Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16183 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0836
BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - VIII ZB 29/05
Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).*)

IMRRS 2006, 0835

LG Marburg, Urteil vom 30.01.2006 - 1 O 231/03
Über den Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F. hinaus tritt die Hemmungswirkung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auch dann ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Antragsschrift auch ohne förmliche Zustellung ohne weiteres festgestellt werden kann und sich der Antragsgegner zudem an dem Verfahren aktiv beteiligt hat.

IMRRS 2006, 0831

BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 15/06
1.Dem Gläubiger für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts darf die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.
2. Die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, ersetzt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren.

IMRRS 2006, 0830

BGH, Beschluss vom 29.03.2006 - VII ZB 31/05
Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen.*)

IMRRS 2006, 0829

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2005 - 23 U 9/05
1. Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn die Baustelle im Inland liegt.
2. Es gilt deutsches Recht, wenn die Parteien Deutsch als Vertragssprache wählen und im Prozess einmütig auf deutsches Recht Bezug nehmen.
3. Es reicht nicht aus, dass der ausländische Auftragnehmer seine AGB-Schiedsklausel auf bezahlten Abschlagsrechnungen abgedruckt hat.
4. Der AGB-Verwender muss auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweisen, und zwar entweder in der Vertragssprache oder in einer Welthandelssprache (Englisch).

IMRRS 2006, 0828

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 284/02
1. Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzforderung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen.*)
2. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.*)

IMRRS 2006, 0825

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZB 161/05
Streiten die Parteien darüber, ob der Kläger einen unterbrochenen Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat, ordnet der Richter daraufhin abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage an und erlässt er ein Zwischenurteil, das nicht nur eine wirksame Aufnahme des Verfahrens, sondern die Zulässigkeit der Klage insgesamt bejaht, so ist diese Entscheidung wie ein Endurteil mit Rechtsmitteln anfechtbar.*)

IMRRS 2006, 0824

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 121/03
1. Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein Schlankheitsmittel, so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer, wenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt werden, als solche dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die Pressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein, wenn bei der gebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet werden kann, dass die Anzeige irreführend ist.*)
2. Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Weist das Landgericht die Klage insgesamt ab, so muss die Berufungsbegründung, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil insgesamt anfechten will, für jeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.*)

IMRRS 2006, 0817

OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2006 - 6 U 1474/05
1. Ein die Hemmung des Laufs der Verjährung auslösendes Verhandeln des Schuldners im Sinne des § 203 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger ihm gegenüber den Anspruch geltend gemacht hat.*)
2. Hat der Schuldner geltend gemachte Ansprüche des Gläubigers unmissverständlich zurückgewiesen und kommt es in der Folgezeit zu einem Schriftwechsel der Parteien, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sich der Schuldner damit aus Sicht des Gläubigers dennoch auf Verhandlungen eingelassen oder ob er lediglich seine den Anspruch unverändert ablehnende Haltung weiter begründet und verteidigt hat.*)

IMRRS 2006, 0814

BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - VIII ZB 100/04
1. Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsführer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts.*)
2. Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Gegner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern.*)

IMRRS 2006, 0806

OLG München, Beschluss vom 31.03.2006 - 34 Wx 111/05
1. Zur Beschwer und zum Beschwerdewert für das Verlangen eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer eigenmächtig eingebauten und in Farbgebung wie Gestaltung abweichenden Wohnungsabschlusstür, wenn diese im Gemeinschaftseigentum steht.*)
2. Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines derartigen Verlangens.*)

IMRRS 2006, 0804

BGH, Beschluss vom 16.02.2005 - XII ZR 46/03
Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt.

IMRRS 2006, 0801

KG, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 W 45/05
Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Feststellung der Räumungspflicht, wenn Klage auf zukünftige Leistung in Betracht kommt; Zur Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses.*)

IMRRS 2006, 0799

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.08.2005 - 2 Wx 59/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0792

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 133/05
Sind mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte Gegenstand einer Zwangsverwaltung, fällt die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für jedes der in Besitz genommenen Grundstücke oder Substrate der grundstücksgleichen Rechte gesondert an, wenn sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, ZfIR 2005, 69).*)

IMRRS 2006, 0790

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.04.2006 - 5 W 200/06
1. Zur Frage, innerhalb welcher Frist Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren vorzubringen sind.*)
2. Die von der Rechtsprechung für das Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze zur Anhörung eines Sachverständigen von Amts wegen lassen sich nicht auf das selbständige Beweisverfahren übertragen.*)

IMRRS 2006, 0785

KG, Beschluss vom 03.04.2006 - 1 W 203/05
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eingeholten Privatgutachtens sowie der Vorbereitung des Privatsachverständigen auf einen anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und seiner Anwesenheit zum Termin - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen - bereits damit begründet werden, dass das schriftliche Gutachten und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen der Partei als Mittel der Glaubhaftmachung ihres Vortrags dienen können.*)
2. Es fehlt jedoch an der Prozessbezogenheit des Aufwandes, wenn die Partei den Privatsachverständigen zur Vorbereitung des Termins mit einer Ortsbesichtigung beauftragt, um ergänzendem Vorbringen der Gegenseite umfassend zu begegnen, ohne dass die hierbei getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Eingang in den Rechtsstreit finden.*)

IMRRS 2006, 0773

BGH, Urteil vom 08.02.2006 - XII ZR 57/03
Die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung müssen sich aus dem Urteil oder im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (im Anschluss an BGHZ 158, 60).*)

IMRRS 2006, 0764

OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2006 - 8 U 113/05
Wer dem Gerichtssachverständigen vorwirft, er habe ein Gutachten gemäß § 839a BGB grob fahrlässig falsch erstellt, muss näher darlegen, dass auch den entscheidenden Richtern aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen, dass die Richtigkeit des Gutachtens zu bezweifeln ist.

IMRRS 2006, 0763

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2006 - 9 U 147/02
Die grundsätzliche Bindungswirkung des Berufungsgerichts an eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach Aufhebung und Zurückweisung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des Revisionsgerichts nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat.*)

IMRRS 2006, 0762

KG, Urteil vom 23.02.2006 - 8 U 164/05
Zu den Wirkungen der Streitverkündung; Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe , kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter führen.*)

IMRRS 2006, 0760

KG, Beschluss vom 07.03.2006 - 8 W 2/06
Der Streitwert eines Anspruches auf Betriebspflicht ist in der Regel auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag festzusetzen.*)

IMRRS 2006, 0759

KG, Beschluss vom 09.03.2006 - 21 U 4/05
1. Für die Entscheidung über das gegen einen Einzelrichter am OLG gerichtete Ablehnungsgesuch ist der Senat in voller Besetzung zuständig.*)
2. Eine Freundschaft zwischen dem Prozessbevollmächtigten einer Partei und dem abgelehnten Richter ist kein Grund, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Sie ist lediglich im Rahmen der Gesamtwertung der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen.*)
3. Eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters kann nicht allein daraus entnommen werden, dass er sich in einer angespannten Verhandlungssituation einer saloppen, umgangssprachlichen Fomulierung bedient.*)

IMRRS 2006, 0756

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2006 - 13 U 208/05
1. Zum Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses.*)
2. Zur Frage, wann ein "verständiger Grund" vorliegt, der es dem Gläubiger erlaubt, eine Leistungsklage zu erheben, obwohl bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt.*)

IMRRS 2006, 0755

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2006 - 19 W 9/06
Die Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides kommt nach Einleitung des Streitverfahrens nicht mehr in Betracht; wird sie gegenüber dem Streitgericht erklärt, ist sie als Klagerücknahme auszulegen.*)

IMRRS 2006, 0753

OLG Jena, Beschluss vom 22.03.2006 - 6 U 1022/05
1. In der Konsequenz dessen, dass es zulässig ist, in einem Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung "mit der Maßgabe" z.B. einer Änderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen (Senatsbeschluss vom 10.01.2006 [Ankündigungsbeschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO in dieser Sache]), kann im Berufungsverfahren § 321 ZPO i.V.m. § 525 ZPO dergestalt entsprechend angewandt werden, dass dort, wo - wie im Fall des § 522 Abs. 1 ZPO - zulässigerweise über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, der Ergänzungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht.*)
2. Der Beklagte ist dadurch, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt bei erfolgreicher Streithilfe auf der Beklagteenseite gem. § 101 ZPO die Kosten eines Streithelfers dem Kläger zuzuweisen, beschwert, weil ansonsten die durch die Streithilfe verursachten Kosten als Kosten des Rechtsstreits von den Hauptparteien zu tragen wären, mithin entgegen dem Regelungszweck des § 101 ZPO die Kostenlast des Beklagten zum Vorteil des Klägers erhöhten.*)
3. Ein Ergänzungsbegehren zu einer die Berufung zurückweisenden Entscheidung betrifft den Kostenpunkt i.S.d. § 321 Abs. 1 ZPO auch dann, wenn es um die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern um erstinstanzliche Kosten geht, hinsichtlich derer die Zurückweisung nur eingeschränkt hätte erfolgen dürfen. Mit "Kostenpunkt" meint § 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 525 ZPO nicht nur die Kosten des jeweiligen Rechtszugs, sondern die Kostenreglung insgesamt, soweit diese auch das übergeordnete Gericht von Amts wegen zu überprüfen hat.*)

IMRRS 2006, 0752

KG, Beschluss vom 30.03.2006 - 22 W 22/06
Keine Berichtigung der Kollegialentscheidung durch den Einzelrichter.*)

IMRRS 2006, 0751

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.04.2006 - 6 W 8/06
Das Wegnahmerecht des Besitzers gemäß § 997 Abs. 1 BGB begründet kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB für den Besitzer, sondern nur einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme gemäß § 258 Satz 2 BGB gegen den Eigentümer. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers besteht deshalb in vollem Umfang ungeachtet der Pflicht zur Gestattung der Wegnahme.*)

IMRRS 2006, 0750

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2006 - 9 U 30/04
Zur Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils, das die Bewertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier zum Aufmaß und zum Einheitspreis als Grundlage der Bewertung einer Werkleistung) unkritisch übernimmt und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den detaillierten Einwendungen der unterliegenden Partei gegen die Feststellungen des Gutachters auseinander setzt.*)

IMRRS 2006, 0749

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2006 - 6 U 172/05
1. Zum Umfang der Rechtskraft bei einem Urteil, das eine Klage als "zumindest derzeit nicht begründet" abweist und hierbei mehrere Anspruchsgrundlagen prüft, von denen nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe alle bis auf eine endgültig abgewiesen werden sollen.*)
2. Zur Behandlung der erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung unter dem Blickwinkel des Novenverbots (Fortführung vom BGH Urteil vom 19.10.2005 IV ZR 89/05).*)
3. Zum Umfang der Hemmung der Verjährung der unterschiedlichen Ansprüche des Anlegers gegen die eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierende Bank, wenn der Anspruch im Mahnbescheid lediglich mit Bereicherungsansurch gemäß Widerruf bezeichnet wird.*)
4. Zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist beim Rückforderungsdurchgriff.*)

IMRRS 2006, 0744

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 143/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0742

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - IX ZR 244/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0737

AG Bremen, Urteil vom 07.03.2006 - 10 C 536/05
Ausgaben des Zwangsverwalters, die nicht durch die Masse gedeckt sind, sind vom betreibenden Gläubiger dann nicht zu erstatten, wenn der Zwangsverwalter seine Anzeigepflicht gegenüber dem Vollstreckungsgericht (§ 9 Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung alter Fassung; § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Zwangsverwalterverordnung neuer Fassung) nicht erfüllt und der Zwangsverwalter trotz Kenntnis der Vermögenslosigkeit des Schuldners des betreibenden Gläubigers Kosten eines (Räumungs-)Rechtstreits verursacht, die trotz des Obsiegens des Zwangsverwalters beim Schuldner des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers erkennbar nicht vollstreckt werden können.

IMRRS 2006, 0736

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04
Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.*)

IMRRS 2006, 0733

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05
Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist.*)

IMRRS 2006, 0731

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2005 - 20 W 258/03
1. Zur Frage, wann ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken gegenüber einem Wohnungseigentümer vorliegen und wann seine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen oder verwirkt sein kann*)
2. Im Wohnungseigentumsverfahren bedarf es in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.*)

IMRRS 2006, 0727

KG, Beschluss vom 16.11.2005 - 11 W 2/04
1. Für die in §§ 409, 410 BGB vorausgesetzte Abtretungsanzeige genügt grundsätzlich die Aushändigung einer Kopie.*)
2. Etwas anders gilt, wenn der Schuldner etwa wegen des Zustandes der Kopie oder anderer Unsicherheiten verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit erhebt.*)

IMRRS 2006, 0726

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2005 - 3 UF 110/05
Stellt der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel auf eine Verletzung der Hinweispflicht ab und gibt der Senat seinerseits die umfassenden Hinweise, ohne dass der Rechtsmittelführer dies aufgreift und ergänzend vorträgt, ist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.*)

IMRRS 2006, 0725

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2005 - 20 W 138/03
1. Zur Frage, wann im Wohnungseigentumsverfahren Hauptsacheerledigung eintritt und welche Folgen dies für das Rechtsmittelverfahren hat*)
2. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Wohnungseigentumsverfahren nicht vorgesehen.*)

IMRRS 2006, 0721

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2006 - 6 W 7/06
Der Sachverständige ist nicht Dritter im Sinne von § 72 ZPO. Bereits die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Sachverständigen hat zu unterbleiben.

IMRRS 2006, 0720

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2006 - 7 W 11/06
Werden im selbständigen Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für die Wertfestsetzung die hypothetischen Mängelbeseitigungskosten vom Gericht zu schätzen; eine weitere gutachterliche Stellungnahme ist hierfür nicht einzuholen.

IMRRS 2006, 0719

OLG München, Urteil vom 11.04.2006 - 9 U 4531/03
Zur Auswirkung des spanischen "Gesetzes über Vorauszahlungen beim Bau und Verkauf von Wohnraum" Nr. 57/68 vom 27. Juli 1968 auf zivilrechtliche Erwerbsverträge.

IMRRS 2006, 0716

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2006 - 21 U 1/05 Baul
Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341). Wird aber mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten.*)

IMRRS 2006, 0712

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 182/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0711

BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - XII ZR 204/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0710

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 80/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0709

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 264/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0705

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 85/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0703

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZA 24/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0702

BGH, Beschluss vom 14.09.2005 - IV ZB 63/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
