Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16181 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 1444
BGH, Urteil vom 22.03.2006 - IV ZR 93/05
1. Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.*)
2. Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand.*)

IMRRS 2006, 1442

BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - IX ZB 169/05
Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist.*)

IMRRS 2006, 1441

BGH, Urteil vom 21.03.2006 - VI ZR 77/05
Zum Feststellungsinteresse nach übereinstimmender Erledigungserklärung.*)

IMRRS 2006, 1440

BGH, Beschluss vom 14.02.2006 - VI ZB 44/05
Zur Ausgangskontrolle bei Übersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift mittels Telekopie (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, wenn das Original der Rechtsmittelbegründungsschrift am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist.*)

IMRRS 2006, 1437

BayObLG, Beschluss vom 02.09.1999 - 2Z BR 116/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1435

OLG Köln, Beschluss vom 06.09.1999 - 2 W 163/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1427

BGH, Beschluss vom 30.09.1999 - III ZB 48/99
Bekämpft ein Wohnungseigentümer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Enteignung einer zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Fläche, so richtet sich der Streitwert bzw. im Falle der Klageabweisung der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem vollen Wert dieser Fläche.*)

IMRRS 2006, 1423

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.1999 - 10 W 107/99
Zur streitwertmäßigen Behandlung einer mietvertraglich vereinbarten Nebenkostenpauschale.*)

IMRRS 2006, 1418

BGH, Urteil vom 27.06.2003 - VIII ZR 398/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1417

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - VII ZB 35/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1416

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - IX ZR 119/04
1. Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.*)
2. Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben wird.*)

IMRRS 2006, 1414

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - IX ZB 44/04
Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstatten.*)

IMRRS 2006, 1409

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2006 - 8 U 143/05
An der Voraussetzung des Weiterbetreibens des Verfahrens fehlt es, wenn ein Schreiben der Parteien an das Gericht objektiv nicht geeignet ist, den Fortgang des Rechtsstreits zu fördern.*)

IMRRS 2006, 1406

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2006 - 3 W 63/06
Haben die Wohnungseigentümer ihren Verfahrensbevollmächtigten noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -) mit der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder im Verfahren nach § 43 WEG beauftragt, so steht diesem die Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu; im Falle einer den Wohnungseigentümern günstigen Kostengrundentscheidung ist die angefallene Erhöhungsgebühr dann als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.*)

IMRRS 2006, 1403

KG, Beschluss vom 27.06.2006 - 1 W 89/06
Kommt es bei einer Stufenklage nicht zur Bezifferung des Zahlungsantrages, so bestimmt sich der Wert der Stufenklage nach dem gemäß § 3 ZPO geschätzten Wert des noch nicht bezifferten Zahlungsantrages bei Einreichung der Klage und richtet sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Im Rahmen der danach gebotenen Schätzung ist die Zahlungserwartung des Klägers insoweit zu berücksichtigen, als er aufgrund seiner Klagebegründung objektiv gesehen Leistungen zu erwarten hat. (Bestätigung von KG, MDR 1993, 696.)*)

IMRRS 2006, 1400

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2006 - 19 W 23/06
1. Zuständig für die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch nach § 45 Abs. 3 ZPO ist die Kammer und nicht der Einzelrichter.*)
2. Einer Zurückverweisung zur Nachholung der Kammerentscheidung bedarf es nicht, wenn über die Beschwerde der Senat nach § 568 Satz 2 ZPO entscheidet.*)

IMRRS 2006, 1399

OLG Celle, Urteil vom 25.07.2006 - 16 U 23/06
Die Einrede der Verjährung kann auch noch in 2. Instanz erhoben werden, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen unstreitig sind. § 97 Abs. 2 ZPO ist dann in der Regel anwendbar.*)

IMRRS 2006, 1398

BGH, Urteil vom 14.03.2006 - VI ZR 335/04
1. Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen.*)
2. Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich eine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft als sie der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.*)

IMRRS 2006, 1397

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - III ZB 36/06
Zur Frage, ob der Berufungskläger die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt, wenn er den geltend gemachten Anspruch erstinstanzlich auf den Gewinn eines Preisausschreibens stützt und in der zweiten Instanz eine vertragliche Grundlage für seinen Anspruch annimmt.*)

IMRRS 2006, 1394

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005 - 21 W 6/05
Will der Generalunternehmer eines Bauvorhabens im selbständigen Beweisverfahren festgestellt wissen, dass der Bauuntergrund mangelhaft ist, nimmt jedoch sodann seinen Antrag zurück und ist kein Hauptsacheverfahren (mehr) anhängig, hat er als Antragsteller gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten anfallenden Kosten, u.a. für die zur Feststellung nötige Beauftragung einer Drittfirma zu tragen.

IMRRS 2006, 1393

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 - 21 U 12/05
1. Grundsätzlich ist bei der Verschuldensbeurteilung Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht entschuldbar, wenn auch für den juristischen Laien die Möglichkeit der Einholung von Rechtsrat besteht.
2. Wird jedoch ein Sachverständiger unabhängig von seinem Gutachtenauftrag für einen Vergleich erneut beauftragt, genügt die Formulierung, er würde „schiedsgutachterlich“ hinzugezogen, nicht, um ihm seine Rechtsunkenntnis und die fehlende Konsultation von Rechtsrat bezüglich des Fortbestehens seiner Gutachtertätigkeit vorzuwerfen, wenn ihm kein Terminprotokoll übersandt wird und der Sachverständige in der Beautragung noch als „gerichtlicher Sachverständiger“ bezeichnet wird.

IMRRS 2006, 1390

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2006 - 17 U 63/05
1. Mit der erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte entgegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Interesse einer materiell richtigen Entscheidung nicht auszuschließen, wenn das Verteidigungsmittel in tatsächlicher Hinsicht unstreitig und eine Verfahrensverzögerung nicht zu besorgen ist (Anschluss an BGHZ 161, 138 gegen BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04).*)
2. Auf entsprechende Einrede der Finanzierungsbank ist der Kapitalanleger verpflichtet, die bei Durchführung des Anlagegeschäfts erlangte Eigentumswohnung bzw. Gesellschaftsbeteiligung Zug um Zug gegen Rückzahlung der auf den unwirksamen Darlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf die Bank zu übertragen, §§ 273, 274 BGB.*)

IMRRS 2006, 1389

BVerwG, Beschluss vom 30.03.2006 - 8 B 8.06
1. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die wirksame Klageerhebung durch Computerfax findet auch auf die Übermittlung per "Funkfax" Anwendung.*)
2. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfügung des § 55a VwGO festzuhalten.*)

IMRRS 2006, 1388

KG, Beschluss vom 11.07.2006 - 27 W 84/05
Das Beschwerdeverfahren ist Teil des selbständigen Beweisverfahrens, weshalb die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten in Abhängigkeit von der Kostengrundentscheidung grundsätzlich erst in der Hauptsache festsetzungsfähig sind.

IMRRS 2006, 1385

BGH, Beschluss vom 01.06.2006 - IX ZB 33/04
Die Entscheidung über die begründete (Rechts)beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kostenentscheidung ist in diesem Fall nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen.

IMRRS 2006, 1375

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - III ZA 7/06
Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist beginnt auch dann nach Maßgabe des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Rechtsmittelführer wegen Kostenarmut um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung dieser Frist gehindert ist. Seit dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) steht ihm in diesen Fällen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat zur Verfügung, innerhalb deren die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist (Abgrenzung zum Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275).*)

IMRRS 2006, 1374

BGH, Beschluss vom 19.06.2006 - II ZB 25/05
Unterlässt es das Gericht entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Entscheidung ausschließlich maßgebenden, von den Parteien ersichtlich für unerheblich erachteten Gesichtspunkt hinzuweisen, ist der in der Beschwerde nachgeholte Vortrag zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2006, 1373

BGH, Beschluss vom 08.05.2006 - II ZB 10/05
1. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51a, 51b GmbHG) richtet.*)
2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Entscheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre.*)
3. In Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.*)

IMRRS 2006, 1371

BGH, Urteil vom 30.06.2006 - V ZR 148/05
1. Ob mündlich Besprochenes, auf das in einer notariellen Urkunde Bezug genommen wird, beurkundungsbedürftig war, lässt sich grundsätzlich nur beurteilen, wenn sein Inhalt bekannt ist.*)
2. Ein bislang unberücksichtigter Nichtigkeitsgrund - hier: Formunwirksamkeit - stellt auch dann einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zuvor unter einem anderen Aspekt - hier: Sittenwidrigkeit - in Zweifel gezogen worden ist.*)
3. Zu den neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die zuzulassen sind, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen von dem Gericht des ersten Rechtszuges übersehenen oder erkennbar für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt stützt, gehört auch die Geltendmachung neuer Gegenrechte. Ob es der Partei möglich gewesen wäre, das Gegenrecht bereits in erster Instanz vorzubringen, ist unerheblich.*)

IMRRS 2006, 1362

OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2005 - 4 W 10/05
Zur Frage, ob das Anbringen eines immergrünen Rankgitters als Sichtschutz aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eine vertretbare Handlung darstellt, wenn die Art der Bepflanzung der Auswahl des Schuldners überlassen bleibt.

IMRRS 2006, 1361

BVerfG, Beschluss vom 02.02.2006 - 2 BvR 1453/03
1. Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hindert den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat.

IMRRS 2006, 1355

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2005 - 19 U 18/05
1. Beim Bestehen einer Spartenerkundungspflicht ist diese verletzt, wenn die Lage der Leitungen nur äußerst vage mitgeteilt sowie darauf hingewiesen wird, dass keine präzisen Pläne existieren, und der Bauleistungserbringer sich nicht selbst durch Freilegung einen Überblick verschafft, wenn dies ohne große Umstände möglich ist.
2. In einem solchen Falle trifft den Auftraggeber der Bauleistung im Schadensfall nicht einmal ein Mitverschulden nach § 254 BGB.
3. Das Gestatten einer Leitungsdurchführung über das Nachbargrundstück durch den Nachbarn begründet ein vertragliches oder jedenfalls quasivertragliches Schuldverhältnis, das über ein bloßes Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, weshalb § 278 BGB anwendbar sein kann.

IMRRS 2006, 1354

OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005 - 9 U 1889/04
1. Eine Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund kann durch eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung oder eine sonstige Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt sein, die eine Fortsetzung des Vertrages für die andere Vertragspartei unmöglich macht. Dies gilt vorbehaltlich aller Umstände im Einzelfall selbst dann, wenn die kündigende Vertragspartei selbst schuldhaft die Vertragsgrundlage zerrüttet hat.
2. Besteht ein auf § 649 BGB gestützter Honoraranspruch für nicht erbrachte und gleichzeitig ein Honoraranspruch für erbrachte Leistungen, ist eine Entscheidung nach § 301 ZPO durch Teilurteil möglich.
3. Hat das Gericht konträre Aussagen über den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zu würdigen, kann es sich ungeachtet der Tatsache, dass Aussage gegen Aussage steht, nach seiner Beweiswürdigung von der Wahrheit der einen oder anderen Version überzeugen lassen.
4. § 348 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Entscheidung der Landgerichtskammer durch unanfechtbaren Beschluss. Abs. 2 kommt jedoch nur im Falle des Vorliegens des Abs. 1 in Betracht, also wenn Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 ZPO existieren.

IMRRS 2006, 1350

BGH, Urteil vom 23.03.2006 - IX ZR 134/04
1. Hat ein Gläubiger einstweiligen Rechtsschutz durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot erwirkt, das sich als von vornherein nicht gerechtfertigt erweist, entfällt die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für einen Schaden des Verfügungsbeklagten nicht dadurch, dass ein Notar den Vorrang einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verkennt.*)
2. Der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO kann durch Mitverschulden des Verfügungsbeklagten gemindert sein oder ganz entfallen, wenn er dem Verfügungskläger schuldhaft Anlass gegeben hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Übertragung des letzten nennenswerten Vermögensteils eines illiquiden Schuldners auf einen nahen Angehörigen kann aus der Sicht eines Gläubigers einen solchen Anlass darstellen.*)

IMRRS 2006, 1349

BGH, Urteil vom 08.03.2006 - IV ZR 263/04
1. Zur Beschränkung einer Revisionszulassung "hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs".*)
2. Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestätigung von BGHZ 118, 49).*)

IMRRS 2006, 1346

BGH, Beschluss vom 07.06.2006 - XII ZB 245/04
Im Berufungsverfahren sind vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 Kosten eines Verkehrsanwalts nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Es genügt hierzu nicht, dass die Partei in großer Entfernung vom Ort des Prozesses wohnt. Erstattungsfähig sind jedoch regelmäßig die fiktiven Kosten einer Informationsreise der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten am Sitz des Gerichts.*)

IMRRS 2006, 1345

BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZR 161/05
Streitwertfestsetzung bei Bruchteils-Beteiligung am streitgegenständlichen Grundstück.

IMRRS 2006, 1344

BGH, Beschluss vom 15.03.2006 - IV ZB 38/05
Zur eindeutigen Erklärung der Berufungsrücknahme.*)

IMRRS 2006, 1343

BGH, Beschluss vom 15.03.2006 - XII ZR 209/05
Zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, wenn sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich zur Hauptsache und wegen eines Teils der prozessbezogenen Kosten (hier: Anwaltsgebühren) verständigen und der Rechtsmittelführer danach eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurücknimmt.*)

IMRRS 2006, 1342

BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/05
Erforderlich nach § 42 Abs. 4 BRAO ist grundsätzlich die Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht. Das Fehlen der Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist.

IMRRS 2006, 1341

BGH, Beschluss vom 30.05.2006 - VI ZB 64/05
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.*)

IMRRS 2006, 1340

OLG München, Beschluss vom 19.05.2006 - 32 Wx 58/06
Wenn ein Verwalter nach dem Wortlaut des Verwaltervertrages nur zur Prozessführung namens der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann darin auch eine Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen zu sehen sein, wenn der Verwalter insgesamt mit umfassenden Befugnissen ausgestattet ist, um seine Verwaltungsaufgaben zu erledigen.*)

IMRRS 2006, 1329

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2006 - 3 U 220/05
1. Die Einrede der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung steht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters nicht zu (Fortführung BGH Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96 = BGHZ 140,147; BGH, Urteil vom 31. 1. 2000 - II ZR 309/98: NZG 2000, 371).
2. Hatte der Schuldner als Vermieter einer Immobilie oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen über die Mietforderung für die spätere Zeit durch eine wie eine rechtsgeschäftliche Stundungsabrede wirkende kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verfügt, dann ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht, vgl. § 110 I InsO (Fortführung BGH Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96 = BGHZ 140,147; BGH, Urteil vom 31. 1. 2000 - II ZR 309/98: NZG 2000, 371).
3. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiteren bestehenden Mietvertrag endgültig, ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt und vermietet der Vermieter daraufhin das Mietobjekt zu einem niedrigeren Mietzins weiter, der dem erzielbaren Marktpreis entspricht, so bleibt der Mieter verpflichtet, die Mietdifferenz zu zahlen (Anschluss an BGH-Urteil vom 31.03.1993 – XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 – XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).
4. Der Vermieter muss sich in diesem Fall auf die geltend gemachte vertragliche Miete diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Weitervermietung der Mietsache erlangt hat (Anschluss an BGH-Urteil vom 31.03.1993 – XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 – XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).

IMRRS 2006, 1328

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2006 - 3 U 76/06
Die Berufungseinlegung mit einem an das Landgericht adressierten Schriftsatz ist auch bei einer gemeinsamen Postannahmestelle des Landgerichtes und Oberlandesgerichtes nicht bereits mit dem Einwurf erfolgt.

IMRRS 2006, 1314

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2006 - 20 U 193/05
Für Ansprüche, die am 01.01.2002 noch einer längeren Verjährungsfrist als der dreijährigen Regelverjährungsfrist des neuen Rechts unterfielen, trat Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 ein.

IMRRS 2006, 1308

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2005 - 29 Sch 1/05
1. Es widerspricht dem im vor einem deutschen Gericht geltenden Gebot redlicher Prozessführung, wenn die Antragsgegnerin einerseits ihre Beteiligungsmöglichkeit bei der Zuständigkeitsprüfung im Schiedsverfahren ausschöpft, die ihr nachteilige Entscheidung nicht durch die zuständige staatliche Gerichtsbarkeit überprüfen lässt und sich weiter am Schiedsverfahren in der Hauptsache beteiligt, dann aber im Stadium der Vollstreckbarerklärung wieder zum Einwand fehlender Schiedsklausel zurückkehrt.
2. Es kann nicht von einer durch Mehrheitsmeinung gesicherten Erkenntnis ausgegangen werden, dass das UN-Übk. eine Präklusion des Anerkennungsgegners mit der Geltendmachung von Versagungsgründen jedenfalls für derartige Fallgestaltungen ausschließt.

IMRRS 2006, 1307

OLG Rostock, Beschluss vom 20.01.2006 - 3 U 154/05
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 26. 3. 2003 - VIII ZR 333/02, NJW 2003, 2320) rückt der Zwangsverwalter insofern in die Vermieterpflichten ein, als er auch für einen Abrechnungszeitraum, der vor seiner Bestellung liegt, über die Nebenkosten abzurechnen und ein etwaiges Guthaben auch dann an den Mieter auszukehren hat, wenn dieser die Vorauszahlungen noch an den Vermieter geleistet hat.
2. Insbesondere ist unerheblich, ob der Mieter den Zwangsverwalter auf Auszahlung des Guthabens gerichtlich in Anspruch nimmt oder ob er sich gegen die Mietzahlungsklage des Zwangsverwalters mit der Aufrechnung verteidigt. In beiden Konstellationen ist entscheidungserheblich, ob der Zwangsverwalter die Auszahlung des Nebenkostenguthabens aus der von ihm verwalteten Masse an den Mieter schuldet.
3. Der Mieter ist gehindert, gegen die laufenden Mietzahlungen mit Ansprüchen aufzurechnen, die vor Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters entstanden sind.
4. Der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung überzahlter Betriebskosten wird erst mit Rechnungslegung fällig.
5. Der Mieter kann auch dann den Zwangsverwalter auf Betriebskostenrückzahlung in Anspruch nehmen, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung und der Zugang der Abrechnung beim Mieter zeitlich zusammenfallen.
6. Der Zwangsverwalter hat den Grundsätzen des BGH-Urteils vom 26.03.2003 folgend die Vermieterpflichten jedenfalls dann zu erfüllen, wenn die Zwangsverwaltung vor Abrechnungsreife eingetreten ist.

IMRRS 2006, 1303

LG Berlin, Beschluss vom 19.06.2006 - 23 OH 8/03
Die nach § 2 GKG gerichtskostenbefreite öffentliche Hand ist auch in Bezug auf die besondere Entschädigung eines Sachverständigen nach § 13 JVEG befreit. § 2 GKG umfasst nicht lediglich die Honorartabelle des § 9 JVEG.

IMRRS 2006, 1297

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04
1. Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.*)
2. Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.*)

IMRRS 2006, 1295

OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2006 - 12 U 107/05
1. Da grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist, trägt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts im Sinne des § 117 BGB bei Grundstückskauf durch einen notariell beurkundeten Kaufvertrag derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft. Den Beweis hat er nicht geführt, wenn die Behauptung einer Schwarzgeldzahlung durch den hierfür angebotenen Zeugenbeweis weder unmittelbar nocht mittelbar vom Hörensagen bestätigt wird.*)
2. Das Gericht ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus neuem Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte. Darüber hinaus wird eine Pflicht zur Wiedereröffnung angenommen, wenn durch Versäumnisse des Gerichts oder andere Umstände im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieb. Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde. Ein Wiederaufnahmegrund ist nur dann ein zwingender Grund für die Wiedereröffnung, wenn er glaubhaft gemacht worden ist; andernfalls bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es erneut in die mündliche Verhandlung eintritt.*)
