Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16183 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0451
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2006 - 14 W 5/05
Im Falle einer teilweisen Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist kein Raum für eine Kostenentscheidung.

IMRRS 2006, 0443

BGH, Beschluss vom 19.01.2006 - I ZR 151/02
Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.*)

IMRRS 2006, 0439

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05
1. Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.*)
2. Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.*)
3. Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.*)

IMRRS 2006, 0430

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.12.2005 - 10 W 71/05
Erlangt ein Sachverständiger im Rahmen eines Ortstermins Kenntnis von womöglich weiteren mangelhaften Bauleistungen einer Partei, begründet der Umstand, dass er seinen Verdacht zu den Akten mitteilt, ohne besondere Anhaltspunkte nicht den Vorwurf seiner Befangenheit.*)

IMRRS 2006, 0429

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2006 - 23 W 10/06
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen und entspricht regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens.
2. Im Einzelfall kann jedoch eine andere Bemessung gerechtfertigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn nicht alle im selbständigen Beweisverfahren zur Prüfung gestellten Mängel im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt werden.
3. Beantragt der Antragsteller, die Kosten für die Mängelbeseitigung sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Dabei ist jedoch der vom Antragsteller lediglich geschätzte Wert weder bindend noch maßgebend.
4. Das streitwertbildende Interesse an der Beweiserhebung wird jedenfalls dann nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwerts nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollten.

IMRRS 2006, 0427

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674).*)
2. Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43).*)
3. Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).*)

IMRRS 2006, 0421

BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 279/04
Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden Beschlusses gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend.*)

IMRRS 2006, 0419

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - III ZR 214/05
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).*)

IMRRS 2006, 0417

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2005 - 14 W 64/05
Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich auch dann nach den vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten, wenn nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller dieser im Rahmen der Wertfestsetzung ein preisgünstigeres Angebot einer ausführenden Firma vorlegt.

IMRRS 2006, 0413

BGH, Beschluss vom 22.11.2005 - VI ZB 15/05
1. Ein unzuständiges Gericht, das vorher mit der Sache befasst gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.
2. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus.
3. Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten.

IMRRS 2006, 0409

OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2005 - 7 W 86/05
Wendet sich der gerichtliche Sachverständige gegen die ihm zugestellte Streitverkündung unmittelbar mit der sofortigen Beschwerde, ist diese unzulässig.

IMRRS 2006, 0408

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2005 - 8 W 585/05
Die Kostentragungspflicht der gerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil hängt nicht davon ab, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist.

IMRRS 2006, 0407

OLG Bamberg, Urteil vom 22.11.2004 - 4 U 50/02
1. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. umfasst bei einer Vielzahl von - überwiegend gravierenden - Mängeln die Kosten einer vollständigen Neuherstellung.
2. Diesem stehen weder der Einwand der Unverhältnismäßigkeit noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
3. Ein Abzug "Neu für Alt" kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verzögert.
4. Die Verjährungseinrede hindert eine Aufrechnung nicht, wenn die verjährte Gegenforderung in dem Zeitpunkt, in dem sie gegen die Hauptforderung erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (BGB a.F. § 390 Satz 2 = BGB n.F. § 215).

IMRRS 2006, 0405

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 43/05
Die Zustellung einer Klage nach § 52 HEG, in der die (Prozess-)Vertretungsbehörde falsch angegeben war, kann als noch "demnächst erfolgt" zu bewerten sein, wenn der Fehler nicht nur auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhte, sondern auch darauf, dass die benannte Behörde im Rubrum des angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses als Vertretungsbehörde im Entschädigungsfestsetzungsverfahren aufgeführt war (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - LM StrEG § 13 Nr. 11).*)

IMRRS 2006, 0399

BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZB 135/03
Die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Anmeldung einer auf eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützten Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe ist auch dann noch anzuerkennen, wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen schon innerhalb der Anmeldefrist hätte verlangt werden können.*)

IMRRS 2006, 0396

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 165/04
Auch wenn das gemeinschaftliche Recht auf ein technisches Schutzrecht, das Miterfindern zusteht, nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit in Betracht, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen (Fortführung von BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).*)
Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (Abgrenzung zu BGHZ 161, 138).*)

IMRRS 2006, 0379

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 148/05
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entscheidet. Sie unterliegt jedoch der Aufhebung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters. Der Einzelrichter darf nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen.

IMRRS 2006, 0378

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04
Passt der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvorschusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann ohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt.*)

IMRRS 2006, 0376

OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2005 - 1 U 44/05
1. Die sog. Generalquittung in einem gerichtlich protokollierten Vergleich soll im Interesse des Rechtsverkehrs klare Verhältnisse schaffen und künftigen Streitigkeiten vorbeugen. Sie erfasst grundsätzlich auch bereits titulierte Ansprüche der Parteien.*)
2. Behauptet eine Partei, der Inhalt der Generalquittung sei abweichend von ihrem eindeutigen Wortlaut von den Parteien übereinstimmend dahingehend verstanden worden, sie erfasse titulierte Ansprüche nicht, so ist diese Partei insoweit beweisbelastet.*)
3. Eine Anfechtbarkeit einer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegebenen Willenserklärung wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung ist nicht eröffnet, wenn das rechtsirrtumsfrei erklärte und gewollte Rechtsgeschäft außer der mit seiner Vornahme erstrebten Rechtswirkung noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Rechtswirkungen hervorbringt (wie RGZ 88, 278, 284).*)

IMRRS 2006, 0373

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.01.2006 - 24 W 91/05
Die Frist zur Mitteilung von Einwendungen, ergänzenden Anträgen und Fragen zu dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten knüpft an die Vorlage des Ausgangsgutachtens, nicht an die Vorlage eines nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO eingeholten Ergänzungsgutachtens an.*)

IMRRS 2006, 0363

KG, Beschluss vom 25.10.2005 - 7 W 26/05
Zur Behandlung unzulässiger Beschwerden (hier: § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Selbständiges Beweisverfahren) nach der Änderung des Rechtsmittelsystems durch die Zivilprozessreform 2001.*)

IMRRS 2006, 0362

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04
1. In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.*)
2. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).*)
3. Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.*)

IMRRS 2006, 0354

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02
1. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.*)
2. Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.*)
3. Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet.*)

IMRRS 2006, 0353

BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - XII ZB 33/05
Ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, ..." angekündigt wird.*)
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Anwaltsverschuldens zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Berufung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist.*)
Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall.*)

IMRRS 2006, 0352

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - X ARZ 367/05
Die Bestimmung eines gemeinschaftlichen zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Klägers hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind.*)

IMRRS 2006, 0348

OLG Bremen, Beschluss vom 23.08.2005 - 2 W 57/05
1. Erscheint in einem auf den Erlass eines Mahnbescheids im automatisierten Mahnverfahren gerichteten Antrag anstelle des gemeinten Betrages "€ 6.814,68" die Zahl "6.814368", weil anstelle des Kommas die Ziffer "3" geschrieben worden ist, und wird der Mahnbescheid daraufhin mit dem Betrag von "€ 6.814.368,00" erlassen, so liegt kein Fehler vor, der im Wege des § 319 ZPO berichtigt werden kann, weil das Versehen seine Ursache nicht im Bereich des Gerichts, sondern des Antragstellers hatte.*)
2. Wird in einem solchen Fall nach Bemerken des Versehens von dem Amtsgericht der Mahnbescheid dahin berichtigt, dass er auf "€ 6.814,68" laute und hat der Antragsgegner bereits zuvor gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben, so fehlt seiner gegen den Berichtigungsbeschluss gerichteten Beschwerde das Rechtsschutzdürfnis.*)
3. Der Streitwert für eine gleichwohl eingelegte Beschwerde ist mit dem geringsten Wert (bis € 300,--) zu bemessen.*)

IMRRS 2006, 0347

OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2005 - 2 W 71/05
Wird ein Streitwert von dem zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz berufenen Gericht ausdrücklich "vorläufig" festgesetzt, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ebenso wie aus den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen § 6 Satz 1, § 25 Abs. 1 GKG, dass eine eigenständige Beschwerde gegen diese Festsetzung unzulässig ist.*)

IMRRS 2006, 0344

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 48/05
Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.*)

IMRRS 2006, 0343

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 196/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0341

BGH, Beschluss vom 19.10.2005 - XII ZR 67/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0340

BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - AnwZ (B) 24/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0339

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VI ZR 126/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0338

BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZR 83/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0337

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 119/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0336

BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VI ZB 61/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0335

BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZR 35/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0334

BGH, Beschluss vom 11.01.2006 - IV ZR 52/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0333

OLG Bremen, Urteil vom 28.09.2005 - 1 U 49/05 a
Amtliche Auskünfte von Behörden (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind als Beweismittel im Prozess zulässig. Dabei kann eine amtliche Auskunft einen Sachverständigenbeweis ersetzen. Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu behandeln.*)

IMRRS 2006, 0329

OLG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 - 2 U 9/05
1. Handelt ein Rechtsanwalt beim Einreichen eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in Ermangelung der erforderlichen Prozessvollmacht als vollmachtloser Vertreter, so kann dieser Mangel im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren nach Abgabe an das Landgericht jedenfalls dann mit Rückwirkung durch Nachreichen einer Prozessvollmacht geheilt werden, wenn noch keine das Verfahren der Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist (wie BGHZ 91, 111 = BVerwGE 69, 380).*)
2. Zwar regelt § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Ausschlussfrist, doch bewirkt die in § 160 Abs. 1 Satz 3 HGB angeordnete entsprechende Anwendbarkeit u.a. des § 204 BGB, dass für die Frage, ob eine zur Hemmung des Fristablaufs geeignete Handlung rechtzeitig vorgenommen worden ist, auch § 167 ZPO berücksichtigt werden muss.*)
3. Kann nicht festgestellt werden, ob ein Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen dem Einreichen des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und dessen Zustellung auf ein Versäumnis des Antragstellers (verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses) oder des Gerichts (verspätete Anforderung des Kostenvorschusses) zurückzuführen ist, so ist zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass die Zustellung "demnächst" vorgenommen worden ist, weil vom Antragsteller zumal im Rahmen einer maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens nicht zu verlangen ist, beim Gericht nachzufragen (Abweichung von der zu § 270 Abs. 3 ZPO ergangenen Entscheidung BGHZ 69, 364).*)
4. Die Berücksichtigung einer nur in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils niedergelegten Datumsangabe als "festgestellte Tatsache" im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist zulässig.*)
5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Angabe hinreichend "bestimmt" und damit der geltend gemachte Anspruch genügend "individualisiert" ist, ist auch die Kenntnis des Schuldners darüber zu berücksichtigen, dass der Anspruch nur einem bestimmten Rechtsverhältnis entstammen kann, wobei für diese Kenntnis auch die Person des Anspruchstellers von Bedeutung ist (z.B. Insolvenzverwalter).*)

IMRRS 2006, 0321

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2005 - 6 U 1406/04
Der Berufungsführer trägt auch dann die Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung, wenn die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.*)

IMRRS 2006, 0320

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2005 - 8 W 513/05
Der mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung endgültig und unbedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Es bedarf hierzu nicht der Festsetzung nach §§ 103 ff ZPO.*)

IMRRS 2006, 0319

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2005 - 17 W 81/05
Die verhältnismäßige Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO muss nicht zwingend durch eine einheitliche Quote erfolgen, sondern kann nach einer Streitwertminderung auch mit unterschiedlichen Quoten nach Zeitabschnitten vorgenommen werden.*)

IMRRS 2006, 0316

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 207/04
Tritt ein Sachverständiger dem Rechtsstreit bei, nachdem ihm der Streit verkündet worden ist, ist er nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.*)

IMRRS 2006, 0314

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2005 - 3 W 220/05
Wird ein (originärer oder obligatorischer) Einzelrichter der Zivilkammer beim Landgericht im ersten Rechtszug wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, entscheidet darüber die Kammer, der der abgelehnte Richter angehört, durch einen anderen Einzelrichter und nicht durch das Kollegium (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)

IMRRS 2006, 0310

OLG Schleswig, Urteil vom 02.12.2005 - 10 U 10/05
1. Bei der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts darauf beschränkt, ob ein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen hat. Eine Prüfung, ob das erste Versäumnisurteil verfahrensrechtlich zu Recht ergangen ist, findet nicht statt.*)
2. Zu den Voraussetzungen des "Verhandelns" im Sinne der §§ 333, 345 ZPO.*)

IMRRS 2006, 0309

KG, Beschluss vom 05.12.2005 - 8 U 207/05
Auch wenn die Berufung so rechtzeitig bei dem wegen § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b) GVG unzuständigen Landgericht eingegangen ist, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Berufungsgericht möglich wäre, scheidet eine Wiedereinsetzung dann aus, wenn die Sachakten beim Landgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingehen, so dass erst dann eine Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit möglich wäre.*)

IMRRS 2006, 0308

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.12.2005 - 5 W 332/05
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.*)

IMRRS 2006, 0306

LG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2006 - 414 OH 2/04
Den Antragsgegner trifft keine Kostenvorschusspflicht, wenn er zu dem im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vorgelegten Sachverständigengutachten lediglich Ergänzungsfragen stellt, die keine eigenständigen Beweisanträge darstellen.

IMRRS 2006, 0301

OLG München, Beschluss vom 28.11.2005 - 34 Sch 19/05
Ist in einem ausländischen Schiedsspruch die Bezeichnung einer Partei nicht eindeutig, kann diese unter engen Voraussetzungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgeholt werden.*)

IMRRS 2006, 0297

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.12.2005 - 2 W 353/05
Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden - mittellosen - Streitgenossen bei gleichzeitigem Unterliegen des anderen - vermögenden - Streitgenossen.*)
