Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16497 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2005, 1503
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2005 - 4 U 161/04
1. Eine Kostentragung des Klägers kommt nur bei einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO in Betracht, nicht bei einem späteren (§ 91 Abs. 1 ZPO).
2. Die Kostenlast hinsichtlich einer Hauptsacheerledigung hat der Beklagte zu tragen. Das Gericht entscheidet gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
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IMRRS 2005, 1501
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2005 - 5 U 43/03
1. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden dann gleich zu achten ist, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die teilweise Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
2. Ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, ist nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Leistungshindernisses zu beurteilen.
3. Beim Unvermögen der Eigentumsverschaffung an einem Grundstück infolge einer nicht mehr bestehenden Eigentümerstellung, welche aus einer Enteignung durch die DDR zum Zeitpunkt der Teilung Deutschlands resultiert, liegt mangels der Absehbarkeit einer Änderung des Zustands, der Teilung Deutschlands, von Unmöglichkeit auszugehen.
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IMRRS 2005, 1498
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2005 - 2 Wx 61/05
Wird die Protokollierung der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen § 29 FGG i.V.m. §§ 24a 1 Nr. 1a, 26 RPflG nicht von einem Rechtspfleger sondern vom Urkundsbeamten vorgenommen, ist das Rechtsmittel wegen Forumunwirksamkeit unzulässig.
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IMRRS 2005, 1496
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.07.2005 - 4 W 93/05
1. Hat der Kläger den Rechtsstreit nicht veranlasst, sind die Kosten des Rechtsstreits vom Veranlasser zu tragen.
2. Veranlasser können insbesondere die Beschwerdeführer sein, welche durch die von Ihnen gefertigte Klageschrift und ohne Vollmacht der als Kläger bezeichneten Partei das Verfahren eingeleitet und damit den Rechtsstreit "veranlasst" haben.
3. Die Kostenregelungen der ZPO, die von einer Kostentragungspflicht des unterliegenden Klägers ausgehen, setzen voraus, dass die jeweiligen Parteien richtig bezeichnet und auch tatsächlich wirksam vertreten sind.
4. Im Falle einer vollmachtslosen Vertretung sind die Kosten des Rechtsstreits abweichend vom Wortlaut der §§ 91 ff, 269 Abs. 3 ZPO demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der das Auftreten des Vertreters veranlasst hat, gegebenenfalls auch dem vollmachtslosen Vertreter selbst.
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IMRRS 2005, 1493
Prozessuales
KG, Urteil vom 13.05.2004 - 28 AR 73/02
Zur Anwendbarkeit von § 91a ZPO bei der Kostenentscheidung in einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.*)
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IMRRS 2005, 1491
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2004 - 15 AR 24/04
Wird der Antrag auf Überweisung einer gepfändeten Forderung (§ 835 Abs. 1 ZPO) nicht mit dem Pfändungsantrag verbunden, sondern erst später - nach der Forderungspfändung - gesondert gestellt, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gemäß § 828 Abs. 2 ZPO auf den allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin zum Zeitpunkt des Überweisungsantrags an. Dass der vorausgegangene Pfändungsbeschluss von einem anderen Gericht erlassen wurde, spielt hierbei keine Rolle.*)
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IMRRS 2005, 1490
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2004 - 15 AR 43/04
1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 16.2.2004 - 15 AR 1/04 -).*)
2. Das gilt auch dann, wenn das verweisende Gericht zunächst von seiner eigenen Zuständigkeit ausgeht, diese Rechtsauffassung jedoch nach 2 1/2-jähriger Verfahrensdauer und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Zusammenhang mit einem Richterwechsel ändert.*)
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IMRRS 2005, 1489
Bankrecht
KG, Beschluss vom 07.10.2004 - 12 W 25/04
Aus einem etwaigen Beratungsverschulden der Bank kann sich grundsätzlich kein Anspruch des Kunden auf Abschluss eines anderen, ihm günstigeren Vertrages ergeben; vielmehr ist der Anspruch grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichtet. Zum Beratungsverschulden der Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Windmühle.*)
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IMRRS 2005, 1486
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2004 - 15 AR 41/04
Maßgeblich für die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) ist grundsätzlich der Sachvortrag des Antragstellers. Ergibt dieser - evtl. streitige - Sachvortrag einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand (hier: wirksame Gerichtsstandsvereinbarung mit allen Antragsgegnern), kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht, und zwar auch nicht etwa "vorsorglich" für den Fall, dass sich später im Hauptverfahren die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung herausstellt.*)
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IMRRS 2005, 1485
Insolvenzrecht
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2004 - 15 W 25/04
1. Erhebt der Insolvenzverwalter nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) eine Klage, so sind die Kosten, die der Insolvenzverwalter nach Klageabweisung dem Gegener erstatten muss, eine Neumasseschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO.*)
2. Stellt sich bei einer Neumasseschuld heraus, dass die Masse zur vollen Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und aller Neumasseschulden (§ 209 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 InsO) nicht ausreicht, kommt ein Leistungstitel gegen den Insolvenzverwalter nicht in Betracht; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann gegen den Insolvenzverwalter in diesem Fall nur ein Feststellungstitel ergehen.*)
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IMRRS 2005, 1484
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2004 - 15 W 23/04
Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören immer dann zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten des Beweisverfahrens "notwendig" waren; ebenso spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren im späteren Hauptprozess "verwertet" wurden.*)
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IMRRS 2005, 1483
Prozessuales
KG, Beschluss vom 05.01.2005 - 28 AR 103/04
Zur Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei der Bestimmung des Mahngerichts.*)
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IMRRS 2005, 1481
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.08.2005 - XII ZR 63/03
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn trotz ausreichend vorgetragener Anknüpfungstatsachen zur Höhe eines entgangenen Gewinns eine Beweiserhebung unterbleibt.*)
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IMRRS 2005, 1480
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2005 - 20 W 533/04
Die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch welches dieses in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, ist nur gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren.*)
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IMRRS 2005, 1479
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2005 - 15 W 44/04
1. Holt ein Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall ein Privatgutachten ein, weil er Zweifel an der Unfallschilderung und an der Schadenshöhe hat, sind die Kosten des Sachverständigen in einem späteren Zivilprozess nur dann erstattungsfähig, wenn das vorprozessuale Gutachten prozessbezogen eingeholt wurde.*)
2. Die Kosten des Gutachtens sind in der Regel nicht prozessbezogen entstanden, wenn der Haftpflichtversicherer den Sachverständigen zwar nach einem Anspruchsschreiben des Geschädigten, aber vor einer Klageandrohung beauftragt hat. Ein Betrugsverdacht des Haftpflichtversicherers ändert hieran nichts.*)
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IMRRS 2005, 1477
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2005 - 20 W 360/04
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solche nicht rechtsfähig bzw. beteiligtenfähig. Für eine wirksame Verfahrenseinleitung ist grundsätzlich die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen. Notwendig und ausreichend ist, die Partei (die Beteiligten) so klar zu bezeichnen, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung für jeden Dritten die betreffende Partei ermittelbar ist.*)
2. Zur Berichtigung des Aktivrubrums.*)
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IMRRS 2005, 1475
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.05.2005 - 11 U 69/04
Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist der erwartete Verfahrensausgang nur ein Kriterium. Daneben ist der die Hauptsache erledigende Vergleich zu berücksichtigen. Dieser gewinnt besondere Bedeutung im Rahmen eines Immissionsstreites (§ 906 BGB), weil dort die wesentliche Auseinandersetzung der Parteien in das Vollstreckungsverfahren verlagert ist.*)
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IMRRS 2005, 1474
Immobilienanlagen
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.06.2005 - 2 W 86/05
1. Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich, wenn er zu einem vorangegangenen Hinweis des Gerichts im Widerspruch steht und ohne weitere Anhörung und Begründung ergeht.*)
2. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird. Findet die Beratung des Käufers einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Anlagemodells durch "Repräsentanten" des Verkäufers in der Wohnung des Käufers statt, so ist Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB für die Beratungspflicht jedenfalls bei Vorliegen eines Beratungsvertrages der Wohnsitz des Käufers.*)
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IMRRS 2005, 1470
Immobilien
BGH, Urteil vom 11.05.2005 - IV ZR 279/04
Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.*)
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IMRRS 2005, 1469
Immobilien
BGH, Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 294/03
Die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfaßt auch Forderungen aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis, wenn der Hauptmiet- oder Hauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.*)
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IMRRS 2005, 1464
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 17.12.2004 - 22 O 355/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2005, 1457
Prozessuales
LG Hannover, Beschluss vom 01.08.2005 - 24 OH 63/01
Der Befangenheitsantrag eines Streithelfers ist unzulässig, wenn dieser im Widerspruch zu den Handlungen des Streitverkündenden (Hauptpartei) steht. Einer ausdrücklichen Widerspruchserklärung der Hauptpartei bedarf es dabei nicht.
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IMRRS 2005, 1456
Mietrecht
BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 216/04
Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.*)
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IMRRS 2005, 1425
Zwangsvollstreckung
OLG Celle, Urteil vom 31.08.2005 - 3 U 71/05
Übersendet ein Mandant seinem Prozessbevollmächtigten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags einen Grundbuchauszug, aus dem sich ein hälftiger Eigentumsanteil der Schuldnerin an einem Grundstück ergibt, ist der Anwalt dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Mandant von einer Zwangsvollstreckung in die Immobilie Abstand genommen hat.*)
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IMRRS 2005, 1422
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.08.2005 - VII ZR 6/04
1. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist anwendbar, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die ihr erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bekannt geworden sind, ohne dass die Unkenntnis auf Nachlässigkeit beruht.
2. Die Erwerber sind bei Abnahme der Eigentumswohnung nicht verpflichtet, die vorhandene Einbauküche abbauen zu lassen, um die Mangelfreiheit der dahinter befindlichen Elektroinstallation zu überprüfen. Deshalb beruht die Feststellung von Mängeln an der Elektroinstallation erst nach der letzten mündlichen Verhandlung nicht auf Nachlässigkeit.
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IMRRS 2005, 1421
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - 15 W 29/04
Eine Streitwertbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Kosteninteresse des Beschwerdeführers 200 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); es reicht nicht aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Streitwert um mehr als 200 EUR vom festgesetzten Streitwert abweicht.*)
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IMRRS 2005, 1420
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2005 - 15 W 48/04
1. Die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens können unter Umständen auch dann erstattungsfähig sein, wenn der Gegenstand des Gutachtenauftrags für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht erheblich ist. Ob die Kosten eines Privatgutachtens \"notwendig\" waren, beurteilt sich allein aus der Sicht der Partei zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags.*)
2. Wird eine Berufung noch vor ihrer Begründung zurückgenommen, kann der Berufungsbeklagte für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts lediglich die 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV-RVG erstattet verlangen und nicht die 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG. Die vom Bundesgerichtshof zur Kostenerstattung bei einer Berufungsrücknahme entwickelten Grundsätze (BGH, Juristisches Büro 2003, 255 ff.) sind auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anwendbar.*)
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IMRRS 2005, 1417
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2005 - 2 U 5/04
Zur Frage, ob nach dem in zweiter Instanz erfolgten Wegfall der Einrede des Schiedsgutachtenvertrages, die in erster Instanz zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet geführt hat, die Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 538 Nr. 3 ZPO zulässig ist.*)
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IMRRS 2005, 1415
Wohnungseigentum
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2005 - 2 W 52/04
Der Zeitraum von 8 Jahren ist grundsätzlich geeignet, die zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes zu erfüllen (Errichtung von Werbeschildern auf dem Wall einer Wohnungseingentumsanlage).*)
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IMRRS 2005, 1414
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2005 - 15 W 23/05
Die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren verursacht zusätzliche Kosten, wenn sich ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht anschließt, in dem ein Rechtsanwalt für den Kläger auftreten muss. Die Kosten des Rechtsbeistands sind in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn der Kläger wirtschafltich sinnvolle Gründe dafür hatte, dass er den Rechtsanwalt nicht schon im Mahnverfahren beauftragt hat.*)
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IMRRS 2005, 1413
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.06.2005 - 4 U 105/05
Eine Berufung ist unzulässig, wenn der mit seinem in der ersten Instanz verfolgten Wandlungsbegehren unterlegene Berufungsführer nunmehr allein die Minderung des Kaufpreises begehrt.*)
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IMRRS 2005, 1412
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005 - 1 U 567/04
1. Ein im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 BGB wird nicht auf Noven gestützt, die nach § 529, §§ 31 ZPO unzulässig sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach außer Streit stehen und sich die streitige Anspruchshöhe aus dem Gesetz hier: § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, ergibt.*)
2. Ist die Innenverkleidung der vorderen Fahrzeugtüren konstruktiv bedingten formunbeständig und platzt diese in Höhe der Außenspiegel schlitzartig auf, liegt bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erheblicher Mangel vor, der den Erwerber nachfehlgeschlagenen Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.*)
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IMRRS 2005, 1410
Immobilien
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 122/04
Zu Inhalt und Umfang nachvertraglicher Leistungstreuepflichten.*)
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IMRRS 2005, 1406
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 AR 26/05
1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verlangt, dass sich die Gerichte "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. In analoger Anwendung kann jedoch eine beidseitige Kompetenzleugnung bereits genügen, wenn diese nicht rein gerichtsintern erfolgt.
2. Ein Verweisungsbeschluß ist ausnahmsweise nicht bindend, wenn er willkürlich in dem Sinne erfolgt, daß er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erschiene und offensichtlich unhaltbar wäre.
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IMRRS 2005, 1401
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2005 - 12 U 845/04
Wurde das Berufungsrecht durch das 1. JuMoG mit Wirkung vom 1. September 1004 dahin geändert, dass es für den Beginn der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung auf den Ablauf der Berufungserwiderungsfrist ankommt, nicht mehr auf die Zustellung der Berufungsbegründung, dann ist die spätere Fristbestimmung, die dem Kläger günstiger ist, anzuwenden, auch wenn die Zustellung der Hauptberufung unter der Geltung des alten Rechts erfolgt, aber die Frist nach neuem Recht bei Einlegung der Anschlussberufung noch nicht abgelaufen war.*)
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IMRRS 2005, 1400
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2005 - 12 U 16/04
Das Gericht kann ohne Rücksicht auf die Beweislast von Amts wegen eine Parteivernehmung durchführen, wenn das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Eine Parteivernehmung ist aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit gerechtfertigt, wenn bezüglich einer behaupteten telefonischen Vertragsvereinbarung kein unmittelbarer Zeugenbeweis angetreten, aber der Beklagte für Vorgespräche seine Angehörigen als Gesprächszeugen anbieten kann. Dann ist es zulässig, den Kläger als Partei zu vernehmen. Geboten ist dies, wenn der Kläger substantiiert geltend macht, die vom Beklagten angebotenen Zeugen hätten in erster Instanz falsch ausgesagt und seien auch bereits wegen einer Falschaussage in einem ähnlich gelagerten Fall vom Strafrichter verurteilt worden. Die Vernehmung der Partei ist sodann ein Beweismittel, das vom Gericht frei zu würdigen ist.*)
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IMRRS 2005, 1397
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 27.06.2005 - 34 Sch 15/05
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren kann nicht mit einer Forderung aufgerechnet werden, die ihrerseits der Schiedsvereinbarung unterliegt.*)
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IMRRS 2005, 1396
Insolvenzrecht
KG, Beschluss vom 27.06.2005 - 12 W 31/05
Massegläubigern im Sinne des § 55 InsO, die durch einen Erfolg der vom Insovenzverwalter beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH, X ARZ 264/05.*)
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IMRRS 2005, 1394
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - 32 Wx 56/05
Nach der Neufassung von § 189 ZPO durch das Gesetz zur Reform von Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 20.6.2001 (BGBl. I 1206) kann das Unterbleiben der Parteizustellung einer im Urteilswege ergangenen Einstweiligen Verfügung durch deren formgültige Amtszustellung auch dann geheilt werden, wenn der Vollziehungswille des Antragstellers dem Antragsgegner nicht auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.*)
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IMRRS 2005, 1393
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2005 - 9 W 8/05
Ein französisches Versäumnisurteil (jugement réputé contradictoire) ist in Deutschland vollstreckbar, auch wenn das französische Gericht sich ohne Begründung über die ihm bekannte Vereinbarung deutschen Rechts und die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes hinweggesetzt hat, sofern dem Schuldner die Verteidigung und die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Frankreich möglich und zumutbar war.*)
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IMRRS 2005, 1391
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2005 - 4 W 134/05
Wenn ein Beschwerderechtszug überhaupt nicht gegeben ist, kann das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde selbst verwerfen.*)
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IMRRS 2005, 1390
Prozessuales
KG, Beschluss vom 18.07.2005 - 1 W 243/05
Wird gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und als dann über die Hauptsache ein Vergleich geschlossen, so ist die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils auch dann keine geeignete Grundlage der Kostenfestsetzung, wenn im Vergleich nur eine Bestimmung über die "weiteren Kosten des Rechtsstreits" und die Kosten des Vergleichs getroffen wird.*)
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IMRRS 2005, 1389
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2005 - 19 U 46/05
1. Für die außergerichtliche Verlängerung der Widerrufsfrist in einem gerichtlich protokollierten Vergleich ist keine Anzeige vor Fristablauf gegenüber dem Gericht erforderlich.*)
2. Hält das erstinstanzliche Gericht einen Vergleichswiderruf zu Unrecht für unwirksam, kann der Rechtsstreit gemäß § 538 ZPO zurückverwiesen werden.*)
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IMRRS 2005, 1387
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 26.07.2005 - 16 U 59/05
1. Ist der Beklagte Eigentümer eines Appartements in Spanien und nach seinen eigenen Angaben dort wohnhaft, so kann ihm dort eine Klageschrift oder ein Versäumnisurteil nach § 183 ZPO per Einschreiben mit Rückschein direkt zugestellt werden.*)
2. Der Hausmeister der Appartementanlage gilt dabei als Postbevollmächtigter, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, Postsendungen in die nummerierten Briefkästen der zentralen Briefkastenanlage einzusortieren und bei Einschreiben auch den Empfang zu bestätigen.*)
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IMRRS 2005, 1381
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 86/05
Ein Urkundenverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO ist unzulässig, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich der Beklagte hierauf beruft (so auch Wolff, DB 1999, 1101 ff.; OLG Köln, OLGR 2001, 227; a.A. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 225 und OLG Bamberg, OLGR 2005, 79 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 136) zum Wechselprozess ist auf das „schlichte“ Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO nicht zu übertragen.*)
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IMRRS 2005, 1377
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05
a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.*)
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.*)
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IMRRS 2005, 1376
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 10/05
Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt.*)
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IMRRS 2005, 1374
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.08.2005 - 8 W 1538/05
Stellt das zuständige Gericht nach Weiterleitung der Klageerwiderung des Beklagten an den Kläger ohne weitere Fristsetzung nach 6 Monaten der Untätigkeit der Parteien fest, dass das Verfahren gem. § 7 Nr. 3 AktO als erledigt gilt, ohne die Parteien hiervon in Kenntnis zu setzen, so stellt dies eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 GKG dar, die für die Entstehung späterer Gerichtskosten der Parteien regelmäßig als ursächlich zu sehen ist.
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IMRRS 2005, 1354
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2005 - 4 W 165/05
Die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Ablauf einer Frist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO setzt eine formgerechte Fristsetzung und deren Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO voraus.*)
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IMRRS 2005, 1351
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.07.2005 - XII ZR 295/02
a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.*)
b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.*)
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