Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 1356
BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZB 2/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1355

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - VII ZR 108/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1354

BGH, Beschluss vom 28.01.2009 - XII ZB 121/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1353

BGH, Beschluss vom 08.06.2009 - II ZR 207/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1352

BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - VII ZA 9/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1351

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZA 7/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1350

BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - X ZR 105/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1349

BGH, Beschluss vom 15.07.2009 - IV ZR 29/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1347

BGH, Beschluss vom 10.01.2008 - VII ZR 92/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1345

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - V ZR 244/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1344

BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - XII ZB 81/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1343

BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - X ZR 29/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1342

BGH, Beschluss vom 08.05.2008 - VII ZR 237/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1341

BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - XII ZR 44/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1340

BGH, Beschluss vom 21.10.2008 - VIII ZR 304/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1337

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - VII ZB 101/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1336

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - III ZR 171/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1335

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - III ZB 15/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1334

BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - X ZA 5/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1333

BGH, Beschluss vom 07.07.2009 - XI ZR 21/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1332

BGH, Beschluss vom 09.12.2008 - VIII ZR 212/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1325

KG, Beschluss vom 12.01.2006 - 12 U 261/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1321

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 51/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1320

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - I ZB 115/07
1. Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist.*)
2. Sobald der Schuldner das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, weil das Urteil eine Ordnungsmittelandrohung enthält, ist er durch den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO dagegen geschützt, dass sich die Verbotsverfügung nachträglich als unberechtigt erweist.*)

IMRRS 2009, 1315

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 46/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1314

BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - IX ZR 164/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1312

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 95/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1310

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - IX ZR 38/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1309

BGH, Beschluss vom 28.05.2009 - I ZB 93/08
Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)

IMRRS 2009, 1307

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2008 - 1 U 51/08
1. Ein zur Hemmung der Verjährung führendes Stillhalteabkommen setzt ein entsprechendes Angebot des Gläubigers und die Annahme des Schuldners voraus. Ein Stillhalteabkommen kann auch stillschweigend abgeschlossen werden.
2. Ein zur Verjährungsunterbrechung führendes Anerkenntnis erfordert lediglich ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Wissen vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt.
3. Erklärt der Schuldner gegen eine Forderung die Primäraufrechnung, kann darin ein Anerkenntnis dieser Forderung liegen.
4. Im Bauträgervertrag verstößt die Unterwerfung des Erwerbers unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht gegen §§ 3, 12 MaBV und ist nach § 134 BGB nichtig, so dass der Zahlungsanspruch des Veräußerers in der Regelfrist verjährt.

IMRRS 2009, 1306

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2009 - 16 W 41/09
Eine Haftungssummenbegrenzung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann den Streitwert in einem selbständigen Beweisverfahren begrenzen. Der Antragsteller kann sich auch nach förmlichem Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens im Rahmen einer Streitwertbeschwerde auf die Haftungssummenbegrenzung berufen.

IMRRS 2009, 1285

BGH, Beschluss vom 16.06.2009 - XI ZB 33/08
1. Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt werden kann, findet § 7 Abs. 1 KapMuG keine Anwendung.*)
2. Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, ist gegen den Aussetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der Rechtsmittelausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG ebenfalls keine Anwendung findet.*)

IMRRS 2009, 1283

BGH, Urteil vom 25.05.2009 - II ZR 259/07
1. Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen.*)
2. Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern nicht eine gegenteilige allseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat.*)

IMRRS 2009, 1280

BGH, Urteil vom 17.12.2008 - XII ZR 63/07
1. Zum Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines minderjährigen Kindes.*)
2. Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte.*)

IMRRS 2009, 1278

BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - XII ZB 49/07
Zum Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über größere Gesellschaftsbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume.*)

IMRRS 2009, 1274

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZR 184/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1271

BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - IX ZB 138/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1268

BGH, Beschluss vom 17.06.2009 - XII ZB 75/07
1. Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 -FamRZ 2007, 1731).*)
2. Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.*)

IMRRS 2009, 1267

BGH, Beschluss vom 30.06.2009 - VI ZR 340/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1262

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZR 8/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1261

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - IV ZR 278/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1259

BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06
1. Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden.*)
2. Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen.*)
3. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an.*)

IMRRS 2009, 1254

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.05.2008 - 19 U 190/07
1. Gehen die Parteien eines Ingenieurvertrags davon aus, dass die übernommenen Leistungen den Einsatz des Auftragnehmers an fünf Tagen je Woche (montags bis freitags) ohne Einschränkungen erforderlich macht, können die Leistungen aber tatsächlich in drei Tagen erbracht werden, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu.
2. Der Schaden des Auftraggebers entspricht der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Betrag, der bei Kenntnis des wahren Aufwands vereinbart worden wäre.
3. Der Übergang von der Geltendmachung einer Abschlagszahlung zur Geltendmachung einer Schlusszahlung ist nicht als Änderung der Klage anzusehen (ZPO § 264).
4. Die Richtigstellung eines in der Rechnung ausgewiesenen Abrechnungszeitraums ist keine Änderung des Klagegrundes und stellt damit keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar, solange die Unrichtigkeit der Angabe für den Gegner offensichtlich war. Andernfalls, das heißt bei mangelnder Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit, liegt eine Klageänderung vor.
5. Vereinbaren die Parteien eines Ingenieurvertrags unter Bezugnahme auf § 6 HOAI, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die übernommenen Leistungen von Montag bis Freitag zur Verfügung steht, so kann in dieser Vereinbarung eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs im Sinne von § 6 Abs. 1 HOAI liegen.
6. Bei einer solchen Vereinbarung muss der Auftragnehmer seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, was eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ausschließt.

IMRRS 2009, 1249

LG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2009 - 307 T 13/09
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Versäumung der Klagefrist im Mieterhöhungsverfahren ausgeschlossen.

IMRRS 2009, 1238

OLG Bremen, Urteil vom 09.02.2009 - 3 U 24/08
Eine unzulässige Überbeschleunigung, die vom Gesetzgeber mit der Einführung der Verspätungsvorschriften nicht bezweckt war, liegt vor, wenn die Klageerwiderung am Tage nach Fristablauf um 00.03 Uhr eingeht, ein Beweisbeschluss aber auch bei fristgemäßem Eingang der Klageerwiderung frühestens an diesem Tag zu Beginn der üblichen Arbeitszeit hätte ergehen können.*)

IMRRS 2009, 1234

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZB132/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1230

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZB 206/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1228

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - IX ZB 196/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1220

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - IX ZR 164/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 1218

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - IX ZB 28/09
