Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 1566
LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.07.2009 - 5 T 349/09
1. Wenn eine Zahlungsklage zwar von den Wohnungseigentümern erhoben worden ist, aber unzweifelhaft eine der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem Verband eigener Art zustehende Forderung Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist, hat das zuständige Gericht die Parteibezeichnung durch Berichtigung des Rubrums von Amts wegen zu ändern.*)
2. Als Kläger/in sind dann nicht die einzelnen Wohnungseigentümer anzusehen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft.*)

IMRRS 2009, 1563

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2009 - 6 W 44/09
1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).*)
2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).*)
3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.*)

IMRRS 2009, 1559

BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07
1. Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisverfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat.*)
2. Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist.*)
3. Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.*)

IMRRS 2009, 1558

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 266/08
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, IBR 2005, 641 = NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, IMR 2007, 99 = NJW 2007, 1061).*)

IMRRS 2009, 1557

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 200/08
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, IBR 2005, 641 = NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, IMR 2007, 99 = NJW 2007, 1061).*)

IMRRS 2009, 1556

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009 - 8 W 339/09
Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. des § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15a RVG auch auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" anzuwenden ist.*)

IMRRS 2009, 1555

OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009 - 2 W 240/09
Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2008, Az.: 8 W 339/09)*)

IMRRS 2009, 1554

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZB 105/07
1. Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626).*)
2. Es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist, einer der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Gesellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre laufenden Geschäfte durch eine deutsche Hausverwaltung geführt werden, während ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht.*)

IMRRS 2009, 1552

BGH, Beschluss vom 13.11.2008 - VII ZR 27/08
Eine Feststellungswiderklage muss nicht deshalb unzulässig sein, weil die Beklagten Widerklage auf Zahlung von Vorschuss erheben können.

IMRRS 2009, 1549

BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 126/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1548

BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - IX ZB 107/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1547

BGH, Beschluss vom 30.06.2009 - IX ZA 21/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1545

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZB 199/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1544

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 64/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1543

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IX ZA 22/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1541

BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - XI ZR 345/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1540

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 77/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1539

BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - II ZR 244/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1538

BGH, Beschluss vom 19.05.2009 - XI ZR 346/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1536

BGH, Urteil vom 30.06.2009 - XI ZR 291/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1535

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - V ZB 54/09
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.*)

IMRRS 2009, 1534

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - IV ZR 325/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1533

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 86/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1532

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - II ZR 262/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1529

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 166/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1528

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 260/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1527

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZR 118/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1526

BGH, Urteil vom 30.07.2009 - Xa ZR 67/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1525

BGH, Beschluss vom 14.07.2009 - XI ZR 569/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1524

BGH, Beschluss vom 20.07.2009 - II ZR 160/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1523

BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - VI ZR 243/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1522

BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - IV ZR 229/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1520

BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - IX ZB 121/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1519

BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 103/08
1. Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37).*)
2. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkretindividueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.*)

IMRRS 2009, 1517

BGH, Beschluss vom 27.04.2009 - II ZR 133/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1516

BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - VI ZR 228/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1515

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 314/07
Eine Beweiserhebung (hier: durch Zeugenvernehmung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen.*)

IMRRS 2009, 1514

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - VII ZB 111/08
Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.*)

IMRRS 2009, 1513

BGH, Urteil vom 07.07.2009 - VI ZR 278/08
In den Fällen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO entfällt ein nach dem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.*)

IMRRS 2009, 1512

BGH, Urteil vom 17.07.2009 - V ZR 95/08
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.*)

IMRRS 2009, 1504

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2009 - 11 Wx 35/08
1. In einem als Rechstbeschwerde ausgestalteten Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG a.F. in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO) unterliegt die Beweiswürdigung des Tatrichters der Nachprüfung darauf, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt.
2. Es muss sich nicht grundsätzlich mit der Gläubwürdigekeit eines Zeugen befasst werden; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht von den Parteien auf Umstände hingewiesen wird, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
3. Sind die Zeugen Mitglieder der antragstellenden Wohnungseigentümergemeinschaft, so haben sie zwangsläufig ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits, so dass ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden muss.
4. Die Beweiskraft nicht unterschriebener Urkunden - etwa von Rechnungen - ist im Rahmen des § 15 FGG in Verbindung mit § 286 ZPO frei zu würdigen.
5. Es ist richtig, dass eine Fotokopie als solche nicht selbst auch Urkunde ist. Darauf muss das Landgericht hinweisen und Gelegenheit geben, im Falle des Bestreitens der Übereinstimmung von Urschrift und Ablichtung das Original der Urkunde mit dem handschriftlichen Quittungsvermerk vorzulegen.
6. Die Zustimmung der Miteigentümer zu baulichen Änderungen ist nicht dahin zu verstehen, dass damit eine Beeinträchtigung der Be- und Entlüftung durch eine mangelhaft ausgeführte Baumaßnahme in Kauf genommen wird.
7. Die von einer Baumaßnahme betroffenen Eigentümer sind nicht verpflichtet, zu Gunsten einer preiswerteren Schadensbeseitigung eine - möglicherweise mit höheren Folgekosten verbundene - Umstellung ihrer Warmwasserbereitung hinzunehmen.

IMRRS 2009, 1496

BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 275/08
Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegenheit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.*)

IMRRS 2009, 1495

BGH, Beschluss vom 16.04.2009 - VII ZB 66/08
1. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt werden, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten.*)
2. In diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung. (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).*)

IMRRS 2009, 1491

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 21.05.2008 - 6 O 22/07
Erstellt ein Sachverständiger lediglich vereinzelt Gutachten für ein Tochterunternehmen einer Partei und erzielt er aus diesen Aufträgen weniger als 10 % seines Gesamtumsatzes, so genügt dies nicht zur Begündung seiner Befangenheit.

IMRRS 2009, 1489

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2008 - 7 W 79/08
Erstellt ein Sachverständiger lediglich vereinzelt Gutachten für ein Tochterunternehmen einer Partei und erzielt er aus diesen Aufträgen weniger als 10% seines Gesamtumsatzes, so genügt dies nicht zur Begündung seiner Befangenheit.

IMRRS 2009, 1488

KG, Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 S. 1 Var. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.*)

IMRRS 2009, 2285

LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2009 - 7 Ta 220/08
1. Ein Arbeitgeber kann in einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG in ein und demselben Prozess vor dem Arbeitsgericht einen Arbeitnehmer und einen unternehmensfremden Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er gegen beide aufgrund konkreter, aussagefähiger Anhaltspunkte tatsächlicher Art den Vorwurf erhebt, ihn in gemeinschaftlichem Zusammenwirken vorsätzlich kriminell geschädigt zu haben, und die Schädigungshandlung auf Seiten des Arbeitnehmers in einem inneren Bezug zum Arbeitsverhältnis steht.*)
2. Dagegen sind die Voraussetzungen einer Zusammenhangsklage nicht erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer lediglich vorgeworfen wird, durch arbeitsvertragliche Schlechtleistung unbeabsichtigt die Schädigung durch den unternehmensfremden Dritten ermöglich zu haben.*)

IMRRS 2009, 1484

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - VII ZB 65/08
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)

IMRRS 2009, 1480

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2009 - 15 Wx 22/09
1. Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist.*)
2. Lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts in einer Wohngeldsache, die vor dem 01.07.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum bei dem Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gemäß § 45 Abs.1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO) zulässig.*)
3. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.*)

IMRRS 2009, 1479

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 29/09
Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.*)
