Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16192 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 0765
OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2008 - 4 WF 228/07
Eine Entscheidung des Gerichts, mit welchem die Anregung bzw. der "Antrag" einer Partei auf "Entpflichtung" eines Sachverständigen beschieden wird, kann nicht nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen mit der (sofortigen) Beschwerde angegriffen werden.

IMRRS 2009, 0759

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 4 U 37/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 0757

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 89/06
Auf einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von materiell-rechtlichen Ansprüchen dienen, findet das EuGVÜ oder die EuGVVO Anwendung, auch wenn über den Bestand dieser Ansprüche in der Hauptsache in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist.*)

IMRRS 2009, 0752

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - VIII ZR 36/08
Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (hier: Räumungsurteil/Feststellungsklage nach Kündigung wegen Zahlungsverzug infolge strittiger Mietminderung).

IMRRS 2009, 0747

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 04.11.2008 - 5 T 239/08
1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeichnung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.*)
2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).*)

IMRRS 2009, 0746

AG Kerpen, Urteil vom 14.07.2008 - 26 C 27/08
1. Es ist davon auszugehen, da der Gesetzgeber durch die Neuregelung der Rangfolge in § 10 Abs. 1 ZVG (vgl. dort die Nr. 2) die Gläubiger bezüglich fälliger Ansprüche auf Zahlung der Beiträge gemäß § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG hat privilegieren wollen.*)
2. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch bei der Frage, ob ausnahmsweise ein Arrestgrund angenommen werden kann, zu repektieren. Dies ist erst Recht dann der Fall, wenn über das Vermögen des Schuldners (und Wohnungseigentümer) ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn in diesen Fällen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen § 240 ZPO regelmäßig keinen Titel mehr gegen den Wohnungseigentümer erstreiten. Die Gemeinschaft ist regelmäßig auch nicht in der Lage, selbst ein Zwangsversteigerungsverfahren einzuleiten oder sich einem solchen anzuschließen.*)

IMRRS 2009, 2284

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2009 - 17 W 18/09
1. Eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung scheidet von vorneherein aus, wenn das Gutachten nicht durch Vorlage in das Verfahren eingeführt, sondern lediglich sein Inhalt in den schriftsätzlichen Parteivortrag aufgenommen wurde.
2. Die Kosten eines Privatsachverständigen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Sachverständigen an einem Termin zur mündlichen Verhandlung über das gerichtlich beauftragte Gutachten entstanden sind, sind dann erstattungsfähig, wenn eine Partei auf andere Weise nicht in der Lage ist, die Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern.

IMRRS 2009, 0742

LG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2008 - 325 OH 2/07
Zur Vorschusspflicht im selbstständigen Beweisverfahren: Beantragt der Antragsgegner die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu dessen Gutachten, hat unabhängig von der Beweislast und ungeachtet der Frage, ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Ergänzungsfrage handelt, der Antragsgegner den Kostenvorschuss für die Tätigkeit des Sachverständigen zu tragen.*)

IMRRS 2009, 0741

LG Itzehoe, Beschluss vom 20.01.2009 - 11 S 37/08
Dass die Kläger ersichtlich den Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" in Anspruch nehmen wollten, schließt eine Auslegung des Klageantrages dahingehend, dass tatsächlich die übrigen Wohnungseigentümer Partei sein sollten, aus. Alleine der Umstand, dass das materiell begehrte Ziel nur durch die Inanspruchnahme einer anderen als der im Antrag benannten Person möglich ist, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht eine Auslegung stützen, dass in Wahrheit eine andere als die ausdrücklich benannte Partei in Anspruch genommen werden sollte.*)

IMRRS 2009, 0738

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2009 - 14 W 11/09
1. Verletzt der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren seine Mitwirkungspflicht, so führt die Nachholung der ergänzenden Angaben im Beschwerdeverfahren nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen.
3. Beschlüsse, die Prozesskostenhilfe versagen, können zwar formell unanfechtbar, nicht aber materiell rechtskräftig werden.

IMRRS 2009, 0736

LG Kiel, Beschluss vom 30.01.2009 - 9 OH 49/07
Sachverständige sind nicht verpflichtet, auf Weisung des Gerichts Bauteilöffnungen vorzunehmen.

IMRRS 2009, 0734

BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - VII ZR 202/07
Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.

IMRRS 2009, 0732

BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - VI ZB 14/08
Lässt sich einem Mahnbescheid nicht entnehmen, aus welchen Einzelpositionen eine Forderung zusammengesetzt ist, können trotz uneingeschränkten Widerspruchs gegen den Mahnbescheid dem Kläger die Kosten auferlegt werden, wenn der Beklagte nach Zustellung der Klagebegründung die Forderung anerkennt.

IMRRS 2009, 0729

OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2009 - 16 W 27/09
1. Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens erfolgt durch sachliche Erledigung, nicht durch Beschluss des Gerichts.*)
2. Es ist Sache des Beweisführers, nicht des Sachverständigen, die Voraussetzungen (Zustimmung) für eine etwa erforderliche Bauteilöffnung durch den Sachverständigen zu schaffen.*)

IMRRS 2009, 0728

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2009 - 16 W 18/09
Gegen die Ablehnung einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gem. § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.*)

IMRRS 2009, 0721

BGH, Urteil vom 05.03.2009 - IX ZR 15/08
1. Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.*)
2. Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.*)

IMRRS 2009, 0717

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - V ZR 172/08
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist von der Zahlung der Gerichtskosten nicht befreit. Die Kostenfreiheit des Bundes kommt ihr auch in den Rechtsstreitigkeiten nicht zugute, die sie als Partei in dessen Interesse führt.*)

IMRRS 2009, 0716

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 118/07
Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, die Zwischenentscheidung hat bereits für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.*)

IMRRS 2009, 0711

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - VII ZB 30/08
1. Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8.Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183).*)
2. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.*)
3. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.*)
4. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.*)

IMRRS 2009, 0710

BGH, Beschluss vom 03.02.2009 - VIII ZB 114/07
Werden zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind. Dies gilt auch für die Klage gegen frühere Mitmieter, die nicht mehr zusammenwohnen und vom Vermieter aus dem beendeten Mietvertrag in Anspruch genommen werden. Sie können sie an ihrem jeweiligen neuen Wohnort einen Rechtsanwalt beauftragen.

IMRRS 2009, 0706

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2009 - 10 W 14/09
1. Die behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen rechtfertigen nicht den Erlass einer Sicherungs-Räumungsverfügung.*)
2. Verbotene Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB) kann nicht gegen den Vermieter als nur mittelbaren Besitzer verübt werden.*)
3. Eine auf Räumung gerichtete Regelungsverfügung kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Untermieter sich nach beendetem Hauptmietverhältnis weigert, das Mietobjekt an den Hauptvermieter herauszugeben und es ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts an diesen weiter benutzt.*)
4. Zur Frage, ob eine Regelungsverfügung auf Räumung zulässig ist, wenn der Vermieter infolge einer besonderen (wirtschaftlichen!) Notlage auf die sofortige Herausgabe der Räume angewiesen ist.*)

IMRRS 2009, 0699

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009 - 10 W 132/08
Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert festzustellen. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest, ist der Wert nicht mit dem Mindeststreitwert, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den Mängeln zu schätzen.*)

IMRRS 2009, 0696

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2008 - 15 Wx 62/08
1. Die Bestimmung einer Teilungserklärung "Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwaltung von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist" schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nicht aus, wenn es dem Wohnungseigentümer gelingt glaubhaft zu machen, dass er die Einladung zu der Eigentümerversammlung nicht erhalten hat.*)
2. Der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den eine bauliche Veränderung genehmigt wird, können die übrigen Wohnungseigentümer nicht erfolgreich mit dem Einwand entgegentreten, ihnen stehe aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der baulichen Veränderung zu.*)
IMRRS 2009, 0691

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR 184/08
Den Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft auch die Pflicht des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinstitut; dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgefolgt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596).*)

IMRRS 2009, 0689

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - V ZB 54/08
Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.*)

IMRRS 2009, 0688

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - V ZB 188/08
1. Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet.*)
2. Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde.*)

IMRRS 2009, 0687

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2009 - 5 U 121/07
1. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln auf seine Rechnung etwas zuwendet. Erfolgt die Zuwendung mittelbar, so muss sie dem Leistenden zuzurechnen sein und aus der Sicht des Empfängers als dessen Leistung erscheinen.*)
2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist dann zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat.*)
3. Ein schutzwürdiges Interesse des Prozessführungsbefugten ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat; unter Umständen kann auch ein wirtschaftliches Interesse genügen.*)

IMRRS 2009, 0685

OLG Dresden, Beschluss vom 16.07.2008 - 11 SchH 3/08
Bei unwirksamer Schiedsvereinbarung ist die Ersatzbenennung eines Schiedsrichters durch das staatliche Gericht unzulässig.

IMRRS 2009, 0679

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - VII ZB 76/07
1. Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist.*)
2. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Mediationsrichter ist unwirksam, wenn sie nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist und bis dahin kein Verlängerungsantrag gestellt worden war.*)
3. Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis: "Während des Mediationsverfahrens soll die Berufung nicht begründet werden. Die Frist zur Begründung der Berufung wird auf Antrag entsprechend verlängert." erzeugt kein Vertrauen darauf, dass die Berufungsfrist während des Mediationsverfahrens nicht läuft.*)

IMRRS 2009, 0678

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - XII ZR 114/06
1. Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine - zulässige - Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleistungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO).*)
2. Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annahme berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte.*)

IMRRS 2009, 0676

KG, Beschluss vom 21.10.2008 - 1 W 247/08
1. Wird in einem notariell beurkundeten Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der Eintritt dieser negativen Bedingung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.*)
2. Eine notariell beurkundete Erklärung des Angebotsempfängers, ihm sei ein Widerruf des Vertragsangebots nicht zugegangen, genügt den Anforderungen des § 29 GBO nicht, weil sich die Beweiskraft der notariellen Beurkundung lediglich darauf beschränkt, dass eine derartige Erklärung abgegeben wurde, nicht aber auch deren Richtigkeit umfasst (§§ 418, 415 ZPO).*)

IMRRS 2009, 0675

KG, Beschluss vom 21.10.2008 - 1 W 246/08
1. Wird in einem notariell beurkundeten Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der Eintritt dieser negativen Bedingung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.*)
2. Eine notariell beurkundete Erklärung des Angebotsempfängers, ihm sei ein Widerruf des Vertragsangebots nicht zugegangen, genügt den Anforderungen des § 29 GBO nicht, weil sich die Beweiskraft der notariellen Beurkundung lediglich darauf beschränkt, dass eine derartige Erklärung abgegeben wurde, nicht aber auch deren Richtigkeit umfasst (§§ 418, 415 ZPO).*)

IMRRS 2009, 0673

LG Köln, Beschluss vom 16.10.2008 - 4 T 437/08
Bei laufendenden Hausgeldern handelt es sich um Ausgaben i.S.d. § 155 Abs. 1 ZVG, so dass gemäß § 161 Abs. 3 ZVG der beitreibende Gläubiger insoweit auch vorschusspflichtig ist.

IMRRS 2009, 0671

BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VII ZB 87/08
Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77).*)

IMRRS 2009, 0670

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2008 - 11 W 61/06
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine Geldschuld vom Anerkennenden nicht zeitnah erfüllt wird.

IMRRS 2009, 0668

OLG München, Beschluss vom 04.06.2008 - 31 AR 92/08
Bei Streitigkeiten von Wohnungseigentümern mit dem Verwalter wegen unwahrer oder ehrverletzender Äußerungen handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 3 WEG - zumindest dann, wenn der Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sich auf Äußerungen im Zusammenhang mit der Verwaltertätigkeit bezieht.

IMRRS 2009, 0667

BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/06
Wird das Urteil durch die Kammer erlassen, in der mündlichen Verhandlung war jedoch nur ein Richter zugegen, so ist das Urteil aufzuheben.

IMRRS 2009, 0666

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - V ZB 130/08
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist keine dritte Instanz eröffnet.

IMRRS 2009, 0660

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.08.2008 - 16 W 90/08
Von der Verhängung eines Ordnungsgeldes ist abzusehen, wenn trotz nicht genügend entschuldigter Abwesenheit der Partei ein Vergleich zu Stande kommt.

IMRRS 2009, 0656

OLG Bremen, Urteil vom 26.01.2009 - 3 U 32/08
1. Die Verjährung einer auf eine nicht prüfbare Honorarschlussrechnung eines Architekten gestützte Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.*)
2. Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts entfällt, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 1. Instanz erneut mit der Sache befasst ist und wegen zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine der Aufhebung und Zurückverweisung zu Grunde liegende Rechtsauffassung ausdrücklich aufgibt.*)
3. Eine solche Änderung der Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den zu beurteilenden Sachverhalt zurück. Eine Einschränkung der Rückwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen der daraus erwachsenden Folgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners für die von der Rückwirkung betroffene Partei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.*)

IMRRS 2009, 0655

BGH, Urteil vom 05.02.2009 - IX ZR 36/08
1. "Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.*)
2. Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.*)

IMRRS 2009, 0654

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 215/07
Das kostenbefreite Land wird durch eine auf Kostenaufhebung lautende Kostenentscheidung jedenfalls dann beschwert, wenn in dem Verfahren gerichtliche Auslagen entstanden sind, für die gebührenrechtlich allein der Gegner haftet.*)

IMRRS 2009, 0650

BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - IV ZR 193/07
Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann.*)

IMRRS 2009, 0647

BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - Xa ZB 24/07
1. Die Regelung des § 25 Abs. 4 PatG erfasst nur solche Fälle, in denen den (auswärtigen) Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG die Obliegenheit trifft, einen Inlandsvertreter zu bestellen.*)
2. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Patentamts setzt in Nebenverfahren (hier: Antrag auf Löschung eines Vertreters im Patentregister) nicht voraus, dass der Beschwerdeführer Verfahrensbeteiligter im Hauptverfahren ist.*)

IMRRS 2009, 0642

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2009 - 23 W 99/08
Untätigkeitbeschwerde nach §§ 567 ff ZPO gegenüber dem Gericht ist nicht nur dann zulässig und begründet, wenn die Untätigkeit des Gerichts auf dessen Willkür beruht, sondern auch bei vollständiger Untätigkeit ohne fehlenden sachlichen Grund.

IMRRS 2009, 0641

LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07
Das Ruhen des Verfahrens durch das Gericht ist ein dem Kläger zurechenbarer Stillstand des Verfahrens und führt zur Beendigung der Verjährungshemmung.

IMRRS 2009, 0639

LG Konstanz, Beschluss vom 01.02.2007 - 62 T 139/05
1. Gegen die Entscheidung des Landgerichtes im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, in dem der Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung gegeben.
2. Die Richtigkeit der im gesonderten Verfahren auf Ablehnung eines Richters getroffenen Entscheidungen ist im Hauptsacheverfahren nicht zu prüfen.
3. Die Einlegung der Gehörsrüge, der Gegenvorstellung und unstatthafter Rechtsmittel hindern nicht den Eintritt der Rechtskraft.
4. Es erscheint zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen die Wartepflicht vorliegt, wenn ein Verhandlungstermin anberaumt wird.
5. Das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümers an der Jahresabrechnung ist geprägt von den damit verbundenen vermögensmäßigen Folgen für die Wohnungseigentümer und nicht von dem Interesse, die Tätigkeit des Verwalters zu billigen und ihm sein Vertrauen zu bekunden.
6. Der Geschäftswert ist nicht nach § 49a GKG auf das fünffache des Eigeninteresse zu begrenzen.

IMRRS 2009, 0636

KG, Urteil vom 21.11.2008 - 7 U 16/08
1. Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung ist, dass die Streitverkündung vom Berechtigten ausgeht.
2. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne große Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es reicht aus, dass die Erhebung einer Klage, und sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist.

IMRRS 2009, 0634

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - VII ZR 191/06
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das muss angenommen werden, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechendem Parteivortrag in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt.
2. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Zahlung eines Dritten an den Gläubiger die Forderung gegenüber dem Schuldner erfüllen soll, hängt die Erfüllungswirkung nicht davon ab, dass der Gläubiger die eingegangene Zahlung formell auf die Forderung verbucht. Die Forderung erlischt mit Zahlung oder - wenn die Forderung erst später entsteht (Fall der Vorauszahlung) - mit ihrer Entstehung.

IMRRS 2009, 0633

BGH, Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 77/08
Lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zu, dass die Entscheidung des Gerichts auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht, liegt darin ein Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.*)
