Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16183 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0187
BGH, Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 16/04
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.*)

IMRRS 2006, 0182

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 188/04
Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.*)

IMRRS 2006, 0181

BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - VIII ZR 52/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0180

BGH, Beschluss vom 29.09.2005 - IX ZB 296/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0179

BGH, Beschluss vom 25.07.2005 - II ZR 327/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0178

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 176/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0177

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - V ZB 101/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0176

BGH, Urteil vom 28.10.2005 - V ZR 91/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0175

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 210/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0174

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - IX ZR 147/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0173

BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - XII ZB 161/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0172

BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - XII ZB 80/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0171

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VIII ZR 7/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0170

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VIII ZR 320/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0169

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 268/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0168

BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - VII ZR 67/05
Grobe Nachlässigkeit wegen erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiierten Sachvortrags und damit Ausschluss nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. scheidet aus, wenn die Verspätung durch eine versäumte Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist.

IMRRS 2006, 0167

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VI ZR 91/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0166

OLG Jena, Beschluss vom 09.01.2006 - 6 U 569/05
1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts. Eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel genügt daher dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag zwar hervorgeht, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, ein konkretes Schiedsgericht jedoch nicht benannt wurde.*)
2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen. Die Stimmabgabe eines Gesellschafters ist eine Willenserklärung, durch welche Zustimmung, Ablehnung oder Neutralität gegenüber dem jeweiligen Beschlussantrag zum Ausdruck gebracht werden kann. Auf die Stimmabgabe ist § 130 BGB anzuwenden. Die Erklärung entfaltet somit ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft Wirksamkeit und bindet den Erklärenden an ihren Inhalt. Die abgegebene Stimme kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder abgeändert werden. Es bleibt offen, ob der Widerruf der Stimmabgabe für Kapitalgesellschaften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist (vgl. Michalski/Römermann, GmbHG, 2002, § 47 Rn. 379).*)
3. Auch wenn das Einverständnis mit einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren in schlüssiger Weise erklärt werden kann, muss die Zustimmung zur schriftlichen Abstimmung doch eindeutig erfolgen. Stimmt ein Gesellschafter einem Beschlussantrag inhaltlich nicht zu, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden gewesen sei, denn dem Gesellschafter kam es darauf an, dass eine Beschlussfassung mit dem angestrebten Inhalt gänzlich unterbleibt.*)
4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zu Stande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren. Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt bleiben. War dies nicht der Fall, ist der Beschluss lediglich anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung ist der Beschluss ist mit dem Zugang der letzten schriftlichen Stimmabgabe bei der Gesellschaft wirksam zustande gekommen und er kann mangels Anfechtung auch nicht nachträglich beseitigt worden.*)
5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.*)
6. Betrifft die Stimmabgabe die Verwendung des Jahresüberschusses, kann ein ablehnendes Votum nicht als treuwidrig übergangen werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Ablehnung des Beschlusses ohne triftigen Grund erfolgt und die Vermögensinteressen der Gesellschafterin Lahn in keiner Weise berührt gewesen wären. (vgl. BGHZ 88, 320, 328; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1180, 1181). Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses greift jedoch wesentlich in die Vermögensinteressen eines Gesellschafters ein.*)

IMRRS 2006, 0163

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - III ZR 191/03
1. Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.*)
2. Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.*)
3. Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht ( § 661a BGB).*)
4. Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.*)

IMRRS 2006, 0162

BGH, Urteil vom 09.11.2005 - VIII ZR 116/05
Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.*)

IMRRS 2006, 0160

BGH, Beschluss vom 22.11.2005 - XI ZB 43/04
Zur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers.*)

IMRRS 2006, 0157

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 14/03
Auf den Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 WA 1955 ist eine Streitverkündung ohne Einfluss.*)

IMRRS 2006, 0156

BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - XII ZR 137/05
1. Zum Streitwert einer vom Mieter erhobenen Klage, mit der ein Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einem störenden Mitmieter verpflichtet werden soll.*)
2. Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Mietverhältnisses (Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423).*)

IMRRS 2006, 0151

BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - XII ZB 140/05
Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).*)

IMRRS 2006, 0141

BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 8/04
1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.*)
2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch Verjährung zu bewahren, auch wenn dieser zusätzlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.*)
3. Vertragliche Schadensansprüche gegen einen nicht kammerangehörigen Rechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverjährung; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
4. Wegen der Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung im Revisionsverfahren nicht geboten.*)

IMRRS 2006, 0140

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 21/05
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.*)

IMRRS 2006, 0136

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 81/05
Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig.

IMRRS 2006, 0135

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 50/05
Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (Fortführung von BGHZ 90, 207 und 154, 64).

IMRRS 2006, 0132

BGH, Beschluss vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05
Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden.*)

IMRRS 2006, 0131

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 17/03
1. Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist.*)
2. Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entscheidung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die anhängige parallele Leistungsklage des Beklagten, und sei es auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach, ergeht.*)
3. Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht.*)

IMRRS 2006, 0125

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 113/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0123

BGH, Beschluss vom 24.10.2005 - II ZR 144/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0122

BGH, Beschluss vom 26.10.2005 - AnwZ (B) 55/05
1. In streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist über die Ablehnung eines Richters in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu befinden.
2. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde.

IMRRS 2006, 0121

BGH, Beschluss vom 15.11.2005 - X ZA 3/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0120

BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - VIII ZB 68/05
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre

IMRRS 2006, 0119

BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - VIII ZB 69/05
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre.

IMRRS 2006, 0117

BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - IV ZR 57/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0116

BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZR 56/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0115

BGH, Beschluss vom 15.11.2005 - VI ZR 8/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0112

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 57/05
1. Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.*)
2. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird.*)

IMRRS 2006, 0109

OLG Celle, Urteil vom 22.12.2005 - 5 U 111/05
1. Verliert in einem Anwaltsprozess der Anwalt einer Prozesspartei seine Zulassung, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein.
2. Tritt der frühere Anwalt weiter als Prozessbevollmächtigter einer Partei auf und stellt einen Klageabweisungsantrag, so ist das auf die Verhandlung ergangene Urteil wirkungslos.

IMRRS 2006, 0108

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - V ZR 241/04
Der Ablauf einer richterlichen Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kann Präklusionswirkung nur dann auslösen, wenn die Fristsetzung in der Verfügung mit einem Hinweis auf den Ausschluss des erst nach Fristablauf eingehenden Vorbringens verbunden ist.

IMRRS 2006, 0103

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2005 - 8 W 37/05
Ein rechtliches Interesse für ein selbständiges Beweisverfahren gegen den gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich erst nach Beendigung desjenigen Verfahrens, in dem dieser gerichtliche Sachverständige Beweismittel war (gegen OLG Frankfurt IBR 2003, 585).

IMRRS 2006, 0102

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.10.2005 - 5 U 196/00
1. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist der durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper.*)
2. "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nicht ein Richter, der nach der Geschäftsverteilung des Senats nur in bestimmten abschließend aufgezählten Fällen, zu denen Befangenheitsanträge nicht gehören, tätig wird und von der generellen Vertretung innerhalb des Senats ausgeschlossen ist.*)
3. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers eines Oberlandesgerichts entscheidet der Spruchkörper in eigener Zuständigkeit und ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, aber in vollständiger Besetzung gemäß § 122 GVG durch Beschluss über die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung.*)

IMRRS 2006, 0101

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2005 - 22 U 79/04
Die in 2001 veranlasste verjährungsunterbrechende gerichtliche Geltendmachung i.S.v. § 212 BGB a.F., die über den 01.01.2002 andauert und in eine Hemmung übergeht, führt dazu, dass nach Fortfall der Hemmung die Verjährung infolge der Unterbrechung bis zum 31.12.2001 ab 01.01.2002 neu zu laufen beginnt und sofort - nach einer juristischen Sekunde - gehemmt wird.

IMRRS 2006, 0100

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.10.2005 - 4 U 275/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0098

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.10.2005 - 4 W 62/05
Im Beweissicherungsverfahren dürfen nur offensichtlich nutzlose Beweisanträge wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden.*)

IMRRS 2006, 0094

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2005 - 16 W 126/05
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines anderweitigen Rechtsstreits im Hinblick auf eine Aufrechnungsforderung ist ermessensfehlerhaft, wenn sich der Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO aufdrängt.*)

IMRRS 2006, 0092

OLG Schleswig, Beschluss vom 06.09.2005 - 16 W 76/05
1. Ein Befangenheitsgesuch in der mündlichen Verhandlung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 160 Abs. 2 ZPO). Die Partei darf nicht auf eine schriftliche Anbringung verweisen werden.*)
2. Ein Befangenheitsgesuch muss sofort begründet werden. Sowohl ein angegebener Grund als auch ein das Gesuch auslösender Vorgang in der Verhandlung sind zu Protokoll zu nehmen.*)
3. Bei einem Befangenheitsgesuch ohne ersichtlichen oder angegebenen Grund besteht eine richterliche Nachfragepflicht nach § 139 I 2 ZPO.*)
4. Ein in der Verhandlung angegebener Grund kann schriftsätzlich näher ausgeführt werden.*)

IMRRS 2006, 0089

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.07.2005 - 4 W 4/05
Ein vom Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung erklärtes Anerkenntnis ist nur dann ein sofortiges Anerkenntnis i. S. von § 93 ZPO, wenn zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis durch den Schuldner gegeben waren.*)
