Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16187 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 1495
BGH, Urteil vom 24.04.2007 - X ZR 201/02
1. Eine Klageerweiterung ist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren stets zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Klageerweiterung für sachdienlich hält.*)
2. Die Vorschriften des § 529 Abs. 1 und des § 531 Abs. 2 ZPO sind im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren nicht entsprechend anwendbar.*)

IMRRS 2007, 1494

BGH, Beschluss vom 30.05.2007 - XII ZB 82/06
1. Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.*)
2. In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).*)
3. Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956).*)
4. Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446).*)

IMRRS 2007, 1492

BGH, Beschluss vom 22.05.2007 - X ZR 92/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1490

BGH, Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 83/06
1. Das Eigengebot eines Gläubigervertreters, der von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern nur erreichen will, dass einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, ist unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen.
2. Das Eigengebot ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen.
3. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient.
4. Die Ausübung des Rechts auf Abgabe von Geboten ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn der Bieter an der Ausübung nicht interessiert ist, sondern andere, rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt. Dies ist der Fall, wenn das Gebot von einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Bieters abgegeben wird, um die Verwertung des Grundstücks zu hintertreiben oder die Wiederversteigerung zugunsten eines Dritten zu manipulieren.

IMRRS 2007, 1489

BGH, Beschluss vom 15.05.2007 - VI ZB 18/06
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06).*)

IMRRS 2007, 1488

BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - V ZR 268/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1481

BGH, Urteil vom 23.05.2007 - IV ZR 3/06
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile.*)

IMRRS 2007, 1475

OLG München, Beschluss vom 26.06.2007 - 34 Wx 67/07
Beschwer eines Wohnungseigentümers bei der Abweisung seines Antrags, ein auf einer Ziergarten-Sondernutzungsfläche aufgestelltes Rankgerüst zu beseitigen.*)

IMRRS 2007, 1472

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2007 - 21 W 19/07
Zu der Frage, wann ein Sachverständiger befangen ist.

IMRRS 2007, 1467

BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - V ZB 96/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1466

BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - V ZR 142/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1465

BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - V ZR 160/06
Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge. Das gilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt.

IMRRS 2007, 1464

BGH, Beschluss vom 05.10.2006 - V ZB 38/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1463

BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - V ZR 100/06
Mit Blick auf die einschneidenden Folgen, die mit der Nichtzulassung von Beweismitteln einhergehen, ist eine ausdrücklich zu begründende Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich, wobei der betroffenen Partei vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Ein Novenausschluss scheitert daran, dass es sich bei dem wiederaufgegriffenen Beweisangebot nicht um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt.

IMRRS 2007, 1461

BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZR 90/06
1. Einem Beweisanerbieten durch Vernehmung eines Zeugen zu einer solchen Behauptung ist grundsätzlich nur stattzugeben, wenn vorgetragen wird, woher der Zeuge die in sein Wissen gestellte Kenntnis hat. Dieser Vortrag kann auch implizit erfolgen, wie bei der Benennung des beurkundenden Notars als Zeugen.
2. Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ist zu beachten, auch ohne dass der Kläger sich bisher hierauf berufen hat.

IMRRS 2007, 1459

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZR 271/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1458

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZR 131/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1457

BGH, Beschluss vom 15.11.2006 - XII ZR 109/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1455

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - V ZR 202/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1454

BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - V ZR 199/06
Vermag sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen, ist es an sie nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.

IMRRS 2007, 1453

BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 83/04
1. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof können Kirchen und Religionsgemeinschaften eine Gebührenbefreiung nicht aus dem Landesrecht herleiten. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für das Verfahren vor den (ordentlichen) Gerichten des betreffenden Landes.
2. Nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn die Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen.
3. Von Gerichtskosten befreit ist damit vor dem Bundesgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist.
4.Von den Gerichtsgebühren befreit sind Kirchen nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV aber nur, wenn sie bedürftig sind. Bedürftig sind Kirchen nach dieser Vorschrift nur, wenn ihre Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen.

IMRRS 2007, 1451

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - V ZB 170/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1450

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - V ZB 51/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1449

BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - V ZR 16/06
1. Ein zulässiges In-sich-Geschäft ist zwar nur wirksam, wenn es nach außen manifestiert wird. Dazu reicht aber seine schriftliche Fixierung aus. Die Grundsätze über den Vollmachtsmissbrauch sind auch auf In-sich-Geschäfte anzuwenden.
2. Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Es hat in einem solchen Fall auf seine (geänderte) Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen.

IMRRS 2007, 1448

BGH, Beschluss vom 27.03.2007 - VIII ZB 6/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1447

BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - V ZB 43/06
1. Es obliegt dem Rechtsbeschwerdeführer auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind.
2.Zur Rechtsfortbildung ist eine Entscheidung des Senats geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

IMRRS 2007, 1446

BGH, Beschluss vom 05.07.2006 - VIII ZR 258/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1445

BGH, Beschluss vom 17.05.2006 - VIII ZB 15/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1444

BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - XII ZR 250/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1443

BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - V ZB 170/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1440

BGH, Beschluss vom 23.05.2007 - XII ZB 92/06
Beschwerdeentscheidungen im Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung unterliegen keiner weiteren Anfechtung. Gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ein beschwerter Beteiligter mit der Anhörungsrüge (hier § 29 a FGG) vorgehen; für sonstige Einwendungen bleibt ihm nur die Möglichkeit der Gegenvorstellung.*)

IMRRS 2007, 1432

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2007 - 3 W 75/06
Leitet der nicht bezahlte Unternehmer nach Abnahme mit dem Ziel der Feststellung der Mängelfreiheit seines Werks ein selbständiges Beweisverfahren ein und beseitigt er die dann vom Sachverständigen festgestellten Mängel, stellt seine erst daraufhin erhobene Werklohnklage keine Hauptsacheklage nach § 494a ZPO dar.

IMRRS 2007, 1431

KG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 W 244/06
Ergeht in einem WEG-Verfahren auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten eine Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung, entsteht hierdurch keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 158; 2006, 2495)*)

IMRRS 2007, 1426

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - V ZB 195/05
Die Beschwer der Beklagten wird von der Summe der Werte der Anträge bestimmt, über die zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

IMRRS 2007, 1425

BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - V ZB 76/06
Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint.

IMRRS 2007, 1424

BGH, Beschluss vom 23.03.2006 - V ZB 156/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1423

BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - V ZB 66/06
1. Bei der Vorlage eines Oberlandesgerichts, welches von einer auf eine weitere Beschwere ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, ist der Bundesgerichtshof zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluss zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft.
2. Selbst einem aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Eigentümer, dessen Grundstück entgegen der materiellen Rechtslage mit einer Zwangshypothek belastet wurde, steht die Drittwiderspruchsklage uneingeschränkt zur Verfügung.

IMRRS 2007, 1422

BGH, Beschluss vom 18.05.2006 - V ZR 242/05
1. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausführt, in erster Instanz sei ein bestimmter Vortrag einer Partei nicht erfolgt, der indes in dem erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben wird.
2. Der Anspruch auf Schadloshaltung ist begründet, wenn ein Bauvorhaben, das Art und Maß der durch den Bebauungsplan erlaubten baulichen Nutzung voll ausschöpft, auch nicht bei einer anderen Gründungsvariante genehmigungsfähig wäre.

IMRRS 2007, 1416

BGH, Beschluss vom 12.04.2007 - VII ZR 16/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1414

BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - VII ZB 103/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1413

BGH, Beschluss vom 11.05.2007 - VII ZR 103/05
Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet.

IMRRS 2007, 1412

BGH, Beschluss vom 24.05.2007 - V ZR 251/06
Zu den Darlegungsanforderungen, die nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind.*)

IMRRS 2007, 1403

BGH, Beschluss vom 18.06.2007 - II ZB 23/06
Der in § 100 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fällen einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 100 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.*)

IMRRS 2007, 1402

BGH, Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06
1. Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten.*)
2. Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt.*)
3. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betrag beschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren.*)

IMRRS 2007, 1401

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).*)

IMRRS 2007, 1398

OLG München, Urteil vom 27.02.2007 - 9 U 3566/06
1. Auch nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (IBR 2005, 517) kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch der einzelne Miteigentümer isoliert in Anspruch genommen werden, wenn die Klage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH erhoben worden ist, wonach die Wohnungseigentümer für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften.
2. Beauftragt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Architekten, so wird nur sie Vertragspartner; nur sie schuldet dem Architekten Honorar.
3. Hat ein Vertragspartner auf die langjährige Rechtsprechung vor dem 02.06.2005 vertraut, wonach alle Wohnungseigentümer ihm als Gesamtschuldner haften, und deshalb keine Klage gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, so dass sein Anspruch gegen diese verjährt ist, so ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes seine vor dem 02.06.2005 erhobene Klage gegen einen Wohnungseigentümer begründet.

IMRRS 2007, 1388

OLG München, Beschluss vom 05.06.2007 - 34 Wx 143/06
1. Verstöße des Amtsgerichts gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs können von der Beschwerdeinstanz rückwirkend geheilt werden.*)
2. Es verstößt grundsätzlich gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Verwalter wiederbestellen, der über mehrere Jahre weder Jahresabrechnungen noch Wirtschaftspläne zur Beschlussfassung vorgelegt hat.*)

IMRRS 2007, 1387

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2007 - 12 U 240/06
1. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind unabhängig von den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen (BGH, IBR 2005, 180).
2. Ergibt sich ein Widerspruch daraus, dass der Hauptunternehmer im Prozess mit dem Subunternehmer die Erbringung von Positionen bestreitet, die er gegenüber seinem Auftraggeber als erbracht nachweist, so obliegt es dem Hauptunternehmer entsprechend den Grundsätzen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 S. 1 BGB, diesen Widerspruch aufzuklären.

IMRRS 2007, 1381

BGH, Urteil vom 08.05.2007 - XI ZR 278/06
Der Streitgegenstand ändert sich nicht, wenn der Kläger seine Aktivlegitimation zunächst aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später aus einer Abtretung der Klageforderung herleitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066).*)

IMRRS 2007, 1380

BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - V ZB 160/06
Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist zur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung dieses Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich (Fortführung von Senat, BGHZ 108, 372).*)
