Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16183 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 2150
BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - V ZB 30/06
Gegen Entscheidungen des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO) ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen.

IMRRS 2006, 2147

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZR 37/05
Geht das Berufungsgericht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision aus, entscheidet der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde über die Zulassung der Revision.*)

IMRRS 2006, 2146

BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).*)

IMRRS 2006, 2144

BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - X ARZ 85/06
Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.*)

IMRRS 2006, 2143

KG, Beschluss vom 13.06.2005 - 1 AR 587/05 - 5 Ws 253/05
Das RVG ist nicht anwendbar, wenn Mandatierung als Nebenklägervertreter vor dem 1. Juli 2004 erfolgte; eine spätere Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist insoweit unerheblich.*)

IMRRS 2006, 2142

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2006 - 2 U 786/05
1. Die Wirksamkeit einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist hängt nicht davon ab, dass ein wirksamer Antrag gestellt worden ist. Mängel bei der Antragstellung sind grundsätzlich unbeachtlich. Bei gewährten Fristverlängerungen ist grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (insoweit in Anknüpfung an BGH NJW 1988, 1156; BGHZ 93, 300, 304 = NJW 1985, 1558; NJW 1999, 1036).*)
2. Ist dem Fristverlängerungsschreiben jedoch ein Antrag des Prozessgegners auf Fristverlängerung beigefügt und wurde die Frist der Partei zuvor bereits verlängert, so kann diese aufgrund der Gesamtschau beider Urkunden - gerichtliche Fristverlängerung unter Beifügung des Fristverlängerungsgesuchs des Prozessgegners - nicht davon ausgehen, dass ohne eigenen Antrag für alle Prozessbeteiligten die Frist einheitlich verlängert worden ist.*)

IMRRS 2006, 2137

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.09.2003 - 5 UF 200/02
Die Befristung der Anschlussberufung durch Art. 2 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 ändert nichts an der Befugnis, auch nach Fristablauf aufgrund eingetretener tatsächlicher Veränderungen statt der Erhebung einer selbständigen Abänderungsklage in einem noch laufenden Berufungsverfahren einen höheren Unterhaltsanspruch geltend zu machen.*)
Ein erweitertes Unterhaltsverlangen kann indes nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 323 ZPO geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2006, 2135

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2003 - 2Z BR 151/03
Eine Anspruchsgrundlage für die Anforderung von Wohngeldvorschüssen können beschlossene Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümer auch dann noch bilden, wenn für die gleiche Periode inzwischen ein Beschluss über die Jahresabrechnung ergangen ist.*)

IMRRS 2006, 2134

BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003 - 2Z BR 158/03
Ist die Hauptpartei im Ausgangsprozess aus Gründen der Beweislast unterlegen, dann steht für den Nachprozess gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Der Streitverkündete muss sich im Folgeprozess aber entgegenhalten lassen, dass die betreffende Tatfrage nicht zu klären ist, wenn er im Folgeprozess beweispflichtig ist.*)

IMRRS 2006, 2131

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z BR 63/03
1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine aus einer Vielzahl von Einzelregelungen bestehende Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.*)
2. Zur Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses, der eine Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat.*)
3. Wird ein Eigentümerbeschluss angefochten, ist das Gericht in seiner Entscheidung durch den Antrag auf Ungültigerklärung beschränkt. Im Fall der Ungültigerklärung kann es ohne einen darauf gerichteten, bestimmten Antrag keine ersetzende Regelung treffen.*)
4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden.*)

IMRRS 2006, 2122

OLG Rostock, Beschluss vom 21.11.2003 - 3 U 208/03
1. Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil bestätigendes Urteil hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Versäumnisurteil zwar prozesswidrig erlassen war, das Landgericht jedoch bei gebotener Aufhebung des Versäumnisurteils in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei zum selben Ergebnis gelangt wäre.*)
2. Nimmt der in erster Instanz obsiegende Kläger im Berufungsrechtzug die Klage wegen eines Teils der ihm zu Unrecht zuerkannten Zinsen zurück, so ist der Widerspruch des Beklagten (= Berufungskläger) gegen die teilweise Klagerücknahme rechtsmissbräuchlich, wenn er damit die mündliche Verhandlung über die Berufung insgesamt erzwingen will.*)

IMRRS 2006, 2116

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.2003 - 3 W 257/03
Die Gebühr für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern im Fall des § 8 WEG bemisst sich auch dann nach dem (geschätzten) Wert des Grundstückes im bebauten Zustand, wenn im Zeitpunkt des Kostenansatzes feststeht, dass die beabsichtigte Bebauung unterbleibt.*)

IMRRS 2006, 2114

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2003 - 16 Wx 200/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2112

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2Z BR 234/03
Legt ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache die sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht statt beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein, ist die Fristversäumung auch dann als von dem Beteiligten verschuldet anzusehen, wenn das Oberlandesgericht das Rechtsmittel, obwohl dies möglich gewesen wäre, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist an das zuständige Gericht weitergeleitet hat. Denn eine "nachwirkende Fürsorgepflicht", auf die eine solche Verpflichtung gestützt werden könnte, besteht für das Oberlandesgericht als vorher nicht mit der Sache befasstes Gericht nicht.*)

IMRRS 2006, 2109

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2003 - 16 W 28/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2097

OLG Jena, Beschluss vom 02.07.2001 - 6 W 304/01
Die Verweisung in § 45 Abs. 3 WEG betrifft nicht nur die Modalitäten der Zwangsvollstreckung aus einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwirkten Titel sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe einschließlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen.*)

IMRRS 2006, 2094

BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 2Z BR 100/01
Versäumt der Rechtsanwalt am letzten Tag die Einlegung des Rechtsmittels, weil er sich plötzlich um seine Frau kümmern muß, deren Geburtswehen unerwartet früh einsetzten, so können die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sein.*)

IMRRS 2006, 2090

BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 2Z BR 104/01
Gegen die Aufhebung eines amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses durch das Landgericht in einem WEG-Beschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittel statthaft.*)

IMRRS 2006, 2088

OLG München, Beschluss vom 03.05.2006 - 34 Wx 52/06
§ 287 ZPO ist in einem Schadensersatzverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend anwendbar (hier: Kosten der Gemeinschaft für die Wiederinbetriebnahme einer Gastherme, die infolge eines von einem Wohnungseigentümer veranlassten baulichen Eingriffs in Gemeinschaftseigentum abgeschaltet werden musste).*)

IMRRS 2006, 2077

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.07.2001 - 3A W 48/01
Auch bei der sofortigen Beschwerde wird das Beschwerdegericht mit der Festsetzung des Streitwerts erst befasst, wenn das Ausgangsgericht die Beschwerde vorgelegt hat.*)

IMRRS 2006, 2076

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2001 - 2Z BR 92/01
Die Unkenntnis über Form und Frist eines Rechtsmittels in Wohnungseigentumssachen ist trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung verschuldet, wenn der Beteiligte in einem früheren Verfahren ausdrücklich auf das Formerfordernis für das Rechtsmittel hingewiesen worden war.*)

IMRRS 2006, 2065

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2001 - 2Z BR 23/01
Die sofortige weiteren Beschwerde wird unzulässig, wenn sich die Hauptsache erledigt.*)

IMRRS 2006, 2063

BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 88/01
Im Wohnungseigentumsverfahrens hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, es sei denn, dass ein Rechtsmittel mutwillig eingelegt worden sei.*)

IMRRS 2006, 2060

BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - 2Z BR 117/01
Der Geschäftswert für die Abberufung des Verwalters bemißt sich regelmäßig an der für die Restlaufzeit des Vertrages zu entrichtende Vergütung.*)

IMRRS 2006, 2057

BayObLG, Beschluss vom 29.08.2001 - 2Z BR 102/01
Die aus Vergeßlichkeit unterbliebene Protokollierung eines Antrags stellt keinen richterlichen Ablehnungsgrund dar*)

IMRRS 2006, 2056

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2001 - 11 U 93/01
Ein schuldrechtliches Wohnrecht ist kein "Mitbenutzungsrecht an Grundstücken" i. S. v. § 321 ZGB, das durch Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert werden könnte.*)

IMRRS 2006, 2055

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2001 - 8 Wx 218/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2054

BFH, Beschluss vom 05.09.2001 - X B 19/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2047

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.09.2001 - 16 W 210/01
Ein in der mündlichen Verhandlung gestelltes Ablehnungsgesuch ist sofort zu begründen.*)

IMRRS 2006, 2040

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001 - 2Z AR 1/01
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erstreckt sich auf alle Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht erkennbar geprüft und bejaht hatte.*)

IMRRS 2006, 2038

BayObLG, Beschluss vom 10.10.2001 - 2Z BR 143/01
Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ist bei Vollstreckungen aus einem im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Titel in Bayern das Bayerische oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht.*)

IMRRS 2006, 2028

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2001 - 12 U 38/01
1. Auch ein Anerkenntnis, das im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, kann ein sofortiges sein.*)
2. Bevor ein geschiedener Ehegatte auf Befreiung von einer Gesamtschuld klagt, muss dem anderen Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch in geeigneter Weise außergerichtlich zu verwirklichen.*)

IMRRS 2006, 2021

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2001 - 9 U 166/01
Verlangt der Vermieter mit der Klage Nebenkostenvorauszahlung und rechnet er die Nebenkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vor Schluss der mündlichen Verhandlung konkret ab, kann er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.*)

IMRRS 2006, 2015

OLG Hamburg, Urteil vom 14.11.2001 - 4 U 100/01
"Der Zwangsverwalter hat dem Mieter auch dann die Kaution zurückzugewähren, wenn der Vermieter die vom Mieter an ihn geleistete Kaution nicht an den Zwangsverwalter abgeführt hat (im Anschluß an OLG Hamburg, WuM 1990, 10)."*)

IMRRS 2006, 2014

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2001 - 2Z BR 123/01
Die Eintragung im Fristenkalender darf erst gelöscht werden, wenn ein Sendeprotokoll über das durch Telefax eingelegte Rechtsmitel ausgedruckt ist.*)

IMRRS 2006, 2010

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 146/01
Die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht, die weitere Geschäftswertbeschwerde nicht zuzulassen, ist bindend.*)

IMRRS 2006, 2005

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2001 - 9 U 191/01
Die Unterlassung der Nutzung von Inventargegenständen kann der Eigentümer im Wege einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann verlangen, wenn der Verfügungsbeklagte sich den Besitz in unredlicher Weise verschafft hat. Richtet sich der Tenor der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Nutzung, ist das Berufungsgericht durch die §§ 308, 356 ZPO nicht gehindert, auch ohne Antrag die einstweilige Verfügung dahingehend zu ändern, dass die Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben sind.*)

IMRRS 2006, 2003

OLG Bamberg, Urteil vom 03.12.2001 - 4 U 142/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2002

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2001 - 1 U 153/00
Das zur Prozessführung erforderliche wirtschaftliche oder rechtliche Interesse für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ergibt sich nicht aus einem Hausverwaltungsvertrag.*)

IMRRS 2006, 1999

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2001 - 2 Wx 157/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1995

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.2001 - 11 U 63/01
1) Zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a Satz 2 ZVG ist regelmäßig eine Überlegungsfrist von bis zu einer Woche ausreichend.*)
2) Der Ersteher, der persönlich am Versteigerungstermin nicht teilnimmt, hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass er von der Erteilung des Zuschlages unverzüglich Kenntnis erlangt.*)

IMRRS 2006, 1991

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2002 - 11 W 59/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1988

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2002 - 13 U 161/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1984

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 187/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1976

KG, Urteil vom 14.02.2002 - 8 U 8203/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1975

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002 - 2Z BR 184/01
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine begrenzte Rechtsfähigkeit.*)

IMRRS 2006, 1974

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2002 - 3Z BR 380/01
Auch nach Inkrafttreten von § 4a Abs. 2 GmbHG bleibt die Bestimmung des Sitzes einer GmbH durch Gesellschaftsvertrag selbst dann gültig, wenn nachträglich die Geschäftsräume an einen anderen Ort verlegt werden.*)

IMRRS 2006, 1970

BGH, Beschluss vom 26.07.2006 - XII ZR 46/05
Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses bemisst der Umfang der durch die Investitionen eingetretenen Bereicherung danach, in welchem Maß sich durch diese der objektive Ertragswert erhöht hat.

IMRRS 2006, 1968

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - 2Z BR 155/01
Bevor das Landgericht eine sofortige Beschwerde wegen Verfristung verwirft, hat es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Stellung zu beiehen.*)

IMRRS 2006, 1965

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2002 - 23 U 150/01
Verbrauchskosten, wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Strom und Heizung, die sich weder werterhaltend noch wertsteigernd auf das Objekt auswirken, können im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu Lasten von Grundschuldgläubigern, die die Zwangsversteigerung aus Rangklasse 4 betreiben, abgerechnet werden.*)
