Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16189 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2007, 1918
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2007 - 23 W 274/06
1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.*)
2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.*)

IMRRS 2007, 1917

KG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 U 130/06
Zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO.*)

IMRRS 2007, 1916

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2007 - 20 W 5/07
Im Wohnungseigentumsverfahren gelten nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist. Zur Entscheidung berufen ist allerdings das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof.*)

IMRRS 2007, 1915

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - 23 W 23/07
Keine Kostenerstattung der im Güteverfahren nach § 15 a EGZPO angefallenen Anwaltskosten.*)

IMRRS 2007, 1913

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2007 - 8 W 50/07
Beschwerdeverfahren: Aufhebung und Zurückweisung wegen falscher Besetzung.*)

IMRRS 2007, 1912

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2007 - 4 U 83/06
1. Für die ordentliche Kündigung eines anfänglich unbefristeten Arbeitsverhältnisses, welches über die vorgesehene Vertragszeit hinaus nach § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, gelten die vertraglich vereinbarten und nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen zumindest dann, wenn die vereinbarte Kündigungsregelung aufgrund der Auslegung des ursprünglichen Vertrages auch auf den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen ist.*)
2. Beim Einwurfeinschreiben genügt der Auslieferungsbeleg nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für den Beweis des rechtzeitigen Zugangs, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten worden ist.*)

IMRRS 2007, 1910

BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - IX ZB 86/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1907

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - XI ZR 169/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1905

BGH, Beschluss vom 03.07.2007 - VI ZB 21/06
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.*)

IMRRS 2007, 1901

KG, Beschluss vom 02.07.2007 - 24 W 34/07
1. Das Verfahren eines Wohnungseigentümers gegen Miteigentümer auf Unterlassung gewerblicher hotelähnlicher Zwischenvermietung ihrer Wohnungen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antrag stellenden Wohnungseigentümers unterbrochen.*)
2. Die während der Unterbrechung des Verfahrens erklärte Antragsrücknahme ist dem Gericht gegenüber wirksam. Ihre relative Unwirksamkeit gegenüber dem Antragsgegner wird durch dessen Genehmigung geheilt.*)
3. Bei der Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme können die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung berücksichtigt werden.*)
4. Eine gewerbliche hotelähnliche Zwischenvermietung von Wohneinheiten beeinträchtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft typischerweise stärker als eine Wohnnutzung und ist daher regelmäßig zu unterlassen.*)
5. Bei identischen Unterlassungsanträgen mehrerer Antragsteller ist der Geschäftswert ausgehend vom höchsten Interesse eines Antragstellers an der Unterlassung unter Berücksichtigung des Interesses des Antragsgegners an der Fortsetzung der beanstandeten Nutzung angemessen zu erhöhen.*)

IMRRS 2007, 1899

LG Dortmund, Beschluss vom 09.08.2007 - 11 T 66/07
Für die am 1.7.2007 bei Gericht eingehenden Verfahren in Wohnungseigentumssachen ist abweichend vom Wortlaut des § 62 WEG n.F. bereits das Verfahrensrecht nach §§ 43 ff WEG n.F. anwendbar.*)

IMRRS 2007, 1895

BGH, Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 236/05
1. Wird dasjenige Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs, auf dem das Endurteil über den Betrag beruht, nach Erlass dieses Urteils rechtskräftig aufgehoben, so verliert das Endurteil über den Betrag seine Wirkung, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bedürfte (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, unter IV).*)
2. Für die durch § 286 ZPO gebotene sorgfältige und kritische Nachprüfung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht und zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf ein rechtsstaatliches Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann es geboten sein, dass der Sachverständige tatsächliche Umstände, die er mangels Erfahrungswissens selbst erhoben und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, offen legt (im Anschluss an BGHZ 116, 47; BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BVerfG, NJW 1997, 1909).*)
3. Hat der Sachverständige, der mit der Erstattung eines Gutachtens zur Höhe eines durch das Scheitern geplanter Geschäfte in Syrien entgangenen Gewinns beauftragt ist, zur Ermittlung der Strukturen und Entwicklungen auf dem syrischen Markt für die betreffenden Produkte Gespräche mit "Experten" in Syrien geführt und die Ergebnisse dieser Gespräche seinem Gutachten zugrunde gelegt, setzt die Verwertbarkeit des Gutachtens voraus, dass er jedenfalls mitteilt, welche Fragen er gestellt hat und aufgrund welcher konkreten Umstände die jeweiligen Gesprächspartner als Experten für die Beantwortung dieser Fragen anzusehen sind. Im Einzelfall kann darüber hinaus die Offenlegung der Namen der Gesprächspartner geboten sein. Das gilt auch dann, wenn der Sachverständige diesen Anonymität zugesichert hat.*)

IMRRS 2007, 1892

BGH, Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06
1. Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist.*)
2. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte.*)
3. Ist die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann.*)
4. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist.*)
5. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen.*)

IMRRS 2007, 1891

KG, Urteil vom 19.01.2007 - 21 U 163/05
1. Wer Verfahrensbeteiligter im Zwangsverwaltungsverfahren ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 9 ZVG. Nach § 9 Nr. 1 ZVG ist derjenige Verfahrensbeteiligter, für den zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist oder durch Eintragung gesichert ist.
2. Gegen den Zwangsverwalter können keine Ansprüche auf Erstattung von ausgefallenem Wohngeld nebst Umlagen geltend gemacht werden von der Wohnungseigentümergemeinschaft, da er kein Verfahrensbeteiligter ist.

IMRRS 2007, 1888

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2007 - 24 W 5/07
1. Die Anforderung eines Kostenvorschusses gemäß § 379 Satz 2 ZPO ist nicht nur im Erkenntnisverfahren sondern auch im selbständigen Beweisverfahren unanfechtbar.
2. Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beweiserhebung, sind vom Prozessgericht bei der Benutzung des Gutachtens durch eine der Parteien im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen.

IMRRS 2007, 1879

OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2007 - 2 U 449/06
Es stellt eine Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht bei der Prüfung einer arglistigen Täuschung eine umfangreiche Beweisaufnahme zu einem Komplex durchführt, die Entscheidung letztlich auf einen anderen, aufklärungsbedürftigen Komplex gestützt wird, der nicht Gegenstand der Beweisaufnahme und Erörterungen im Termin war (im Anschluss an BVerfGE 84, 188; BGH NJW 1989, 2757; 1993, 667; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1489, NJW-RR 1992, 1268).*)

IMRRS 2007, 1876

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2007 - 14 W 9/07
1. Die Geschäftsverteilung eines Kollegialgerichts kann bestimmen, daß über das einen Richter betreffende Ablehnungsgesuch ein Spruchkörper zu entscheiden hat, dem der Abgelehnte nicht angehört.*)
2. Wird ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung nach Klagerücknahme nicht schriftlich, sondern nur konkludent aufgehoben, so rechtfertigt dies nicht die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit.*)
3. Eine Anweisung des Richters an die Geschäftsstelle, dem Gegner keine telefonischen Auskünfte über den Inhalt von Schriftsätzen (hier: einer Schutzschrift) zu erteilen, ist sachgerecht und rechtfertigt keine Richterablehnung.*)
4. Nach Eingang des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist dem Antragsteller von einer dem Gericht bereits vorliegenden Schutzschrift des Antragsgegners unverzüglich Kenntnis zu geben. Geschieht dies nicht durch ihre Übersendung, muß auf ihre Existenz hingewiesen werden und Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben werden.*)

IMRRS 2007, 1875

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.03.2007 - 5 W 77/07
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und hat die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters - bei Ablehnung sämtlicher dem Spruchkörper angehörenden Richter eine Vertreterkammer - in voller Besetzung zu entscheiden.*)

IMRRS 2007, 1874

KG, Beschluss vom 02.04.2007 - 20 U 55/06
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist grundsätzlich nicht zu gewähren, wenn die bereits bei Einlegung der Berufung arme Partei mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist PKH beantragt und zugleich den anwaltlich gefertigten Entwurf der Berufungsbegründung einreicht.*)

IMRRS 2007, 1855

OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2007 - 2 W 70/07
Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ist gerechtfertigt, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung in die Säumnis flieht, um der gem. § 296 ZPO drohenden Zurückweisung verspäteten neuen Vorbringens im Termin zu entgehen.*)

IMRRS 2007, 1854

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2007 - 9 W 18/07
Weigert sich der Richter, das während einer Zeugenvernehmung angebrachte Ablehnungsgesuch zu Protokoll zu nehmen, kann der Umstand, dass er die Beweisaufnahme ohne Unterbrechung fortsetzt, ohne der Partei, die die ihn ablehnt, Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Ablehnung niederzuschreiben, die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)

IMRRS 2007, 1852

BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 277/06
In der September-Ausgabe der IBR hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Aktenzeichen muss korrekt lauten:
XI ZR 277/05

IMRRS 2007, 1846

BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII ZR 197/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1845

BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII ZB 111/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1844

BGH, Beschluss vom 25.07.2007 - XII ZR 37/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1837

BGH, Beschluss vom 19.04.2007 - I ZB 47/06
Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.*)

IMRRS 2007, 1833

BGH, Urteil vom 31.05.2007 - X ZR 172/04
1. Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines Urteils beurkundet, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Verkündungstermin, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig.*)
2. Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents.*)
3. Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.*)
4. Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum.*)

IMRRS 2007, 1831

BGH, Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZB 38/06
Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechtsschutzinteresse.*)

IMRRS 2007, 1830

BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - V ZB 48/06
1. Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können.*)
2. Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses.*)

IMRRS 2007, 1826

BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZA 11/07
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628).*)

IMRRS 2007, 1825

BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 162/06
1. Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392).*)
2. Das gilt auch dann, wenn ein früherer Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers sein Mandat während der noch laufenden Begründungsfrist niedergelegt hat. Den notwendigen Hinweis hat das Berufungsgericht dann nach § 87 Abs. 1 ZPO an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu richten.*)

IMRRS 2007, 1824

BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - V ZB 113/06
Für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten fällt eine Vollzugsgebühr, keine Betreuungsgebühr an.*)

IMRRS 2007, 1823

BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 32/07
1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104).*)
2. Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.*)
3. Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität).*)
4. Dem Rechtsmittelführer dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f.*)

IMRRS 2007, 1819

BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - VIII ZB 73/06
Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).*)

IMRRS 2007, 1814

BGH, Urteil vom 11.07.2007 - XII ZR 164/03
1. Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.*)
2. Es genügt nicht, folgende Urkunden miteinander zu verbinden:
a) ein Sitzungsprotokoll, das zwar neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält, aber allein vom Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist,
b) ein zuvor von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenes Blatt, das lediglich die Bezeichnung des Gerichts, das Aktenzeichen und die Entscheidungsformel enthält. (Festhaltung an BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.)*)

IMRRS 2007, 1812

BGH, Beschluss vom 27.06.2007 - XII ZB 114/06
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Landgericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.*)

IMRRS 2007, 1810

BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 31/07
1. Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).*)
2. Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung" von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).*)
3. Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirksam erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht zurücknehmen.*)

IMRRS 2007, 1808

LG Konstanz, Beschluss vom 22.08.2007 - 62 T 121/07
1. Die Entscheidung über Rechtsmittel gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in vor dem 02.07.2007 eingegangenen Wohnungseigentumsverfahren hat durch den Einzelrichter zu erfolgen.
2. Die Änderung der Kostenvorschriften zu Verfahren nach § 43 WEG und Buchstabe c in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 ändert an der Fortgeltung der früheren Vorschriften für abgeschlossene Verfahren nichts.
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Zinsen in Verfahren nach § 43 WEG a.F. erst mit Rechtskraft zuzusprechen.

IMRRS 2007, 1803

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2007 - 8 U 118/06
a) Zur Zulässigkeit der titelergänzenden Feststellungsklage.*)
b) Kein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat.*)

IMRRS 2007, 1798

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2007 - 3 W 77/06
1. Zinsen werden nach § 43 Abs. 1 GKG beim Gebührenstreitwert nicht berücksichtigt, wenn sie neben dem Hauptanspruch betroffen sind.
2. Das Freigabebegehren hinsichtlich sicherungszedierter Ansprüche unterliegt neben einer negativen Feststellungsklage bei wirtschaftlicher Einheit gemäß §§ 39 Abs. 1; 48 Abs. 1; 5 ZPO einem Addititionsverbot.
3. Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages neben der Rückzahlung geleisteter Zinsen und der Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensvertrages die Rückabtretung sicherungszedierter Forderungen verlangt.

IMRRS 2007, 1790

BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 262/05
1. Ein neues Verteidigungsmittel kann nicht zurückgewiesen werden, wenn es durch einen gerichtlichen Hinweis veranlasst wurde.*)
2. Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen Mängeln der Werkleistung auch dann entgegenhalten, wenn er die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69, BGHZ 55, 354).*)

IMRRS 2007, 1789

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.04.2007 - 6 W 34/06
1. Die gerichtlichen Feststellungen, die in der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zum Verhalten eines Sachverständigen getroffen wurden, sind für das Gericht, welches über die Versagung des Vergütungsanspruchs zu entscheiden hat, nicht bindend.
2. Anders als im Ablehnungsverfahren, wo die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Befangenheitsgründe genügt, kommt die Versagung des Vergütungsanspruchs nur in Betracht, wenn ein entsprechendes Fehlverhalten des Sachverständigen nachgewiesen ist.

IMRRS 2007, 1784

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2007 - 5 W 104/07
Für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen genügt es, wenn dieser den Ortstermin ohne Mitwirkung des Antragsgegners durchführt, weil dies den Anschein der Parteilichkeit erweckt. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausschluss der Partei an der Durchführung des Ortstermins auf einer unterlassenen Ladung oder darauf beruht, dass der Sachverständige zu oder kurz vor der Terminsstunde die Parteien offensichtlich noch nicht antrifft und er ohne angemessenes Zuwarten oder Rückfrage den Ortstermin durchführt.*)

IMRRS 2007, 1778

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2007 - 15 W 7/07
1. Vor Prozessbeginn erstattete Gutachten sind ausnahmsweise erstattungsfähig, soweit die angefallenen Kosten mit einem konkreten, bevorstehenden Rechtsstreit in einer unmittelbaren Beziehung stehen, also prozessbezogen waren. Das eingeholte Privatgutachten muss damit den Streitgegenstand des Bauprozesses betreffen.
2. Die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten, prozessbegleitenden Gutachtens können ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit erstattungsfähig sein, so wenn dadurch die fachunkundige Partei erst in die Lage versetzt wird, die bei der Gegenseite bestehende Sachkenntnis ausgleichen zu können.

IMRRS 2007, 1775

KG, Beschluss vom 05.04.2007 - 12 W 19/07
Ein Ordnungsgeld gegen eine geladene Partei, die zwar nicht erscheint, aber gem. § 141 Abs. 3 ZPO durch einen informierten Rechtsanwalt vertreten wird, bezweckt nicht die Bestrafung eines Ungehorsams. Daher ist das Festsetzen eines Ordnungsgeldes trotz Abschlusses eines Vergleichs in Abwesenheit der Partei jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn es erst nach Widerruf des geschlossenen Vergleichs gegen die widerrufende Partei erfolgt.*)

IMRRS 2007, 1772

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2007 - 7 W 16/07
Eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO setzt einen wirksamen Beitritt eines Streitverkündeten voraus.*)

IMRRS 2007, 1771

KG, Beschluss vom 20.04.2007 - 12 W 18/07
Ist das persönliche Erscheinen der Partei (hier GmbH) gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Form des Erscheinens ihres Geschäftsführers angeordnet und erscheint dieser gleichwohl nicht, so ist das Ordnungsgeld gegen die Partei - und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich - festzusetzen. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind Teil der Kosten des Rechtsstreits.*)

IMRRS 2007, 1770

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2007 - 6 W 10/07
Auch für ein Abmahnschreiben im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Zugang des vollen Beweises bedarf und dafür der Beweis der Absendung nicht ausreicht. Die Vorlage des Sendeberichts des eigenen Fax-Gerätes genügt für die Beweisführung nicht, insoweit gilt kein Anscheinsbeweis für den Zugang der per Fax versandten Schrift.*)

IMRRS 2007, 1769

OLG München, Beschluss vom 13.08.2007 - 34 Wx 144/06
1. In Wohnungseigentumssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einen Schadensersatz- oder Aufopferungsanspruch zum Gegenstand haben, ist das Landgericht auch dann zur Entscheidung über die Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 - 3 Wx 64/06 = FGPrax 2007, 12).*)
2. Eine Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn als materielle Anspruchsgegner (hier: eines Schadensersatz- bzw. Aufopferungsanspruchs) sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft als Verband in Betracht kommen.*)
3. Zum Ersatzanspruch eines Wohnungseigentümers aus Aufopferungsgesichtspunkten, dessen Laden im Erdgeschoß wegen statischer Probleme der Decke über längere Zeit nicht nutzbar ist.*)
IMRRS 2007, 1767

KG, Beschluss vom 28.04.2007 - 12 W 35/07
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen. In einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. (Bestätigung der Auffassung des Senats im Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05 - und vom 20. Dezember 2006 - 12 W 66/06 -).*)
