Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16189 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 1761
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2007 - 8 B 2477/06
1. Der Nachbar einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann antragsbefugt, wenn die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Anlagengenehmigung auf die Errichtung des Vorhabens beschränkt und nicht auch auf den Betrieb der Anlage erstreckt hat.*)
2. Führt eine vom Betreiber beantragte Änderung der Anlage zwar zu einer Reduzierung der Immissionsbelastungen, reicht das Ausmaß dieser Reduzierung aber nicht aus, um die Gesamtbelastung unter den Immissionswert zu senken (sog. Teilsanierung), kann die Anlagenänderung nach § 16 BImSchG genehmigungsfähig sein. Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Teilsanierung genehmigt werden darf, mit den Anforderungen der Nr. 3.5.4 TA Luft korrelieren.*)
3. Nr. 3.5.4 Buchst. a TA Luft erfordert eine Gesamtbeurteilung der Immissionsbelastung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls nach einem objektiven Maßstab. Eine mit der Teilsanierung verbundene Erweiterung der Produktionskapazität dürfte der Genehmigungsfähigkeit nicht prinzipiell entgegenstehen. Ein Überwiegen des Verbesserungseffekts wird aber regelmäßig nicht angenommen werden können, wenn der durch eine verbesserte Anlagentechnik eröffnete Rahmen für mögliche Immissionsminderungen zum größeren Teil nicht zur Sanierung, sondern zur Betriebserweiterung genutzt, der Verbesserungseffekt also durch die Kapazitätserweiterung überwiegend aufgezehrt wird.*)

IMRRS 2007, 1760

BAG, Beschluss vom 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06
Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.*)

IMRRS 2007, 1754

BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - V ZB 3/07
1. § 47 Abs. 2 ZPO erlaubt nicht den Erlass einer Endentscheidung.*)
2. Die rechtsmissbräuchliche Ablehnung des Rechtspflegers kann nicht als sonstiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden; das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger davon abgesehen hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig zu verwerfen.*)

IMRRS 2007, 1753

BGH, Beschluss vom 21.05.2007 - II ZR 266/04
1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der Tatrichter sich der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags verschließt.*)
2. Streiten die Parteien eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits unter Vorlage einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutachten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung, so darf der Tatrichter, wenn er - wie im Regelfall - über keine eigene Sachkunde verfügt bzw. eine solche nicht dargelegt hat, nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem Vortrag einer Partei zu Lasten der anderen den Vorzug geben.*)
3. Ist bei einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (hier: § 69 UmwG) durch deren Eintragung in das Register aufgrund einer Freigabeentscheidung gemäß § 16 Abs. 3 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern auch der notwendige "Annex" der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam geworden, so ist die Weiterführung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses im Hinblick auf die in § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG normierte Schadensersatzpflicht auch in Bezug auf den "Annexbeschluss" zur Kapitalerhöhung zulässig.*)
4. Zur Wahrung der schriftlichen Form des Verschmelzungsberichts gemäß § 8 Abs. 1 UmwG bei dessen Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in vertretungsberechtigter Zahl und zur Relevanz eines etwaigen diesbezüglichen Formmangels.*)

IMRRS 2007, 1751

BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 277/05
1. Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO, nicht aber aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergeben.*)
2. § 142 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige Prozessgegner auf eine Urkunde bezogen hat, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei befindet.*)
3. Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO eine Anordnung der Urkundenvorlegung überhaupt nicht in Betracht zieht.*)

IMRRS 2007, 1750

BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZB 92/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1746

BGH, Beschluss vom 27.06.2007 - X ZR 15/05
Im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens wird die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einlässt, ohne eine in erster Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen.*)

IMRRS 2007, 1745

BGH, Urteil vom 04.07.2007 - XII ZR 251/04
Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.*)

IMRRS 2007, 1744

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VII ZB 28/07
Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 321 a ZPO ist auch nach Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529).*)

IMRRS 2007, 1741

KG, Beschluss vom 11.06.2007 - 20 U 150/04
Wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat in den Fällen eines Hilfsantrages, einer Hilfsaufrechnung oder einer Hilfswiderklage eine gesonderte Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu unterbleiben. Es gilt § 32 Abs. 1 RVG mit der Folge, dass der für das gerichtliche Verfahren maßgebende Streitwert gleichermaßen für die Erstattung der Anwaltsgebühren zu gelten hat.*)

IMRRS 2007, 1740

KG, Urteil vom 11.06.2007 - 8 U 154/06
Zu den Erfordernissen an die Bestimmtheit von Gläubiger und Schuldner in einer notariellen Urkunde. Die Regelung: "Sollte die Genehmigungserklärung nicht fristgerecht vorliegen, ist der Erschienene zu 2) Ersteher" erfüllt nicht das für § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO notwendige Bestimmtheitserfordernis.*)

IMRRS 2007, 1739

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2007 - 18 W 30/07
1. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt Rechtshängigkeit der Klage voraus. Die Zustellung eines Gerichtsstandsbestimmungsgesuchs an den vorgesehenen Beklagten genügt nicht.*)
2. Es ist kein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn die Klage lediglich infolge rechtlicher Hinweise des Gerichts zurückgenommen wird.*)

IMRRS 2007, 1731

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2007 - 5 W 309/07
1. Soll aufgrund einstweiliger Verfügung die Vormerkung für eine Sicherungshypothek des Bauunternehmers eingetragen werden, bedarf es keiner Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs.
2. Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht durch Zuwarten des Bauunternehmers widerlegt, wenn dies durch ernsthafte wirkende Zahlungsversprechen des Bauherrn veranlasst war.

IMRRS 2007, 1725

LG Dresden, Urteil vom 25.07.2007 - 9 O 781/07
1. Ist ein selbständiges Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen, weil nach der Vorlage des Gutachtens Ergänzungsfragen gestellt worden sind, ist eine negative Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
2. Dies gilt auch dann, wenn im Beweisverfahren zwei Antragsgegner beteiligt sind, das Gutachten nur Einem eine Verantwortung zuweist und auch die Ergänzungsfragen sich nur auf diesen Antragsgegner beziehen.

IMRRS 2007, 1723

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.06.2007 - 1 AR 17/07 (Zust)
Richtet sich ein selbständiges Beweisverfahren über Mängel an mehreren baugleichen Biogasanlagen, die in verschiedenen Gerichtsbezirken liegen, gegen mehrere Nachunternehmer, die im konkreten Fall keinen gemeinsamen Gerichtsstand hinsichtlich der Anlagen haben, so kann das Gericht, in dessen Bezirk eine der Anlagen liegt, für örtlich zuständig bestimmt werden.

IMRRS 2007, 1721

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.08.2007 - 3 U 109/06
1. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.
2. Gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehen bessere Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO einfacher, kostengünstiger, erheblich prozessökonomischer ist und höheren Rechtsschutz bietet.
3. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage im Berufungsrechtszuge bedarf nicht der Zulassung durch das Gericht. (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.11.1969 - X ZR 22/67 = BGHZ 53, 92)

IMRRS 2007, 1717

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - XII ZB 14/07
1. Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089).*)
2. Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.*)
3. Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).*)

IMRRS 2007, 1716

BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - V ZB 118/06
Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 ZVG - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung.*)

IMRRS 2007, 1715

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - XII ZB 199/05
Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549) noch mit der Berufung angefochten werden.*)

IMRRS 2007, 1714

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VII ZB 15/07
Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen.*)

IMRRS 2007, 1713

BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - XI ZB 40/06
Wird dem Berufungskläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, beginnt die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsentscheidung.*)

IMRRS 2007, 1712

BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - V ZB 8/07
Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes anzufechten.*)

IMRRS 2007, 1711

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VII ZB 6/05
Allein der in Bedingungen von Staatsanleihen ausgesprochene allgemeine Verzicht des Staates auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens bedeutet keinen Verzicht auf den besonderen Schutz der diplomatischen Immunität.*)

IMRRS 2007, 1709

BGH, Beschluss vom 25.07.2007 - XII ZB 64/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1708

BGH, Beschluss vom 20.06.2007 - XII ZB 220/04
1. Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Erstattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine weitere Beschwerde zugelassen hat.*)
2. Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur Erstattung der Kosten für eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psychologen ("Supervisor").*)

IMRRS 2007, 1707

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VII ZB 68/06
1. Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.*)
2. Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.*)

IMRRS 2007, 1704

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VII ZB 86/06
Der Begriff des Altenteils in § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht demjenigen in Art. 96 EGBGB.*)

IMRRS 2007, 1703

BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII ZR 82/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1697

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007 - 21 U 164/06
1. Hat der erkennende Richter einen den Parteien erteilten Hinweis nicht ins Protokoll aufgenommen, ist diese Sachlage im Berufungsverfahren so zu behandeln, als sei der Hinweis nicht erteilt worden. Diese Wirkung kann nicht durch einen Aktenvermerk des Richters, der den Parteien nicht zugegangen ist, beseitigt werden.*)
2. Ohne konkreten Hinweis darauf, dass vom Auftraggeber in die Übernahme der Kosten für den Fall eingewilligt wird, dass sich später die fehlende Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden herausstellen sollte, kann ein entsprechender Vertragsschluss nicht angenommen werden.*)

IMRRS 2007, 1695

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2006 - 1 W 37/06
Zu den Erwägungen, die im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu beachten sind.*)

IMRRS 2007, 1691

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - VII ZB 7/05
Allein der in Bedingungen von Staatsanleihen ausgesprochene allgemeine Verzicht des Staates auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens bedeutet keinen Verzicht auf den besonderen Schutz der diplomatischen Immunität.

IMRRS 2007, 1689

BGH, Beschluss vom 13.07.2007 - VIII ZR 306/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1688

BGH, Urteil vom 12.06.2007 - XI ZR 290/06
Der Gerichtsstand der Niederlassung setzt voraus, dass die Niederlassung bei Klageerhebung noch besteht. Das gilt sowohl für die EuGVVO als auch für die ZPO.

IMRRS 2007, 1682

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2007 - 8 A 10279/07
Ein Wohnungseigentümer kann öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine auf das gemeinschaftliche Grundstück bezogene Baugenehmigung mangels eigener Rechtsverletzung nicht geltend machen.*)

IMRRS 2007, 1678

BGH, Urteil vom 12.06.2007 - XI ZR 112/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1664

BGH, Beschluss vom 05.03.2007 - II ZR 287/05
1. § 545 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGHZ 153, 82, 85 u. st. Rspr.).*)
2. Eine gemäß § 545 Abs. 2 ZPO unzulässige Zuständigkeitsprüfung kann auch nicht auf dem Wege eines erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise gestellten Verweisungsantrags erreicht werden.*)

IMRRS 2007, 1662

BGH, Urteil vom 22.06.2007 - V ZR 149/06
1. Sind in der Berufungsverhandlung neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, so genügt im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine bloße Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nicht. Das Berufungsgericht muss vielmehr darlegen, warum der erstinstanzlichen Entscheidung trotz der neuen rechtlichen Gesichtspunkte in vollem Umfang gefolgt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294).*)
2. Eine Aneinanderreihung von Gesichtspunkten, die eine gedankliche Bearbeitung ebenso vermissen lässt wie eine sprachlich angemessene Fassung, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind.*)

IMRRS 2007, 1659

BGH, Urteil vom 04.07.2007 - IV ZR 31/06
Zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine Feststellungsklage, die sich gegen die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten Arglistanfechtung als alleinigem Grund der Leistungsablehnung richtet.*)

IMRRS 2007, 1656

BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - VIII ZB 27/07
"Nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG ist nicht der Bundesgerichtshof.*)

IMRRS 2007, 1653

BGH, Urteil vom 18.06.2007 - II ZR 89/06
Der Vortrag einer Partei, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Vertragspartner in einer Bestimmung eines Pensionsvertrages die vertragliche Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vereinbart werden sollte, kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein.*)

IMRRS 2007, 1651

BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 143/06
Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine Anschlusspfändung desselben Gegenstands unterrichten, damit er Gelegenheit erhält, von dem Gläubiger eine Freigabe zu erwirken oder gegen ihn nach § 771 ZPO vorzugehen.*)

IMRRS 2007, 1650

BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZB 96/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1644

OLG München, Beschluss vom 20.12.2006 - 34 Sch 16/06
1. Zur Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters.*)
2. Ein Schiedsrichter, dem die steuerliche Beratung einer Gesellschaft obliegt, wird nicht in eigener Sache tätig mit der Folge, dass der von ihm (mit-)erlassene Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Schiedsspruch die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat und im Hintergrund des Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern auch Auseinandersetzungen über die steuerliche Behandlung der Gesellschaft stehen.*)
3. Die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Kündigung eines Praxisgemeinschaftsvertrags aus wichtigem Grund sei wegen vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Mitgesellschafters sowie dessen Ehefrau berechtigt, verstößt nicht deswegen gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht es unterlassen hat, die Umstände, die zur Entfremdung der beiden Gesellschafter beigetragen haben, näher aufzuklären.*)
4. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beweisangeboten ist grundsätzlich Sache des Schiedsgerichts. Ein Unterlassen der Beweiserhebung begründet deshalb in der Regel keinen Verstoß gegen den ordre public.*)

IMRRS 2007, 1643

OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - 34 SchH 10/06
Zur Zulässigkeit der Abänderung einer individualvertraglichen Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren durch gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeschluss (hier: Bestellung des Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht anstelle der Rechtsanwaltskammer).*)

IMRRS 2007, 1642

OLG München, Beschluss vom 03.02.2007 - 34 Sch 31/06
Die Vollstreckbarerklärung einer im Schiedsspruch tenorierten und auch auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen Kostenerstattungsanordnung für die Parteien untereinander ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn Streitwerthöhe und Schiedsrichterhonorar unstrittig und zudem vollständig durch Vorschüsse der Parteien abgedeckt sind; ein Verstoß gegen den ordre public liegt dann nicht vor.*)

IMRRS 2007, 1639

BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - XI ZR 436/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1638

BGH, Urteil vom 05.07.2007 - III ZR 240/06
1. Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist ein "Rechtsmittel" im Sinne des § 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB.*)
2. Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags und dem Schadenseintritt.*)

IMRRS 2007, 1637

BGH, Beschluss vom 25.04.2006 - IV ZA 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1636

BGH, Beschluss vom 04.07.2007 - IV ZR 47/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1635

BGH, Beschluss vom 23.05.2007 - IV ZR 93/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
