Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16183 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0295
OLG München, Beschluss vom 12.01.2006 - 32 Wx 72/05
1. In einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz beurteilt sich die Zulässigkeit einer Antragsänderung entsprechend § 533 Nr. 1 ZPO analog. § 533 Nr. 2 ZPO ist nicht anzuwenden (Anschluss an KG ZMR 2006, 62).*)
2. Eine materielle Einigung über die Tragung der Kosten für ein Gutachten, das der vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet, ist bei der Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2006, 0293

KG, Beschluss vom 16.12.2005 - 7 U 80/05
Durch einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich das rechtliche Gehör einer Partei nicht verletzt werden.*)

IMRRS 2006, 0292

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 26 Sch 29/05
Ein Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, wenn es nach der Schiedsvereinbarung im Belieben der Parteien verbleibt, trotz der Entscheidung des Schiedsgerichts die staatlichen Gerichte anzurufen.*)

IMRRS 2006, 0291

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 W 84/05
Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.*)

IMRRS 2006, 0288

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006 - 14 Wx 52/05
1. Bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen, handelt es sich um Antragsverfahren i.S.v. § 8 KostO. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen.*)
2. Ein Antragsteller kann Zustellung seines Antrags ohne Vorschussleistung nicht mit der Begründung verlangen, seine Sache sei von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit.*)
3. Der Kostenvorschuß umfasst auch die Zustellungsauslagen. Das gilt auch, wenn die Zustellung wegen Interessenkollision nicht über den Verwalter bewirkt werden kann, sondern an die einzelnen Eigentümer erfolgen muß.*)

IMRRS 2006, 0283

OLG München, Beschluss vom 25.01.2006 - 7 U 5103/05
1. Verwechselt der Anwalt den Berufungsführer dahingehend, dass er ausdrücklich namens einer ausgeschiedenen Partei, die er als Drittwiderbeklagte neben der Klägerin anwaltlich bereits in erster Instanz vertreten hatte, Berufung einlegt, so kommt eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht.*)
2. Die Mitteilung des Anwalts, die Berufung sei für die Klägerin eingelegt, die Drittwiderbeklagte bleibe außen vor, ist als Rücknahme der für die Drittwiderbeklagte eingelegten Berufung auszulegen.*)
3. Ist aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu schließen, dass Rechtsmittelführer die Klägerin sein soll, so ist hierin eine Berufungseinlegung für die Klägerin zu sehen.*)
4. Ist diese nach § 517 ZPO verspätet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens nicht in Betracht, da der Anwalt den Berufungsschriftsatz nicht ungeprüft, insbesondere auch hinsichtlich der rechtsmittelführenden Partei, unterzeichnen und an das Rechtsmittelgericht weiterleiten darf.*)

IMRRS 2006, 0274

OLG München, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 W 2704/04
1. Eine isolierte Kostenentscheidung nach Ende eines selbständigen Beweisverfahrens ist auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 494a ZPO nicht vorliegen.*)
2. Wird ein Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, ohne dass es darauf ankommt, ob er Hauptsacheklage erhebt.*)

IMRRS 2006, 0273

OLG München, Beschluss vom 19.10.2004 - 1 W 2347/04
Der Kostenausspruch umfasst nach einer Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn die Parteien beider Verfahren und der Streitgegenstand identisch sind.*)

IMRRS 2006, 0270

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - III ZR 451/04
1. § 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.*)
2. Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszahlung bei der Veräußerung "ihres Unternehmens" verpflichtet.*)

IMRRS 2006, 0268

BGH, Beschluss vom 24.10.2005 - II ZR 234/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0265

BGH, Beschluss vom 19.10.2005 - VIII ZR 349/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0264

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZR 186/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0263

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - VIII ZB 78/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0261

BGH, Beschluss vom 07.12.2005 - VI ZB 62/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0260

BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - II ZB 8/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0257

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 215/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0256

BGH, Beschluss vom 06.12.2005 - VIII ZB 30/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0255

BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - VIII ZR 68/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0253

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 62/05
Die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankettbeschluss entsprechend § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden.

IMRRS 2006, 0252

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 94/05
Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.*)

IMRRS 2006, 0251

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 - VII ZB 93/05
1. Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum ("Vorjahreszeitraum") umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam.*)
2. Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.*)

IMRRS 2006, 0250

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 52/05
Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war.

IMRRS 2006, 0248

BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - VI ZB 76/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0247

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 74/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0246

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 275/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0245

BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - XII ZR 67/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0243

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZR 194/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0242

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZR 22/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0240

BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - X ZR 135/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0239

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZB 147/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0237

BGH, Beschluss vom 16.11.2005 - IV ZR 59/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0236

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 80/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0235

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZA 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0228

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 23/05
1. Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.*)
2. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.*)

IMRRS 2006, 0224

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2006 - 12 W 2/06
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der der Antragsgegner nicht zustimmt, ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Benutzung des Beweismittels nicht glaubhaft macht.*)

IMRRS 2006, 0223

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - 4 U 86/05
1. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR durch die Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kann nur die GbR selbst - soweit Gesamthandforderungen geltend zu machen sind - Klägerin sein. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin.
2. Für die Zulässigkeit einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft, mit der Gesellschafter einer GbR mit Ermächtigung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Forderung der GbR im eigenen Namen geltend machen, besteht seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kein Bedürfnis mehr.
3. Die fehlende Prozessführungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter kann auch nicht durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung gleichsam geheilt werden. Der BGH hat nach Änderung seiner Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung ausdrücklich nur für sog. "Altfälle", d.h. für seinerzeit - im Januar 2001 - anhängige Verfahren, als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt (vgl. BGH, IBR 2001, 258).

IMRRS 2006, 0219

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 246/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0218

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 254/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0217

BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - II ZR 252/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0216

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 79/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0213

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZB 223/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0211

BGH, Beschluss vom 16.01.2006 - II ZB 15/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0210

BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - NotZ 13/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0208

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VI ZR 307/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0207

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - X ZB 28/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0202

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.07.2005 - 3 W 167/04
Im Rahmen der Haftung für Wohngeldansprüche tritt bei zwangsverwaltetem Wohnungseigentum der Zwangsverwalter neben den Eigentümer, nicht an dessen Stelle, weshalb die persönliche Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Beiträge nicht entfällt.*)

IMRRS 2006, 0192

BGH, Beschluss vom 30.11.2005 - IV ZR 214/04
Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamtbetrages an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden soll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositionen kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Beschwerdegegenstandes an.*)

IMRRS 2006, 0191

BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04
1. Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.*)
2. Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.*)

IMRRS 2006, 0190

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - X ZB 7/05
Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.*)

IMRRS 2006, 0188

BGH, Urteil vom 30.11.2005 - XII ZR 112/03
Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an.*)
