Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16187 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 0925
BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - XI ZB 43/05
Ein Richter hat nicht allein deshalb an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch mitzuwirken, weil er demselben Spruchkörper wie der abgelehnte Richter angehört. Seine Mitwirkung muss in dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und den Mitwirkungsgrundsätzen des Spruchkörpers bestimmt sein.*)

IMRRS 2007, 0922

BGH, Urteil vom 06.10.2006 - V ZR 282/05
1. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer öffentlichen Zustellung, deren Voraussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend anwendbar (Ergänzung von BGHZ 153, 189).*)
2. Lagen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkennbar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt (Bestätigung von BGHZ 149, 311).*)

IMRRS 2007, 0921

BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 92/05
Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.*)

IMRRS 2007, 0920

BGH, Beschluss vom 17.01.2007 - XII ZB 134/03
1. Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen.*)
2. Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 152, 14).*)

IMRRS 2007, 0918

BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 14/06
Zur Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung des Berufungsklägers.*)

IMRRS 2007, 0917

BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - V ZR 200/06
Bei einer Zurückverweisung im Beschlusswege nach § 544 Abs. 7 ZPO kommt in entsprechender Anwendung von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts in Betracht.*)

IMRRS 2007, 0916

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 60/06
1. Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende Gericht.*)
2. Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.*)

IMRRS 2007, 0914

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 150/05
Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.*)

IMRRS 2007, 0912

LG Erfurt, Beschluss vom 05.03.2007 - 8 OH 69/05
1. Im potentiellen Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist ein Beweisbeschluss gem. § 490 ZPO nicht durchsetzbar.
2. Reine Nebenkosten sind kein Aufwand zur Beseitigung eines Sachmangels i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
3. Die nachträgliche Aufhebung eines Beschlusses über die Einholung eines Gutachtens ist unanfechtbar.

IMRRS 2007, 0911

LG Erfurt, Beschluss vom 23.01.2007 - 8 OH 69/05
1. Im potentiellen Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist ein Beweisbeschluss gem. § 490 ZPO nicht durchsetzbar.
2. Reine Nebenkosten sind kein Aufwand zur Beseitigung eines Sachmangels i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
3. Die nachträgliche Aufhebung eines Beschlusses über die Einholung eines Gutachtens ist unanfechtbar.

IMRRS 2007, 0910

OLG Jena, Beschluss vom 18.04.2007 - 7 W 119/07
1. Im potentiellen Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist ein Beweisbeschluss gem. § 490 ZPO nicht durchsetzbar.
2. Reine Nebenkosten sind kein Aufwand zur Beseitigung eines Sachmangels i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.
3. Die nachträgliche Aufhebung eines Beschlusses über die Einholung eines Gutachtens ist unanfechtbar.

IMRRS 2007, 0907

BGH, Urteil vom 13.02.2007 - VI ZR 58/06
1. Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.*)
2. Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen.*)

IMRRS 2007, 0905

BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 43/06
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.*)

IMRRS 2007, 0904

BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 25/05
1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.*)
2. Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein.*)

IMRRS 2007, 0903

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.06.2006 - 7 OH 5425/04
Ein gerichtlicher Sachverständiger ist grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, sich Urkunden - z.B. Baugenehmigungsunterlagen - zu verschaffen, die sich im Besitz Dritter befinden.

IMRRS 2007, 0901

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2007 - 16 Wx 256/06
Zu der Frage, welcher Geschäftswert bei Anfechtung mehrerer Jahresabrechnungen und Wirtschaftpläne zu Grunde zu legen ist.

IMRRS 2007, 0892

BGH, Beschluss vom 06.12.2006 - IV ZB 20/06
Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese Mängel über einen Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Berufungsfrist als unschädlich erweisen.*)

IMRRS 2007, 0888

BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 163/05
Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung eines allgemeinen Verfügungsverbots.*)

IMRRS 2007, 0886

BGH, Beschluss vom 30.11.2006 - III ZR 93/06
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Revisionsverfahren aus (Bestätigung von BGHZ 95, 302; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294).*)
2. Selbst bei einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch werden die früheren Handlungen und Entscheidungen des abgelehnten Richters allein dadurch nicht unwirksam oder anfechtbar.*)

IMRRS 2007, 0885

BGH, Beschluss vom 06.12.2006 - XII ZR 97/04
Zur Prozesstrennung haupt- und hilfsweise erhobener Klagen in der Revisionsinstanz, wenn über diese wegen des gesetzlichen Verbindungsverbots des § 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO in den Vorinstanzen nicht einheitlich hätte verhandelt und entschieden werden dürfen.*)

IMRRS 2007, 0883

BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - I ZB 39/05
Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt.*)

IMRRS 2007, 0882

BGH, Urteil vom 15.11.2006 - IV ZR 122/05
1. Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b).*)
2. Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.*)

IMRRS 2007, 0873

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2007 - 3 Wx 53/07
1. Hält ein Beteiligter den gegen ihn gestellten Wohngeldanspruch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur noch aus dem Gesichtspunkt der Aufrechnung für unbegründet, so stellt sich dies als entsprechende Beschränkung seines Rechtmittels dar.*)
2. Das Verbot, mit Wohngeldforderungen eine - streitige - Gegenforderung aufzurechnen, gilt auch, wenn die Gegenforderung nicht als Wohnungseigentümer erworben wurde (hier: Beschädigung des im Alleineigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Nachbarhauses).*)

IMRRS 2007, 0872

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2007 - 3 W 57/06
Der Gebührenstreitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eines Mieters/Pächters auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietsache bestimmt sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO unter Heranziehung der Jahresmiete/-pacht; hier 1/3 der Jahrespacht.

IMRRS 2007, 0859

BGH, Beschluss vom 07.11.2006 - KVR 37/05
1. Der Kartellbehörde steht bei der Entscheidung über die Beiladung ein Ermessen zu. Auch wenn die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Beiladungspetenten vorliegen, kann die Kartellbehörde den Beiladungsantrag aus Gründen der Verfahrensökonomie ablehnen.*)
2. Dem Beiladungspetenten, der zwar die subjektiven Voraussetzungen der Beiladung erfüllt, dessen Antrag aber aus Gründen der Verfahrensökonomie abgelehnt worden ist, steht gegen die Hauptsacheentscheidung - wenn er durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist - ein Beschwerderecht zu.*)

IMRRS 2007, 0858

BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - IX ZB 57/06
Für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter wegen der Begründung einer arbeitsrechtlichen Masseverbindlichkeit, die hernach nicht aus der Masse erfüllt werden kann, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.*)

IMRRS 2007, 0857

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 81/06
1. a) War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; ist allerdings auch die Rechtsbeschwerde unzulässig, muss sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Beschwerde verworfen werden.*)
b) Wird mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt, ist dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht darf die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Fehlens einer Abhilfeentscheidung unterlassen.*)
2. a) Nach dem vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden.*)
b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden.*)

IMRRS 2007, 0852

BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 149/04
Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Klageansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten.*)

IMRRS 2007, 0851

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VII ZB 24/06
1. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung.*)
2. Zum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts.*)

IMRRS 2007, 0850

BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XII ZB 175/06
Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch dann die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen, wenn diese innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt und nur wegen der verspätet eingegangenen Begründung als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln war (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513).*)

IMRRS 2007, 0847

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.02.2007 - 2 W 173/06
1. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar.*)
2. Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte, wenn er sich durch ausdrückliches oder stillschweigendes Handeln gegenüber dem Gericht zum Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Dazu reicht es aus, wenn er in der Antragsschrift als solcher benannt wurde und durch die Entgegennahme der Zustellung der Antragsschrift sowie die Ausstellung und Rücksendung der Empfangsbescheinigung an das Gericht seine Bestellung erkennbar werden lässt.*)

IMRRS 2007, 0845

BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 228/05
Ist im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- sowie einen Aufklärungsfehler gestützte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, so muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler angegriffen wird.*)

IMRRS 2007, 0843

BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - XII ZR 285/02
1. Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisionsbeklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Gewährung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden, ändert daran nichts.*)
2. Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstattungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen.*)

IMRRS 2007, 0841

BGH, Beschluss vom 07.11.2006 - KVR 19/06
1. Nimmt der Rechtsbeschwerdeführer im Kartell- oder energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren die Rechtsbeschwerde zurück, sind ihm bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig die Gerichtskosten aufzuerlegen.*)
2. Sofern keine Umstände hervortreten, die eine abweichende Kostenverteilung billig erscheinen lassen, hat der Rechtsbeschwerdeführer, der die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, bei offenem Verfahrensausgang grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdegegners zu erstatten.*)

IMRRS 2007, 0839

BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - I ZB 113/05
Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.*)

IMRRS 2007, 0835

BGH, Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05
1. Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.*)
2. Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.*)

IMRRS 2007, 0833

BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - V ZB 154/06
1. Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt, wenn der nur auf einen Rechtsgrund bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt.*)
2. Das Berufungsgericht muss bei der Prüfung der Zulässigkeit eines auf eine Begründung im erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die Auswirkungen auf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann berücksichtigen, wenn der Berufungskläger hierzu keine Rechtsausführungen gemacht hat.*)

IMRRS 2007, 0830

BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - XII ZB 165/06
1. Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund zurückgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der Rücknahme beruht, nach § 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.*)
2. Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler überprüfen und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.*)

IMRRS 2007, 0827

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VII ZB 38/06
Eine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO liegt nicht darin, dass eine Partei, der für eine Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe versagt worden ist, diese Rechtsverfolgung deswegen nicht aus eigenen Mitteln fortführen kann, weil Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf ihr Vermögen zugegriffen haben.*)

IMRRS 2007, 0826

BGH, Beschluss vom 08.03.2007 - V ZB 149/06
1. Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebehaft rechtswidrig war, kann nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden, die bis zu dem erledigenden Ereignis geheilt wurden oder durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden wären.*)
2. Ein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das tätig gewordene und das zuständige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts gehören.*)

IMRRS 2007, 0825

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZB 35/06
Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt verpflichtet, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre.*)

IMRRS 2007, 0822

BGH, Beschluss vom 15.02.2007 - I ZB 73/06
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.*)

IMRRS 2007, 0819

BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06
1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 f.).*)
2. Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875 m.w.N.)*)

IMRRS 2007, 0818

BGH, Beschluss vom 30.11.2006 - III ZB 22/06
Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf, wahrt die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG auch durch einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag, wenn die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird.*)

IMRRS 2007, 0817

BGH, Beschluss vom 05.03.2007 - II ARZ 2/05
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen für eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteigneten Aktiengesellschaft.*)

IMRRS 2007, 0815

BGH, Urteil vom 16.10.2006 - II ZR 101/05
Ist ein sog. Protokollurteil des Berufungsgerichts nur von dem Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und können die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen Ablaufs der insoweit maßgeblichen fünfmonatigen Höchstfrist für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, so stellt das einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar (im Anschl. an BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Tz 16 f.).*)

IMRRS 2007, 0814

BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 34/05
Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzulässig.*)

IMRRS 2007, 0807

BGH, Beschluss vom 05.03.2007 - II ZB 4/06
1. Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die Berufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung auseinandersetzen.*)
2. Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Einspruch ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen.*)

IMRRS 2007, 0806

BGH, Beschluss vom 21.02.2007 - AnwZ (B) 88/05
1. Gegen die Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nach Antragstellung erledigten Widerrufsbescheids durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft.*)
2. Das gilt auch dann, wenn der Antrag hilfsweise neben dem trotz Erledigung aufrechterhaltenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid gestellt wird. Die sofortige Beschwerde ist dann ohne Zulassung nur gegen eine Zurückweisung des Hauptantrags statthaft.*)

IMRRS 2007, 0804

BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 138/06
Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, auch wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt.*)
