Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16191 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 2008
BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - VI ZR 214/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 2007

BGH, Beschluss vom 01.06.2006 - I ZR 198/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 2006

BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 199/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 2005

BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 119/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 2004

BGH, Urteil vom 29.10.2008 - XII ZR 165/06
1. Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.).*)
2. Zur Bestimmtheit einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag.*)
IMRRS 2008, 2001

BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - IV ZR 234/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1998

BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - VI ZR 114/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1994

BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - II ZA 4/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1992

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - IX ZR 125/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1991

BGH, Beschluss vom 04.12.2007 - XI ZR 383/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1990

BGH, Beschluss vom 07.11.2006 - VI ZB 70/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1986

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - I ZR 144/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1983

BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 103/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1978

BGH, Beschluss vom 07.11.2006 - XI ZA 18/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1975

BGH, Beschluss vom 18.05.2006 - IX ZR 125/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1974

BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - IV ZR 147/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1973

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZR 68/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1970

BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - IV ZB 25/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1966

BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - IV ZR 82/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1965

BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - IV ZR 184/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1964

BGH, Beschluss vom 28.05.2008 - XII ZB 120/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1963

BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - IX ZA 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1959

BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - XI ZR 420/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1957

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2008 - 21 W 32/08
Auch dann, wenn der Antragsteller einseitig das selbständige Beweisverfahren für erledigt erklärt, weil der Antragsgegner nach Beweisbeschluss und vor Beauftragung eines Sachverständigen gerügte Baumängel beseitigt und deshalb das Interesse an der Beweiserhebung entfällt, kann im Beweisverfahren eine Kostengrundsatzentscheidung nicht getroffen werden.

IMRRS 2008, 1953

BGH, Beschluss vom 23.09.2008 - VIII ZR 85/08
Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortführung von BGHZ 76, 236 ff.).*)

IMRRS 2008, 1950

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - V ZB 89/08
1. Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen.*)
2. Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigten.*)

IMRRS 2008, 1944

BGH, Beschluss vom 19.11.2008 - XII ZB 195/07
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels sind Rückstände aus der Zeit nach dessen Erlass dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.*)

IMRRS 2008, 1943

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2008 - 29 U 64/08
1. Eine Schiedsvereinbarung, die einen Schiedsgutachter zur Entscheidung „unter Ausschluss des Rechtsweges" bestellt, ist eine Schiedsgerichtsklausel im Sinne von §§ 1029 ff ZPO auch dann, wenn der Schiedsgutachter „in entsprechender Anwendung der §§ 317 ff BGB" entscheiden soll.
2. Bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung handelt eine Partei wider Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Vereinbarung beruft, ihr Handeln aber der anderen Partei Grund zu einer außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung gibt; dann kann die andere Partei unmittelbar vor einem ordentlichen Gericht Klage erheben.

IMRRS 2008, 1937

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.09.2008 - 14 T 8340/08
Wird in einer Klage im Rubrum der Verband als Beklagter genannt, ist in der Klagebegründung jedoch von "den Beklagten" die Rede, so kann eine solche Klage auch gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sein, wenn allein eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer materiell-rechtlich zielführend wäre.

IMRRS 2008, 1936

BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - V ZB 14/08
1. Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vorlage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in der Rangklasse 5 (ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 5) angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren später in der Rangklasse 2 (ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2) beitreten, wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat.

IMRRS 2008, 1934

BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZR 136/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1933

BGH, Beschluss vom 16.06.2008 - VIII ZB 87/06
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
2. Dis gilt nicht nur im Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, sondern auch in dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung von Wärmeabrechnungen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllen.
3. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen.

IMRRS 2008, 1929

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2008 - Verg W 12/08
Wird der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen, ist weder ein Rechtsmittel gegeben noch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft.*)

IMRRS 2008, 1928

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2008 - 11 Verg 8/07
Die Entscheidung über die Gebührenhöhe ist nach § 128 Abs. 2 GWB eine im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer liegende Entscheidung. Dem Vergabesenat ist insoweit jedoch eine Kontrolle dahin eröffnet, ob die erfolgte Gebührenfestsetzung frei von Ermessenfehlern ist.*)

IMRRS 2008, 1927

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2008 - 11 Verg 7/08
Keine selbstständige Anfechtung der Kostenentscheidung in einer Vergabesache, wenn nicht die Hauptsache selbstständig anfechtbar ist.*)

IMRRS 2008, 1926

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2008 - 19 W 60/08
Gegen ein erstinstanzliches Sachurteil, das entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG ohne Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ergeht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft; in einem solchen Fall findet der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Anwendung.*)

IMRRS 2008, 1925

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2008 - 9 U 3/08
1. Bezeichnet der Kläger irrtümlich einen falschen - aber tatsächlich existierenden - Beklagten, hat das Gericht den wirklichen Willen des Klägers auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Klage(begründungs)schrift sowie etwa beigefügter Anlagen auszulegen. Für die Verweigerung einer Berichtigung des Passivrubrums ist in solchen Fällen kein Raum. Der falsche Beklagte wird durch die Zustellung der Klageschrift nicht Partei, sondern bleibt Scheinbeklagter.*)
2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage gegen den Scheinbeklagten abgewiesen, stellt dies regelmäßig ein unzulässiges Teilurteil dar, das die Aufhebung und Zurückweisung nach § 538 II 1 Nr. 7 ZPO erforderlich macht.*)

IMRRS 2008, 1922

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.09.2008 - 17 W 21/08
1. Schwierige Rechtsfragen zur Risikoaufklärungspflicht einer Finanzierungsbank (hier: in so genannten Schrottimmobilien-Fällen), die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht unter Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend entschieden werden.*)
2. Die Angabe des Vermittlers im so genannten Besuchsbericht betreffend die "Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von z. Zt." ist aus der maßgeblichen Sicht der Anleger dahin auszulegen, dass ihnen eine entsprechende Nettozahlung aus dem Mietpool versprochen wird, die sie auf der Einnahmenseite der Renditerechnung ungekürzt einstellen dürfen.*)
3. Auf der Grundlage des vom Bundesgerichtshof bei kreditfinanzierten Anlagenmodellen entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Haftungskonzepts nach Pflichtenkreisen (Trennungstheorie), das nur ganz ausnahmsweise eine Pflicht der finanzierenden Bank zur Risikoaufklärung anerkennt, liegen die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei einer in Rede stehenden Aufklärungshaftung des Finanzierungsinstituts aus einem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung erst vor, wenn die geschädigten Anleger seinerzeit nicht nur die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, aus denen sich ergab, dass sie im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft arglistig getäuscht worden waren, sondern auch zusätzlich noch die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der in Anspruch genommenen Bausparkasse zuließen.*)
4. Die für den Lauf der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis der Anleger kann daher grundsätzlich nicht vor Ende des Jahres 2004 angesetzt werden, als sie von den maßgebenden Umständen (Wissensvorsprung der Kreditgeberin) im Zusammenhang mit dem von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Auftrag gegebene Gutachten vom 27.11.2001 (BAFin-Bericht) erfahren haben. Die Anleger mussten zuvor nicht in Erwägung ziehen, ein maßgeblicher Organvertreter einer Bausparkasse könnte von planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsverträge Kenntnis gehabt oder an einem betrügerischen Mietpoolkonzept mitgewirkt haben.*)

IMRRS 2008, 1921

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2008 - 14 W 51/08
Unabhängig von den gestellten Anträgen des Streithelfers bemisst sich der Streitwert insoweit nach dem gemäß § 3 ZPO maßgeblichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei.*)

IMRRS 2008, 1919

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2008 - 2 U 1582/07
Zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Anwaltswechsel.*)

IMRRS 2008, 1914

BGH, Beschluss vom 13.11.2008 - IX ZB 231/07
1. Ist gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, durch die eine Besetzungsrüge zurückgewiesen wird, eine sofortige Beschwerde unstatthaft, so kann gegen eine inhaltsgleiche Erstentscheidung des Berufungsgerichts trotz Zulassung keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.*)
2. Ein Besetzungsmangel kann nicht mit Hilfe eines Ablehnungsgesuchs gerügt werden.*)
3. Die ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, der für die den Rechtsmittelführer beschwerende Sachentscheidung maßgeblich ist.*)

IMRRS 2008, 1913

BGH, Urteil vom 11.11.2008 - XI ZR 468/07
1. Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich.*)
2. Zur Auslegung der in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.*)
3. § 97 Abs. 2 ZPO findet bei Erfolg einer im zweiten Rechtszug erhobenen sachdienlichen Widerklage, die keine Auswirkung auf den Ausgang des Klageverfahrens hat und die auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird, die zur Abweisung der Klage geführt haben, keine Anwendung.*)

IMRRS 2008, 1909

BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - V ZB 48/08
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt.*)

IMRRS 2008, 1905

KG, Beschluss vom 06.03.2008 - 2 AR 12/08
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist insoweit stets der Sachvortrag des Klägers, da nur er den Streitgegenstand bestimmt.
2. Beruft sich der auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung klagende Eigentümer nicht mehr auf einen mündlich geschlossenen Mietvertrag, so richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 1 GVG und nicht nach § 23 Nr. 2 a GVG.

IMRRS 2008, 1900

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2008 - 12 W 57/08
Weist ein Gericht den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines Urteiles ohne Begründung zurück, kann dieser Beschluss trotz § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO – Ausschluss der Anfechtung – mittels sofortiger Beschwerde angegriffen werden.

IMRRS 2008, 1898

OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2008 - 5 U 869/07
1. Der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist ein Vertrag auch dann, wenn er mit dem letztlich beabsichtigten Rechtsgeschäft beruflichen oder gewerblichen Inhalts derart verknüpft ist, dass beide als untrennbar aufeinander bezogene Einheit erscheinen (hier: Maklervertrag und vermitteltes Rechtsgeschäft)
2. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die auf den Mitgliedsstaat ausgerichtete Tätigkeit für den konkreten Vertragsschluss nicht ursächlich war.

IMRRS 2008, 1890

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2007 - 14 W 46/07
1. In der mündlichen Verhandlung erfolgte Äußerungen des Richters zur Erfolgsaussicht der Klage rechtfertigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgte Setzung einer zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit dann nicht, wenn der Verfahrensfehler auf einem Versehen des Richters beruht.*)
3. In der durch den abgelehnten Richter unter Verstoß gegen die Wartepflicht erfolgten Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung liegt dann keine die erneute Ablehnung rechtfertigende Prognose über den Ausgang des Ablehnungsverfahrens, wenn der Termin bei erfolgreicher Ablehnung des Richters von seinem Vertreter durchgeführt werden kann.*)

IMRRS 2008, 1880

BGH, Beschluss vom 22.09.2008 - II ZR 257/07
1. Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) berechtigt.*)
2. Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO mit der Folge, dass gemäß § 128 HGB neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere der geschäftsführende Gesellschafter, auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen und verklagt werden können.*)
3. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.).*)

IMRRS 2008, 1878

BGH, Beschluss vom 16.09.2008 - X ZB 29/07
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn das Patentgericht nicht darauf hinweist, welchen Offenbarungsgehalt es einer in der mündlichen Verhandlung erörterten Veröffentlichung entnimmt.*)

IMRRS 2008, 1877

BGH, Beschluss vom 20.10.2008 - II ZR 207/07
1. Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung Sen.Urt. v. 12. November 2007 II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.).*)
2. Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer Innengesellschaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch den Beibringungsgrundsatz.*)
