Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2005, 0440
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 16/03
1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.*)
2. Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).*)
3. Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.*)
4. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.*)
5. Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.*)
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IMRRS 2005, 0438
Prozessuales
BGH, Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 136/97
Ein die Verjährung hemmendes Leistungsverweigerungsrecht wird weder durch die Unpfändbarkeit des Vermögens des Schuldners noch durch den Vorrang anderer Gläubiger begründet.*)
Auch nach einer Pfändung, die künftiges Arbeitseinkommen erfaßt, wird sofort wieder eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.*)
Einer Vollstreckungshandlung im Sinn von § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB steht die Zahlung durch den Drittschuldner gleich.*)
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IMRRS 2005, 0428
Prozessuales
BGH, Urteil vom 05.02.1998 - III ZR 103/97
Zum Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und gerichtlichem Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) bei der Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterlassungsverpflichtung.*)
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IMRRS 2005, 0422
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.03.1998 - X ZB 31/97
Ein zur Unwirksamkeit der Zustellung führender wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn in der zugestellten Urteilsausfertigung ganze Seiten fehlen. Das gilt grundsätzlich auch schon dann, wenn nur eine einzige Seite fehlt. Es gilt insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger die Unvollständigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist gegenüber dem zustellenden Gericht rügt.*)
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IMRRS 2005, 0421
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.03.1998 - XI ZR 4/98
Im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte auch für den Steuerfiskus. Eine generelle Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht.*)
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IMRRS 2005, 0414
Prozessuales
BGH, Urteil vom 30.04.1998 - IX ZR 150/97
Läßt der Notar eine Vollstreckungsunterwerfung vom Schuldner im Ausland unterschreiben, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.*)
Unterschreibt ein Notarvertreter eine Urkunde erst, nachdem der letzte Tag seiner Bestellung verstrichen ist, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.*)
Ein Notarvertreter, der eine Beurkundung durch Einholung einer Unterschrift im Ausland einleitet, kann auch dann gemäß § 19 BNotO haften, wenn er die Urkunde erst nach Ablauf seiner Bestellungszeit unterschreibt.*)
Wird eine nicht wirksam beurkundete Vollstreckungsunterwerfung als wirksame notarielle Urkunde herausgegeben, so kann der verantwortliche Notar(-vertreter) dem Gläubiger auch für die Kosten einer gegen die Vollstreckung gerichteten Klage haften, die der Schuldner auf die Nichtigkeit der Urkunde stützt.*)
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IMRRS 2005, 0387
Prozessuales
OLG Bamberg, Beschluss vom 03.12.2004 - 5 W 120/04
1. In der Regel ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn eine Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nicht durchgeführt, andererseits aber über die Klage erst nach Beweisaufnahme entschieden werden kann. Ansonsten würde entgegen dem Willen des Gesetzes das Recht der Partei verkürzt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
2. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht.
3. Hält das Gericht die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss.
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IMRRS 2005, 0372
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 25/98
Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (im Anschluß an BGHZ 132, 341, 350 ff.).*)
Will sich der Kläger die Möglichkeit eines Rechtsmittels offen halten, so muß er den Betrag nennen, den er auf jeden Fall zugesprochen haben will und bei dessen Unterschreitung er sich als nicht befriedigt ansehen würde.*)
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IMRRS 2005, 0369
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.03.1999 - II ZR 190/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2005, 0367
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.03.1999 - III ZR 72/98
Zur Frage, ob der - erst nachträglich bekannt gewordene - Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters noch im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren, also nach Niederlegung des Schiedsspruchs, erstmals geltend gemacht werden kann.*)
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IMRRS 2005, 0360
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.03.1999 - VIII ZR 121/98
1. Zur Frage der Entlastung des Verkäufers nach Art. 79 CISG, wenn er bei der Lieferung nicht vertragsgerechter Ware nur als Zwischenhändler tätig geworden ist und die Ursachen für die Mangelhaftigkeit im Bereich seiner Vor- oder Zulieferer liegen.*)
2. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils über einen Schadensersatzanspruch ohne Berücksichtigung der Schadensminderung gemäß Art. 77 CISG.*)
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IMRRS 2005, 0354
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.04.1999 - KZR 11/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)
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IMRRS 2005, 0352
Prozessuales
BGH, Urteil vom 29.04.1999 - IX ZR 263/97
Für die Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte ist allein darauf abzustellen, ob irgendein Gericht innerhalb der gesamten USA zuständig ist.*)
a) Das verfahrenseinleitende Schriftstück kann auch dann ordnungsgemäß zugestellt sein, wenn es keinen bestimmten Antrag enthält, aber dem Beklagten hinreichend zu erkennen gibt, aus welchem Rechtsgrund von ihm Zahlungen in beträchtlicher Höhe verlangt werden.*)
b) Eine Zustellung kann rechtzeitig sein, wenn dem Beklagten zwar eine verhältnismäßig kurze Erwiderungsfrist gesetzt wird, diese aber allgemein auf begründeten Antrag ausreichend verlängert wird.*)
a) Hat sich ein Beklagter trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Klagezustellung nicht auf das ausländische Verfahren eingelassen und gilt er deshalb als säumig, wird die deutsche öffentliche Ordnung nicht ohne weiteres dadurch verletzt, daß der Beklagte zu einem anschließenden Verhandlungstermin nicht mehr geladen wird.*)
b) Hat sich der Beklagte im Ausland nicht eingelassen, kann er im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozeßvortrag im Erststaat erschlichen; diese Voraussetzung muß der Beklagte beweisen.*)
Erkennt eine ausländische Rechtsordnung den deutschen Gerichtsstand des Vermögens nicht an, kann die Gegenseitigkeit dennoch verbürgt sein, soweit das ausländische Recht die deutsche internationale Zuständigkeit spiegelbildlich unter einem anderen Gesichtspunkt anerkennt, den das deutsche Recht wiederum nicht kennt.*)
Die Verbürgung der Gegenseitigkeit muß beweisen, wer die Anerkennung des ausländischen Urteils im Inland erstrebt.*)
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IMRRS 2005, 0348
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - IX ZR 198/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2005, 0344
Selbständiges Beweisverfahren
KG, Beschluss vom 25.01.2005 - 4 W 5/05
Gegen die Anordnung des Gerichts zur Zahlung eines Auslagenvorschusses für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine Beschwerde nicht zulässig.
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IMRRS 2005, 0343
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 SchH 1/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.
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IMRRS 2005, 0342
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2000 - 8 Sch 3/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2005, 0341
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 8 SchH 4/00
Haben Vertragsparteien, von denen eine ihren Sitz im Ausland hat, ihr Vertragsverhältnis ausschließlich dem deutschen materiellen Recht unterworfen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch ein zukünftiges Schiedsgericht deutsches materielles und formelles Recht anzuwenden haben soll.
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IMRRS 2005, 0340
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2000 - 8 Sch 6/00
Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruch: Funktionelle und Örtliche Zuständigkeit; Umfang der Nachprüfung der Schiedsgerichtsentscheidung
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IMRRS 2005, 0339
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2001 - 8 Sch 8/00
Vollstreckbarkeitserklärung im Schiedsgerichtsverfahren: Funktionelle und örtliche Zuständigkeit des OLG
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IMRRS 2005, 0338
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2003 - 8 SchH 2/03
Bei der Bestellung eines Schiedsrichters handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren gemäß § 91a ZPO; die Verfahrensbeteiligten können daher keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO für dieses Verfahren erstreben. Die Entscheidung über Kostenerstattungsansprüche bleibt dann dem Schiedsgericht vorbehalten.
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IMRRS 2005, 0336
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2003 - 8 Sch 3/03
1. Unter den Voraussetzungen der §§ 1060 ff. ZPO ein zuvor ergangener Schiedsspruch regelmäßig für vollstreckbar erklärt werden.
2. Die örtliche Zuständigkeit des den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärenden Gerichts können die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung gemäß § 1062 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO vereinbaren.
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IMRRS 2005, 0331
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2004 - 2 W 13/04
Versäumt der Beklagte die ihm gesetzte Frist zur Anzeige, sich gegen die zugestellte Klage verteidigen zu wollen, und wird entgegen dem von ihm gestellten Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, diese versagt, so fehlt einer gegen diesen Beschluss erhobenen sofortigen Beschwerde jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das erstinstanzliche Gericht noch kein Versäumnisurteil erlassen hat.*)
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IMRRS 2005, 0330
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 24.03.2004 - 4 W 6/04
Das Landgericht, bei dem Prozesskostenhilfe für eine eingereichte Klage beantragt wird, deren Streitwert in die landgerichtliche Zuständigkeit fällt, darf die beantragte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagen, Erfolgsaussicht bestehe nur für einen Teil der Klage, dessen Wert unterhalb der landgerichtlichen Zuständigkeit liege. In einem solchen Fall ist vielmehr Prozesskostenhilfe für den erfolgversprechenden Teil zu bewilligen.*)
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IMRRS 2005, 0329
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2004 - 1 AR 26/04
Kommt von mehreren am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten allein eines als möglicherweise zuständiges Gericht in Betracht, so ist das Verfahren jedenfalls bis auf Weiteres vor diesem Gericht weiterzuführen.
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IMRRS 2005, 0328
Prozessuales
KG, Beschluss vom 12.04.2004 - 15 W 2/04
1. Der Beschluss über den Ablehnungsgesuch hinsichtlich des prozessführenden Richters ist nicht deshalb rechtswidrig, weil über das Ablehnungsgesuch statt der Kammer allein der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters als Einzelrichter entschieden hat.
2. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht.
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IMRRS 2005, 0325
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2004 - 16 W 126/04
1. Ein Befangenheitsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO kann auch auf einen "Gesamttatbestand" als Verhalten des abgelehnten Richters im laufenden Verfahren gestützt werden.*)
2. In diesem Zusammenhang kann auch auf an sich nach §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO verwirkte Ablehnungsgründe zurückgegegriffen werden, sofern der letzte Teilakt noch zulässig vorgebracht werden kann. Gründe, die bereits für sich ein Ablehnungsgesuch tragen könnten bleiben verwirkt.*)
3. Sämtliche Gründe, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, ein berechtigtes Befangenheitsgesuch zu tragen, sind glaubhaft zu machen.*)
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IMRRS 2005, 0324
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 BvR 173/04
Es verstößt (auch nach der Zivilprozessreform 2002) nicht gegen das Recht auf gleichen Rechtsschutz aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dass nur Beschlüsse, die eine Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Beschlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen.
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IMRRS 2005, 0322
Leasing und Erbbaurecht
OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2004 - 3 W 111/04
Steht bereits bei Erhebung eines Räumungsantrages fest, dass der Ankündigende wegen eines von ihm zu verantwortenden Ereignises nicht Inhaber des Räumungsanspruches bleiben wird, so sind ihm die Kosten des dennoch angestrebten Verfahrens aufzuerlegen.
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IMRRS 2005, 0318
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.11.2004 - VIII ZB 60/04
Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zu Grunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen.
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IMRRS 2005, 0317
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 422/99
Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Ausspruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind, kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, ungeachtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218).*)
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IMRRS 2005, 0315
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - XI ZB 4/04
Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papierstaus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.*)
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IMRRS 2005, 0307
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2004 - 13 AR 26/04
Auch nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 hat sich an der Prüfungsdichte des mit der Zuständigkeitsbestimmung befassten Gerichts (§ 36 I Nr. 6 ZPO) nichts geändert. Objektiv willkürliche und die verfassungsmäßige Garantie des gesetzlichen Richters übergehende Verweisungsbeschlüsse, entfalten - als Ausnahme von der Regel - keine Bindungswirkung.*)
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IMRRS 2005, 0306
Prozessuales
OLG Bremen, Urteil vom 16.06.2004 - 1 U 2/04
1. Die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides (§ 270 Abs. 3, § 207 ZPO a.F.) setzt voraus, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in unverjährter Zeit bei Gericht eingegangen ist.*)
2. Für den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheidsantrages kommt es darauf an, wann der Antrag in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt; eine Mitwirkung des Gerichts (Entgegennahme) ist dabei nicht erforderlich.*)
3. Bei Übermittlung eines Schriftstückes an eine für mehrere Gerichte bestehende Einlaufstelle begründet die Einlieferung nur die Verfügungsgewalt desjenigen Gerichts, das auf dem eingegangenen Schriftstück als Adressat bezeichnet ist.*)
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IMRRS 2005, 0304
Prozessuales
BGH, Urteil vom 08.12.2004 - XII ZR 96/01
Zum Umfang der Prozeßführungsbefugnis und der Aktivlegitimation eines Zwangsverwalters von im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücken, die dieser zusammen mit anderen, von einem Dritten hinzugepachteten Grundstücken zu einem einheitlichen Pachtzins (unter-)verpachtet hat.*)
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IMRRS 2005, 0295
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 05.10.2004 - 3 TP 2922/04
Soweit bei der Ersatzzustellung eines Schriftstücks durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine schriftliche Mitteilung darüber in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden kann, ist die Ablage in einem offenen Zeitungsrohr bzw. einer Zeitungsrolle ausreichend, wenn es keinen Briefkasten gibt und Briefe stets in der Rolle abgelegt werden. Eine Befestigung der Mitteilung an der Haustür ist dann nicht erforderlich.*)
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IMRRS 2005, 0287
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004 - 12 S 2793/04
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG macht die Beschleunigung des Prozesskostenhilfeverfahrens erforderlich. Über ein frühzeitig eingereichtes, vollständiges Prozesskostenhilfegesuch ist im Klageverfahren einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wenn sonst den Klägern Nachteile entstehen können (wie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.04.2004 - 7 S 908/03 und 14.06.2004 - 12 S 571/04 - VBlBW 2004, 385 jeweils m.w.N.). Eine verspätete Entscheidung verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens.*)
Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient der Ermöglichung der Rechtsverfolgung, nicht deren Durchführung. Sie ist daher eine vorläufige.*)
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IMRRS 2005, 0285
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2004 - 12 U 120/04
1. Der Auftraggeber ist mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie die Richtigkeit der von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengen und Massen gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn er selbst ein eigenes Aufmaß erstellt und gegenüber seinem Auftragnehmer die Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet hat und dabei die von dem Auftragnehmer abgerechneten Mengenangaben seinem eigenen Aufmaß zugrunde gelegt hat.*)
2. Neue Beweismittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebracht werden, sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, wenn das Landgericht die Beweisbedürftigkeit der Behauptung aus dem Grunde verneint hat, weil es das Bestreiten des Gegners als unerheblich angesehen hat, und das Berufungsgericht abweichend davon das Bestreiten als erheblich ansieht.*)
3. Zu den Voraussetzungen des zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO.*)
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IMRRS 2005, 0284
Rechtsanwälte
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 W 70/04
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat Anspruch auf Ersatz der durch Bestellung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten, sofern ihm selbst objektiv zwingende Gründe die Wahrnehmung eines Gerichtstermins unmöglich machen.
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IMRRS 2005, 0282
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 W 282/04
Äußert sich ein Richter auf ein in jeder Hinsicht sachlich gehaltenes und erkennbar ausschließlich auf Rechtswahrung bedachtes den Richter betreffendes prozessuales Verhalten einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten dadurch, dass er in Frage stellt, ob die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ihm juristisch oder intellektuell zu folgen in der Lage sind, so darf auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei bezweifeln, dass der Richter ihr unbefangen, neutral und mit der gebotenen Sachlichkeit gegenübersteht und ihr rechtliches Begehren nach diesen Maßstäben beurteilt.
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IMRRS 2005, 0281
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03
Vernimmt das Berufungsgericht einen Zeugen trotz Zweifeln an der Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit seiner erstinstanzlichen Aussage nicht erneut, sondern verlässt es sich ausschließlich auf das erstinstanzliche Protokoll, stellt dies einen Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
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IMRRS 2005, 0280
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2004 - 17 W 43/04
Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Antragstellers sind nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, sondern die des Beweisantrages ausschlaggebend.
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IMRRS 2005, 0277
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 W 6/05
Ergeben sich aus den Unterlagen einer Partei Anhaltspunkte dafür, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige in derselben Sache bereits für die andere Seite tätig war, hat sie Erkundigungen anzustellen, ob der Ablehnungsgrund tatsächlich besteht. Unterlässt sie dies, verliert sie ihr Ablehnungsrecht.*)
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IMRRS 2005, 0274
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2003 - 2 W 69/03
1. Weist das Gericht einen Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, so hat dieser Beschluss eine Kostenentscheidung zu enthalten.*)
2. Fehlt eine solche Kostenentscheidung, ist § 321 Abs.1 ZPO entsprechend anzuwenden.*)
3. Ist die in § 321 Abs. 2 ZPO für die Ergänzung vorgesehene Antragsfrist von zwei Wochen verstrichen, kann die Kostenentscheidung nicht unter Heranziehung des in § 494 a ZPO niedergelegten Rechtsgedankens nachgeholt werden.*)
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IMRRS 2005, 0272
Prozessuales
OLG Bremen, Beschluss vom 07.04.2004 - 4 W 7/04
Sind für eine Klage die die Zuständigkeit des Gerichts begründenden Tatsachen von der Klägerseite nicht vorgetragen und weist das Gericht auf die bislang nicht ersichtliche Zuständigkeit hin, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren noch nach Ablauf der Notfrist im Anschluss an die Behebung des Vortragsmangels "sofort" im Sinne von § 93 ZPO anerkennen.*)
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IMRRS 2005, 0265
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - 1 Z AR 158/04
Zuständigkeitsbestimmung setzt außer bei negativem Kompetenzkonflikt die Antragstellung einer Partei voraus (Aufgabe der insoweit entgegen gesetzten früheren Rechtsprechung, BayObLGZ 1987, 289/290)*)
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IMRRS 2005, 0264
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 Z BR 212/04
Der Wert des Gegenstands der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags als Schadensersatz wird nicht dadurch erhöht, dass der Verpflichtete befürchtet, durch ein Bekanntwerden der Entscheidung in der Nachbarschaft und deren Einführung in andere gerichtliche Auseinandersetzungen Nachteile zu erleiden.*)
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IMRRS 2005, 0252
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2005 - 7 W 147/04
Zur Frage der Zulässigkeit einer Weisung des Gerichts gegenüber einem Bausachverständigen, eine für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Bauteilöffnung vorzunehmen.*)
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IMRRS 2005, 0248
Immobilien
BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04
Gerichte überschreiten insoweit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer weniger bemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist der Fall, wenn Gerichte im Prozesskostenhilfeverfahren ohne weiteres von der Nichterweislichkeit des Vortrages der Partei ausgehen.
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IMRRS 2005, 0247
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.09.2004 - 4 W 166/04
Die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens hängt nicht von der Schlüssigkeit des Vorbringens oder von den Erfolgsaussichten einer auf die zu beweisende Tatsache gestützte mögliche Prozessführung ab. Eine Beschränkung des Zugangs zum selbständigen Beweisverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eindeutig scheint, dass der behauptete Anspruch unter keinen Umständen bestehen kann.
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