschaft in einem gegen sie geführten Beschlussklageverfahren.
4. Da der Verwalter als gesetzlicher Vertreter die Gemeinschaft im Prozess, sofern er nicht selbst Partei ist, vertritt und dadurch maßgeblichen Einfluss auf ihre Rechtsverteidigung nehmen kann, besteht in der Regel noch weniger ein Bedürfnis für seine eigene Beteiligung am Rechtsstreit durch einen Beitritt als für einen Wohnungseigentümer.
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Online seit 21. Oktober
IMRRS 2025, 1330
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 19.09.2025 - III B 95/24
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt kein Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die mündliche Verhandlung auf den frühen Vormittag terminiert wurde und im Gerichtsgebäude keine Videokonferenztechnik verfügbar ist.*)
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IMRRS 2025, 1333
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2023 - 12 U 172/22
1. Eine Streitigkeit aus dem Nachbarrecht i.S.d. §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SchStG-SA ist grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn das Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG-SA) Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt im konkreten Fall von Bedeutung sind.*)
2. Die Ausnahme von der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2.e SchStG-SA ist nicht bereits dann gegeben, wenn der störende Nachbar einen Gewerbebetrieb führt. Erforderlich ist, dass die störende Einwirkung von dem Nachbargrundstück aus einem Gewerbebetrieb herrührt.*)
3. Selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit stehen, unterliegen Zahlungsansprüche in Sachsen-Anhalt nicht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34a Abs. 1 Nr.2.a SchStG-SA.*)
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Online seit 20. Oktober
IMRRS 2025, 1329
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2025 - 3 W 21/25
Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert maßgebend. Eine Festsetzung des Wertes nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.*)
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Online seit 17. Oktober
IMRRS 2025, 1306
Prozessuales
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2025 - 8 U 736/25
Es stellt einen die Zurückverweisung rechtfertigenden wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Erstgericht den innerhalb einer nach § 139 Abs. 5 ZPO gewährten Frist erfolgten ergänzenden Sachvortrag einer Partei als verspätet zurückweist.*)
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Online seit 16. Oktober
IMRRS 2025, 1319
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.09.2025 - II ZR 96/24
Die Streitwertangaben der Klageschrift ist für das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts nicht bindend und hat keine Indizwirkung, wenn sie das maßgebliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt.
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IMRRS 2025, 1317
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.08.2025 - AnwZ (Brfg) 23/25
1. Eine Partei ist bei einem mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und durch Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei nicht. Die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten ist deshalb in der Regel kein Grund für eine Terminverlegung, wenn nicht substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Betroffenen erforderlich ist.
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IMRRS 2025, 1318
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2025 - III ZR 297/23
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.
2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots stellt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann einen Gehörsverstoß dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
3. Das Schweigen des Gerichts bei seiner Befassung mit der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss kann den Schluss zulassen, dass der Parteivortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist.
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IMRRS 2025, 1273
Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.04.2025 - 7 W 4/25
ohne amtliche Leitsätze
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IMRRS 2025, 1272
Prozessuales
KG, Beschluss vom 30.04.2025 - 7 U 3/25
1. Wenn und solange keine Berufung gegen das Räumungsurteil eingelegt wird, ist gegen die Räumungsfristentscheidung nur die sofortige Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 ZPO das zulässige Rechtsmittel. Indes ist eine Umdeutung eines als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde zulässig.*)
2. Unzulässig ist es, die Gewährung von Räumungsfristen von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen; eine derartige Entscheidungsbefugnis des Gerichts bedürfte einer besonderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die jedoch nicht vorhanden ist (Anschluss LG Wuppertal, Beschluss vom 6. Dezember 1982 – 6 T 896/82 –; LG Berlin, Beschluss vom 8. August 1991 – 67 T 78/91 –, GE 1991, 881).*)
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IMRRS 2025, 1245
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 13.02.2025 - 32 W 102/25 WEG
Bei der Anfechtung eines Aufforderungsbeschluss oder Vorschaltbeschlusses ist die Nebenintervention in der Regel nicht geboten i.S.v. § 44 Abs. 4 WEG.*)
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Online seit 14. Oktober
IMRRS 2025, 1313
Rechtsanwälte
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2025 - 80 N 1/25
1. Ein Rechtsanwalt kann das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV).*)
2. Ein Rechtsanwalt handelt nicht ohne Verschulden, wenn er die Nutzungsbedingungen für das beA nicht kennt bzw. nicht beachtet.
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IMRRS 2025, 1307
Prozessuales
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2025 - 4 Ta 114/25
1. Eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift wahrt die nach Maßgabe des (…) § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht.*)
2. Auch wenn das der E-Mail angefügte Dokument eine Unterschrift aufweist und Bestandteil der elektronischen Akte geworden ist, ist die Schriftform nach (…) § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ZPO nicht gewahrt.*)
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IMRRS 2025, 1312
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.09.2025 - II ZR 54/25
1. Klageerweiterungen, die in der Berufungsinstanz erhoben und durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wurden, sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.
2. Die Wirkung von Klageerweiterungen erlischt entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss.
3. Im Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren sind Entscheidungen über Klageerweiterungen nicht nachprüfbar und daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
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Online seit 13. Oktober
IMRRS 2025, 1305
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.09.2025 - VIII ZR 193/24
1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig und vom abgelehnten Richter zu verwerfen, ohne dass es der vorherigen Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedürfte.
2. Das Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren begründet keine Wartepflicht im vorliegenden Verfahren.
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IMRRS 2025, 1300
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.09.2025 - III ZR 58/23
1. Eine gehörswidrige Überraschungsentscheidung liegt unter anderem vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen Sachverhalt in einer Weise rechtlich würdigt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht (hier bejaht).
2. Das Gericht hat in diesem Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und dem Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen.
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