Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16183 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 3170
BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - VII ZB 39/06
1. Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich zulässig.*)
2. Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung muss das Gericht der Hauptsache auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist.*)

IMRRS 2006, 3164

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - V ZB 45/06
Die Privilegierung von Gesamtschuldnern nach § 136 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KostO kommt auch solchen Kostenschuldnern zugute, die lediglich kostenrechtlich als Gesamtschuldner haften (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO).*)

IMRRS 2006, 3153

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2006 - 21 W 64/05
Zur Frage der Kostenpflicht des Antragstellers eines selbständigen Beweisverfahrens nach fruchtloser Klageanordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO trotz „Erledigung“.*)

IMRRS 2006, 3146

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2005 - 9 W 1205/05
1. Die Kosten für ein Privatgutachten, das vom Bauherrn aufgewendet werden muß, um Schäden an dem Bauwerk festzustellen und abzuklären, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, sind Mangelfolgeschäden. Sie können aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 635 BGB a.F. als Schadensposition der Hauptsache geltend gemacht werden.
2. Eine Partei hat nach § 91 ZPO unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein vorprozessuales Gutachten in einem schwierigen Fall, in dem die Partei ihre Rechte nicht allein aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens genügend wahrnehmen kann, auch für ein während des Rechtsstreits zusätzlich in Auftrag gegebenes Privatgutachten.

IMRRS 2006, 3145

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2006 - 2 W 94/06
Eine Streitwertbemessung nach § 9 ZPO für monatliche Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Mietverhältnisses bis zur vollständigen Räumung über 3 ½ Jahre hinweg kommt nur dann in Betracht, wenn der Bezug erfahrungsgemäß 3 1/2 Jahre dauern kann. Dies ist bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsklage, die mit dem Antrag auf Verurteilung zur monatlichen Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages verbunden ist, nicht der Fall.

IMRRS 2006, 3144

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2006 - 9 W 88/06
In Fällen der Erledigung eines selbständigen Beweisverfahrens ist keine Kostenentscheidung zu treffen. Dies ergibt sich daraus, dass im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostengrundentscheidung ergeht.

IMRRS 2006, 3134

BGH, Urteil vom 04.07.2006 - VI ZR 237/05
Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.*)

IMRRS 2006, 3133

BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - I ZB 105/05
Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist.*)

IMRRS 2006, 3131

BGH, Urteil vom 21.09.2006 - I ZR 2/04
1. Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Frage der Verjährung, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt, beschränkt werden.*)
2. Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld einer Beförderung zuzurechnen sind, verjähren nicht nach § 439 Abs. 1 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften.*)
3. Ein Anspruch aus einer Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Transportunternehmer unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Transportleistungen erbracht werden, je Arbeitstag und Fahrzeug ein bestimmtes Entgelt zusteht, unterfällt dementsprechend nicht der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB.*)

IMRRS 2006, 3130

BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - KZR 45/05
Eine Klageänderung durch Einführung eines neuen Klagegrundes liegt erst dann vor, wenn durch den Vortrag neuer Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird (Bestätigung von BGHZ 154, 342 - Reinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 76/95, GRUR 1997, 141 - Kompetenter Fachhändler).*)

IMRRS 2006, 3126

BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 23/05
Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht.*)

IMRRS 2006, 3125

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 108/05
a) In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.*)
b) Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen.*)

IMRRS 2006, 3122

BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 19/04
a) Mit dem in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der §§ 523, 263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unverändert in das neue Berufungsrecht übernommen worden.*)
Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt werden kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309 f.).*)
b) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.*)

IMRRS 2006, 3121

BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06
Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.*)

IMRRS 2006, 3120

OLG Dresden, Beschluss vom 18.07.2006 - 10 W 816/06
Vereinbaren die Parteien in einem Mieterhöhungsprozess ein Vergleich, dass zur Abgeltung der während des Prozesses aufgelaufenen Erhöhungsbeträge ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, dann ist die Summe der streitigen Mieterhöhungsbeträge für die Zeit ab Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens werterhöhend zu berücksichtigen.

IMRRS 2006, 3104

KG, Beschluss vom 13.10.2006 - 27 W 25/06
Die Gerichtskostenfreiheit des § 2 GKG erstreckt sich auch auf die besondere Vergütung nach § 13 JVEG. Soweit die betreffende Partei die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GKG erfüllt, entsteht eine Entschädigung auch dann nach § 13 JVEG, wenn kein Vorschuss gezahlt wurde.

IMRRS 2006, 3103

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 W 569/06
Nicht der tatsächliche Zeitaufwand, sondern lediglich die «erforderliche Zeit» ist einem vom Gericht bestellten Sachverständigen für seine Arbeit zu vergüten.

IMRRS 2006, 3102

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2006 - 10 W 20/06
Folgende Fragestellung ist in einem selbständigen Beweisverfahren zulässig und stellt keinen Ausforschungsbeweis dar:
1. Mit welcher Dezibel-Ziffer wirken sich die Schalleinwirkungen - Wohngeräusche in Zimmerlautstärke und/oder darüber hinausgehende Wohngeräusche - aus, die von den Bewohnern einer bestimmten Wohnung ausgehen und von den Nachbarn wahrgenommen werden?
2. Welches sind die Ursachen für Schallbrücken, ggf. auf welche jeweils aneinandergrenzenden Räumlichkeiten lassen sich diese Ursachen lokalisieren?
3. Welche bauplanerischen, baustatischen, Bauleitungs-, Bauausführungs- sowie bautechnischen Maßnahmen hätten derartige „Schallbrücken“ verhindern können?
4. Welche Aufwendungen planerischer, konstruktiver, bauleitender, ausführender sowie sonstiger bautechnischer Art sind erforderlich, um die Schallbrücken auf ein den maßgebenden DIN-Normen entsprechendes Maß zu reduzieren und welcher Geldaufwand ist dafür erforderlich?

IMRRS 2006, 3099

KG, Urteil vom 26.01.2006 - 27 U 55/04
1. Das bloß passive Verhalten des fälschlicherweise verklagten Vertreters des eigentlich passivlegitimierten Beklagten im Prozess führt nicht dazu, dass die spätere Erhebung der Verjährungseinrede des richtigen Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.
2. Die Verweigerung der Zustimmung zu einem Parteiwechsel in der Berufungsinstanz ist rechtsmißbräuchlich, wenn es dem neuen Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist, in diesem Stadium in den Rechtsstreit einzutreten.

IMRRS 2006, 3098

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006 - 11 W 21/05
Der Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2006, 3097

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2006 - 8 W 101/05
Eine Entscheidung nach § 91a ZPO ist nach allgemeiner Meinung nur in solchen kontradiktorischen Verfahren möglich, die einer Kostengrundentscheidung zugänglich sind. Dies ist im selbstständigen Beweisverfahren - mit Ausnahme der Regelung in § 494a Abs. 2 ZPO - nicht der Fall.*)

IMRRS 2006, 3096

KG, Beschluss vom 16.03.2006 - 20 SCH 18/04
Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Vollstreckungsgegenklagen gegen Schiedssprüche.*)

IMRRS 2006, 3094

OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006 - 10 UF 159/06
1. Sind mehrere Telephonnummern vorhanden und bekannt, unter denen bei einem Gericht die Übermittlung per Telefax eröffnet und möglich ist, so dürfen im Falle offenbar gerichtsseitig auftretender Empfangsschwierigkeiten die wiederholten Übermittlungsbemühungen nicht auf eine Nummer beschränkt werden.*)
2. Mit der bloßen Anweisung "daß Faxübermittlungen für den Fall, daß diese nicht sofort erfolgen können, wiederholt werden, bis das Fax verschickt wurde" genügt der Rechtsanwalt seiner diesbezüglichen Organisationspflicht nicht; eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung kommt danach nicht in Betracht, wenn unter nicht verwendeten Alternativnummern ein fristwahrender Zugang möglich gewesen wäre.*)

IMRRS 2006, 3091

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2006 - 24 W 65/06
1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die gemäß § 141 ZPO persönlich geladene, aber nicht erschienene Partei kommt nicht in Betracht, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten, Gegenstand der Verhandlung nur Rechtsfragen waren.*)
2. Über § 141 ZPO kann die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen im Termin nicht mittelbar erzwungen werden.*)

IMRRS 2006, 3090

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2006 - 1 U 19/06
Dem Gegner der beweispflichtigen Partei darf nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorlegung von Urkunden nur unter den Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO aufgegeben werden.*)

IMRRS 2006, 3089

OLG München, Beschluss vom 09.05.2006 - 32 Wx 50/06
Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren kann abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist, aber trotzdem ohne Angabe von Gründen zurückgenommen wird.*)

IMRRS 2006, 3086

OLG München, Beschluss vom 07.06.2006 - 32 Wx 83/06
Die von den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ausdrücklich in dessen Namen eingelegte Geschäftswertbeschwerde ist, wenn damit nur eine Erhöhung des Geschäftswerts angestrebt wird, mangels Beschwer unzulässig.*)

IMRRS 2006, 3081

LG Schweinfurt, Beschluss vom 07.02.2006 - 14 0 380/01
1. Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen warden, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahmen ex ante als sachdienlich zur vollen Wahrnehmung der für ihre Belange erforderlichen Schritte ansehehen durfte.
2. Eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens kommt dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ansonsten nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.
3. Schreibauslagen können bei der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt werden, wenn trotz Aufforderung keine Darlegung bzgl. der Entstehung sowie bzgl. der Erstattungsfähigkeit der Auslagen erfolgt ist.
4. Beauftragt eine am Prozessort ansässige Partei mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO.

IMRRS 2006, 3073

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2005 - 3 U 28/05
Zur Frage der Befangenheit eines Sachverständigen bei Beteiligung nur einer Partei an Maßnahmen, welche der Befunderhebung vorausgehen.*)

IMRRS 2006, 3070

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2006 - 5 U 3543/04
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist für begründet zu erklären, wenn dieser ohne Ermächtigung durch das Gericht informationsbereite Dritte befragt, um sich die erforderlichen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen und er nicht spätestens im Gutachten Umstände und Ergebnis der Befragungen im einzelnen offen gelegt hat.*)

IMRRS 2006, 3064

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2006 - 15 W 25/06
1. Die Verpflichtung des Gerichts, dem Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten auf Verlangen eines anderen Beteiligten den Nachweis seiner Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht aufzugeben (§ 13 Satz 3 FGG), findet im Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ihre Grenze.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Beschlusses über den Wirtschaftplan entfällt, wenn eine bestandskräftige Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vorliegt und der anfechtende Wohnungseigentümer sämtliche Wohngeldvorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan gezahlt hat.*)
3. Im Verfahren nach dem WEG kann eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde, die sich zunächst auf eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts beschränkt, auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf weitere Verfahrensgegenstände erweitert werden, über die durch den angefochtenen Beschluss entschieden worden ist.*)

IMRRS 2006, 3063

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2006 - 2 W 80/06
1. Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags in den AGB des Verkäufers den Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand, so spricht weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts noch gegen sie. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht der mutmaßliche Wille in diesem Fall dahin, dass der AGB-Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktivprozesse bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll.*)
2. Eine Verweisung an ein nach ganz überwiegender Ansicht unzuständiges Gericht ist grundsätzlich willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn mangels Begründung nicht erkennbar ist, ob der Verweisung tatsächlich ein Abwägungsprozess und eine bewusste Entscheidung für die Minderansicht vorausgegangen ist.*)

IMRRS 2006, 3061

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2006 - 1 W 334/06
Wird die Klage gegen einen anderen als den bisherigen Beklagten gerichtet, liegt ein Parteiwechsel vor und dem Kläger sind die dem früheren Beklagten entstandenen Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.*)

IMRRS 2006, 3060

OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 W 88/06
1. Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten sind grundsätzlich nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.*)
2. Ein Verweisungbeschluss, in dem das Gericht eine hiervon abweichende Auffassung vertritt, ist nicht willkürlich und bindet das Gericht, an das verwiesen worden ist.*)

IMRRS 2006, 3057

OLG Schleswig, Beschluss vom 17.07.2006 - 16 W 57/06
Erhebt von zwei Antragstellern und Mitgläubigern des selbstständigen Beweisverfahrens nach Fristsetzung zur Klagerhebung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO nur einer die angeordnete Klage - wenn auch zugleich aus abgetretenem Recht des anderen -, ist eine Teilkostenentscheidung zu Lasten des untätigen Antragstellers gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.*)

IMRRS 2006, 3056

OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2006 - 3 U 162/05
Der Begriff der Verhandlungen iSd § 203 BGB ist zwar weit auszulegen. Eine Verjährungshemmung beginnt aber nicht bereits dann, wenn der Anwalt einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung lediglich kommentarlos zur Weiterreichung an seinen Mandanten entgegennimmt, andererseits jedoch streitig zur Sache verhandelt.*)

IMRRS 2006, 3050

BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - V ZB 168/05
Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.*)

IMRRS 2006, 3037

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2006 - 20 W 288/06
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen fehlt, da die weitere Beschwerde formgerecht auch zu Protokoll der Instanzgerichte eingelegt werden kann.*)

IMRRS 2006, 3035

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2006 - 20 W 318/06
Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweist, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde - in WEG-Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG- zum OLG anfechtbar.*)

IMRRS 2006, 3034

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2006 - 20 W 336/06
1. Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 31 KostO ist der Senat an die Zulassung bzw. Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht gebunden.*)
2. Eine außerordentliche Beschwerde findet auch in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statt.*)

IMRRS 2006, 3033

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2006 - 5 U 29/06
1. Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück, so hat er auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen.*)
2. Die Kosten sind jedoch gemäß § 92 ZPO zu quoteln, wenn der Anschlussberufungskläger zunächst eine selbständige Berufung eingelegt hatte, die wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig geworden ist und die er deshalb als Anschlussberufung weiterverfolgt hat.*)

IMRRS 2006, 3031

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.08.2006 - 15 WF 226/06
Eine pauschale und einseitige Bezugnahme auf die Argumentation einer Partei in den Gründen einer vorangegangenen Entscheidung kann aus Sicht der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)

IMRRS 2006, 3030

KG, Beschluss vom 07.09.2006 - 8 U 107/06
Eine Berufung kann nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Überraschungsurteil handele. Gemäß § 520 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung enthalten.*)

IMRRS 2006, 3028

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2006 - 2 Wx 13/06
Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde durch den Notar bzw. deren Ankündigung sieht weder das BeurkG noch die BNotO ein Rechtsmittel vor. Der in § 54 BeurkG eröffnete Beschwerderechtszug gibt lediglich dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durchzusetzen. Der Schuldner kann Einwendungen im Wege der allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehlfe geltend machen.*)

IMRRS 2006, 3027

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006 - 3 Wx 81/06
1. Wenn aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass eine notwendige Beteiligung am gerichtlichen Verfahren unterblieben ist, führt dies auf die weitere Beschwerde hin regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache.*)
2. Ersterwerber, die Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft geworden sind, sind auch nachdem die Eigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt worden ist an Wohnungseigentumsverfahren zu beteiligen.*)

IMRRS 2006, 3026

OLG Jena, Urteil vom 20.09.2006 - 4 U 101/06
1. Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es ermöglichen soll, unrichtige Entscheidungen trotz eingetretener Rechtskraft noch zu berichtigen. Im Interesse der Rechtskraft von Urteilen ist dieser Rechtsbehelf aber nur in engen Grenzen zulässig.*)
2. Steht ein Urteil - im Fall des § 580 Nr. 7b ZPO - mit einem - nachträglich aufgefundenen - qualifiziert verbrieften Beweismittel (=Urkunde) in Widerspruch, kann es im Wege der Restitutionsklage korrigiert werden. Das bedeutet aber, dass die Urkunde geeignet sein muss, eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung zu bewirken.*)
3. Für die Frage der Geeignetheit der - nachträglich aufgefundenen - Urkunde ist nicht allein auf den Inhalt der Urkunde abzustellen, sondern es muss ihre Bedeutung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff und den dazu erhobeben Beweisen bewertet werden. Mit der Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt der Restitutionskläger aber ausgeschlossen.*)

IMRRS 2006, 3021

KG, Beschluss vom 10.10.2006 - 8 W 55/06
Die Entscheidung ob eine Verhandlung gemäß § 148 ZPO auszusetzen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist überprüfbar, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt. Im Übrigen darf das Beschwerdegericht die vorinstanzliche Entscheidung nur auf einen Verfahrens- oder Ermessensfehler hin überprüfen.*)

IMRRS 2006, 3020

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 W 49/06
1. Setzt das Gericht den Zuständigkeitsstreitwert vorab durch gesonderten Beschluss fest, so kann diese Festsetzung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)
Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung offen.*)
2. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach § 68 GKG.*)

IMRRS 2006, 3016

OLG München, Beschluss vom 26.06.2006 - 34 Wx 29/06
Wird die sofortige weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, dessen Unterschrift der Name eines anderen Rechtsanwalts mit dem Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis ("pro abs.") beigefügt ist, ist das Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt, wenn der bezeichnete Rechtsanwalt nicht der dafür bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers war.*)

IMRRS 2006, 3015

OLG München, Beschluss vom 03.04.2006 - 34 Wx 40/06
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die Erstbeschwerde statt, nicht die zulassungsbedürftige weitere Beschwerde.*)
