Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16191 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 1583
BGH, Beschluss vom 01.07.2008 - IX ZB 219/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1582

BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - IX ZB 19/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1577

BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - V ZB 67/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1572

BGH, Beschluss vom 04.08.2008 - EnZR 15/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1569

BGH, vom 27.05.2008 - V ZB 52/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1566

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2008 - 11 W 24/08
1. Die Verwertung von Fotos einer Partei im Sachverständigengutachten begründet keine Befangenheit, wenn die Aufnahmen lediglich zu Illustrationszwecken eingefügt worden sind.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige die Fotos ohne Beteiligung der anderen Partei eigenmächtig erfordert hat.
3. Der Streitwert für das Ablehnungsverfahren ist gemäß § 3 ZPO auf 1/3 des erstinstanzlichen Hauptsachestreitwerts festzusetzen.

IMRRS 2008, 1565

OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2008 - 2 W 186/08
Geht ein Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren durch einen eigenen Antrag zum Angriff über und wird damit selbst zum Antragsteller, haftet er als Veranlassungsschuldner der Staatskasse gegenüber für die durch seinen Antrag veranlassten Kosten des Verfahrens.

IMRRS 2008, 1560

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2008 - 14 Wx 47/08
Versagt das Landgericht in einem wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren, auf das noch die alten Verfahrensvorschriften der §§ 43 ff. WEG anzuwenden sind, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist dagegen kein Rechtsmittel statthaft, es sei denn, das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

IMRRS 2008, 1559

BGH, Beschluss vom 10.04.2008 - I ZB 14/07
Bei einer Prozessbürgschaft ist der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Schuldner erbracht, wenn der Gerichtsvollzieher ihm die Bürgschaftsurkunde zugestellt hat; ein Nachweis der Bürgschaftsbestellung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners ist nicht erforderlich.*)

IMRRS 2008, 1558

BGH, Beschluss vom 10.04.2008 - I ZB 98/07
Die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend. Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht die Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz oder ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2008, 1554

LG Leipzig, Urteil vom 15.07.2008 - 1 HK O 259/07
1. Das Gericht ist im Nachverfahren zwingend an das Vorbehaltsurteil gebunden.
2. Die Feststellungen des Vorbehaltsurteils stehen nicht zur Parteidisposition.
3. Die Parteien können die Bindungswirkung nicht durch einen Prozessvertrag abbedingen.

IMRRS 2008, 1552

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2004 - 3-5 O 91/04
Eine Feststellungsklage darüber, dass eine - bestimmte - Vergütung nicht vereinbart worden ist und - deshalb - die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, ist nicht zulässig!

IMRRS 2008, 1549

BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - V ZB 1/08
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von Senat, BGHZ 172, 218 ff.).*)

IMRRS 2008, 1548

BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - VII ZB 3/08
Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO unterbrochen.*)

IMRRS 2008, 1542

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2008 - 12 W 9/08
1. Das Ablehnungsgesuch eines Streithelfers ist unzulässig, wenn es dem Willen der Hauptpartei widerspricht.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein aus der kurzfristigen Anberaumung eines Ortstermins.
3. Außergerichtliche Gebühren werden bei einem Ablehnungsverfahren gegen einen Sachverständigen nicht erstattet.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung bemisst sich auf einen Bruchteil von 1/10 des Werts des Hauptsacheverfahrens.

IMRRS 2008, 1540

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2008 - 20 W 98/08
Zum Anfall der Terminsgebühr nach Ziffer 3104 RVG-VV im Wohnungseigentumsverfahren nach mündlicher Verhandlung.*)

IMRRS 2008, 1534

BGH, Beschluss vom 24.07.2008 - VII ZB 34/08
Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugsfähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.*)

IMRRS 2008, 1530

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2008 - 20 W 13/07
1. Zur Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Bestellung eines Verwalters. Eigentümerbeschlüsse, die Dauerregelungen enthalten, sind in der Regel anhand des Beschlusswortlauts unter Berücksichtigung des sonstigen Protokollinhalts auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert; auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden, die voneinander abweichen können, kommt es nicht an.*)
2. Zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen und zum Rechtsschutzinteresse eines gerichtlichen Antrags auf Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung.*)

IMRRS 2008, 1529

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 - 24 U 256/07
1. Verhandelt der Prozessbevollmächtigte einer Partei im Termin nicht, obwohl Einlassungs- und Ladungsfrist gewahrt sind, hat das Gericht die Verhandlung nicht zu vertagen, sondern antragsgemäß Versäumnisurteil zu erlassen, wenn dafür die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.*)
2. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit hindert den Erlass eines Versäumnisurteils nicht, wenn das zuvor abschlägig beschiedene Befangenheitsgesuch auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos bleibt.*)

IMRRS 2008, 1528

OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2008 - 9 W 55/08
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei, die einen bevollmächtigten Terminsvertreter entsandt hat, erfordert eine in tatsächlicher Hinsicht überprüfbare, konkrete Begründung, inwieweit der Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes nicht in der Lage gewesen sei.*)

IMRRS 2008, 1526

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2008 - 20 W 218/05
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann die Würdigung eines Sachverständigengutachtens lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen und unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbstständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat. Ob das Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatgericht gezogene Schluss nur rechtlich möglich, nicht aber zwingend sein muss.*)
2. Die für das diesbezügliche Verfahren für das Gericht maßgeblichen Normen der §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 15 Abs. 1 FGG erklären die Vorschriften der ZPO über den Beweis für Sachverständige für entsprechend anwendbar. Nach § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern. Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann.*)

IMRRS 2008, 1520

BGH, Beschluss vom 30.07.2008 - II ZB 40/07
Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der Streitwert des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf diesen Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.*)

IMRRS 2008, 1519

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2008 - 24 U 136/07
Die Mietzinsklage ist im Urkundenprozess unstatthaft, wenn die Mietsache unstreitig mit einem anfänglichen Mangel behaftet war und der Vermieter die vom Mieter bestrittene Beseitigung des Mangels nicht urkundlich zu beweisen vermag.*)

IMRRS 2008, 1505

BGH, Beschluss vom 23.07.2008 - VIII ZB 37/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1504

BGH, Urteil vom 22.07.2008 - XI ZR 389/07
Ein im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG nicht angegebenes, vom Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen, das eine bestehende Verbindlichkeit sichert, muss der Kreditgeber nicht zurückgewähren.*)

IMRRS 2008, 1492

BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - II ZR 183/07
Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter wie der Pfändungsschuldner selbst im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern.*)

IMRRS 2008, 1490

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - VII ZB 25/08
Die Inanspruchnahme eines leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Prozesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschuss alsbald realisierbar ist.*)

IMRRS 2008, 1489

BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - I ZB 80/07
1. Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich.*)
2. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus.*)
3. Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.*)

IMRRS 2008, 1487

BGH, Urteil vom 23.07.2008 - XII ZR 158/06
Einer auf eigenes Recht gestützten Klage steht die Rechtskraft eines Urteils zwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetretenes Recht gestützte Klage abgewiesen worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 VIII ZR 93/04 NJW 2005, 2004 ff.).*)

IMRRS 2008, 1486

BGH, Urteil vom 14.07.2008 - II ZR 132/07
1. Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist jedenfalls dann zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist.*)
2. Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisionsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und führen auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlöschens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht.*)
3. Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.*)

IMRRS 2008, 1482

BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 221/07
Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW beschränkt die örtliche Zuständigkeit der anerkannten "weiteren Gütestellen" nicht auf den Landgerichtsbezirk, in dem die Parteien wohnen.*)

IMRRS 2008, 1480

BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - V ZB 151/07
Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch das höhere Gericht zu unterstellen, kommt auch dann zweifelsfrei zum Ausdruck, wenn die beschwerte Partei, statt unmittelbar Berufung einzulegen, versehentlich deren Zulassung beantragt.*)

IMRRS 2008, 1471

BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - VII ZB 39/07
Erfolgt die Vollstreckung aus einem Titel, der verschiedene Forderungen zum Gegenstand hat, die jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände zu erfüllen sind, lediglich wegen eines Teilbetrages, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennen lassen, wegen welcher dieser Forderungen vollstreckt werden soll. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen.*)

IMRRS 2008, 1467

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - V ZB 130/07
Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.*)

IMRRS 2008, 1466

BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - V ZR 149/07
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt.*)

IMRRS 2008, 1465

BGH, Beschluss vom 09.07.2008 - VIII ZR 184/07
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?*)
b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?*)

IMRRS 2008, 1464

BGH, Beschluss vom 24.06.2008 - X ARZ 69/08
1. Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage gegen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten.*)
2. Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.*)

IMRRS 2008, 1462

BGH, Urteil vom 18.07.2008 - V ZR 11/08
Für Beseitigungs- und Schadensersatzklagen, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, ist nicht der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben.*)

IMRRS 2008, 1461

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug verfolgten Primäranspruch.*)

IMRRS 2008, 1459

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 126/07
Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt.*)

IMRRS 2008, 1456

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2008 - 10 W 43/08
Die vom Sachverständigen angegebenen Kosten der von ihm vorgeschlagenen Mangelbeseitigungsmaßnahme sind auch dann der Festsetzung des Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu Grunde zu legen, wenn der Antragsteller eine andere, teurere Mangelbeseitigungsmaßnahme und deren vermutliche Kosten in der Begründung seiner Anträge genannt hat, ohne sich in seinen Anträgen oder dessen Begründung ausdrücklich auf diese eine Mangelbeseitigungsmaßnahme festzulegen.*)

IMRRS 2008, 1453

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.05.2008 - 4 W 71/08
Zum Streitwert einer Feststellungsklage.*)

IMRRS 2008, 1450

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2008 - 21 W 19/08
1. Die Vorschrift des § 251 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung, weil sie mit dessen Sinn und Zweck grundsätzlich vereinbar ist. Allerdings ist die Anordnung des Ruhens nur dann zweckmäßig, wenn das Verfahren – jedenfalls im derzeitigen Stadium – nicht eilbedürftig ist.*)
2. Das Ruhen des Verfahrens kann auch im selbständigen Beweisverfahren angeordnet werden. § 251 ZPO findet im selbständigen Beweisverfahren Anwendung.

IMRRS 2008, 1437

BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - I ZB 87/06
Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.*)

IMRRS 2008, 1431

BGH, Beschluss vom 17.07.2008 - IX ZR 150/05
Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil, mit dem ein Urteil eines ausländischen Gerichts für vollstreckbar erklärt worden ist, das zur Zahlung aus einem Nachlass verurteilt hat, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)

IMRRS 2008, 1429

BGH, Urteil vom 07.07.2008 - II ZR 26/07
Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis verliert, muss es in den Tatsacheninstanzen offen legen, wenn er den Prozess in gewillkürter Prozessstandschaft fortführt.*)

IMRRS 2008, 1428

BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - IV ZB 5/08
Zur Geschäftsraumeigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften der §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO nach Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH.*)

IMRRS 2008, 1427

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - VII ZR 210/07
Ergibt sich bei der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen, dass statt eines Mangels, auf den die Klägerin ihre Schadensersatzforderung gestützt hat, eine andere Pflichtwidrigkeit der Beklagten schadensursächlich sein kann, muss das Gericht die betroffene Partei darauf hinweisen, dass die Klage aus diesem Grund Erfolg haben kann, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

IMRRS 2008, 1419

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2008 - 1 W 35/08
1. Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung einer Reallast (Rentenrecht) bestimmt sich nach § 3 ZPO, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht.*)
2. Der Streitwert ist für den Regelfall mit 20 % des Werts der ursprünglich gesicherten Forderung anzusetzen.*)

IMRRS 2008, 1417

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2008 - 19 W 10/08
Ein im schriftlichen Verfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis ist nicht "sofort" im Sinne von § 93 ZPO erklärt worden, wenn zuvor ein Klageabweisungsantrag angekündigt worden ist, ohne deutlich zu machen, dass der Klageanspruch noch nicht abschließend geprüft worden ist.*)
