Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16190 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 1262
LG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2008 - 10 T 80/08
1. Scheitert nach Ablauf der Verwalterbestellung die Neuwahl, kann diese Neuwahl von jedem Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt und im Rahmen eines Klagverfahrens nach § 43 Nr. 1 WEG auch durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.
2. Es ist zweifelhaft, ob das Gericht einen Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung entsprechend § 37 BGB ermächtigen kann.
3. Ein Verfügungsgrund kann sich ergeben aus dem Erfordernis, Heizöl zu bestellen und eine Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zur Schaffung ausreichender Liquidität herbeizuführen.

IMRRS 2008, 1261

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 W 40/06
Zur Frage der Parteiänderung oder Rubrumsberichtigung bei Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft und mangelnder Identität der verklagten Wohnungseigentümer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)

IMRRS 2008, 1257

BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 197/07
Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, für BGHZ 173, 14).*)

IMRRS 2008, 1253

BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - VIII ZB 67/07
Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 ¤ unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.*)

IMRRS 2008, 1252

BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - I ZB 4/07
Hat nur der Beschwerdeführer für den Fall, dass seinem Rechtsmittel nicht schon nach Lage der Akten entsprochen werden kann, eine mündliche Verhandlung beantragt, wird der Anspruch des Beschwerdegegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung stattgibt.*)

IMRRS 2008, 1250

BGH, Beschluss vom 06.05.2008 - VI ZB 16/07
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht wurde.*)

IMRRS 2008, 1248

BGH, Beschluss vom 22.04.2008 - X ZR 76/07
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)
1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzunehmen ist?*)
2. Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: Welche Kriterien sind für seine Bestimmung maßgeblich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbesondere durch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft bestimmt?*)

IMRRS 2008, 1246

BGH, Beschluss vom 02.06.2008 - II ZR 121/07
Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Gericht ihren schlüssigen und substantiierten Vortrag allein deshalb für unschlüssig hält, weil in einem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren, auf das sie sich berufen hat, nicht alle aufgeworfenen Fragen beantwortet sind.*)

IMRRS 2008, 1245

BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - V ZB 150/07
Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.*)

IMRRS 2008, 1241

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - 16 U 88/07
1. Schiedsgutachten können nur angegriffen werden, wenn sie „offenbar unrichtig“ sind. Unrichtige Gutachten sind daher nicht per se unwirksam.
2. Die offenbare Unrichtigkeit beurteilt sich nach dem von den Parteien unterbreitetem Sachverhalt.
3. Dem Schiedsgutachten zeitlich nachgelagerte Umstände bleiben unberücksichtigt.
4. Der Maßstab „offenbar unrichtig“ kann vertraglich abbedungen werden.
5. Rechtliches Gehör oder ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit des Gutachters muss vereinbart werden um Geltung zu erfahren.

IMRRS 2008, 1231

OLG München, Urteil vom 16.01.2008 - 15 U 4623/07
1. Ansprüche müssen im Urkundenprozess durch unmittelbare Urkunden bewiesen werden.
2. Unmittelbare Urkunden dürfen den Zeugenbeweis nicht antizipieren.
3. Die materielle Beweiskraft von Urkunden richtet sich nach deren Erklärungsgehalt.
4. Der Inhalt muss im Zweifel im Wege der Auslegung ermittelt werden.
5. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann nicht angenommen werden, wenn im Vorwege nur eine Teilzahlung auf den Gesamtbetrag geleistet wurde.

IMRRS 2008, 1218

KG, Beschluss vom 07.05.2008 - 1 W 168/07
Die Terminsgebühr entsteht nicht bei einer telefonischen Besprechung der Anwälte nach Erlass einer einstweiligen Verfügung und vor Einlegung des Widerspruchs, wenn der Bevollmächtigte des Antragstellers lediglich mitteilt, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung solle zurückgenommen werden, und der Bevollmächtigte des Antragsgegners daraufhin die Kostenfolgen der Antragsrücknahme erörtert.*)

IMRRS 2008, 1217

KG, Beschluss vom 29.05.2008 - 2 AR 25/08
1. Zur ausschließlichen Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO im Falle eines Beitritts zu einem Immobilienfonds.*)
2. Zur Zuständigkeit nach § 22 ZPO im Falle mittelbarer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft.*)
3. Zur ausnahmsweisen Verneinung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen richterlicher Willkür.*)

IMRRS 2008, 1215

KG, Urteil vom 21.04.2008 - 8 U 140/07
Zur Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auch auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis.*)

IMRRS 2008, 1207

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2007 - 10 W 160/07
1. Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit seinem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum abschließt, der ihm zusätzlich ein Nutzungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses (einschließlich Garten und Keller) einräumt und mit dem zugleich sämtliches Inventar des Grundstücks zu einer bar zu zahlenden Gesamt-Bruttomiete von monatlich 90,00 € überlassen werden soll.*)
2. Es fehlt an der für den gesetzlichen Vermieterwechsel i. S. des § 566 BGB notwendigen Identität zwischen Vermieter und Veräußerer, wenn Vermieter lediglich einer von zwei Miteigentümern (hier: Eheleute) ist.*)

IMRRS 2008, 1203

OLG Celle, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 250/04
1. Es besteht ein Anspruch der Gläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber dem/der Anmeldenden aus § 1004 BGB, die Anmeldung von Mieterrechten aus § 57c ZVG a.F. zurückzunehmen, wenn und soweit die Anmeldung unberechtigte Ansprüche betrifft und deshalb die Durchführung der Zwangsversteigerung behindert.
2. Bei Mietvorauszahlungen nach Maßgabe des § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG a.F. ist es nicht erforderlich, dass sich die Mittel wertgleich in einer Verbesserung des Verkehrswerts auswirken. Es kommt nur darauf an, ob sie auch bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
3. Der Mieter ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der entsprechende Geldbetrag aus seinem Vermögen dem Vermieter als Mietvorauszahlung zugeflossen ist.

IMRRS 2008, 1201

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 W 31/08
1. Das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend die zurückliegende Notwendigkeit einer nicht durchgeführten Operation fehlt nicht schon deshalb, weil ein anderer behandelnder Arzt aktuell keine weiteren Maßnahmen für erforderlich hält.
2. Die für das selbständige Beweisverfahren erforderliche Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen bezieht sich nicht auf diejenigen Tatsachen, die durch das selbständige Beweisverfahren erst noch festgestellt werden sollen.

IMRRS 2008, 1200

OLG Jena, Beschluss vom 15.04.2008 - 4 W 171/08
1. Auch wenn Geruchsbeeinträchtigungen, die in Abhängigkeit von der Produktionsart (einer Biodieselanlage) oder in Abhängigkeit von der Windrichtung auf ein Anliegergrundstück teilweise stärker, teilweise schwächer einwirken oder teilweise auch gar nicht, verändern sie jedenfalls zeitweise den Zustand dieses Grundstücks in einer Weise, dass man durch sachverständige Begutachtung zu einer Bewertung der auf das Grundstück einwirkenden Geruchsimmissionen kommen kann.*)
2. Ein Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren (nach § 485 Abs. 2 ZPO) kann daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die begehrte Begutachtung betreffe nicht den Zustand des Grundstücks.*)

IMRRS 2008, 1198

BGH, Beschluss vom 28.04.2008 - II ZR 61/07
Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (Bestätigung von BGHZ 149, 311).*)

IMRRS 2008, 1194

BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - XI ZB 41/06
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.*)

IMRRS 2008, 1192

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2008 - 16 Wx 47/08
1. Auch wenn die unmittelbar materielle Beschwer der Rechtsmittelführer geringer als 750,- € ist, kann die erforderliche Beschwer erreicht werden, wenn mit dem Rechtsmittel die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung (hier: ordnungsgemäße Aufstellung eines Wirtschaftsplanes) auch für die Zukunft geklärt werden soll.
2. Ein Wirtschaftsplan entspricht nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er die voraussichtlichen Einnahmen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage enthält.

IMRRS 2008, 1190

BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
Es ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handelsgesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird.*)

IMRRS 2008, 1186

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2008 - 16 Wx 219/07
1. An dem Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses über die Abwahl des Verwalters ist auch der neue Verwalter zwingend zu beteiligen.
2. Einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung kann die von dem Verwalter an sich selbst gezahlte Vergütung sein, wenn die Zahlung für eine Tätigkeit erfolgte, die tatsächlich nicht stattgefunden hat.

IMRRS 2008, 1185

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2008 - 16 Wx 305/07
1. Eine öffentliche Zustellung ist zulässig, wenn die Zustellung in einen Staat erforderlich wäre, mit dem kein Rechtshilfeverkehr besteht oder die Durchführung der Zustellung unangemessen lange Zeit in Anspruch. Eine Zustellungsdauer von bis zu einem Jahr ist dem Kläger/Antragsteller zumutbar.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es bei einer zulässigen öffentlichen Zustellung bei Kenntnis der Anschrift des Beklagten/Antragsgegners im Ausland, ihn per Brief, Fax oder E-Mail zu informieren.
3. Die unzulässig bewilligte öffentliche Zustellung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes setzt keine Rechtsmittelfristen in Gang.
4. Wird der Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung einem im Ausland wohnenden Wohnungseigentümer nicht zugeleitet, so kann die Nichtzahlung von Wohngeldern unverschuldet sein.

IMRRS 2008, 1180

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2008 - 8 W 239/08
Zur Erstattungsfähigkeit gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Erhöhungsgebühr nach § 7 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 1008 RVG-VV in der Übergangszeit zwischen der Grundsatzentscheidung des 5. Zivilsenats des BGH vom 2. Juni 2005 (NJW 2005, 2061) zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - beschränkt auf die Teilbereiche des Rechtslebens, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen - und den Urteilen des 7. Zivilsenats des BGH vom 12. April 2007 (NJW 2007, 1952: Mängel des Gemeinschaftseigentums; NJW 2007, 1957: Bauträgerbürgschaft) zur Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechts- und parteifähiger Verband, auch die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.*)

IMRRS 2008, 1171

OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2008 - 2 W 126/08
Ein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gegen den Prozessgegner besteht neben dem Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt worden ist.*)

IMRRS 2008, 1168

OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2007 - 10 U 1704/06
1. Verjährung der Bürgschaft nach MaBV vor Verjährung des Hauptanspruchs; selbständige Anknüpfung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs.*)
2. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Sicherungsnehmer bedeutet nicht ohne weiteres zugleich die Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Forderungen.*)
3. Eine anderweitige Rechtshängigkeit entfällt auch dann nicht durch einseitige Erledigungserklärung im anderen Prozess, wenn der Kläger erklärt, er werde die Erledigungserklärung nicht widerrufen.*)

IMRRS 2008, 1167

BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - I ZB 25/08
Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.*)

IMRRS 2008, 1165

BGH, Beschluss vom 28.04.2008 - II ZB 27/07
Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (Anschluss an Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78).*)

IMRRS 2008, 1160

BGH, Urteil vom 08.04.2008 - XI ZR 377/06
Die fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das lediglich die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, mit dem Verhandlungsprotokoll, das die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist.*)

IMRRS 2008, 1151

EuGH, Urteil vom 08.05.2008 - Rs. C-14/07
1. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Empfänger eines zuzustellenden verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht berechtigt ist, dessen Annahme zu verweigern, sofern es diesen Empfänger in die Lage versetzt, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Übermittlungsmitgliedstaat seine Rechte geltend zu machen, wenn diesem Schriftstück Anlagen beigefügt sind, die aus Beweisunterlagen bestehen, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst sind, aber lediglich Beweisfunktion haben und für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrags nicht unerlässlich sind.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausreicht, es dem Beklagten zu ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen, oder ob es dem Absender obliegt, dem Fehlen einer Übersetzung einer unerlässlichen Anlage abzuhelfen.*)
2. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, keine Vermutung für Sprachkenntnisse begründet, sondern ein Anhaltspunkt ist, den das Gericht berücksichtigen kann, wenn es prüft, ob der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht.*)
3. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass sich der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks jedenfalls nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um die Annahme von Anlagen eines Schriftstücks zu verweigern, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag geschlossen und darin vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, und die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind.*)

IMRRS 2008, 1149

AG Cham, Beschluss vom 23.04.2007 - 9 H 6/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1148

AG Cham, Beschluss vom 09.07.2007 - 9 H 6/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1146

BGH, Beschluss vom 28.04.2008 - II ZA 11/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 1141

BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 184/05
Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimmten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu untersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben, dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständnisses ausgesprochen werden soll.*)

IMRRS 2008, 1140

BGH, Beschluss vom 03.04.2008 - I ZB 73/07
Die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden, um den Zugang zu Gericht nicht unnötig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb auf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen.*)

IMRRS 2008, 1139

BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08
1. Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist.*)
2. Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat.*)
3. Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.*)

IMRRS 2008, 1137

BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - XII ZB 78/07
Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).*)

IMRRS 2008, 1136

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2008 - 4 W 148/07
Die Kosten privater Überprüfungsgutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Ausführungen des Sachverständigen den Verlauf des Rechtstreits zu Gunsten der Kostenerstattung beanspruchenden Prozesspartei beeinflusst haben.

IMRRS 2008, 1135

BGH, Beschluss vom 06.05.2008 - VI ZR 250/07
Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus einem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet.*)

IMRRS 2008, 1133

BGH, Beschluss vom 04.06.2008 - XII ZR 55/08
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).*)
2. Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grundsätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt, darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO (Abgrenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858).*)
3. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373).*)

IMRRS 2008, 1132

BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 59/07
1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen.
2. Der Schuldner darf zunächst einen Grund - hier: Suizidgefahr - nenen, der eine solche Aussetzung rechtfertigen könnte, und darf diesen Grund später gegen einen anderen - hier: Herz-/Kreislauferkrankung - austauschen.

IMRRS 2008, 1130

OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2006 - 12 U 128/05
1. Die Restitutionsgründe des § 580 ZPO führen nur dann zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn zwischen ihnen und dem Erlass des angegriffenen Urteils ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
2. Bei einer falschen Zeugenaussage kommt es daher darauf an, ob sie für sich allein oder im Zusammenhang mit dem Ergebnis einer weiteren Beweiserhebung oder dem sonstigen Inhalt der Verhandlung die Entscheidung trägt.

IMRRS 2008, 1120

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2007 - 16 Wx 83/07
Ist dem Antrag in der Hauptsache, soweit er auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtet war, voll entsprochen worden, und beschränkt sich die begehrte Abänderung auf die Kostenentscheidung, so ist das Rechtsmittel unzulässig.

IMRRS 2008, 1119

KG, Beschluss vom 20.08.2007 - 12 U 127/06
Die Rechtskraft und Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse als Vorfragen einer Leistungsklage. Durch Abweisung der Räumungsklage wird rechtskräftig nur festgestellt, dass ein Räumungsanspruch gegen den Beklagten aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht herzuleiten ist.*)

IMRRS 2008, 1118

KG, Beschluss vom 07.01.2008 - 12 U 127/06
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das OLG ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft. Verlangt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe von Räumen und wendet der Beklagte ein, es bestehe ein Miet- oder Pachtverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis, so richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG.*)

IMRRS 2008, 1117

KG, Beschluss vom 12.12.2007 - 12 W 87/07
1. Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Beklagte weder im Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Klageerhebung.
2. Wenn dem Mieter eine Zahlungsfrist gesetzt wird, der Vermieter aber schon am letzten Tag der Frist Zahlungsklage erhebt, dann hat der Mieter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
3. Mahnt der Gläubiger einen so nicht geschuldeten überhöhten Betrag an, ist Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges, dass der Schuldner selbst den rechtlich geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann.

IMRRS 2008, 1116

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 310/04
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll.*)

IMRRS 2008, 1115

BGH, Beschluss vom 12.03.2008 - VIII ZB 60/07
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs.
2. Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Einräumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen.
3. Lässt sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar.

IMRRS 2008, 1107

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2008 - 2 U 135/07
Versäumt es das Gericht, die Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten auszusprechen, kann der Beschluss gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, wenn aus dem Rubrum der Entscheidung, der Kennzeichnung und dem Inhalt folgt, dass über die Kosten der Berufung umfassend und hinsichtlich aller Beteiligten entschieden werden sollte.
