Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16190 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2008, 0555
BGH, Beschluss vom 30.01.2008 - I ZB 8/07
Ein Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einlösung von Rezepten (hier: Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten bzw. 3 ¤ bei privat Krankenversicherten) betrifft keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.*)

IMRRS 2008, 0551

BGH, Beschluss vom 05.02.2008 - VIII ZB 56/07
Tritt der Ablehnungsgrund, auf den sich die Partei beruft, in der mündlichen Verhandlung zutage, so muss das Ablehnungsgesuch spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.*)

IMRRS 2008, 0546

BGH, Beschluss vom 14.02.2008 - IX ZB 181/04
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.*)

IMRRS 2008, 0538

LG Berlin, Beschluss vom 22.10.2007 - 23 OH 35/02
Die in einem Beschwerdeverfahren unterliegende Partei kann die Kosten dieses Verfahrens auch dann nicht erstattet bekommen, wenn der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen wird.

IMRRS 2008, 0537

BGH, Beschluss vom 06.11.2007 - VI ZR 118/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0536

BGH, Beschluss vom 12.12.2006 - VI ZB 46/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0535

BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - III ZR 205/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0534

BGH, Beschluss vom 06.06.2007 - III ZB 16/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0532

BGH, Beschluss vom 09.05.2006 - VI ZR 140/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0531

BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - II ZR 299/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0530

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 32/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0529

BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - IX ZR 38/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0528

BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - IV ZR 186/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0525

BGH, Urteil vom 07.01.2008 - II ZR 283/06
1. Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene Masseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.).*)
2. Eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG muss zu dem - der Bank bekannten - Zweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und grundsätzlich erkennen lassen, dass die (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt (worden) sind. Auf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an.*)
3. Eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Bankbestätigung ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG haftungsbegründend unrichtig, wenn bzw. soweit der bestätigte Einlagebetrag nach den der Bank bekannten Umständen nicht oder nicht wirksam zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes geleistet worden und die Einlageschuld des oder der betreffenden Inferenten daher nicht erfüllt ist. Das Gleiche gilt, wenn die Bank \"Geldeingänge\" aus nicht genannten Quellen als zu freier Verfügung des Vorstandes stehend in dem Bewusstsein bestätigt, dass damit dem Registergericht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorgespiegelt werden soll.*)
4. Auf ein Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlungen sind nicht schon dann der freien Verfügung des Vorstandes entzogen, wenn nicht er allein für das Konto zeichnungsberechtigt ist.*)
5. Ein erstinstanzlicher Beweisantritt der in erster Instanz obsiegenden Partei ist von dem Berufungsgericht auch ohne Wiederholung des Beweisangebots zu beachten.*)

IMRRS 2008, 0523

BGH, Beschluss vom 23.01.2008 - XII ZB 155/07
Eine Prozesspartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier: Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungsgebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).*)

IMRRS 2008, 0522

BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - VII ZB 38/07
Die Pfändung einer angeblichen Forderung darf wegen fehlender Passivlegitimation des Drittschuldners nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegenüber diesem Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann.*)

IMRRS 2008, 0521

BGH, Beschluss vom 13.02.2008 - XII ZB 151/07
1. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).*)
2. Enthalten die Angaben in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder Vermögenswerte nicht vorhanden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062).*)
3. Hatte der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und hat das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen.*)

IMRRS 2008, 0518

BGH, Beschluss vom 04.10.2007 - I ZB 14/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0516

BGH, Beschluss vom 10.01.2008 - IX ZR 229/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0515

BGH, Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZR 69/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0513

BGH, Beschluss vom 22.11.2007 - V ZB 64/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0511

BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - V ZB 91/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0510

BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 201/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0509

BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZR 17/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0507

BGH, Beschluss vom 05.12.2007 - V ZB 70/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0506

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - III ZR 275/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0503

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - V ZB 123/07
Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.*)

IMRRS 2008, 0500

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2007 - 26 Sch 10/07
Steht in Frage, ob das Schiedsgericht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, verbleibt es bei der autonomen Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts darüber, ob eine Tatsache überhaupt entscheidungsrelevant ist. Nur diese Entscheidung unterliegt der freien Beurteilung des staatlichen Gerichts auf ihre Unvereinbarkeit mit dem ordre public.*)

IMRRS 2008, 0496

OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2008 - 14 W 43/07
1. Die Unterzeichnung eines Beglaubigungsvermerks kann die fehlende Unterschrift unter einem Schriftsatz ersetzen, selbst wenn die Abschrift des Schriftsatzes nicht in der Gerichtsakte verbleibt. Entscheidend ist, ob sich aus anderen Anhaltspunkten als der Unterschrift eine hinreichende Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt. Ist das der Fall, kann auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift unbeachtlich sein.*)
2. Auch wenn das Gericht keine Frist im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt hat, endet das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung durch Übersendung des Gutachtens an die Parteien, wenn die Parteien nicht gegenüber dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen vorbringen oder Anträge bzw. Ergänzungsfragen formulieren. Hierfür wird ein Zeitraum von ein bis zwei Monaten in der Regel noch angemessen sein, mehr als drei Monate genügen aber ohne besondere Umstände nicht.*)
3. Das selbständigen Beweisverfahrens dient nicht dazu, die Grundlage für eine weitere Beweisaufnahme oder für eine Klage nach Maßgabe der im Beweisverfahren erhaltenen Kenntnisse zu schaffen. Es soll stattdessen eine Beweisaufnahme außerhalb eines Hauptsacheverfahrens durchgeführt werden, um im Interesse einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien einen Rechtsstreit möglichst zu vermeiden.*)

IMRRS 2008, 0494

OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2008 - 14 W 6/08
1. Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gemäß § 61 GKG geschätzte Wert nicht bindend. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen.*)
2. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nicht zutrifft, sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend.*)
3. Wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.*)
4. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest und bestimmt er deshalb keine Beseitigungskosten, ist der Wert nicht mit „Null“ anzusetzen, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den Mängeln zu schätzen.*)
5. Ergeben sich im selbständigen Beweisverfahren keine neuen Erkenntnisse zu den Mangelbeseitigungskosten, bleibt es bei der Einschätzung des Wertes nach den - nachvollziehbaren - Angaben des Antragstellers; eine Gutachtenergänzung bzw. die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Bestimmung des Streitwerts ist nicht angebracht.*)

IMRRS 2008, 0490

OLG Dresden, Urteil vom 22.01.2008 - 20 U 821/07
1. Hat bei einer nach Anspruchsgrundlagen (hier: werkvertragliche Ansprüche auf Architektenhonorar und Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Unterrichtung über eine vergaberechtliche Rüge) gespaltenten örtlichen Zuständigkeit das zunächst angerufene Gericht über einen Anspruch durch Teilurteil entschieden und den anderen verwiesen, so kann dies mit der Berufung jedenfalls dann nicht mehr als verfahrensfehlerhaft angegriffen werden, wenn das Teilurteil in Rechtskraft erwachsen und das zweite Gericht über den verwiesenen Anspruch verhandelt hat, ohne dass die Verweisung beanstandet worden wär. Die Rechtskraft des Teilurteils beschränkt sich auf die Anspruchsgrundlage, für die das erste Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.*)
2. Ein Bieter, der im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung über eine von einem Mitbewerber erhobene Vergaberüge hätte unterrichtet werden müssen, kann bei unterbliebener Information Ersatz seiner bei rechtzeitiger Unterrichtung nicht entstandenen Aufwendungen verlangen. Nicht entstanden wären die Aufwendungen regelmäßig, wenn anzunehmen ist, dass der Verzicht auf sie bei erfolgter Auskunft die einzig rationale und sinnvolle Reaktion des Bieters gewesen wäre.*)

IMRRS 2008, 0489

BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - IX ZB 249/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0488

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - IX ZB 282/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0487

BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - III ZR 85/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0483

BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZR 9/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0481

BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - XI ZR 64/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0478

BGH, Beschluss vom 26.06.2007 - II ZA 7/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0477

BGH, Beschluss vom 20.09.2007 - IX ZR 137/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0474

BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - IX ZR 54/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0473

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZR 190/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0472

BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - IX ZB 13/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0471

BGH, Beschluss vom 07.11.2007 - IV ZR 149/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0470

BGH, Beschluss vom 23.03.2006 - IX ZB 135/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0469

BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - NotZ 33/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0468

BGH, Beschluss vom 14.05.2007 - II ZR 165/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0467

BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZR 172/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0466

BGH, Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZR 103/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0463

BGH, Beschluss vom 04.04.2006 - VI ZB 45/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0461

BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 341/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2008, 0460

BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 87/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
