Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16187 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 1290
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2006 - 10 W 52/06
Zu den Voraussetzungen, unter denen prozessvorbereitende und prozessbegleitende Privatgutachten und Stellungnahmen (hier: eines Wirtschaftsberatungsunternehmens) im Kostenfeststellungsverfahren als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung Berücksichtigung finden können.*)

IMRRS 2007, 1286

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.09.2006 - 5 UF 288/05
Die abglelaufene Begründungsfrist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die versierte Fachangestellte den Ablauf der Begründungsfrist nicht vermerkt, der Rechtsanwalt den Fehler aber nicht bemerkt, obwohl ihm zur Kontrolle aller Fristen der Fristkalender täglich vorgelegt wird.*)

IMRRS 2007, 1282

OLG Schleswig, Urteil vom 15.09.2006 - 14 U 71/06
1. Eine handschriftliche Einfügung in einer sonst maschinenschriftlich abgefassten Urkunde stellt jedenfalls dann eine Einschaltung iSd § 419 ZPO dar, wenn es nicht um die Ausfüllung von in dem maschinenschriftlich vorformulierten Text bewusst freigehaltenen Passagen, sondern um erkennbar nicht vorgesehene Zusätze geht.*)
2. Die Beweiskraft einer derartigen Urkunde ist als gänzlich aufgehoben anzusehen, wenn es sich bei der Einschaltung um den entscheidenden Passus der Urkunde handelt und nach dem Schriftbild möglich erscheint, dass der handschriftliche Text erst nach Leistung der Unterschriften eingefügt worden sein könnte.*)

IMRRS 2007, 1281

OLG Schleswig, Beschluss vom 18.09.2006 - 16 W 86/06
Auch durch den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird das Wahlrecht des § 35 ZPO für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO bindend ausgeübt.*)

IMRRS 2007, 1277

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2006 - 24 W 59/06
Die Verlegung eines Termins kann nur unter ganz besonderen Umständen wie die Aussetzung des Verfahrens mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)

IMRRS 2007, 1276

BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - I ZB 82/06
1. Eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken.*)
2. Der titulierte Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts. Ist ein Buchauszug, der hinsichtlich der erfassten Geschäfte formal vollständig ist, erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs verlangen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen.*)

IMRRS 2007, 1275

BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - XII ZB 10/07
Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs.*)

IMRRS 2007, 1274

BGH, Beschluss vom 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06
Eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO kann auch erfolgen, wenn die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran scheitert, dass das Geschäft nicht mehr geöffnet hat.*)

IMRRS 2007, 1273

BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 221/04
Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.*)

IMRRS 2007, 1258

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 170/06
Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).*)

IMRRS 2007, 1257

BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - I ZB 16/06
Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.*)

IMRRS 2007, 1254

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VI ZB 74/06
Zum Eingang einer Berufungsbegründung um 24:00 Uhr des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist.*)

IMRRS 2007, 1247

BGH, Beschluss vom 09.05.2007 - IV ZB 26/06
Erklären Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO.*)

IMRRS 2007, 1235

BGH, Beschluss vom 06.03.2007 - VIII ZR 330/06
Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist.*)

IMRRS 2007, 1233

BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - VI ZB 61/06
Über die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn die Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben oder mit Wirkung für eine am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligte Partei abgeändert worden ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben in einem solchen Fall die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen.*)

IMRRS 2007, 1229

BGH, Beschluss vom 16.01.2007 - VIII ZR 82/06
Beglaubigungsabkommen Deutschland - Frankreich vom 13. September 1971*)
a) Die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte erbringt regelmäßig den vollen Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärungen.*)
b) Das Gericht darf die beglaubigte Abschrift einer französischen Akte nicht deshalb außer Betracht lassen, weil sie in französischer Sprache verfasst ist.*)

IMRRS 2007, 1228

BGH, Urteil vom 28.09.2006 - I ZR 198/03
Die Vorlage einer erst zehn Tage nach der Einlieferung einer Sendung erstellten Rechnung reicht für den Nachweis, dass die Sendung die in der Rechnung angegebenen Waren enthalten hat, nicht aus.*)

IMRRS 2007, 1224

BGH, Urteil vom 25.04.2007 - XII ZR 58/06
Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, dass der neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig ist (§ 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt.*)

IMRRS 2007, 1222

BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 113/06
Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.*)

IMRRS 2007, 1217

BGH, Beschluss vom 16.01.2007 - VIII ZB 75/06
Über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels ist erst und nur dann zu entscheiden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist gewahrt ist.*)

IMRRS 2007, 1211

BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - XII ZB 179/06
Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts "zwischen den Instanzen" (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).*)

IMRRS 2007, 1208

BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - VI ZB 66/06
Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, die Eintragung des Fristendes für eine Berufungsbegründung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Handakte aufgrund einer notierten Vorfrist vorgelegt wird.*)

IMRRS 2007, 1207

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06
Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.*)

IMRRS 2007, 1205

KG, Beschluss vom 12.10.2006 - 12 U 42/06
Die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist noch nicht zugestelltes Urteil darf sich darauf beschränken, eben dies als prozessordnungswidrig zu rügen. Wenn schon durch eine derartige Rechtsmittelschrift die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung erfüllt sind, sind weitere Rechtsmittel der Partei gegen dasselbe Urteil gegenstandslos. Eine Änderung von Berufungsanträgen nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist ist nur im Rahmen der vorhandenen Berufungsbegründung zulässig, also nur soweit dafür keine neuen Gründe nachgeschoben werden müssen. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist unwirksam.*)

IMRRS 2007, 1202

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2006 - 24 U 89/06
1. Soll das fernmündliche Angebot auf Abschluss eines Untermietvertrages mit dem Leasingnehmer von ihm schriftlich angenommen werden, so gilt eine nach den Umständen für die Schriftform benötigte Annahmefrist als eingeräumt.*)
2. Über einen erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag ist sachlich nicht zu entscheiden, wenn die Berufung gegen das den Hauptantrag abweisende Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist.*)

IMRRS 2007, 1201

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006 - 6 U 74/06
1. Bei äußerlich unrichtiger Parteibezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Prozesspartei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach dem objektiven Sinn betroffen werden soll (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.01.2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 f.).*)
2. Wollen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von vornherein eine Gesamthandsforderung geltend machen, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben haben, so ergibt sich ohne weiteres, dass die GbR Klägerin ist, auch wenn - etwa weil nach der früheren Rechtsprechung des BGH die GbR nicht als prozessführungsbefugt galt - die einzelnen Gesellschafter der GbR als Kläger angeführt sind. Es besteht auch dann Parteiidentität im Sinne des § 493 ZPO, wenn im Werklohnprozess die GbR als Klägerin und im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren die GbR-Gesellschafter als Antragsteller benannt sind.*)

IMRRS 2007, 1197

KG, Beschluss vom 22.01.2007 - 12 W 4/07
Der Beschluss, durch den das Gesuch des Klägers, den gerichtlichen Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch das Landgericht als Berufungsgericht zurückgewiesen worden ist, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde zum Kammergericht anfechtbar (§ 567 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist auch im Bereich der Ablehnung von Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO gesetzlich keine Ausnahme vorgesehen; Entsprechendes gilt für die Richterablehnung gem. § 46 Abs. 2 ZPO (KG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 15 W 97/04 -).*)

IMRRS 2007, 1195

OLG Rostock, Urteil vom 11.05.2007 - 8 U 84/06
1. Ein dem Leistungsantrag stattgebendes Grundurteil erstreckt sich im Zweifel nicht auf den Feststellungsantrag.*)
2. Im Regressprozess gegen den Rechtsanwalt beurteilt sich die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise entschieden worden wäre nach § 287 ZPO.*)

IMRRS 2007, 1194

OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2007 - 8 U 1776/05
1. Erwirbt ein Vermieter durch fortgesetzten Gebrauch einer Mietsache durch den Insolvenzverwalter eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ist ihm im Falle der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Verwalter die Leistungsklage versagt; ihm bleibt die Möglichkeit, auf Feststellung seiner Forderung zu klagen.*)
2. Wendet der Insolvenzverwalter die Masseerschöpfung im Prozess ein, so hat er deren Eintritt darzulegen und zu beweisen.*)

IMRRS 2007, 1175

OLG München, Beschluss vom 21.02.2007 - 34 Sch 1/07
Ein Vergleich vor einem inländischen Schiedsgericht, der zwar von diesem protokolliert, aber nicht in der Form des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut erlassen wurde, kann nicht für vollstreckbar erklärt werden.*)

IMRRS 2007, 1171

BGH, Urteil vom 30.01.2007 - X ZR 156/02
1. Eine neue eingeschränkte Verteidigung wird von der Bestimmung des § 117 Abs. 1 PatG, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren einschränkt, nicht erfasst (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.03.1995 - X ZR 111/92 - Ballenformvorrichtung, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 - 1998, 250).*)
2. Dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen bestimmten Patentanspruch des Streitpatents nicht besteht, ist als Nichtigkeitsgrund gesetzlich nicht vorgesehen.*)*)

IMRRS 2007, 1170

BGH, Beschluss vom 06.02.2007 - VI ZB 41/06
Der Rechtsanwalt, dem die Handakten am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist zur Bearbeitung vorgelegt werden, hat den Fristablauf eigenverantwortlich zu prüfen.*)

IMRRS 2007, 1168

BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - XII ZB 207/06
Hat eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht ihr unter eingehender Darlegung der Berechnungen mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: nach § 115 Abs. 4 ZPO) nicht vorliegen. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muss sie mit der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs rechnen; sie darf deshalb mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-Tage-Frist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über ihr Gesuch entscheidet.*)

IMRRS 2007, 1162

BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.*)

IMRRS 2007, 1159

BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06
Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.*)

IMRRS 2007, 1158

BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - V ZB 63/06
§ 27 RVG erfasst einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht. Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.*)

IMRRS 2007, 1132

BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06
Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen, findet § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung, auch wenn sich der Beklagte bei der Beratung auch auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat.*)

IMRRS 2007, 1127

BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 136/05
1. Bei beiderseitigen Rechtsmitteln ist die Zurückweisung nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss nicht ausgeschlossen.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.

IMRRS 2007, 1122

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2007 - 16 O 99/06
Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung ist eine formal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72 f ZPO entsprechende Streitverkündungsschrift.

IMRRS 2007, 1112

BGH, Beschluss vom 07.06.2006 - VIII ZB 96/05
1. Einer Partei, die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, ist nach der Entscheidung über diesen Antrag regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Daran ändert auch eine fehlende sachliche Begründung nichts.
2. Ein bestimmender Schriftsatz bedarf zu seiner Wirksamkeit der eigenhändigen Unterzeichnung, dabei kann ein unterschriebenes Begleitschreiben genügen, wenn es mit der nicht unterzeichneten Berufungsschrift fest verbunden ist.
3. Eine feste Verbindung kann jedoch bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax nicht verlangt werden. Deshalb reicht es in diesem Fall aus, wenn nur das Begleitschreiben einer Rechtsmittelschrift von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist.

IMRRS 2007, 1109

BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - VIII ZB 116/05
Die Berufungsbegründungsfrist fängt erst an zu laufen, wenn eine vollständige Ausfertigung des Urteils übersandt wurde. Eine vollständige Ausfertigung liegt dann vor, wenn eine dauerhafte Verbindung aller Blätter gegeben ist und sich der Ausfertigungsvermerk, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F..

IMRRS 2007, 1105

BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZA 7/06
1. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss der Anwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprüfung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirklich vollständig, d.h. mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege, übermittelt worden ist.
2. Über die konkrete Übermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.

IMRRS 2007, 1104

BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - VII ZR 180/05
Wenn das Berufungsgericht zur Sicherung eines zügigen Prozessablaufs konkretere Angaben über den Verlauf eines anhängigen Verfahrens (hier in Frankreich) und, soweit möglich, über dessen voraussichtlichen zeitlichen Abschluss für erforderlich hielt, hätte es hierauf hinweisen müssen. Es stellt dann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn das Berufungsgericht ohne weiteren Hinweis die Klage als endgültig unzulässig behandelt*)

IMRRS 2007, 1103

BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06
Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.*)

IMRRS 2007, 1102

BGH, Beschluss vom 14.11.2006 - VII ZB 88/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1101

BGH, Beschluss vom 26.02.2007 - VII ZB 14/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1100

BGH, Beschluss vom 19.09.2006 - VII ZB 88/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1099

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - VII ZA 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1097

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - VII ZR 307/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1095

BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VIII ZB 40/06
1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte - Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfolgen können.
2. Ein Anwalt hat bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.
