Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16189 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 1634
BGH, Beschluss vom 26.06.2007 - VI ZR 31/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1633

BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - VI ZB 81/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1632

BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 233/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1631

LG Leipzig, Urteil vom 18.06.2007 - 01HK O 259/07
1. Eine Klage, in welcher Abschlagsrechnungen im Urkundsverfahren geltend gemacht werden, ist zulässig.
2. Der Auftraggeber, der unsubstantiiert Mängel am Bauwerk rügt, ohne im Einzelnen zu erklären, welche Rechte er geltend macht, wird auf das Nachverfahren verwiesen.

IMRRS 2007, 1630

OLG München, Beschluss vom 23.07.2007 - 34 Wx 83/07
1. Der Vollstreckungsgegenantrag in Wohnungseigentumssachen ist dem Erkenntnisverfahren zugehörig. Demgemäß ist im Beschwerderechtszug originär die Kammer und nicht der Einzelrichter zuständig.*)
2. Zur Auslegung eines Titels, der zur Entfernung eines „zwischen“ zwei Garagenstellplätzen angebrachten Gitters verpflichtet.*)

IMRRS 2007, 1626

BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - VII ZB 118/06
Wird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht.*)

IMRRS 2007, 1625

BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR 230/06
1. Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.*)
2. § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfügbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.*)

IMRRS 2007, 1621

BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZR 206/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1618

BGH, Beschluss vom 02.07.2007 - II ZR 57/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1616

BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - XI ZR 351/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1613

BGH, Beschluss vom 21.05.2007 - II ZB 3/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1611

BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 75/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1610

BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - VI ZB 3/07
Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen.*)

IMRRS 2007, 1608

BGH, Beschluss vom 15.05.2007 - X ZR 20/05
Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nrn. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt.*)

IMRRS 2007, 1606

BGH, Beschluss vom 20.06.2007 - XII ZB 142/05
Zur Beschwer eines selbständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage von Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt.*)

IMRRS 2007, 1605

BGH, Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 90/06
Das Eigengebot eines Gläubigervertreters, der ausschließlich erreichen will, dass in einem neuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers unter Umgehung des in der Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam. Es ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen.

IMRRS 2007, 1603

BGH, Beschluss vom 13.06.2007 - IV ZR 208/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1601

BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - IX ZA 45/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1594

BGH, Beschluss vom 13.06.2007 - XII ZB 232/06
Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsgesuch als unklar ansieht.*)

IMRRS 2007, 1592

BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:*)
a) Sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zuständig?*)
b) Falls die Frage zu a) zu verneinen ist:*)
Fällt die Insolvenzanfechtungsklage unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b Brüssel I-VO oder bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach dieser Verordnung?*)

IMRRS 2007, 1589

BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - IX ZR 77/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1587

BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVZ 9/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1585

BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07
1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.*)
2. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.*)
3. Zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses führt.*)

IMRRS 2007, 1581

BGH, Beschluss vom 26.06.2007 - XI ZR 201/06
1. Es kommt im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Für ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch Zahlung (§ 362 BGB) ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
3. Ein Erlassvertrag zu Gunsten Dritter ist im Hinblick auf dessen Verfügungscharakter nicht zulässig, so dass ein Erlöschen der Darlehensrestforderung durch einen in der Globalvereinbarung enthaltenen Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten des Hauptschuldners oder zu Gunsten des Bürgen ausscheidet.

IMRRS 2007, 1577

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - IX ZR 35/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1576

OLG München, Urteil vom 03.07.2007 - 9 U 4446/06
Auch nach einer Streitverkündung ist der Streitbeitritt des Streitverkündungsempfängers rechtmissbräuchlich und daher zurückzuweisen, wenn das Prozessergebnis, an dem der Streitverkündungsempfänger ein rechtliches Interesse hat, auch ohne sein Zutun aufgrund des Prozessverhaltens des Klägers eintreten wird.

IMRRS 2007, 1575

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2007 - 2 W 56/07
1. Die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil die Fortführung des Betriebes zur Folge hätte, dass Verluste erwirtschaftet werden.*)
2. Der Vermieter eines Ladenlokals ist mit Rücksicht auf § 893 ZPO nicht gehindert, einen Titel über seinen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Erfüllung der Betriebspflicht zu erstreiten, auch wenn auf Grund der aktuellen finanziellen Leistungsunfähigkeit des Mieters die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO voraussichtlich ins Leere laufen wird.*)

IMRRS 2007, 1574

BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - VII ZB 18/06
Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seiner vor der Ablehnung erstatteten Gutachten nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund durch eine unzulässige Streitverkündung an den Sachverständigen in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt war.*)

IMRRS 2007, 1572

OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2007 - 8 Sch 6/06
1. Hat der Schiedskläger zunächst ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Inland gegen den späteren Schiedsbeklagten eingeleitet und nach Abweisung der Klage als unzulässig wegen Bestehens einer Schiedsabrede selbst ein Schiedsverfahren im Ausland unter Bezugnahme auf die Schiedsabrede eingeleitet, in dessen Verlauf der Schiedsbeklagte erfolgreich Widerklage erhoben hat, so kann der unterlegene Schiedskläger sich in dem späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs (hier: Finnland) wegen der Rechtskraft des inländischen Urteils sowie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht mehr auf das Fehlen einer Schiedsabrede berufen.*)
2. Zu den Voraussetzungen der fehlenden Anerkennung des Schiedsspruch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, Art. V Abs. 1b) UNÜ, und des Verstoßes gegen den ordre public, Art. V Abs. 2b) UNÜ, wegen gerügter Befangenheit des Schiedsrichters (hier: verneint).*)
3. Ein ausländischer Schiedsspruch kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich eines unbestimmten Zinsausspruchs konkretisiert werden.*)

IMRRS 2007, 1569

BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - V ZB 28/07
1. Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung für erforderlich hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zuständigen Behörden und Gerichte angeordnet und durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508).*)
2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unterbringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden kann. Bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und gegebenenfalls des Erstehers) sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.*)
3. Regt das Vollstreckungsgericht bei den zuständigen Stellen eine Unterbringung an, sollte es darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann und dass daher die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners nicht für notwendig erachten.*)

IMRRS 2007, 1568

BGH, Beschluss vom 17.01.2007 - XII ZA 37/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1567

BGH, Beschluss vom 17.01.2007 - XII ZA 42/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1566

BGH, Beschluss vom 17.01.2007 - XII ZB 182/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1564

BGH, Beschluss vom 06.12.2006 - XII ZB 99/06
1. Die Eintragung einer Vorfrist ist für die Berufungsfrist - im Gegensatz zur Berufungsbegründungsfrist - grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gleichwohl auch hinsichtlich der Berufungsfrist mit einer doppelten Fristenkontrolle eine über das gebotene Maß hinausgehende organisatorische Sicherung angeordnet hat, kann dies jedenfalls nicht zu einer Verschärfung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten führen.
2. Ein Gericht, das ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör dieser Prozesspartei.
3. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

IMRRS 2007, 1563

BGH, Beschluss vom 29.11.2006 - XII ZB 9/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1561

BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - XII ZR 58/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1552

BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - XII ZB 82/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1550

KG, Beschluss vom 15.01.2007 - 12 W 5/07
Bei Festsetzung des Streitwerts ist nicht vom Nettobetrag der Miete auszugehen, sondern insoweit gehört zur Miete auch die Mehrwertsteuer.*)

IMRRS 2007, 1545

BFH, Beschluss vom 21.02.2007 - VII B 84/06
1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann, wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen.*)
2. Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen.*)
3. Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil in das Postfach eingelegt worden ist.*)

IMRRS 2007, 1542

OLG Celle, Beschluss vom 15.05.2007 - 13 W 46/07
Ein Sachverständiger kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er die antragstellende Partei in einem selbstständigen Beweisverfahren mehrfach und nachdrücklich dazu zu bewegen versucht, nicht die von der Antragstellerin gewünschte Feststellung der Mängel vorzunehmen, sondern sogleich die Mängelbeseitigung durch die streitverkündeten Bauunternehmen zuzulassen.*)

IMRRS 2007, 2564

BGH, Beschluss vom 18.07.2007 - XII ZR 87/05
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2007, 1534

BGH, Beschluss vom 17.04.2007 - X ZB 41/03
a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Vertretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen.*)
b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.*)
c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Einspruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten.*)

IMRRS 2007, 1533

BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - II ZR 133/06
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch dann entzogen, wenn das Berufungsgericht, das die Zuständigkeitsfrage in Übereinstimmung mit dem Erstgericht beurteilt hat, wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat.*)

IMRRS 2007, 1522

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.08.2006 - 1 U 620/06-34
1. Ein Teilurteil über die Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist im Rahmen eines Werklohnprozesses unzulässig, wenn die Abnahme, die Fälligkeitsvoraussetzung für den gesamten Restwerklohn ist, im Rechtsstreit noch zu klären ist.
2. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig.

IMRRS 2007, 1521

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.08.2006 - 1 U 620/05-213
Ein Teilurteil über die Auszahlung des Bareinbehalts nach Stellung einer Austauschsicherheit ist im Rahmen eines Werklohnprozesses unzulässig, wenn die Abnahme, die Fälligkeitsvoraussetzung für den gesamten Restwerklohn ist, im Rechtsstreit noch zu klären ist.

IMRRS 2007, 1520

BGH, Beschluss vom 23.04.2007 - GSSt 1/06
1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden.*)
2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen.*)
3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.*)

IMRRS 2007, 1516

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2007 - 10 W 16/07
Zur Frage, wann die Hinzuziehung eines Privatgutachters erforderlich ist, um eine sachgerechte Verteidigung der Partei zu ermöglichen.*)

IMRRS 2007, 1505

OLG Dresden, Beschluss vom 20.03.2007 - 11 Sch 3/07
1. Zur Problematik der Ablehnung des Obmanns wegen Besorgnis der Befangenheit.
2. Ein Satz von 150,00 EUR/Stunde netto ist nicht geeignet, um bei Berücksichtigung der Bürokosten das Einkommen eines Richters bei staatlichen Gerichten zu erzielen. Das aber wird ein Schiedsrichter wohl verlangen dürfen.

IMRRS 2007, 1504

BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - I ZB 42/06
Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.*)

IMRRS 2007, 1502

EuGH, Urteil vom 07.06.2007 - Rs. C-80/06
Ein Einzelner kann sich in einem gegen einen anderen Einzelnen geführten Rechtsstreit über vertragliche Haftung nicht darauf berufen, dass Letzterer gegen die Vorschriften in den Art. 2 und 3 sowie in den Anhängen II und III der Entscheidung 1999/93/EG der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge verstoßen habe.*)
