Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 1947
BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - IV ZR 128/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1945

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 93/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1944

BGH, Beschluss vom 08.09.2009 - XI ZB 7/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1943

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 171/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1942

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - IX ZB 227/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1941

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZR 187/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1940

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - IX ZR 71/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1939

BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - IV ZR 84/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1938

BGH, Beschluss vom 30.09.2009 - IV ZR 61/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1937

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 102/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1935

BGH, Urteil vom 17.09.2009 - IX ZR 74/08
Ist für den Prozessbevollmächtigten offenkundig, dass das Gericht die tatsächlich erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht beachtet und trotz unbedingt erhobener Klage von einem bloßen Prozesskostenhilfegesuch ausgeht, hat er dieses Missverständnis auszuräumen, um zwecks Einhaltung der Klagefrist die alsbaldige Zustellung der Klage sicherzustellen.*)

IMRRS 2009, 1933

BGH, Beschluss vom 28.09.2009 - II ZR 22/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1932

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 204/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1931

BGH, Beschluss vom 06.10.2009 - XI ZB 18/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1930

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - IV ZB 14/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1929

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - IX ZA 49/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1928

BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - IV ZB 35/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1927

BGH, Beschluss vom 06.10.2009 - XI ZB 17/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1926

BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - IV ZR 128/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1924

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 29/09
Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463).*)

IMRRS 2009, 1923

BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - II ZR 223/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1922

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - IX ZB70/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1920

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 44/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1919

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.10.2009 - 16 W 115/09
Bei Wiederaufnahme eines Aktivprozesses nach Unterbrechung wegen einer Insolvenz in der 3. Instanz durch den Insolvenzverwalter des Klägers, hat der obsiegende Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch aus den bereits festgesetzten Kosten der ersten Instanz als Masseschuld. Diese Kosten sind normale Insolvenzforderungen.

IMRRS 2009, 1917

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - IV ZR 152/08
Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden.

IMRRS 2009, 1916

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2009 - 5 W 46/09
1. Einem im selbständigen Beweisverfahren gestellten Antrag auf schriftliche Ergänzung ist auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht Ergänzungen für nicht geboten hält.
2. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gelten hierbei dieselben Grundsätze wie im Zusammenhang mit einem Antrag auf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens nach §§ 397, 402, 492 Abs. 1 ZPO.

IMRRS 2009, 1913

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 197/08
Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der beschwerten Partei nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zugestellt worden ist.*)

IMRRS 2009, 1901

BGH, Beschluss vom 13.08.2009 - I ZB 91/08
1. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet.*)
2. Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausgabevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.*)

IMRRS 2009, 1884

BGH, Urteil vom 02.10.2009 - V ZR 235/08
1. Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.*)
2. Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.*)
IMRRS 2009, 1882

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - V ZB 84/09
In einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Frage vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner - aus sachverständiger Sicht - erkennbar waren.*)

IMRRS 2009, 1880

OLG Celle, Urteil vom 28.10.2009 - 14 U 77/09
1. Es ist unzulässig, das Vorbringen einer Partei in einem verspätet eingereichten Schriftsatz pauschal zurückzuweisen. Eine Zurückweisung kann sich immer nur auf bestimmte, konkret bezeichnete Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel beziehen. Die Zurückweisungsvoraussetzungen müssen insofern für jede einzelne Tatsachenbehauptung und für jedes Beweisangebot gesondert geprüft werden.
2. Der Auftraggeber einer Bauleistung ist nicht verpflichtet, ein Bauwerk auf etwaige Mängel zu untersuchen, um diese rechtzeitig zu seiner Rechtsverteidigung vorbringen zu können.

IMRRS 2009, 1879

OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2009 - 5 U 100/08
1. Erwirkt der ehemalige Gläubiger trotz Abtretung seiner Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Drittschuldner, bewirkt das eine Verstrickung ohne Pfändungspfandrecht. Tritt der Scheingläubiger sodann sein Recht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Beschlagnahme) an den wahren Gläubiger ab, entsteht damit zu dessen Gunsten auch das Pfändungspfandrecht.
2. Rechnet der aus dem Pfandrecht in Anspruch genommene Drittschuldner mit einer gegen den Zedenten gerichteten Gegenforderung auf, kann das in entsprechender Anwendung von § 1288 Abs. 2 BGB zum Erlöschen der Forderung des Zessionars führen.

IMRRS 2009, 1875

BGH, Beschluss vom 27.08.2009 - VII ZR 161/08
Der Wert des Beschwerdegegenstandes enstpricht bei Mängelbeseitigungsverlangen den Mängelbeseitigungskosten.

IMRRS 2009, 1874

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2009 - Verg 37/07
1. Die Festsetzung der Aufwendungen und außergerichtlichen Kosten ohne vorherige Übermittlung des Kostenfestsetzungsantrags an den unterlegenen und die Kosten tragenden Beteiligten stellt zwar eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dar.
2. Die Rechtsverletzung kann geheilt werden, indem die Anhörung der unterliegenen Partei zulässigerweise nachgeholt wird.
3. Bei der Bestimmung des Gebührensatzes ist anzuerkennen, dass diese bei ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung durch den Rechtsanwalt innerhalb einer gewissen Bandbreite ergehen kann und dann hinzunehmen ist.

IMRRS 2009, 1873

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.02.2009 - 14 U 68/08
1. Ein Vereinbarung, die mit einem Grundstücksgeschäft rechtlich zusammenhängt, bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
2. Dieser rechtliche Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn die Vereinbarungen derart voneinander abhängig sein sollen, dass sie miteinander stehen und fallen; dabei genügt es, dass nur eine Partei ihren dahingehenden Willen zum Ausdruck gebracht und die andere Seite dies erkannt und gebilligt oder wenigstens hingenommen hat

IMRRS 2009, 1872

LG Leipzig, Beschluss vom 18.05.2009 - 04 O 1758/09
Ziel des Aufmaßes ist es, die bei Kündigung von dem Unternehmer ausgeführten Leistungsstände im Einzelnen festzustellen, um die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen festzustellen.

IMRRS 2009, 1868

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2009 - 22 W 38/09
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist ausnahmsweise dann eine eigene Kostenentscheidung zulässig, wenn der Antrag auf Durchführung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde.
2. Lediglich in völlig eindeutigen Fällen, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann, kann das für einen Beweissicherungsantrag gemäß § 485 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers verneint und der Antrag deshalb zurückgewiesen werden.

IMRRS 2009, 2287

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2009 - 9 WF 9/09
1. Die Vorschrift des § 98 ZPO greift nur ein, wenn die Parteien keine Kostenvereinbarung geschlossen haben. Die Parteien sind bei der Ausgestaltung der insoweit vorrangigen Vereinbarung zu den Kosten frei.
2. Das bloße Ausnehmen des Kostenpunkts ist keine anderweitige Parteivereinbarung. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Parteien die Kostentragung ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts unterstellen, da sie damit zu erkennen geben, dass sie gerade nicht die gesetzliche Folge des § 98 vermeiden wollen.

IMRRS 2009, 1859

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 62/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1856

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZB 214/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1855

BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - IX ZR 168/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1854

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 213/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1853

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - IX ZR 222/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1845

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2009 - 3 U 15/09
1. Die Unzulässigkeit als Folge der Fristversäumung kann in dem laufenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr behoben werden. Unabhängig von Zeitpunkt und Inhalt gerichtlicher Hinweise oder anderer in zweiter Instanz möglicher prozessleitender Maßnahmen nach Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung keine Abhilfe mehr möglich ist.
2. Eine mit der Anschlussberufung beabsichtigte Klageänderung wird im Falle der Verfristung der Anschlussberufung nicht wirksam, so dass weiterhin der bisherige Prozessgegenstand (zwischen den ursprünglichen Prozessparteien) rechtshängig bleibt und entschieden werden muss.

IMRRS 2009, 1840

KG, Beschluss vom 02.03.2009 - 2 W 15/09
Aus § 571 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Begründung der sofortigen Beschwerde lediglich erwünscht, nicht jedoch zwingend geboten ist. Einem Beschwerdeführer ist aber zumindest abzuverlangen nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht.

IMRRS 2009, 1831

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2009 - 4 W 121/09
1. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.
2. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
3. Eine Ablehnung des Gutachters kommt allerdings nicht schon deswegen in Betracht, weil das Gutachten mangelnde Sachkunde des Sachverständigen zeigt oder Unzulänglichkeiten aufweist. Dies entwertet allein das Gutachten und mag eine ergänzende schriftliche Stellungnahme oder eine Anhörung des Gutachters oder ggf. auch ein Obergutachten rechtfertigen, nicht jedoch die Ablehnung des Sachverständigen.
4. Führt ein Sachverständiger eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer Partei durch, ohne die andere zu benachrichtigen oder ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, so lässt ihn dies als befangen erscheinen. Dies rechtfertigt sich auf der objektiven Ebene aus einem Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit, also wenn der Sachverständige sich der einseitigen Einflussnahme einer Partei aussetzt.

IMRRS 2009, 1830

LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 08.10.2009 - 3 OH 7/08
1. Die Wahrnehmung eines Termins ohne vorherige Unterrichtung der anderen Partei stellt einen Verstoß gegen elementare Grundsätze der Sachverständigentätigkeit, die ein jeder gerichtlich bestellter Sachverständiger kennen und beachten muss, dar und ist als grob fahrlässig zu bewerten.
2. Bei Zweifeln des Sachverständigen hinsichtlich der einzuhaltenden Vorgehensweise ist eine Rückfrage bei Gericht zumutbar, gar unerlässlich.
3. Verschuldet ein Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig die Unverwertbarkeit seines Gutachtens, steht dem eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.

IMRRS 2009, 1829

LG Köln, Beschluss vom 09.09.2009 - 33 O 47/09
1. Der Wert des Streitgegenstandes in Wettbewerbs- wie in Markensachen ist vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Interesses der Rechtsschutz begehrenden Partei an der Unterbindung des gerügten Wettbewerbsverstoßes festzusetzen.
2. Maßgeblich ist dabei das objektive Interesse des Antragstellers, wie es sich im Zeitpunkt der Einreichung des Verfügungsantrages bzw. der Klage darstellt.
3. Ein nicht unerhebliches Indiz für die Bewertung des Interesses an dem erstrebten Verbot stellt in diesem Zusammenhang die Streitwertangabe der Partei bei Verfahrensbeginn - d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist - dar.

IMRRS 2009, 1828

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.06.2009 - 8 W 19/09
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.
2. Nicht nur Kostengesichtspunkte, sondern auch der Gesichtspunkt einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sprechen dafür, die einzelnen Wohnungseigentümer in getrennten Prozessen in Anspruch zu nehmen.
3. Hat der Antragsteller einen anerkennenswerten Grund für eine isolierte Geltendmachung seiner Ansprüche, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, er betreibe die Rechtsverfolgung mutwillig in getrennten Verfahren.
4. Die Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben damit die Möglichkeit, nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder statt dessen einen oder mehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen.

IMRRS 2009, 1827

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2008 - 14 U 229/07
1. Tritt der Besteller wegen eines Mangels vom Werkvertrag zurück, nachdem er die hergestellte Sache genutzt hat, so steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu.
2. Dieser Nutzungsersatz richtet sich nicht nach dem üblichen Mietzins; maßgeblich ist die Wertminderung nach der Relation von tatsächlicher Nutzung und voraussichtlicher Nutzungsdauer.
3. Für die Nutzungsdauer kann auf steuerliche AfA-Tabellen nicht zurückgegriffen werden.
4. Kosten für Wartungs- und Erhaltungsmaßnahmen sind für die Berechnung des Nutzungsersatzes nicht zu berücksichtigen.
5. Rechnet der Beklagte im Rechtsstreit hilfsweise mit einer Gegenforderung gegen die Klageforderung auf, kann der Kläger der Hilfsaufrechnung des Beklagten nicht dadurch begegnen, dass er mit einer weiteren Forderung hilfsweise gegen die Gegenforderung des Beklagten die Aufrechnung erklärt.
