Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 0923
BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 193/08
Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.*)

IMRRS 2009, 0922

BGH, Beschluss vom 07.04.2009 - VIII ZB 94/08
Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048).*)

IMRRS 2009, 0921

BGH, Beschluss vom 01.04.2009 - XII ZB 46/08
Der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich) steht nicht entgegen, dass der Rechtsmittelführer seine Anschrift bewusst geheim hält, wenn dadurch weder der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens noch mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelgegners gefährdet werden.*)

IMRRS 2009, 0917

BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - IX ZB 28/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 0916

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 198/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 0915

AG Mannheim, Urteil vom 05.12.2008 - 4 C 1102/08
1. Die Treuepflicht verpflichtet den säumigen Wohnungseigentümer nicht, das Finanzamt von der Wahrung eines Steuergeheimnisses hinsichtlich des Einheitswertbescheides seiner Eigentumswohnung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu befreien. Wie jeder Schuldner muss er nicht an der Verbesserung der Vollstreckungsaussichten des Gläubigers mitwirken.*)
2. Bei der Abwägung der konkurrierenden Grundrechte von vollstreckendem Gläubiger und dessen Schuldner ist die Wahrung des Steuergeheimnisses zumindest gleichwertig mit dem Schutz der GLäubigerforderung.*)
3. Die vollstreckende Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich auf zumutbare Weise Kenntnis vom Einheitswert des säumigen Wohnungseigentümers verschaffen, weshalb es dessen Mitwirkung nicht bedarf.*)

IMRRS 2009, 0913

BGH, Beschluss vom 20.03.2009 - V ZR 208/07
Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.*)

IMRRS 2009, 0912

OLG Köln, Urteil vom 09.05.2008 - 22 U 87/07
1. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
2. Kommt es zu einem Produktionsausfall, so kann dies unter Heranziehung der Betriebsergebnisse aus den Vorjahren dargelegt werden.
3. Vorzutragen sind Anknüpfungstatsachen, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB enthaltene Vermutung eingreift.
4. Dies kann geschehen, indem dargelegt wird, bis zum Schadenstag und danach habe die Klägerin an Waren nicht mehr produziert und produzieren können, als sie am Markt habe absetzen können.
5. Ebenso kann dargelegt werden, welche Kunden konkret wegen Produktionsausfall nicht beliefert werden konnten und welche Gewinne deshalb ausgeblieben sind.
6. Ein Sachverständiger kann im Einverständnis mit den Parteien und dem Gericht eigene Ermittlungen anstellen, um den Sachverhalt zu klären, den er letztlich zu begutachten hat. Dazu darf er auch Personen befragen.
7. Die Übernahme der von einer Partei genannten Einheitspreise ist dem Sachverständigen jedoch nur dann gestattet, wenn die Gegenpartei nicht widerspricht.
8. Ansonsten muss eine Überprüfung von Einheitspreisen bzw. Reparaturkosten anhand von Originalunterlagen durch den Sachverständigen erfolgen.

IMRRS 2009, 0910

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2009 - 15 W 1/09
Der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren ist für seine Ergänzungsfragen vorschusspflichtig.

IMRRS 2009, 0902

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2009 - 16 Wx 169/08
1. Eine ausnahmsweise Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren des Gerichts erster Instanz an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet, nicht aber bei möglichen Fehlern des Amtsgerichtes allein in der Anwendung materiellen Rechts.
2. Eine Beschlussfassung beruht nicht auf einem formellen Mangel, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre.
3. Wiederholen die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung, bleibt die mangelhafte Beschlussfassung des früheren Beschlusses ohne Folgen.

IMRRS 2009, 0899

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2009 - 14 U 1058/08
Die Darlehensforderung besteht fort, wenn ein zur Darlehenstilgung verwendeter Betrag zurückerstattet werden muss. Ein Hindernis für die Vollstreckung aus der zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld ergibt sich daraus nicht.*)

IMRRS 2009, 0896

LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2008 - 19 T 299/08
1. Einem Eigentümer steht gegen den Verwalter im Vorfeld einer beabsichtigten, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage zu richtenden Anfechtungsklage ein Anspruch auf Herausgabe einer Eigentümerliste zu.
2. Da die namentliche Bezeichnung der beklagten anderen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erst bis spätestens zum Schluss der münmdlichen Verhandlung zu erfolgen hat, benötigt der anfechtende Eigentümer zur Erhebung seiner Anfechtungsklage keine solche Eigentümerliste.
3. Dementsprechend besteht für eine einstweilige Verfügung zur Herausgabe der Eigentümerliste vor Klageerhebeung kein Verfügungsgrund.

IMRRS 2009, 0895

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2009 - 1 W 3/09
Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung einer erneuten Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet.*)

IMRRS 2009, 0892

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2009 - 16 Wx 192/08
1. Die Duldungsverpflichtung muss im gerichtlichen Antrag so präzisiert sein, dass sie ihrem Inhalt und Umfang nach aus dem begehrten Titel unzweideutig entnommen werden kann und dadurch erst eine Vollstreckung nach § 890 ZPO ermöglicht.
2. Der auf Duldung einer baurechtlich zulässigen Treppe vom Balkon des Sondereigentums der Antragsteller zu dem hinteren Gemeinschaftsgartengrundstück gerichtete Antrag ist zu unbestimmt.

IMRRS 2009, 0891

OLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2009 - 6 U 19/09
1. Zwar sieht § 301 ZPO den Erlass eines Teilurteils u. a. dann vor, wenn bei erhobener Widerklage nur diese zur Entscheidung reif ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Streitgegenstand teilbar und die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ausgeschlossen ist.
2. Es fehlt bereits an der Teilbarkeit des Streitgegenstandes, wenn die Widerklageforderung aufgrund einer umfangreichen Gegenüberstellung der Leistungen der Beklagten sowie der Zahlungen der Klägerin ermittelt worden ist, sodass der mit der Widerklage geltend gemachte Restwerklohn das Ergebnis einer rechtlich nicht in Einzelpositionen teilbaren Saldierung darstellt.
3. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ist schon dann zu bejahen, wenn im Rahmen der Entscheidung über das Teilurteil eine Frage entschieden werden muss, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen, im Teilurteil nicht gewürdigten Ansprüche noch einmal stellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Klage auf Rückerstattung einer angeblichen Überzahlung und eine Widerklage auf Zahlung gegenüberstehen, welche letztlich denselben Gegenstand betreffen und damit in einem unlösbaren Zusammenhang stehen.

IMRRS 2009, 0890

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZR 265/08
1. Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann gemäß § 566 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen eintritt, wenn er das Eigentum kraft Gesetzes erwirbt.
2. Zur Auslegung einer Klageschrift zur Ermittlung des eigentlich Beklagten.

IMRRS 2009, 0887

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2008 - 5 AR 2/08
Zu der Frage der Abgrenzung zwischen Mietvertrag und Leiheverhältnis.

IMRRS 2009, 0886

BGH, Beschluss vom 16.04.2009 - VII ZR 177/06
Zum Umfang des rechtlichen Gehörs bei Beweisanträgen gegen die in einem Gerichtsgutachten angegebene Höhe von Mängelbeseitigungskosten.

IMRRS 2009, 0883

LG München I, Beschluss vom 25.03.2009 - 5 OH 4463/08
1. Eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig.
2. Sie ist dahin auszulegen, dass ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens entfallen ist und als Antragsrücknahme zu werten.
3. Dem Antragsteller sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IMRRS 2009, 0882

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - VII ZR 139/08
Nimmt das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung, verletzt es das Recht der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör.

IMRRS 2009, 0876

BGH, Beschluss vom 28.10.2008 - VIII ZB 28/08
Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären. Das Gericht kann deshalb in diesen Fällen davon absehen, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist

IMRRS 2009, 0875

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2009 - 10 W 4/09
1. Schließt sich der Streithelfer uneingeschränkt der Antragstellung der Hauptpartei an, sind Hauptsachestreitwert und Wert der Streithilfe identisch. Auf das Innenverhältnis der Hauptpartei zum Streithelfer kommt es nicht an.
2. Bei der Streitwertfestsetzung ist kein Abschlag vorzunehmen, weil die Wirkungen der Streitverkündung über die einer Feststellungsklage hinausgehen.

IMRRS 2009, 0874

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2009 - 10 W 51/08
Hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen: Korrekt lautet das Aktenzeichen
10 W 4/09

IMRRS 2009, 0869

KG, Urteil vom 20.11.2008 - 12 U 202/08
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 718 ZPO findet eine Prüfung der Hauptsache nicht statt; vielmehr ist die Vollstreckbarkeitserklärung selbst lediglich auf ihre Richtigkeit nach §§ 708 ff. ZPO zu überprüfen.*)

IMRRS 2009, 0867

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - 10 W 92/08
Zur Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde, wenn das Gericht irrtümlich ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den im Urteilsrubrum als Kläger und Beklagten aufgeführten Parteien angenommen hat.*)

IMRRS 2009, 0847

BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 196/08
1. § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt.*)
2. Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.*)
IMRRS 2009, 0845

BGH, Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 75/06
1. Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen als gesetzlicher Richter anzusehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar.*)
2. Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört, dass die Zuteilung der Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet. Daran fehlt es, wenn durch eine Änderung der internen Geschäftsverteilung eines überbesetzten Spruchkörpers mehrere bereits anhängige Sachen in einer Weise auf andere Richter verteilt werden, die keine abstrakt-generellen Kriterien für die jeweiligen Zuteilungen erkennen lässt.*)

IMRRS 2009, 0843

BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 32/08
1. Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht.*)
2. Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.*)

IMRRS 2009, 0840

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR 83/08
Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG gemäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen des § 57c ZVG.*)

IMRRS 2009, 0837

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - V ZB 157/08
Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die Forderung wegen der der Beitritt beantragt wird, 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts übersteigt.*)

IMRRS 2009, 0824

BGH, Beschluss vom 25.02.2009 - XII ZB 224/06
Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. = FamRZ 2007, 989 ff.).*)

IMRRS 2009, 0817

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2009 - 1 W 21/09
Der Antragsgegner eines selbstständigen Beweisverfahrens kann auch dann eine Verpflichtung des Antragstellers zur Klageerhebung verlangen, wenn er die wenigen Mängel, die entgegen der umfangreichen Beweisbehauptung festgestellt worden sind, alsbald beseitigt hat (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2003, 454).*)

IMRRS 2009, 0810

BGH, Beschluss vom 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08
Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.*)

IMRRS 2009, 0805

BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 141/07
Ist eine Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig.*)

IMRRS 2009, 0804

BGH, Beschluss vom 11.03.2009 - VIII ZB 70/07
Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der Beklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewiesen worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung - über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht widerspricht.*)

IMRRS 2009, 0803

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - IX ZB 152/08
Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grundsätzlich außer Ansatz.*)

IMRRS 2009, 0802

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - V ZB 153/08
Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann überprüfen, ob sie an das zuständige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese Frage durch einen anwaltlichen Kollegen seiner Sozietät hat prüfen lassen.*)

IMRRS 2009, 0800

BGH, Beschluss vom 16.04.2009 - VII ZB 62/08
Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567 = Rpfleger 2006, 27).*)

IMRRS 2009, 0795

LG München I, Beschluss vom 03.03.2009 - 13 T 22169/08
Haben mehrere Wohnungseigentümer wegen Mängeln am Sondereigentum ihrer Wohnungen gemeinschaftlich ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt und macht dann der jeweilige Wohnungseigentümer wegen der sein Sondereigentum betreffenden Mängel separate Hauptsacheverfahren anhängig, so sind die tatsächlichen im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten einschließlich der Kosten für Ergänzungsgutachten zu errechnen. Sodann sind diese Kosten in dem Verhältnis der vom Gericht der Hauptsache und dem Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzten Streitwerte aufzuteilen.

IMRRS 2009, 0789

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - V ZR 142/08
§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Anhörungsrüge erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn das damit begründet wird, dass der angegriffene Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält.*)

IMRRS 2009, 0788

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06
Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.*)

IMRRS 2009, 0780

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2009 - 6 W 45/09
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2009, 0779

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2009 - 6 W 48/09
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2009, 0778

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.2008 - 8 W 1997/08
Die Frage des Vorsitzenden Richters am Beginn der mündlichen Verhandlung an den Prozessbevollmächtigten einer Partei, der selbst pensionierter Richter ist, ob er keine Skrupel habe, vor ehemaligen Kollegen als Rechtsanwalt aufzutreten, verbunden mit der Anmerkung, er selbst halte dies für instinktlos, rechtfertigt aus der allein maßgeblichen Sicht der Partei bei verständiger Würdigung nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)

IMRRS 2009, 0776

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - VIII ZB 56/08
Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.*)

IMRRS 2009, 0775

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - VII ZR 200/08
Sofern das Gericht einen Sachverständigen mündlich anhört, ist ein selbständiges Beweisverfahren grundsätzlich nach dieser mündlichen Anhörung und Verlesen des Sitzungsprotokolls beendet.

IMRRS 2009, 0774

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 32/06
Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.*)

IMRRS 2009, 0772

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2008 - 17 U 23/08
1. Bei einer Grundstücksvertiefung genügt ein Bauherr seinen Sorgfaltspflichten nicht, wenn er ein Wohnungsbauunternehmen, dessen Geschäftsführer Maurer- und Stahlbetonmeister ist, mit der Bauaufsicht beauftragt.
2. Selbst bei sorgfältiger Auswahl der Bauaufsicht muss der Bauherr eingreifen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt oder Zweifel an der Bauaufsicht entstehen.
3. Eine erhöhte Gefahr besteht, wenn sich der einzige Zugang zum Nachbargrundstück im direkten Einwirkungsbereich der Baugrube befindet.
4. Zweifel an der Bauaufsicht sind veranlasst, wenn diese trotz Kenntnis von einer Absackung nichts unternimmt.
5. Auch eine liquidierte und im Handelsregister gelöschte GmbH ist noch parteifähig, solange sie nicht vermögenslos ist.
6. Im Anwaltsprozess bleibt eine zunächst anwaltlich vertretene GmbH prozessfähig, auch wenn sie liquidiert und gelöscht wurde sowie ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.
7. Der Liquidator einer GmbH haftet persönlich, wenn er diese trotz streitiger Verbindlichkeiten liquidiert und im Handelsregister gelöscht hat, ohne den Gläubigern zuvor Sicherheit geleistet zu haben.
8. Die Fertigstellung des Bauvorhabens führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer projektbezogenen Bauherren-GbR.
9. Eine GbR wird mit Zweckerreichung zur Liquidationsgesellschaft. Sie ist so lange nicht abgewickelt, als noch Verbindlichkeiten bestehen.
10. Zur Einleitung eines Beweisverfahrens gegen eine GbR ist es nicht erforderlich, die Gesellschafter zu nennen. Werden sie genannt, muss klargestellt werden, dass sich das Verfahren gegen die Gesellschaft richtet. Hierzu reicht der Zusatz, dass die Gesellschafter unter dem Namen der GbR handeln, aus.

IMRRS 2009, 0768

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - V ZB 71/08
Ein Rechtsmittel kann nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.*)

IMRRS 2009, 0767

OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2008 - 3 W 36/08
Richtet sich das selbständige Beweisverfahren auf die Feststellung von Mängeln oder Schäden und die Kosten ihrer Beseitigung, sind regelmäßig auch die Beseitigungskosten, die der Sachverständige festgestellt hat, streitwertbestimmend. Enthalten sie allerdings Sowieso-Kosten, von denen der Antragsteller von Anfang an erkennen lässt, dass er diese im Hauptsacheverfahren nicht mitverfolgen will, sind diese bei der Streitwertbestimmung in Abzug zu bringen.
